Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1991, V 407, 408, 410, 411/90-16, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 18. Dezember 1991, die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Juni 1989, LGBl. Nr. 59/1989, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg, als gesetzeswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1991, römisch fünf 407, 408, 410, 411/90-16, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 18. Dezember 1991, die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Juni 1989, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1989,, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg, als gesetzeswidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.