Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen - Juni 2010, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes
StF: BGBl. II Nr. 155/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst verordnet:

Art. 1

Text

Für nachstehend angeführte Dienstorte im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach Paragraph 21 b, Absatz eins, GehG für den Monat Juni 2010 wie folgt festgesetzt: