(1)Absatz eins,Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 Abs. 1 ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 14, Absatz eins, ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3,, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.