(3)Absatz 3,Berichte nach Abs. 1 sind grundsätzlich vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Abs. 1 unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (§§ 102 Abs. 1 zweiter Satz, 105 Abs. 1 StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.Berichte nach Absatz eins, sind grundsätzlich vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (Paragraph 210, StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (Paragraph 227,) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Absatz eins, unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (Paragraphen 102, Absatz eins, zweiter Satz, 105 Absatz eins, StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.