Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, V 152/96, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugestellt am 22. Juli 1998, festgestellt, daß die §§ 3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 334/1995 gesetzwidrig waren. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, römisch fünf 152/96, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugestellt am 22. Juli 1998, festgestellt, daß die Paragraphen 3 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1992,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1995, gesetzwidrig waren.