Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Fassung vom 23.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)
StF: BGBl. II Nr. 451/2005

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32024L1233

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 2, 9, Absatz 3, 19, Absatz 3, 21 a, Absatz 6, 24, Absatz eins, 43 b, 50 a, Absatz 3, 62 und 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Zu § 8 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

Paragraph eins,

Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

§ 2

Text

Aufenthaltstitel

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:
    1. Ziffer eins
      „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG);
    3. Ziffer 3
      „Blaue Karte EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      „Niederlassungsbewilligung“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG);
    5. Ziffer 5
      „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG);
    6. Ziffer 6
      „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG);
    7. Ziffer 7
      „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG);
    8. Ziffer 8
      „Familienangehöriger“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG);
    9. Ziffer 9
      „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, NAG);
    10. Ziffer 10
      „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG);
    11. Ziffer 11
      „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, NAG).
  2. Absatz 2,Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      „Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (Paragraph 58, NAG);
    2. Ziffer 2
      „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (Paragraph 58 a, NAG);
    3. Ziffer 3
      „Betriebsentsandter“ (Paragraph 59, NAG);
    4. Ziffer 4
      „Selbständiger“ (Paragraph 60, NAG);
    5. Ziffer 5
      „Forscher-Mobilität“ (Paragraph 61, NAG);
    6. Ziffer 6
      „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (Paragraph 62, NAG);
    7. Ziffer 7
      „Schüler“ (Paragraph 63, NAG);
    8. Ziffer 8
      „Student“ (Paragraph 64, NAG);
    9. Ziffer 9
      „Sozialdienstleistender“ (Paragraph 66, NAG);
    10. Ziffer 10
      „Freiwillige“ (Paragraph 67, NAG);
    11. Ziffer 11
      „Grenzgänger“ (Paragraph 68, NAG);
    12. Ziffer 12
      „Familiengemeinschaft“ (Paragraph 69, NAG).
  3. Absatz 3,Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Absatz 2,) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
  4. Absatz 4,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist auch ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (Paragraph 69, NAG), beizufügen.
  5. Absatz 5,Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.
  6. Absatz 6,Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

§ 2a

Text

Lichtbild

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017 aus 1954,, Amtsblatt Nummer L 286 vom 1.11.2017 Seite 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.
  2. Absatz 2,Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
  3. Absatz 3,Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
  4. Absatz 4,Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
  5. Absatz 5,Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
  6. Absatz 6,Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Absatz 4, zulässig.

§ 2b

Text

Papillarlinienabdrücke

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.
  3. Absatz 3,Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  4. Absatz 4,Ist ein Hinderungsgrund gemäß Absatz 3, für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)

  5. Absatz 5,Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Zu § 9 Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Anmeldebescheinigungen (Paragraph 53, NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
  2. Absatz 2,Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Paragraph 53 a, NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
  3. Absatz 3,Für die Ausfertigung der in den Absatz eins und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

§ 4

Text

Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

Paragraph 4,

Lichtbildausweise für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 3, NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen. Paragraph 2 a, gilt.

§ 5

Text

Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Aufenthaltskarten (Paragraph 54, NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. Paragraphen 2 a und 2 b gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Daueraufenthaltskarten (Paragraph 54 a, NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. Paragraphen 2 a und 2 b gelten sinngemäß.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Zu § 19 Abs. 3 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 7 bis 9 b sowie nach Paragraph 56, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG genügt abweichend von Satz 1 hinsichtlich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) auch eine beglaubigte Abschrift davon.
  2. Absatz 2,Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)

  3. Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  4. Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
  5. Absatz 5,Im Fall einer Antragstellung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG sind abweichend von Absatz eins, Urkunden und Nachweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde sind nicht im Original vorgelegte Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.
  6. Absatz 6,Im Fall eines Antrags durch den Arbeitgeber (Paragraph 20 d, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) oder den Inhaber der aufnehmenden Niederlassung (Paragraph 20 f, AuslBG) sind abweichend von Absatz eins, Urkunden und Nachweise als Kopie oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.

§ 7

Text

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
    2. Ziffer 2
      Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 2 a,;
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
    5. Ziffer 5
      erforderlichenfalls Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    6. Ziffer 6
      erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
  2. Absatz 2,Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 4, oder 6 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
  3. Absatz 3,Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Absatz eins, Ziffer eins,).
  4. Absatz 4,Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6,

§ 8

Text

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

Paragraph 8,

Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:
    1. Litera a
      Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
    2. Litera b
      Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
    3. Litera c
      für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
    4. Litera d
      für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
    5. Litera e
      für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
    6. Litera f
      gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
    Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)
  2. Ziffer 2
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:
    1. Litera a
      gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;
    2. Litera b
      Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;
    3. Litera c
      für Trainees ein Traineevertrag;
    4. Litera d
      für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
    5. Litera e
      für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
    6. Litera f
      gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
    Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026,)
  3. Ziffer 3
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3, Absatz 3 a, oder Absatz 12, AuslBG vorliegt;
  4. Ziffer 4
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
  5. Ziffer 5
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:
    1. Litera a
      gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;
    2. Litera b
      die mit der Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins, NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d, NAG);
  6. Ziffer 6
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
    1. Litera a
      der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
    2. Litera b
      erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  7. Ziffer 7
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“:
    1. Litera a
      schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
    2. Litera b
      bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
    3. Litera c
      im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Unterrichtsjahr und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;
  8. Ziffer 8
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
    1. Litera a
      Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der Privathochschule, der Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
    2. Litera b
      im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der Privathochschule, der Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;
    3. Litera c
      im Fall eines erstmaligen Antrages nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
    4. Litera d
      im Fall eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, oder 7 NAG;
    5. Litera e
      gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
  9. Ziffer 9
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Sozialdienstleistender“:
    1. Litera a
      schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
    2. Litera b
      schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
    3. Litera c
      Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
    4. Litera d
      Haftungserklärung der Organisation;
  10. Ziffer 10
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:
    1. Litera a
      die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;
    2. Litera b
      gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;
  11. Ziffer 11
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“:
    1. Litera a
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
  12. Ziffer 12
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:
    1. Litera a
      gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat;
    2. Litera b
      gegebenenfalls eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

§ 9

Text

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, oder 49 Absatz 2, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, FPG eingereicht wurden:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
    3. Ziffer 3
      zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
      1. Litera a
        Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
      2. Litera b
        Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
      3. Litera c
        Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
      1. Litera a
        Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
      2. Litera b
        Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
      3. Litera c
        Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;
    5. Ziffer 5
      zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
    6. Ziffer 6
      zum Nachweis von Berufserfahrung:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    7. Ziffer 7
      zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    8. Ziffer 8
      zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
    9. Ziffer 9
      zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
    10. Ziffer 10
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
      1. Litera a
        Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    3. Ziffer 3
      zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120 entspricht;
    4. Ziffer 4
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    5. Ziffer 5
      zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    6. Ziffer 6
      zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    7. Ziffer 7
      für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    8. Ziffer 8
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
    Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AuslBG vorliegt.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;
    3. Ziffer 3
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
    Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
  4. Absatz 3 a,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3 a, NAG eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuschließen. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt.
  5. Absatz 4,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).
  6. Absatz 5,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
    2. Ziffer 2
      zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
      1. Litera a
        Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    3. Ziffer 3
      zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    4. Ziffer 4
      zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
      2. Litera b
        Lehrabschlusszeugnis;
    5. Ziffer 5
      zum Nachweis von Berufserfahrung:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung;
    6. Ziffer 6
      zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
    7. Ziffer 7
      der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
    8. Ziffer 8
      zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
    9. Ziffer 9
      ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
    10. Ziffer 10
      zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.
  7. Absatz 6,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;.
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung.
  8. Absatz 7,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung, sofern dieser nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurde;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorgelegt wurden:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung.
  9. Absatz 8,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
    2. Ziffer 2
      gültiger Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Ausübung eines reglementierten Berufes der Nachweis einer einschlägigen Berufszugangsberechtigung;
    4. Ziffer 4
      im Fall der Ausübung eines nicht reglementierten Berufes der Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021, Seite 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
      1. Litera a
        Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
      2. Litera b
        Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
    5. Ziffer 5
      im Fall des Paragraph 12 c, Absatz 2, AuslBG, sofern der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat weniger als 2 Jahre gearbeitet hat oder der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ des anderen Mitgliedstaates aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen im Anhang römisch eins der „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“ nicht angeführten Beruf erteilt wurde:
      1. Litera a
        Dienstzeugnis und
      2. Litera b
        Arbeitsbestätigung.
  10. Absatz 9,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.
  11. Absatz 10,Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG ein Nachweis anzuschließen, dass sich der Antragsteller bereits im anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ aufgehalten hat.

§ 9a

Text

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG

Paragraph 9 a,

Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des Paragraph 44, Absatz 2, NAG:
    1. Litera a
      Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Vorrechten und Befreiungen nach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,;
    2. Litera b
      Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
  2. Ziffer 2
    für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 2 und 49 Absatz 4, NAG:
    1. Litera a
      Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
    2. Litera b
      Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
  3. Ziffer 3
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
    1. Litera a
      Haftungserklärung des Zusammenführenden;
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    3. Litera c
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
    4. Litera d
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
    5. Litera e
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
    6. Litera f
      im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
  4. Ziffer 4
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:
    1. Litera a
      im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
    2. Litera b
      im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
    3. Litera c
      Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
  5. Ziffer 5
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
  6. Ziffer 6
    für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“:
    1. Litera a
      die mit der Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins, NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d, NAG);
    2. Litera b
      im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 43 c, Absatz 2, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß Paragraph 43 c, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.

§ 9b

Text

3a. Abschnitt
Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

Paragraph 9 b,
  1. Absatz eins,Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
  2. Absatz 2,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. Ziffer 2
      Goethe-Institut e.V.;
    3. Ziffer 3
      Telc GmbH;
    4. Ziffer 4
      Österreichischer Integrationsfonds.
  3. Absatz 3,Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Zu § 24 Abs. 1 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages

Paragraph 10,

Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.

§ 10a

Text

4a. Abschnitt
Zu § 50a Abs. 5 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 5, NAG

Paragraph 10 a,
  1. Absatz eins,Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, NAG sind nach dem Muster der Anlage römisch eins auszustellen.
  2. Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

§ 10b

Text

4b. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

Paragraph 10 b,
  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  2. Absatz 2,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
  3. Absatz 3,Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.
  4. Absatz 4,Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG gestellte Anträge gemäß Paragraphen 53 a und 54 a NAG gilt Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.

§ 10c

Text

4c. Abschnitt
Zu §§ 43b und 62 NAG

Weitere Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 43 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 62 Absatz eins, Ziffer 2

Paragraph 10 c,
  1. Absatz eins,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 43 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, 7, 8, 9, oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2026,, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Als weitere Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 5, 10, oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

§ 11

Text

5. Abschnitt
Zu § 81 Abs. 2 NAG

Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG)

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG

 

1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, Paragraph 13, Absatz 2, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, Paragraph 47, Absatz 3, FrG

Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG

a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, Paragraph 30, Absatz 2, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, Paragraph 20, Absatz eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, Paragraph 18, Absatz 4, FrG

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

8. Niederlassungsbewilligung Künstler, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“

9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, Paragraph 48 a, FrG

bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“

12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“

13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, Paragraph 19, Absatz 5, FrG

a) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG

entfällt

B. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG

 

1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG

a) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ oder

b) „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“

2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“

4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, Paragraph eins, Absatz 11, FrG

entfällt

7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, Paragraphen eins, Absatz 12,, 113 Absatz 3, FrG

entfällt

8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, Paragraph 10, Absatz 4, FrG

„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“

12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, Paragraph 90, Absatz 4, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, Paragraph 12, Absatz 2, FrG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

17. Pendler-Abkommen, Paragraph eins, Absatz 5, AuslBG

entfällt

C. Niederlassungsnachweis

 

Niederlassungsnachweis

a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“

b) bei allen anderen:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“

c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

  1. Absatz 2,Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
    1. Ziffer eins
      nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,,
    3. Ziffer 3
      nach dem Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, und
    4. Ziffer 4
      nach dem Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422,
    gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003

 

1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger

Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher

a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

e) Bei Freizügigkeitssachverhalten nach Paragraph 57, NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

4. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit

„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“

7. Niederlassungsbewilligung Privat

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

8. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

9. Niederlassungsbewilligung Künstler

„Aufenthaltsbewilligung – Künstler“

10. Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb

„Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

11. Aufenthaltserlaubnis Student

„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“

12. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

13. Aufenthaltserlaubnis Schüler

„Aufenthaltsbewilligung – Schüler“

14. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schüler

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

15. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft

„Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“

16. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft

„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“

17. Aufenthaltserlaubnis Volontär

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

18. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger

entfällt

19. Aufenthaltserlaubnis Pendler

entfällt

20. Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

21. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter

a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung –Betriebsentsandter“

22. Aufenthaltserlaubnis Selbständiger ohne Niederlassung

a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“

23. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen

„Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“

24. Aufenthaltserlaubnis Künstler

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

25. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

26. Praktikant

Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG)

B. Aufenthaltsgesetz (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, Rechtslage vor 1.1.1998

 

Aufenthaltsbewilligungen

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

C. Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, Rechtslage vor 1.1.1998

 

gewöhnliche Sichtvermerke gem. Paragraph 6, Absatz eins, Z1

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

D. Paßgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422

 

Sichtvermerke gem. Paragraph 24, Paßgesetz 1969

„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

  1. Absatz 3,Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Absatz 2, vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:
    1. Ziffer eins
      Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Ziffer eins, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;
    2. Ziffer 2
      die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Ziffer 3,)
      1. Litera a
        bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und
      2. Litera b
        bei Kindern über 18 Jahre und bei Angehörigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“.

§ 12

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.
  3. Absatz 3,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.
  4. Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 weiter.
  5. Absatz 5,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 4, NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  6. Absatz 6,Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 10, können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, ausgestellt werden.
  7. Absatz 7,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  8. Absatz 8,Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß Paragraph 4, können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  9. Absatz 9,Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, ausgestellt werden.
  10. Absatz 10,Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG auch nach dem Muster der Anlage römisch eins, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, ausgestellt werden.
  11. Absatz 11,Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, verwendet werden.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2007,, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11, sowie 7 Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2009,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 4,Der Paragraph eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts, die Paragraphen 3 bis 5, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2, 8, Ziffer eins, 6, 7 und 10, Paragraph 10,, die Überschrift des 4a. Abschnitts, Paragraphen 10 a, samt Überschrift, 13 Absatz 5, 14, samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  5. Absatz 5,Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.
  6. Absatz 6,Die Überschriften des 1. Abschnittes und der Paragraphen eins und 2, die Paragraphen 2, Absatz eins und 3, 2 a und 2 b samt Überschriften, 7 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 8, Ziffer 7, 9 und 9 a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, Paragraph 9 b, samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, Paragraph 10 a, samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, Paragraph 10 b, samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, Paragraph 10 c, samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, römisch eins und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  7. Absatz 7,Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist Paragraph 2 b, in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.
  8. Absatz 8,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, Ziffer 10, sowie Absatz 5,, Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, 8, Ziffer 4 und 9, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraphen 9, Absatz eins bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, Paragraph 12, samt Überschrift und die Überschrift des Paragraph 13, sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 8, Ziffer 10, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
  9. Absatz 9,Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, Absatz 2 und Absatz 4, 2 a, Absatz 2, 7, Absatz 2 und 3, 8, 9, 9 a, 9 b Absatz 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017,, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5,, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
  10. Absatz 10,Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 2, Absatz 2, 5 und 6, 8 Ziffer 5 bis 11, 9 Absatz 7, 9 a, Ziffer 6, 12, Absatz 6, sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, treten mit 1. September 2018 in Kraft.
  11. Absatz 11,Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2019,, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  12. Absatz 12,Die Paragraphen eins, 2 a, Absatz eins, 3 bis 5, Paragraphen 10 a, Absatz 2, 12, Absatz 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  13. Absatz 13,Paragraphen 2 b, Absatz 4 a und 6 Absatz 2 a, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2020,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  14. Absatz 14,Die Promulgationsklausel, Paragraph 12, Absatz 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2021,, tritt am 23. März 2021 in Kraft.
  15. Absatz 15,Die Promulgationsklausel, die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 8, Ziffer 7, Litera c,, 9, die Überschriften zu Abschnitt 4a. und Paragraph 10 a, sowie die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2022, in Kraft. Die Paragraphen 9 a, Ziffer eins, Litera a und 10c Absatz eins, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  16. Absatz 16,Die Promulgationsklausel und Paragraph 10 c, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2023,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  17. Absatz 17,Paragraph 10 c, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2024,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  18. Absatz 18,Paragraph 2, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 8, Ziffer 4, 6, 7, 9, 11 und 12 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Dezember 2025 in Kraft.
  19. Absatz 19,Die Promulgationsklausel, Paragraph 6, Absatz 5 und 6, Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a und b und 12 Litera a und b, Paragraph 10,, Paragraph 10 b, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 10 c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026, treten gleichzeitig mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen Paragraph 19, Absatz eins a, NAG einführt Anmerkung eins, ), in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 b, Absatz 4 a, 6, Absatz 2 a, sowie 8 Ziffer eins, Litera g und 2 Litera g, außer Kraft.

(_______________

Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,)

§ 14

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 14,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Anl. 1

Text

Anlage A

Anmerkung, Anlage A ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage B – Anmeldebescheinigung

Anmerkung, Anlage B als PDF dokumentiert)

Anl. 3

Text

Anlage C – Bescheinigung des Daueraufenthalts

Anmerkung, Anlage C als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage D

Anmerkung, Anlage D als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anlage E

Anmerkung, Anlage E als PDF dokumentiert)

Anl. 6

Text

Anlage F

Anmerkung, Anlage F als PDF dokumentiert)

Anl. 7

Text

Anlage G

Anmerkung, Anlage G als PDF dokumentiert)

Anl. 8

Text

Anlage H

Anmerkung, Anlage H als PDF dokumentiert)

Anl. 9

Text

Anlage römisch eins – Bestätigung über die Antragstellung gem. Paragraph 50 a, Absatz 3, NAG

Anmerkung, Anlage römisch eins als PDF dokumentiert)

Anl. 11

Text

Anlage K

Anmerkung, Anlage K als PDF dokumentiert)