(1)Absatz eins,Als Vereinbarung im Sinne des § 5, Absatz 1, gelten auch Verträge, die zwischen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und einem oder mehreren Dienstgebern oder Berufsvereinigungen der letzteren schriftlich abgeschlossen wurden und die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder sonstige Angelegenheiten regeln, die für das Dienstverhältnis von Bedeutung sind (Kollektivverträge); Sondervereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, für die der Kollektivvertrag Geltung hat, sind nur dann gültig, wenn sie Gegenstände betreffen, die im Kollektivvertrage keine Regelung erfahren haben oder wenn sie dem Dienstnehmer günstiger sind. Als Vereinbarung im Sinne des Paragraph 5,, Absatz 1, gelten auch Verträge, die zwischen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und einem oder mehreren Dienstgebern oder Berufsvereinigungen der letzteren schriftlich abgeschlossen wurden und die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder sonstige Angelegenheiten regeln, die für das Dienstverhältnis von Bedeutung sind (Kollektivverträge); Sondervereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, für die der Kollektivvertrag Geltung hat, sind nur dann gültig, wenn sie Gegenstände betreffen, die im Kollektivvertrage keine Regelung erfahren haben oder wenn sie dem Dienstnehmer günstiger sind.