(1)Absatz eins,Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.Unbeschadet der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.
(2)Werden im Falle der Marktrücknahme die Erzeugnisse weiterverarbeitet, so haben die Empfänger für diese Erzeugnisse eigene Warenkonten in ihrer Buchhaltung zu führen.