Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Transparenzdatenbankgesetz 2012, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).

Langtitel

Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
StF: BGBl. I Nr. 99/2012 (NR: GP XXIV RV 1891 AB 1923 S. 173. BR: 8792 AB 8794 S. 814.)

Änderung

BGBl. I Nr. 17/2015 (NR: GP XXV RV 362 AB 384 S. 55. BR: AB 9299 S. 837.)

BGBl. I Nr. 160/2015 (NR: GP XXV RV 889 AB 934 S. 107. BR: 9490 AB 9505 S. 849.)

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 70/2019 (NR: GP XXVI RV 626 AB 645 S. 86. BR: 10198 AB 10225 S. 896.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 140/2021 (NR: GP XXVII RV 948 AB 953 S. 117. BR: AB 10727 S. 928.)

BGBl. I Nr. 227/2021 (NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

BGBl. I Nr. 10/2022 (NR: GP XXVII RV 1293 AB 1306 S. 139. BR: 10860 AB 10866 S. 937.)

BGBl. I Nr. 27/2022 (NR: GP XXVII IA 2180/A AB 1346 S. 141. BR: 10876 AB 10903 S. 938.)

BGBl. I Nr. 54/2022 (NR: GP XXVII AB 1378 S. 147. BR: AB 10948 S. 939.)

BGBl. I Nr. 155/2022 (NR: GP XXVII IA 2734/A AB 1672 S. 171. BR: AB 11071 S. 945.)

BGBl. I Nr. 25/2023 (NR: GP XXVII RV 1928 AB 1941 S. 202. BR: AB 11190 S. 951.)

BGBl. I Nr. 102/2023 (NR: GP XXVII AB 2125 S. 222. BR: AB 11282 S. 956.)

BGBl. I Nr. 168/2023 (NR: GP XXVII RV 2305 AB 2375 S. 245. BR: 11360 AB 11405 S. 961.)

BGBl. I Nr. 169/2023 (NR: GP XXVII RV 2306 AB 2376 S. 245. BR: AB 11406 S. 961.)

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)

[CELEX-Nr.: 32024L1233, 32025L0872]

BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Das Transparenzportal

Paragraph eins,

Allgemeines

Paragraph 2,

Zwecke der Datenverarbeitung

2. Abschnitt, Inhalt des Transparenzportals

Paragraph 3,

Öffentliche Mittel

Paragraph 4,

Leistungen

Paragraph 4 a,

Bundes-, Landes- und Gemeindeleistungen

Paragraph 5,

Einkommen

Paragraph 6,

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Paragraph 7,

Steuerliche Ersparnisse

Paragraph 8,

Förderungen

Anmerkung, Paragraph 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)

Paragraph 10,

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

Paragraph 11,

Sachleistungen

3. Abschnitt, Beteiligte

Paragraph 12,

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher

Paragraph 13,

Leistungsempfänger

Paragraph 14,

Leistungsverpflichteter

Paragraph 15,

Leistungsdefinierende Stellen

Paragraph 16,

Leistende Stellen

Paragraph 17,

Abfrageberechtigte Stellen

Paragraph 18,

Auftragsverarbeiter

Paragraph 19,

Datenklärungsstelle

Paragraph 20,

Transparenzdatenbankbeirat

4. Abschnitt, Leistungssystematisierung

Paragraph 21,

Leistungsangebotsermittlung

Paragraph 22,

Leistungskategorisierung

Paragraph 22 a,

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

5. Abschnitt, Datenermittlung

Paragraph 23,

Datenquellen

Paragraph 24,

Datenbanken

Paragraph 25,

Inhalt der Mitteilungen

Paragraph 26,

Zeitpunkt der Mitteilung

Anmerkung, Paragraph 27, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)

Paragraph 28,

Sicherstellung der Mitteilung

Paragraph 29,

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

Paragraph 30,

Rückmeldungen

Paragraph 31,

Richtigstellung von Daten

Paragraph 31 a,

Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen

6. Abschnitt, Datenanzeige

Paragraph 32,

Transparenzportalabfrage

Paragraph 33,

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

Paragraph 34,

Auswertungen

Paragraph 35,

Anzeige der Daten im Transparenzportal

Paragraph 36,

Haftungsausschluss

7. Abschnitt, Datenschutz und Schlussbestimmungen Anmerkung, Datenschutz)

Paragraph 36 a,

Automatisierte Datenverarbeitung

Paragraph 36 b,

Auskunft

Paragraph 36 c,

Information

Paragraph 36 d,

Berichtigung

Paragraph 36 e,

Löschung

Paragraph 37,

Gebührenbefreiung

Paragraph 38,

Strafbestimmung

Paragraph 39,

Verordnungen

Anmerkung, 7a. Abschnitt, Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise, (Abschnitt 7a tritt mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft)

Paragraph 39 a,

 

Paragraph 39 b,

 

Paragraph 39 c,

 

Paragraph 39 d,

 

Paragraph 39 e,)

 

Paragraph 39 f,

Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

Paragraph 39 g,

Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal

Abschnitt 7b, Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)

Paragraph 40,

Erfassung von ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40 a,

ARF- und KSF-Leistungsarten

Paragraph 40 b,

Mitteilungen zu ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40 c,

Inhalt der ARF- und KSF-Mitteilungen

Paragraph 40 d,

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln

Paragraph 40 e,

Verwendungskontrolle von ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40 f,

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31.1.2027 außer Kraft)

Abschnitt 7c, Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022

Paragraph 40 g,

Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988

Paragraph 40 h,

Geltung der übrigen Bestimmungen

Abschnitt 7d, Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal

Paragraph 40 i,

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise

Paragraph 40 j,

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Paragraph 40 k,

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit

Paragraph 40 l,

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima- Sozialfonds (KSF) Anmerkung, Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)

8. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 41,

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 41 a,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 42,

Vollziehung

Paragraph 43,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Das Transparenzportal

Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Transparenzportal dient
    1. Ziffer eins
      der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. Ziffer 3
      der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
    2. Ziffer 4
      der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des Paragraph 4,,
    3. Ziffer 4 a
      der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. Ziffer 6
      der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen sowie
    2. Ziffer 7
      der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß Paragraph 4, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.

§ 2

Text

Zwecke der Datenverarbeitung

Paragraph 2,

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

  1. Ziffer eins
    einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des Paragraph 4, (Informationszweck),
  2. Ziffer 2
    einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
  3. Ziffer 3
    Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
  4. Ziffer 4
    Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
  5. Ziffer 5
    Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck),
  6. Ziffer 6
    personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck) und
  7. Ziffer 7
    transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).

§ 3

Text

2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals

Öffentliche Mittel

Paragraph 3,

Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die

  1. Ziffer eins
    von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
  2. Ziffer 2
    von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
  3. Ziffer 3
    von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.

§ 4

Text

Leistungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
      2. Litera b
        Steuerliche Ersparnisse;
      3. Litera c
        Förderungen;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. Litera e
        Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
      2. Litera f
        Sachleistungen,
      wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
    2. Ziffer 2
      für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß Paragraph 3, verwendet werden oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung oder Vergütungen gemäß Paragraph 7, zu Grunde liegen.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
  2. Absatz 2,Liegt eine Leistung gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

§ 4a

Text

Bundes-, Landes- und Gemeindeleistungen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Bundesleistungen, wenn das Leistungsangebot
    1. Ziffer eins
      auf einem Bundesgesetz, einer Verordnung eines Bundesorganes oder einem Beschluss einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht oder
    2. Ziffer 2
      auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einem vom Bund betrauten Rechtsträger gewährt wird.
  2. Absatz 2,Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot
    1. Ziffer eins
      auf einem Landesgesetz, einer Verordnung eines Landesorganes oder einem Beschluss einer mit Landesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht, oder
    2. Ziffer 2
      auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und von einem Land oder von einem von einem Land betrauten Rechtsträger gewährt wird.
  3. Absatz 3,Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  4. Absatz 4,Werden Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 2, von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 17, oder Paragraph 18, des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, unterliegt.

§ 5

Text

Einkommen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
    2. Ziffer 2
      für Körperschaften das Einkommen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401.
  2. Absatz 2,Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 entfallenden Steuer;
    2. Ziffer 2
      für Körperschaften das Einkommen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.

§ 6

Text

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), Bundesgesetzblatt Nr. 66.
  2. Absatz 2,Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes oder eines Landes;
    2. Ziffer 2
      Ruhe-(Versorgungs-) Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften.
  3. Absatz 3,Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

§ 7

Text

Steuerliche Ersparnisse

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Steuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      indirekte Förderungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, und
    2. Ziffer 2
      soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung der steuerlichen Ersparnisse gilt:
    1. Ziffer eins
      Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (Paragraph 84, EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
    2. Ziffer 2
      Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
    3. Ziffer 3
      Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als steuerliche Ersparnis.
    4. Ziffer 4
      Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.

§ 8

Text

Förderungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge,
    2. Ziffer 2
      Gesellschafterzuschüsse,
    3. Ziffer 3
      Spenden und Jubiläumsgelder,
    4. Ziffer 4
      direkte Förderungen,
    5. Ziffer 5
      Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
    6. Ziffer 6
      Entschädigungen und
    7. Ziffer 7
      Zahlungen an Intermediäre.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Mitgliedsbeiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  4. Absatz 4,Gesellschafterzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar Teile oder 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  5. Absatz 5,Spenden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in Paragraph 4 a, Absatz 2, EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  6. Absatz 6,Jubiläumsgelder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  7. Absatz 7,Direkte Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind
    1. Ziffer eins
      Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5 a, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,
    2. Ziffer 2
      Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
    3. Ziffer 3
      soweit nicht bereits in Ziffer eins, oder Ziffer 2, enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  8. Absatz 8,Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  9. Absatz 9,Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geleistet werden.
  10. Absatz 10,Zahlungen an Intermediäre gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, an Dritte weitergeben und
    2. Ziffer 2
      die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
  11. Absatz 11,Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  12. Absatz 12,Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,.

§ 10

Text

Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
  2. Absatz 2,Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß den beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.

§ 11

Text

Sachleistungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
  2. Absatz 2,Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  3. Absatz 3,Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Beteiligte

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (im Folgenden: „Verantwortlicher“) für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.

§ 13

Text

Leistungsempfänger

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,).
  2. Absatz 2,Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 5 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

§ 14

Text

Leistungsverpflichteter

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
    1. Ziffer eins
      der Allgemeinheit,
    2. Ziffer 2
      eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
    3. Ziffer 3
      eines bestimmten einzelnen Begünstigten
    zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,
  2. Absatz 2,Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.

§ 15

Text

Leistungsdefinierende Stellen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Leistungsdefinierende Stelle ist
    1. Ziffer eins
      für Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins, bzw.
    2. Ziffer 2
      für Landes- und Gemeindeleistungen die von einem Land oder einer Gemeinde als leistungsdefinierende Stelle festgelegte Organisationseinheit.
  2. Absatz 2,Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.

§ 16

Text

Leistende Stellen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
  2. Absatz 2,Als leistende Stelle für eine steuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gilt der Bundesminister für Finanzen.

§ 17

Text

Abfrageberechtigte Stellen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung,
    1. Ziffer eins
      die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist und
    3. Ziffer 3
      die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Paragraph 21,) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.
  2. Absatz 2,Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde oder Koordinierungsstelle benannt wurde.

§ 18

Text

Auftragsverarbeiter

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

§ 19

Text

Datenklärungsstelle

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:

    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. Ziffer 2
      die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2,;
    2. Ziffer 3
      die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3,;
    3. Ziffer 4
      auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;
    4. Ziffer 5
      die dem Verantwortlichen in den Paragraphen 36 b, 36 d und 36 e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.

§ 20

Text

Transparenzdatenbankbeirat

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
  2. Absatz 2,Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. Ziffer 2
      an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes;

    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

    1. Ziffer 5
      an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
  3. Absatz 3,Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzlers;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Datenschutzrates;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der BRZ GmbH;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter jedes Landes;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
  4. Absatz 4,Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
  6. Absatz 6,Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

§ 21

Text

4. Abschnitt
Leistungssystematisierung

Leistungsangebotsermittlung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, innerhalb ihres Wirkungsbereiches
    1. Ziffer eins
      ein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, festzulegen, sofern es sich um eine Leistung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, handelt;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
    4. Ziffer 4
      die leistende Stelle im Sinne des Paragraph 16, zu bezeichnen;
    5. Ziffer 5
      die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Paragraph 17, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fallen sowie
    6. Ziffer 6
      anzugeben, ob die Leistung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von vom Bund betrauten Rechtsträgern vergeben werden.
    Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.
  2. Absatz 2,Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.

§ 22

Text

Leistungskategorisierung

Paragraph 22,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

  1. Absatz 2,Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

§ 22a

Text

Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

Paragraph 22 a,

Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

§ 23

Text

5. Abschnitt
Datenermittlung

Datenquellen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
    1. Ziffer eins
      Mitteilungen gemäß Paragraph 25,,
    2. Ziffer 2
      Abfragen von in Paragraph 25, Absatz eins, aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
    3. Ziffer 3
      Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Jede leistende Stelle (Paragraph 16,) hat für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, nach Maßgabe der Paragraphen 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abgefragt oder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, sowie Entschädigungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)

§ 24

Text

Datenbanken

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 32,) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG (bPK) und bei Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, ein Kennzeichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
  3. Absatz 3,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (Paragraph 34,) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, mit einem Kennzeichen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, auszustatten.

§ 25

Text

Inhalt der Mitteilungen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist und nicht unter Ziffer 2, zweiter Fall fällt
      1. Litera a
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
      2. Litera b
        das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
    2. Ziffer 2
      wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person oder eine natürliche Person, soweit es sich dabei um einen Betroffenen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 bis 6 in Verbindung mit Absatz 3 a, letzter Satz E-GovG handelt, ist
      1. Litera a
        die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
      2. Litera b
        die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
    3. Ziffer 3
      die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
    4. Ziffer 3 a
      die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
    5. Ziffer 3 b
      den Förderungsgegenstand;
    6. Ziffer 3 c
      hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
    7. Ziffer 4
      die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und c in Euro;
    8. Ziffer 4 a
      die Höhe der steuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;
    9. Ziffer 5
      den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,;
    10. Ziffer 6
      den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c ausgezahlt wird;
    11. Ziffer 7
      das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder c;
    12. Ziffer 7 a
      den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die steuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bezieht;
    13. Ziffer 7 b
      das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der steuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;
    14. Ziffer 8
      den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,;
    15. Ziffer 9
      die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (Paragraph 16,);
    16. Ziffer 10
      die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Artikel 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt und sofern vorhanden das Beihilfeninstrument, Angaben zur Unternehmensgröße und Ort, der Nominalbetrag der Beihilfe sowie die Art und das Ziel der Beihilfe und
    17. Ziffer 11
      Angaben zu Wirkungsindikatoren, soweit dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist.
  2. Absatz eins a,Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Absatz eins, Ziffer 11, von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).
  3. Absatz eins b,Wird eine Leistung nach Paragraph 4, Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt, hat die Mitteilung der leistenden Stelle ergänzend zu den Daten nach Absatz eins, den Namen des Kindes, für das die Leistung gewährt bzw. ausbezahlt wird, zu übermitteln.
  4. Absatz eins c,Um unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung nach Paragraph 8, eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, vorzunehmen.
  5. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, sowie von Entschädigungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Absatz eins, gelten nicht bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Ziffer 11, gilt nur für direkte Förderungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,
  6. Absatz 2 a,Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß Paragraph 5,, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des Paragraph 2, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b sowie bei Leistungsempfängern gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, unter Angabe der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten zu erfolgen.
  7. Absatz 3,Absatz eins, gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des Paragraph 31, sinngemäß.
  8. Absatz 4,Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.

§ 26

Text

Zeitpunkt der Mitteilung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die leistende Stelle (Paragraph 16,) hat die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
    1. Ziffer eins
      ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
    2. Ziffer 2
      ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bzw.
    3. Ziffer 3
      ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, bzw.
    4. Ziffer 4
      ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der steuerlichen Ersparnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b
    an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)

§ 28

Text

Sicherstellung der Mitteilung

Paragraph 28,

Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

§ 29

Text

Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 2, besteht keine Pflicht zur Mitteilung:

    Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)

    1. Ziffer 3
      insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 16,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist;

    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)

  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.

§ 30

Text

Rückmeldungen

Paragraph 30,

Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (Paragraph 19,) anzugeben.

§ 31

Text

Richtigstellung von Daten

Paragraph 31,

Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.

§ 31a

Text

Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen

Paragraph 31 a,

Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

§ 32

Text

6. Abschnitt
Datenanzeige

Transparenzportalabfrage

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, E-GovG die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
    1. Ziffer eins
      Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,)
    1. Ziffer 3
      das Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Leistungsempfängers;
    2. Ziffer 4
      das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Leistungsempfängers und
    3. Ziffer 5
      die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.
  2. Absatz 2,Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Absatz eins, im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (Paragraph 13,) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Absatz eins, gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
  4. Absatz 4,Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, oder eines Notars gemäß Paragraph 69, der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) verwendet werden. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
  6. Absatz 6,Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach Paragraph 25, in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,) verwendet werden. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
  7. Absatz 7,Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten.
  8. Absatz 8,Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
  9. Absatz 9,Die aufgrund dieses Bundesgesetzes gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
  10. Absatz 10,Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.

§ 33

Text

Auszug aus der Transparenzportalabfrage

Paragraph 33,

Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von Paragraph 32, Absatz eins bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG zu versehen.

§ 34

Text

Auswertungen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die vertragliche Vereinbarung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die Bearbeitung des Auswertungsauftrages hat im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Der Bundesminister für Finanzen hat die über das Transparenzportal abrufbaren Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu überlassen.
    4. Ziffer 4
      Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Ergebnis der Auswertung dem Bundesminister für Finanzen unentgeltlich zu überlassen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Ergibt eine Datenverarbeitung zur Erfüllung der Zwecke nach Paragraph 2, konkrete Anhaltspunkte oder einen begründeten Verdacht, dass ein oder mehrere Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichtete sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen ausschließende Leistungen von leistenden Stellen gewährt oder ausbezahlt erhalten haben, ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, diese Daten zum Zweck der Leistungskontrolle an die jeweils zuständigen leistenden und leistungsdefinierenden Stellen zu übermitteln.

§ 35

Text

Anzeige der Daten im Transparenzportal

Paragraph 35,

Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.

§ 36

Text

Haftungsausschluss

Paragraph 36,

Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.

§ 36a

Text

7. Abschnitt
Datenschutz

Automatisierte Datenverarbeitung

Paragraph 36 a,

Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.

§ 36b

Text

Auskunft

Paragraph 36 b,
  1. Absatz eins,Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Kenntnis verschaffen.
  2. Absatz 2,Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
  3. Absatz 3,Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Absatz eins,) hat, oder
    2. Ziffer 2
      im Auskunftsverfahren gemäß Absatz 2, nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.

§ 36c

Text

Information

Paragraph 36 c,
  1. Absatz eins,Die Informationen gemäß Artikel 14, DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.
  2. Absatz 2,Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.

§ 36d

Text

Berichtigung

Paragraph 36 d,

Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß Paragraph 25, ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.

§ 36e

Text

Löschung

Paragraph 36 e,
  1. Absatz eins,Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten sind zehn Jahre zum Zweck von Abfragen gemäß Paragraph 32, bereit zu halten. Für Zwecke der Auswertungen nach Paragraph 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der letzten Aus- oder Rückzahlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,) zu laufen. Liegt eine Aus- oder Rückzahlung nicht vor, so beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres des letzten mitgeteilten Bearbeitungsstandes (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,) zu laufen.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf von dreißig Jahren sind die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zu löschen.
  3. Absatz 3,Ein gesondertes Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht nur, wenn
    1. Ziffer eins
      die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
    2. Ziffer 2
      die Löschung der Daten zur Erfüllung einer die im ersten Satz genannten Zwecke überwiegenden bundesgesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
    Der Verantwortliche hat die Löschung unverzüglich zu veranlassen.

§ 37

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 37,

Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß Paragraph 36 b, Absatz 2, sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 38

Text

Strafbestimmung

Paragraph 38,

Wer vorsätzlich über das Transparenzportal abrufbare Daten verarbeitet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Artikel 83, DSGVO verwirklicht oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

§ 39

Text

Verordnungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
    1. Ziffer eins
      die Mitteilungspflicht im Sinne der Paragraph 11 und Paragraph 23, Absatz 2, anzupassen, und zwar
      Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5 h,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,)
      1. Litera b
        Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)
      2. Litera c
        hinsichtlich des Paragraph 8, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
      Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)
      1. Litera e
        hinsichtlich des Paragraph 10, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 23, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
      2. Litera f
        hinsichtlich des Paragraph 11, Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Paragraph 25, anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)
    1. Ziffer eins
      weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (Paragraph 23, Absatz 2,) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (Paragraph 23, Absatz eins,) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Datenschnittstellen (Paragraph 24,) festzulegen;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
    4. Ziffer 4
      die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 33,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,)

  4. Absatz 5,Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß Paragraph 15, mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.

§ 39a

Text

Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

Paragraph 39 a,
  1. Absatz eins,Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID-19-Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (Paragraph 25, Absatz eins,) vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

§ 39b

Text

Paragraph 39 b,

Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (Paragraph 43, Absatz 6,) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

§ 39c

Text

Paragraph 39 c,
  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:
    1. Ziffer eins
      Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
    2. Ziffer 2
      Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind
    3. Ziffer 3
      übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
    4. Ziffer 4
      nicht im Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen
    5. Ziffer 5
      alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
  2. Absatz 2,Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer 2, nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a, 3 b und 3 c normierten Struktur zu entsprechen haben.
  4. Absatz 4,Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Ziffer eins bis 5,

§ 39d

Text

Paragraph 39 d,

Bei Leistungen nach Paragraph 39 c, sind anzugeben

  1. Ziffer eins
    gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert
  2. Ziffer 2
    übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
  3. Ziffer 3
    getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten
  4. Ziffer 4
    die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

§ 39e

Text

Paragraph 39 e,

Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

§ 39f

Text

Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

Paragraph 39 f,
  1. Absatz eins,Wird über
    1. Ziffer eins
      den Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder
    2. Ziffer 2
      dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen
    eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben.
  2. Absatz 2,Die Erhebungspflicht nach Absatz eins
    1. Litera a
      tritt ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG Einfluss auf die Rückforderung erhaltener COVID-19-Leistungen hat,
    2. Litera b
      umfasst jene COVID-19-Leistungen, die nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe oder oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG von einer Rückforderung betroffen sind und
    3. Litera c
      bezieht sich auf jene COVID-19-Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID-19-MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Absatz 2, Litera a,) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Absatz 2, Litera b,) umfassten COVID-19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Feststellung, ob die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem Jahr 2021 einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung festgelegten COVID-19-Leistungen zu beschränken.
  5. Absatz 5,Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (Paragraph 16,) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID-19-Leistung fällt.
  6. Absatz 6,Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides gemäß Absatz 5, erfolgt zum Zweck der Überprüfung der Rückforderung von Leistungen anlässlich von Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG.

§ 39g

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf COVID-19-Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden (vgl. § 43 Abs. 12).

Text

Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal

Paragraph 39 g,
  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID-19-Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      COVID-19 Ausfallsbonus
    2. Ziffer 2
      COVID-19 Verlustersatz
    3. Ziffer 3
      COVID-19 Fixkostenzuschuss
    4. Ziffer 4
      COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz
    5. Ziffer 5
      COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
    6. Ziffer 6
      COVID-19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
    7. Ziffer 7
      COVID-19 Lockdown-Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
    8. Ziffer 8
      COVID-19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen oder Umwidmungen
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:
    1. Ziffer eins
      die Leistungsdefinierende Stelle,
    2. Ziffer 2
      den ausbezahlten Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Firma oder sonstige Bezeichnung,
    4. Ziffer 4
      die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
  3. Absatz 3,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2030 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, angeführten COVID-19-Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

§ 40

Text

Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)

Erfassung von ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
  2. Absatz 2,Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des Paragraph 40 b, Absatz 3, „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Für alle Leistungen, die über Mittel des Klima-Sozialfonds gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, Amtsblatt Nummer L 130 vom 16.5.2023 Seite 1, finanziert werden (KSF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
  4. Absatz 4,Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „KSF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – Klima-Sozialfonds“ aufzunehmen.

§ 40a

Text

ARF- und KSF-Leistungsarten

Paragraph 40 a,

Zusätzlich zu den Leistungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:

  1. Ziffer eins
    Gelddarlehen;
  2. Ziffer 2
    Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind;
  3. Ziffer 3
    übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
  4. Ziffer 4
    nicht in Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen;
  5. Ziffer 5
    Beschaffungsvorgänge;
  6. Ziffer 6
    übrige Leistungen, die entweder aus ARF- oder KSF-Mitteln finanziert werden;
  7. Ziffer 7
    Maßnahmen, die nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, oder Ziffer eins bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.

§ 40b

Text

Mitteilungen zu ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40 b,
  1. Absatz eins,Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach Paragraph 40 a, sind Mitteilungen nach Paragraph 25, vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach Paragraph 23, Absatz eins, die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei ARF- oder KSF-Leistungen nach Paragraph 40 a, sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
    2. Ziffer 2
      sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;
    3. Ziffer 3
      übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, (VERORDNUNG (EU) Nr. 651 aus 2014, DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
    4. Ziffer 4
      Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;
    5. Ziffer 5
      Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;
    6. Ziffer 6
      übrige ARF- oder KSF-Leistungen mit sachgerechten Beträgen.
  3. Absatz 3,Liegt eine aus ARF- oder KSF-Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben. Bei KSF-Leistungen ist zusätzlich auch der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Leistung anzugeben.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 35, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)

§ 40c

Text

Inhalt der ARF- und KSF-Mitteilungen

Paragraph 40 c,
  1. Absatz eins,Mitteilungen auf ARF- oder KSF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      haben unverzüglich zu erfolgen,
    2. Ziffer 2
      sind als ARF- oder KSF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
    3. Ziffer 3
      ausschließlich auf die neu angelegten ARF- oder KSF-Leistungsangebote zu melden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu ARF- oder KSF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      den Namen des Endempfängers der Mittel,
    2. Ziffer 2
      den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben zu Wirkungsindikatoren
    zu enthalten.
  3. Absatz 2 a,Zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu KSF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie
    2. Ziffer 2
      Namen und Geburtsdatum sowie Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer eines Endempfängers oder Auftragnehmers
    zu enthalten.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für ARF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
  5. Absatz 3 a,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für KSF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen.
  6. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach Paragraph 2, Ziffer 6, berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF- oder KSF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
  7. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf Mitteilungen nach Paragraph 25, beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF-Leistungen und ARF-Mitteilungen sowie für KSF-Leistungen und KSF-Mitteilungen.

§ 40d

Text

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln

Paragraph 40 d,

Werden ARF- oder KSF-Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF- oder KSF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in Paragraph 40 c, Absatz 2, sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung oder Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF- oder KSF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend Paragraph 40 b, Absatz 3, vorzugehen.

§ 40e

Text

Verwendungskontrolle von ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40 e,

Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF- und KSF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.

§ 40f

Text

Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen

Paragraph 40 f,

Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.

§ 40g

Text

Abschnitt 7c
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022

Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988

Paragraph 40 g,
  1. Absatz eins,Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für Maßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 haben zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, angeführten Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
    2. Ziffer 2
      Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
    3. Ziffer 3
      Die begünstigten Ausgaben gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988.
    4. Ziffer 4
      Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3 a,
  2. Absatz 2,Die Mitteilungspflichten nach Absatz eins, beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Absatz eins, Ziffer eins, gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Datenübermittlungen gemäß Absatz eins und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, EStG 1988 durch das Finanzamt.

§ 40h

Text

Geltung der übrigen Bestimmungen

Paragraph 40 h,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach Paragraph 40 g, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass Paragraph 25, Absatz 2, nicht anwendbar ist.

§ 40i

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden (vgl. § 43 Abs. 13).

Text

Abschnitt 7d
Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise

Paragraph 40 i,
  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.
  3. Absatz 3,Weitere von der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).
  4. Absatz 4,Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
    1. Ziffer eins
      die Leistungsdefinierende Stelle,
    2. Ziffer 2
      den ausbezahlten Betrag,
    3. Ziffer 3
      die Firma oder sonstige Bezeichnung,
    4. Ziffer 4
      die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
  5. Absatz 5,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

§ 40j

Beachte für folgende Bestimmung

Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).

Text

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Paragraph 40 j,

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14,) von ARF-Leistungen (Paragraph 40,) am Transparenzportal anzuzeigen.

§ 40k

Text

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit

Paragraph 40 k,
  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,, die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung nach Absatz eins, hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
    2. Ziffer 2
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,
    3. Ziffer 3
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
    4. Ziffer 4
      bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
    1 500 Euro unterschreitet.
  3. Absatz 3,Die Veröffentlichung hat je Leistung, Kalenderjahr und Leistungsempfänger folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die leistungsdefinierende Stelle,
    2. Ziffer 2
      den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,, den gewährten Betrag bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,,
    3. Ziffer 3
      die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
    5. Ziffer 5
      die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
    6. Ziffer 6
      die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
    7. Ziffer 7
      sofern zutreffend, den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
  4. Absatz 4,Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu nehmen und die in Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.

§ 40l

Text

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)

Paragraph 40 l,

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14,), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (Paragraph 40, Absatz 3,) am Transparenzportal anzuzeigen.

§ 41

Text

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 41,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 41a

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 41 a,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

§ 42

Text

Vollziehung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. Ziffer eins
      der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind,
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz eins und 2 und des Paragraph 25, Absatz eins a,,
    3. Ziffer 3
      die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 20, sowie
    4. Ziffer 4
      im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 35, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2022,)

§ 43

Text

Inkrafttreten

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß Paragraph 23, Absatz eins, hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2,, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.
  3. Absatz 3,Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 2, 4, Absatz 4, 12, samt Überschrift und 17, die Überschrift zu Paragraph 18,, die Paragraphen 18, Absatz eins, 19, 21, Absatz eins, Ziffer 3, 23, Absatz 3 und 4, 25 Absatz eins, Litera a,, 25 Absatz 4, 31, samt Überschrift, 32 Absatz 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, Paragraphen 36 a bis 36 e jeweils samt Überschrift, Paragraph 37 und Paragraph 38,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2019,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 7. November 2019 die Paragraphen 17,; 22 Absatz 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 22, Absatz 3, erlassen werden darf; die Streichung des Paragraph 22, Absatz 4 und 5; die Paragraphen 25, Absatz eins, Ziffer 3,; 32 Absatz 5 und 6; die Streichung des Paragraph 39, Absatz 4,; der Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 4 a,; 7, wobei die Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 7, Absatz eins, erlassen werden darf, 8 Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 13,; die Streichung des Paragraph 13, Absatz 3,, die Paragraphen 16,; 23 Absatz eins, Ziffer eins,; 25 Absatz eins, Ziffer 3 a, 3 b und 3 c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Absatz 2,; 26 Absatz eins,, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Absatz eins und 2; die Streichung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;
    3. Ziffer 3
      mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die Paragraphen 2, Absatz eins,; 4 Absatz 2,; 18 Absatz 3 und 4; 19 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,; 21 Absatz eins, Ziffer 3,; 23 Absatz 2,; 25 Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 7; 34 Absatz eins und 2; 36b Absatz eins und 2; 36d; 36e; 38.
  6. Absatz 6,Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (Paragraphen 39 a bis 39 g) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (Paragraph 39 b,) sind auch später vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f) sowie hinsichtlich der die Paragraphen 41 und 41 a betreffenden Zeilen; die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 4,; 2; 25 Absatz 3,; 39a Absatz eins,; der Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f); die Paragraphen 41, 41 a, 42, Absatz 4, sowie 43 Absatz 7,;;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Jänner 2022 der Paragraph 42, Absatz 2,;
    3. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der Paragraph 27, betreffenden Zeile, die Paragraphen eins, Absatz 2,; 23 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,; 24 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,; 25 Absatz eins, Ziffer 4 a,, Ziffer 7 a und Ziffer 7 b,, Absatz 2,, Absatz 2 a,; die Streichung des Paragraph 27 und des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,; die Paragraphen 29, Absatz 2,; 34 Absatz 2,; 35; 36d; 39 Absatz eins, Ziffer eins,; die Streichung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,; die Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer 3,; 39a Absatz 2,; der Paragraph 42, Absatz 3,; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Abschnitt 7c samt Paragraphen 40 g und 40 h in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  10. Absatz 10,Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2022,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (Paragraph 40 i,) sowie der neue Abschnitt 7d (Paragraph 40 i,);
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu Paragraph 39 f, sowie Paragraph 39 f,; Paragraph 39 f, ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.
  11. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt 7d, Paragraph 42, Absatz 5 und Paragraph 43, Absatz 10, Ziffer eins, zweiter Halbsatz außer Kraft.
  12. Absatz 12,Die Regelungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 39 g, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2022, ist auf COVID-19-Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.
  13. Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den Paragraphen 22 a,, 31, zu Abschnitt 7d und Paragraph 40 i,, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 36 d,, Paragraph 39 c, Absatz 4,, der Abschnitt 7d samt Überschrift (Paragraph 40 i,), wobei die Verordnung auf Grundlage des Paragraph 40 i, Absatz 3, schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 40 i, Absatz 3, erlassen werden darf, sowie Paragraph 43, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 14,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz eins, außer Kraft. Die Paragraphen 25, Absatz 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu Paragraph 40 j, sowie Paragraph 40 j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Paragraph 40 i, ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. Paragraph 40 j, ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.
  14. Absatz 14,Paragraph 40 i, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  15. Absatz 15,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4 a,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 28, sowie Paragraph 32, Absatz 9, mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, außer Kraft tritt Anmerkung eins, ); zugleich treten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 16,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins bis 2, Paragraph 30,, Paragraph 32, Absatz eins und 6, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 39 g, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich tritt Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, außer Kraft.
  16. Absatz 16,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, außer Kraft tritt Anmerkung eins, ), in Kraft.
  17. Absatz 17,Die Regelungen des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 7,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 32, Absatz 7 und 8, Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 41 a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes; zugleich treten Paragraph 23, Absatz 4 und 5 und Paragraph 26, Absatz 2, außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 40 k,, Paragraph 32, Absatz 5 und 6 und Paragraph 40 k, mit 1. September 2025.
  18. Absatz 18,Paragraph 39 g, Absatz 3 und Paragraph 43, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  19. Absatz 19,Die Einträge zu Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts 7b und zu den Paragraphen 40 bis 40 e im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 17,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 2,, der Einleitungsteil des Paragraph 32, Absatz eins,, die Überschrift des Abschnitts 7b, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz 3 und 4, die Überschrift zu Paragraph 40 a,, Paragraph 40 a, Ziffer 6 und 7, die Überschrift zu Paragraph 40 b,, Paragraph 40 b, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 40 c,, Paragraph 40 c, Absatz eins, 2, 2 a, 3 a, 4 und 5, Paragraph 40 d, samt Überschrift, Paragraph 40 e, samt Überschrift, Paragraph 40 l, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 43, Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 40 b, Absatz 4, sowie Paragraph 42, Absatz 3 und 4 außer Kraft. Der Eintrag zu Paragraph 40 f, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 40 f, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Jänner 2027 außer Kraft.

(_______________

Anmerkung eins, : mit Ablauf des 27.8.2024 außer Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,)