Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 9 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig war, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977)
StF: BGBl. Nr. 629/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:

Art. 1

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, römisch fünf 60/91-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 20. November 1991, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge „; die Verwendung einer weiteren Berufsbezeichnung ist unzulässig“ in Paragraph 9, der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im AnwBl. 1977, S 476), gesetzwidrig war.