Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Durchführung des automatischen Informationsaustausches, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches
StF: BGBl. II Nr. 380/2014

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, des EU-Amtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Text

Paragraph eins,

Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  2. Ziffer 2
    Aufsichtsratsvergütungen
  3. Ziffer 3
    Ruhegehälter
  4. Ziffer 4
    Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
  5. Ziffer 5
    Lizenzgebühren.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Text

Paragraph 2,

Die Übermittlung der Informationen erfolgt auf elektronischem Wege entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 332 vom 18.12.2015 Seite 19, in der geltenden Fassung.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen.
  2. Absatz 2,Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach Paragraph eins, Ziffer 5, ab dem 1. Jänner 2026 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 betreffen.