Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Dornbirn, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. August 1988 über die Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
StF: BGBl. Nr. 475/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und gemäß Paragraphen 60, Absatz 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976, wird kundgemacht:

Art. 1

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1988, römisch fünf 28/88-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. Juli 1988, die Ziffer 2, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.