(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1986, G 241, 242/85-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. April 1986, ausgesprochen, daß § 29 Abs. 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der Stammfassung verfassungswidrig war.
(2) Die Gesetzesstellen sind nicht mehr anzuwenden.