Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1989, V 89/89-4, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 11. Jänner 1990, die Z XVI des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 6. Feber 1986, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten (Kaugummi- und Zuckerlautomaten) zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1989, römisch fünf 89/89-4, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 11. Jänner 1990, die Z römisch sechzehn des Paragraph eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 6. Feber 1986, mit welcher auf Grund des Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten (Kaugummi- und Zuckerlautomaten) zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.