Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI , Fassung vom 24.09.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz)
StF: BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S. 124. BR: 8582 AB 8594 S. 801.)
[CELEX-Nr.: 32006L0123]

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz gilt für den Datenaustausch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.09.2006 S. 22, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, und der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl.Nr. L 18 vom 21.1.1997 S. 1, sowie für die Verwaltung von Akteuren, Nutzerinnen und Nutzern im Internal Market Information System (IMI).

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 34, der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;
  2. Ziffer 2
    „Akteur“ eine im Internal Market Information System registrierte Behörde oder sonstige Einrichtung;
  3. Ziffer 3
    „Nutzerin oder Nutzer“ eine für einen Akteur im Rahmen des Internal Market Information System tätige natürliche Person.

§ 3

Text

Voraussetzung des Datenaustausches über IMI

Paragraph 3,

Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.

§ 4

Text

Berechtigungsverwaltung für den Zugang zum IMI

Paragraph 4,

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI), Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.01.2008 Seite 18, ist hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung für den Zugang der Akteure und ihrer Nutzerinnen und Nutzer zum IMI Subdienstleister der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die anderen Akteure sind hinsichtlich der Berechtigungsverwaltung Subdienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

§ 5

Text

Vollziehung

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.