(5)Absatz 5,Lichtquellen in der Umgebung von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen, welche nicht dem Zwecke der Luftfahrt dienen, sind von der zuständigen Behörde vor Erteilung der Bewilligung gemäß § 80b LFG hinsichtlich ihres möglichen Gefährdungspotentiales im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrt zu beurteilen. Ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz darf nur betrieben werden, wenn vom Zivilflugplatzhalter dafür Sorge getragen wird, dass die Sicherheit der Luftfahrt gefährdende Lichtquellen abgeschaltet, abgeschirmt, gedimmt oder dahingehend abgeändert werden, dass die Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt beseitigt wird.Lichtquellen in der Umgebung von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen, welche nicht dem Zwecke der Luftfahrt dienen, sind von der zuständigen Behörde vor Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 80 b, LFG hinsichtlich ihres möglichen Gefährdungspotentiales im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrt zu beurteilen. Ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz darf nur betrieben werden, wenn vom Zivilflugplatzhalter dafür Sorge getragen wird, dass die Sicherheit der Luftfahrt gefährdende Lichtquellen abgeschaltet, abgeschirmt, gedimmt oder dahingehend abgeändert werden, dass die Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt beseitigt wird.