Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für VfGH-Aufhebung V d. Bürgermeisters von Kitzbühel, Fassung vom 10.10.2026

§ 0

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom
24. Feber 1987 über die Aufhebung einiger Worte in der Z 1, der Z 2
und der Z 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde
Kitzbühel, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels
Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
StF: BGBl. Nr. 91/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und gemäß Paragraphen 60, Absatz 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976, wird kundgemacht:

Art. 1

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1986, römisch fünf 10/86-8, römisch fünf 11/86-7, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 6. Feber 1987, die Worte „, Bundeshandelsakademie und -handelsschule (Traunsteinerweg)“ in der Ziffer eins,, die Worte „sowie in einem Umkreis von 200 m von diesen“ in der Ziffer 2 und das Wort „, Postamt“ in der Ziffer 3, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 3. Mai 1983, mit welcher, gestützt auf Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die zur Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind und zum Verkauf von Kaugummi, Schokolade, Zuckerwaren und anderen Süßigkeiten sowie von Kleinspielwaren dienen, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.