(2)Absatz 2,Die BRZ GmbH sowie die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über sozialversicherte oder ihrem sonstigen Wirkungskreis unterliegende Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung der Zuwendung nach § 1 zu übermitteln.Die BRZ GmbH sowie die in Absatz eins, genannten Organe haben bei der Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über sozialversicherte oder ihrem sonstigen Wirkungskreis unterliegende Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung der Zuwendung nach Paragraph eins, zu übermitteln.