Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, Fassung vom 22.09.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften
StF: BGBl. I Nr. 46/2003 (NR: GP XXII RV 78 AB 136 S. 27)

§ 1

Text

Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, der Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., der ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach, der WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien und der EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz bestmöglich zu veräußern oder an die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) bzw. an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen ist hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im Paragraph eins, genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.