Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
StF: BGBl. III Nr. 183/2015

Vertragsparteien

*Belgien III 183/2015 *Bulgarien III 183/2015 *Dänemark III 183/2015 *Deutschland III 183/2015 *Estland III 183/2015 *Finnland III 183/2015 *Frankreich III 183/2015 *Griechenland III 183/2015 *Irland III 183/2015 *Italien III 183/2015 *Lettland III 183/2015 *Litauen III 183/2015 *Luxemburg III 183/2015 *Malta III 183/2015 *Niederlande III 183/2015 *Polen III 183/2015 *Portugal III 183/2015 *Rumänien III 183/2015 *Schweden III 183/2015 *Slowakei III 183/2015 *Slowenien III 183/2015 *Spanien III 183/2015 *Tschechische R III 183/2015 *Ungarn III 183/2015 *Vereinigtes Königreich III 183/2015 *Zypern III 183/2015

Präambel/Promulgationsklausel

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION–

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Absatz eins,
    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die „Parteien“ genannt) erkennen an, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Austausch von Verschlusssachen zwischen ihnen im Interesse der Europäischen Union sowie zwischen ihnen und den Organen der Europäischen Union oder den von diesen geschaffenen Agenturen, Ämtern, oder Einrichtungen erfordern kann.
  2. Absatz 2,
    Die Parteien wollen gemeinsam dazu beitragen, einen kohärenten und umfassenden allgemeinen Rahmen für den Schutz von Verschlusssachen festzulegen, die in den Parteien im Interesse der Europäischen Union, in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt oder von Drittstaaten oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang übermittelt werden.
  3. Absatz 3,
    Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu diesen Verschlusssachen und deren Austausch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz notwendig machen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens wurde am 8. Juli 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Übereinkommen gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Das gegenständliche Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 08.07.2011 S. 13, veröffentlicht.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird verordnet:

Die Kundmachung aller Sprachfassungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der deutschen hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zu erfolgen.

Art. 1

Text

ARTIKEL 1

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender Verschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten:

  1. Litera a
    Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;
  2. Litera b
    Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die Organe der Europäischen Union oder die von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;
  3. Litera c
    Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um im Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder zwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem Hinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkommen fallen;
  4. Litera d
    Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union oder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden.

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ alle Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die eine der folgenden EU-Einstufungskennzeichnungen oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Kennzeichnung aufweisen:

  • Strichaufzählung
    „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET": Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte.
  • Strichaufzählung
    „SECRET UE/EU SECRET": Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.
  • Strichaufzählung
    „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL": Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte.
  • Strichaufzählung
    „RESTREINT UE/EU RESTRICTED": Diese Kennzeichnung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Verschlusssachen einen Schutz erhalten, der demjenigen entspricht, der durch die Sicherheits-vorschriften des Rates der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen mit einer entsprechenden, im Anhang aufgeführten Einstufungskennzeichnung gewährt wird.

(2) Dieses Übereinkommen lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, den Schutz personenbezogener Daten oder den Schutz von Verschlusssachen unberührt.

(3) Die Parteien notifizieren dem Verwahrer dieses Übereinkommens jede Änderung der im Anhang aufgeführten Sicherheitseinstufungen. Artikel 11 findet auf diese Notifizierungen keine Anwendung.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

(1) Jede Partei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden,

  1. Litera a
    nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades;
  2. Litera b
    nicht für andere als die vom Herausgeber festgelegten Zwecke verwendet werden;
  3. Litera c
    nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weitergegeben werden, wenn der Herausgeber dem schriftlich zugestimmt hat und eine entsprechende Übereinkunft oder Vereinbarung über den Schutz von Verschlusssachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation besteht.

(2) Der Grundsatz der Herausgeberzustimmung wird von jeder Partei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet.

Art. 5

Text

ARTIKEL 5

(1) Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu Verschlusssachen unter Beachtung des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt wird.

(2) Die Parteien gewährleisten, dass der Zugang zu Verschlusssachen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft sind oder eine entsprechende, im Anhang aufgeführte Einstufungskennzeichnung aufweisen, nur den Personen gewährt wird, die eine entsprechende Verschlusssachen-Ermächtigung besitzen oder gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Aufgaben hierzu anderweitig ordnungsgemäß befugt sind.

(3) Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten, über ihre Verantwortung für den Schutz dieser Informationen gemäß den entsprechenden Sicherheits-vorschriften unterrichtet werden.

(4) Auf entsprechenden Antrag hin leisten die Parteien einander gemäß ihren jeweiligen inner-staatlichen Rechtsvorschriften Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen im Zusammenhang mit Verschlusssachen-Ermächtigungen.

(5) Jede Partei stellt gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterliegenden Einrichtungen, die Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden und einen angemessenen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1 entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad gewährleisten können.

(6) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens kann jede Partei die von einer anderen Partei ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Einrichtungen anerkennen.

Art. 6

Text

ARTIKEL 6

Die Parteien stellen sicher, dass alle Verschlusssachen, die sie innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens intern oder untereinander übermitteln, austauschen oder weitergeben, gemäß Artikel 3 Absatz 1 angemessen geschützt werden.

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

Jede Partei stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Verschlusssachen, die in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt werden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu schützen. Diese Maßnahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Verschlusssachen sowie gegebenenfalls die Nichtabstreitbarkeit ihres Versands bzw. Empfangs und ihre Authentizität sowie auch eine ausreichende Rechenschafts-pflicht und Rückverfolgbarkeit bei den Vorgängen bezüglich dieser Verschlusssachen.

Art. 8

Text

ARTIKEL 8

Auf Antrag liefern die Parteien einander einschlägige Informationen über ihre jeweiligen Sicherheitsvorschriften und -regelungen.

Art. 9

Text

ARTIKEL 9

(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um Fälle zu untersuchen, in denen bekannt wird oder berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Verschlusssachen im Geltungsbereich dieses Überein-kommens unbefugten Personen oder Stellen zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind.

(2) Eine Partei, die eine Kenntnisnahme durch unbefugte Personen oder Stellen oder einen Verlust feststellt, unterrichtet unverzüglich über geeignete Kanäle den Herausgeber über diesen Vorfall und unterrichtet anschließend den Herausgeber über die abschließenden Ergebnisse der Ermittlungen und über die zur Verhütung einer Wiederholung eines solchen Vorfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen. Jede andere relevante Partei kann die Ermittlungen unterstützen, wenn sie darum ersucht wird.

Art. 10

Text

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Austausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei geschlossen wurden.

(2) Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere Übereinkünfte oder Verein-barungen im Zusammenhang mit dem Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschlusssachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.

Art. 11

Text

ARTIKEL 11

Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.

Art. 12

Text

ARTIKEL 12

Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt.

Art. 13

Text

ARTIKEL 13

(1) Die Parteien notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Partei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat.

(3) Verwahrer dieses Übereinkommens, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Art. 14

Text

ARTIKEL 14

Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, engli-scher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litau-ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendelf.

Anl. 1

Text

ANLAGE

Gleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen

Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert)