(2)Absatz 2,Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach § 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2026 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 betreffen.Die Verordnung ist hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen zu Einkünften bzw. Vermögenswerten nach Paragraph eins, Ziffer 5, ab dem 1. Jänner 2026 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 betreffen.