Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
StF: BGBl. I Nr. 98/2014 (NR: GP XXV RV 361 AB 437 S. 55. BR: AB 9298 S. 837.)
[CELEX-Nr.: 32014L0059, 32014L0065]

Änderung

BGBl. I Nr. 117/2015 (NR: GP XXV RV 686 AB 751 S. 83. BR: 9404 AB 9415 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 31997L0009, 32014L0049]

BGBl. I Nr. 127/2015 (NR: GP XXV RV 796 AB 824 S. 98. BR: AB 9464 S. 846.)

BGBl. I Nr. 159/2015 (NR: GP XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017]

BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 62/2019 (NR: GP XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)

[CELEX-Nr.: 32019L0878, 32019L0879]

BGBl. I Nr. 199/2021 (NR: GP XXVII RV 1029 AB 1145 S. 131. BR: 10768 AB 10775 S. 934.)

[CELEX-Nr.: 32009L0065, 32014L0059, 32019L2162]

BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)

BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

[CELEX-Nr. 32019L2034]

BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)

[CELEX-Nr.: 32022L2556]

BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)

[CELEX-Nr.: 32024L1174, 32014L0059, 32022R2036]

BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)

[CELEX-Nr.:32023L2864, 32024R0886, 32015L2366, 31998L0026]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium

Paragraph 3 a,

Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

2. Teil, Vorbereitung

1. Hauptstück, Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,

Festlegung der Planinhalte

Paragraph 4 a,

Meldungen

Paragraph 5,

Widerruf vereinfachter Anforderungen

Paragraph 6,

Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

Paragraph 7,

Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

2. Abschnitt, Sanierungsplanung

Paragraph 8,

Sanierungsplan

Paragraph 9,

Inhalt des Sanierungsplans

Paragraph 10,

Indikatoren des Sanierungsplans

Paragraph 11,

Aktualisierung des Sanierungsplans

Paragraph 12,

Bewertung des Sanierungsplans

Paragraph 13,

Verbesserung des Sanierungsplans

Paragraph 14,

Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses

Paragraph 15,

Gruppensanierungsplan

Paragraph 16,

Inhalt des Gruppensanierungsplans

Paragraph 17,

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 18,

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

3. Abschnitt, Abwicklungsplanung

Paragraph 19,

Abwicklungsplan

Paragraph 20,

Inhalt des Abwicklungsplans

Paragraph 21,

Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen

Paragraph 22,

Gruppenabwicklungsplan

Paragraph 23,

Inhalt des Gruppenabwicklungsplans

Paragraph 24,

Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen

Paragraph 25,

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 26,

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

2. Hauptstück, Abwicklungsfähigkeit

Paragraph 27,

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

Paragraph 28,

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen,

Paragraph 28 a,

Ausschüttungsbeschränkungen

Paragraph 29,

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Paragraph 30,

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

Paragraph 31,

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen

3. Hauptstück, Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Paragraph 32,

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Paragraph 33,

Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Paragraph 34,

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 35,

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 36,

Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung

Paragraph 37,

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden

Paragraph 38,

Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Paragraph 39,

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Paragraph 40,

Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Paragraph 41,

Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich

Paragraph 42,

Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 43,

Offenlegungspflichten

3. Teil, Frühzeitiges Eingreifen

Paragraph 44,

Frühinterventionsmaßnahmen

Paragraph 45,

Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements

Paragraph 46,

Vorläufiger Verwalter

Paragraph 47,

Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

Paragraph 47 a,

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

4. Teil, Abwicklung

1. Hauptstück, Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Paragraph 48,

Abwicklungsziele

Paragraph 49,

Voraussetzungen für eine Abwicklung

Paragraph 50,

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Paragraph 51,

Ausfall eines Instituts

Paragraph 52,

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Paragraph 53,

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

2. Hauptstück, Bewertung

Paragraph 54,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 55,

Bewertungskriterien und Unterlagen

Paragraph 56,

Zweck der Bewertung

Paragraph 57,

Vorläufige und abschließende Bewertung

3. Hauptstück, Abwicklungsbefugnisse

Paragraph 58,

Allgemeine Befugnisse

Paragraph 59,

Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts

Paragraph 60,

Parteiwechsel

Paragraph 61,

Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen

Paragraph 62,

Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

Paragraph 63,

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

Paragraph 64,

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

Paragraph 65,

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Paragraph 66,

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Paragraph 66 a,

Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern

Paragraph 67,

Steuerungsübernahme

Paragraph 67 a,

Steuerungsmaßnahmen

Paragraph 68,

Abwicklungsverwalter

Paragraph 69,

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

4. Hauptstück, Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Paragraph 70,

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Paragraph 71,

Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Paragraph 72,

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen

Paragraph 73,

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Anmerkung, Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten)

5. Hauptstück, Abwicklungsinstrumente

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph 74,

Allgemeine Grundsätze

2. Abschnitt, Instrument der Unternehmensveräußerung

Paragraph 75,

Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung

Paragraph 76,

Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung

Paragraph 77,

Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung

3. Abschnitt, Instrument des Brückeninstituts

Paragraph 78,

Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

Paragraph 79,

Das Brückeninstitut

Paragraph 80,

Betrieb des Brückeninstituts

Paragraph 81,

Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut

4. Abschnitt, Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Paragraph 82,

Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten

Paragraph 83,

Die Abbaueinheit

Paragraph 84,

Betrieb der Abbaueinheit

5. Abschnitt, Instrument der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 85,

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 86,

Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 86 a,

Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

Paragraph 87,

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 88,

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 89,

Behandlung der Anteilseigner

Paragraph 90,

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

Paragraph 91,

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

Paragraph 92,

Umwandlungsquote

Paragraph 93,

Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans

Paragraph 94,

Anforderungen an den Reorganisationsplan

6. Abschnitt, Weitere Bestimmungen

Paragraph 95,

Wirksamwerden

Paragraph 96,

Widerruf der Zulassung zum Handel

Paragraph 97,

Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

Paragraph 97 a,

Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 98,

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

Paragraph 99,

Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen

7. Abschnitt, Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 100,

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 101,

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

Paragraph 102,

Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 103,

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

Paragraph 104,

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

Paragraph 105,

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

Paragraph 105 a,

Ausnahmen für Kreditinstituts-Verbünde Anmerkung, Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde)

Paragraph 105 b,

Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 105 c,

Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 105 d,

Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

6. Hauptstück, Schutzbestimmungen

Paragraph 106,

Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 107,

Bewertung unterschiedlicher Behandlung

Paragraph 108,

Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

Paragraph 109,

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Paragraph 110,

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

Paragraph 111,

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

Paragraph 112,

Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen Anmerkung, Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen)

Paragraph 113,

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

7. Hauptstück, Verfahren

Paragraph 113 a,

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen

Paragraph 114,

Mitteilungspflichten

Paragraph 115,

Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde

Paragraph 116,

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

Paragraph 116 a,

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

Paragraph 117,

Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

Paragraph 118,

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 119,

Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

Paragraph 119 a,

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde

8. Hauptstück, Geheimhaltung und Informationsaustausch

Paragraph 120,

Geheimhaltung

Paragraph 121,

Zulässiger Informationsaustausch

Paragraph 122,

Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden

5. Teil, Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds

Paragraph 123,

Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 123 a,

Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds

Paragraph 123 b,

Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen

Paragraph 123 c,

Brückenfinanzierung

Paragraph 123 d,

Beitragsgebarung und -verwaltung

Paragraph 124,

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 125,

Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 126,

Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 127,

Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge

Paragraph 128,

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Paragraph 129,

Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Paragraph 130,

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung

Paragraph 131,

Rang in der Insolvenzrangfolge

Paragraph 132,

Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung

6. Teil, Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

1. Abschnitt, Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien

Paragraph 133,

Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

Paragraph 134,

Abwicklungskollegien

Paragraph 135,

Mitglieder des Abwicklungskollegiums

Paragraph 136,

Organisation des Abwicklungskollegiums

Paragraph 137,

Europäische Abwicklungskollegien

Paragraph 138,

Informationsaustausch zwischen Behörden

2. Abschnitt, Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

Paragraph 139,

Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

Paragraph 140,

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 141,

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 142,

Gruppenabwicklungskonzept

Paragraph 143,

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

3. Abschnitt, Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

Paragraph 144,

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 145,

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 146,

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

7. Teil, Beziehungen zu Drittländern

Paragraph 147,

Abkommen mit Drittländern

Paragraph 148,

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

Paragraph 149,

Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Paragraph 150,

Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Paragraph 151,

Abwicklung von EU-Zweigstellen

8. Teil, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

Paragraph 152,

Strafbestimmungen

Paragraph 153,

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 154,

Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 24,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

Paragraph 155,

Veröffentlichung von Gesetzesverstößen und Geldstrafen

Paragraph 156,

Meldungen an die EBA

Paragraph 157,

Sonstige Maßnahmen

Paragraph 158,

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

Paragraph 158 a,

Empfehlungen des Ausschusses

Paragraph 158 b,

Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses

Paragraph 159,

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

9. Teil, Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 160,

Kostenbestimmung

Paragraph 161,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 162,

Abbaugesellschaft

Paragraph 162 a,

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 163,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 164,

Verweise

Paragraph 165,

Gebühren und Abgaben

Paragraph 166,

Vollziehung

Paragraph 167,

Inkrafttreten Anmerkung, Inkrafttreten und Anwendung)

Paragraph 168,

Umsetzungshinweis

Anlage

zu Paragraph 9, Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Anlage

zu Paragraph 21, Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann

Anlage

zu Paragraph 27, Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Anlage

zu Paragraph 28 a, :, Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Institute;
    2. Ziffer 2
      CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Ziffer 3, oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, einbezogen sind;
    3. Ziffer 3
      Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
    4. Ziffer 4
      Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
    5. Ziffer 5
      Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
    Auf Rechtsträger gemäß Ziffer 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, angehören.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      die Art seiner Geschäftstätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      seine Beteiligungsstruktur,
    3. Ziffer 3
      seine Rechtsform,
    4. Ziffer 4
      sein Risikoprofil,
    5. Ziffer 5
      seine Größe und seinen Rechtsstatus,
    6. Ziffer 6
      seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,
    7. Ziffer 7
      den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,
    8. Ziffer 8
      seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und
    9. Ziffer 9
      ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
  3. Absatz 3,Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30.07.2014, Seite 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassen sind.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu erreichen;
  2. Ziffer eins a
    Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;
  3. Ziffer eins b
    Einheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Artikel 8, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, Amtsblatt Nummer L 15 vom 22.01.2015, Seite 1, befüllt wird;
  4. Ziffer 2
    CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 338;
  5. Ziffer 3
    CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60, die den in Paragraph 13, Ziffer eins, des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;
  6. Ziffer 3 a
    Bestimmte Wertpapierfirmen: CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, fallen;
  7. Ziffer 3 b
    Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen: Bestimmte Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a,, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPFG in Österreich als CRR-Wertpapierfirmen zugelassen waren.
  8. Ziffer 4
    CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  9. Ziffer 5
    Tochterunternehmen:
    1. Litera a
      ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und
    2. Litera b
      für die Zwecke der Anwendung der Paragraphen 15, 16, 22, 23, 29 bis 31, 70 bis 72, 100 bis 105d, 139 bis 146 und 161 bei Abwicklungsgruppen gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, (Kreditinstitute-Verbund) Tochterunternehmen gemäß Litera a, einschließlich Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und deren jeweilige Tochterunternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Paragraph 104, Absatz 3, erfüllen;
  10. Ziffer 5 a
    bedeutendes Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  11. Ziffer 6
    Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 15 Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  12. Ziffer 7
    konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  13. Ziffer 8
    institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genügt;
  14. Ziffer 9
    Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  15. Ziffer 10
    gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  16. Ziffer 11
    gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  17. Ziffer 12
    Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  18. Ziffer 13
    EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  19. Ziffer 14
    gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  20. Ziffer 15
    gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  21. Ziffer 15 a
    Global systemrelevantes Institut (G-SRI): ein Global systemrelevantes Institut (G-SRI) gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BWG;
  22. Ziffer 16
    Abwicklungsziele: die in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Abwicklungsziele;
  23. Ziffer 17
    Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  24. Ziffer 18
    Abwicklungsbehörde: eine in Umsetzung des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörde, darunter die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, benannte Abwicklungsbehörde;
  25. Ziffer 18 a
    Ausschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,;
  26. Ziffer 19
    Abwicklungsinstrument: eines der in Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente;
  27. Ziffer 20
    Abwicklungsbefugnis: eine der in den Paragraphen 58 bis 69 genannten Befugnisse;
  28. Ziffer 21
    zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, übertragenen besonderen Aufgaben (Bankenaufsicht) oder eine zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, WPFG bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Wertpapierfirmen (Wertpapieraufsicht);
  29. Ziffer 22
    zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;
  30. Ziffer 23
    Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Ziffer 2,) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Ziffer 3,);
  31. Ziffer 24
    Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß Paragraph 2, Ziffer eins a, BWG;
  32. Ziffer 25
    Geschäftsleiter: Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BWG;
  33. Ziffer 26
    Aufsichtsrat: Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan;
  34. Ziffer 27
    höheres Management: das höhere Management gemäß Paragraph 2, Ziffer eins b, BWG;
  35. Ziffer 28
    Gruppe: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
  36. Ziffer 29
    grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  37. Ziffer 30
    außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107, Absatz eins, AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
  38. Ziffer 31
    Notfallliquiditätshilfe: die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Institut oder CRR-Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Institute oder CRR-Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
  39. Ziffer 32
    Systemkrise: eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
  40. Ziffer 33
    Unternehmen der Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
  41. Ziffer 34
    Sanierungsplan: ein gemäß den Paragraphen 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
  42. Ziffer 35
    Gruppensanierungsplan: ein gemäß den Paragraphen 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
  43. Ziffer 36
    bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
  44. Ziffer 37
    kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzmarktstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
  45. Ziffer 38
    Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder der Franchise-Werts darstellen;
  46. Ziffer 39
    konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  47. Ziffer 40
    Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  48. Ziffer 41
    Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in Paragraph 49 und 52 genannten Voraussetzungen;
  49. Ziffer 42
    Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52,, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
  50. Ziffer 43
    Abwicklungsplan: ein gemäß den Paragraphen 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
  51. Ziffer 44
    Gruppenabwicklung:
  52. Litera a
    entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts,
  53. Litera b
    oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
  54. Ziffer 45
    Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den Paragraphen 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
  55. Ziffer 46
    für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde: die Abwicklungsbehörde im Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EZB, so ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden würde;
  56. Ziffer 47
    Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß Paragraph 142, für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
  57. Ziffer 48
    Abwicklungskollegium: ein gemäß Paragraph 134, eingerichtetes Kollegium, das die in Paragraph 134, genannten Aufgaben wahrnimmt;
  58. Ziffer 49
    Schuldtitel gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 7 und 10 : Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
  59. Ziffer 49 a
    Schuldtitel gemäß Paragraph 131 :, Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;
  60. Ziffer 50
    Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  61. Ziffer 51
    EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  62. Ziffer 52
    Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  63. Ziffer 53
    Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß Paragraph 77 b, BWG;
  64. Ziffer 54
    Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108, Absatz 4, oder Artikel 109, AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
  65. Ziffer 55
    Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Paragraph 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;
  66. Ziffer 56
    Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erfüllt;
  67. Ziffer 57
    Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Paragraph 85, durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
  68. Ziffer 58
    Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde;
  69. Ziffer 59
    Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, erfüllt;
  70. Ziffer 60
    Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Paragraph 78, auf ein Brückeninstitut;
  71. Ziffer 61
    Eigentumstitel: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
  72. Ziffer 62
    Anteilseigner: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
  73. Ziffer 63
    Übertragungsbefugnisse: die in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
  74. Ziffer 64
    zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.7.2012 Seite 1;
  75. Ziffer 65
    Derivat: ein Derivat gemäß Artikel 2, Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,;
  76. Ziffer 66
    Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5 bis 10 genannten Befugnisse;
  77. Ziffer 67
    besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375 aus 1899,, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213 aus 1905,, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927,, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;
  78. Ziffer 68
    Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 28, Absatz eins bis 4, Artikel 29, Absatz eins bis 5 oder Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen;
  79. Ziffer 68 a
    hartes Kernkapital: hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechnet wurde;
  80. Ziffer 69
    Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 52, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen;
  81. Ziffer 70
    aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
  82. Ziffer 71
    bail-in-fähige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die nicht aufgrund von Paragraph 86, Absatz 2, vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;
  83. Ziffer 71 a
    berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die jeweils die in Paragraph 101, oder Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72 a, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen erfüllen;
  84. Ziffer 71 b
    nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente: Instrumente, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, ausgenommen Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  85. Ziffer 72
    Einlagensicherungseinrichtung: ein Einlagensicherungssystem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,;
  86. Ziffer 73
    Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen;
  87. Ziffer 74
    relevante Kapitalinstrumente: für die Zwecke von Teil 4 Hauptstück 5 Abschnitt 5 und Teil 4 Hauptstück 4 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
  88. Ziffer 74 a
    kombinierte Kapitalpufferanforderung: kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 22 a, BWG;
  89. Ziffer 75
    Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
  90. Ziffer 76
    betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
  91. Ziffer 77
    betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Befugnis gelöscht wurden;
  92. Ziffer 78
    relevantes Mutterinstitut: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird;
  93. Ziffer 79
    übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
  94. Ziffer 80
    Geschäftstag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertragen im betroffenen Mitgliedstaat;
  95. Ziffer 81
    Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
  96. Ziffer 82
    in Abwicklung befindliches Institut: ein Institut, ein CRR-Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
  97. Ziffer 82 a
    Abwicklungseinheit:
    1. Litera a
      eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 23, als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind oder
    2. Litera b
      ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Paragraph 77 b, BWG unterliegt, und für das in einem gemäß Paragraphen 19 und 20 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;
  98. Ziffer 82 b
    Abwicklungsgruppe:
    1. Litera a
      eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
      1. Sub-Litera, a, a
        selbst Abwicklungseinheiten sind,
      2. Sub-Litera, b, b
        Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
      3. Sub-Litera, c, c
        in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen oder
    2. Litera b
      eine Zentralorganisation, Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG angehören, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder Unternehmen oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist;
  99. Ziffer 82 c
    Liquidationseinheit: eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die,
    1. Litera a
      im Fall eines Unternehmens, das Teil einer Gruppe ist, der Gruppenabwicklungsplan gemäß Paragraph 22, vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder das Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist, oder
    2. Litera b
      im Fall eines Unternehmens, das nicht Teil einer Gruppe ist, im Abwicklungsplan gemäß Paragraph 19, vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist;
  100. Ziffer 83
    EU-Tochterunternehmen: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
  101. Ziffer 84
    EU-Mutterunternehmen: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
  102. Ziffer 85
    Drittlandsinstitut: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.
  103. Ziffer 86
    Drittlandsmutterunternehmen: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
  104. Ziffer 87
    Drittlandsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind;
  105. Ziffer 88
    EU-Zweigstelle: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
  106. Ziffer 89
    jeweilige Drittlandsbehörde: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
  107. Ziffer 90
    Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismus: der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
  108. Ziffer 91
    Back-to-back-Transaktion: eine Transaktion zwischen Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
  109. Ziffer 92
    gruppeninterne Garantie: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
  110. Ziffer 93
    gesicherte Einlagen: gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG;
  111. Ziffer 94
    erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG;
  112. Ziffer 95
    Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 3, Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019 Seite 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 52, Absatz 4, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;
  113. Ziffer 96
    Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,;
  114. Ziffer 97
    Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, FinSG und die Aufrechnung gemäß Paragraph 12, des Finalitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,;
  115. Ziffer 98
    Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
  116. Ziffer 99
    Finanzkontrakte: folgende Verträge und Vereinbarungen:
    1. Litera a
      Wertpapierkontrakte, einschließlich
      1. Sub-Litera, a, a
        Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
      2. Sub-Litera, b, b
        Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
      3. Sub-Litera, c, c
        eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
    2. Litera b
      Warenkontrakte, einschließlich
      1. Sub-Litera, a, a
        Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
      2. Sub-Litera, b, b
        Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
      3. Sub-Litera, c, c
        eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
    3. Litera c
      Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
    4. Litera d
      Swap-Vereinbarungen, die insbesondere Folgendes umfassen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
      2. Sub-Litera, b, b
        Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
      3. Sub-Litera, c, c
        Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Sub-Litera, a, a, oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
    5. Litera e
      Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
    6. Litera f
      Rahmenvereinbarungen für die unter den Litera a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
  117. Ziffer 100
    Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß Paragraph 46, oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Paragraph 70,;
  118. Ziffer 101
    Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß Paragraph 68, oder einer Person gemäß Paragraph 93, Absatz 2, oder Paragraph 68, Absatz eins,;
  119. Ziffer 102
    Sanierungskapazität: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
  120. Ziffer 103
    Einleger: ein Einleger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, ESAEG;
  121. Ziffer 104
    Anleger: ein Anleger gemäß Paragraph 44, Ziffer 3, ESAEG;
  122. Ziffer 105
    benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zum makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
  123. Ziffer 106
    Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.5.2003 Seite 36;
  124. Ziffer 107
    geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 21, WAG 2018;
  125. Ziffer 108
    EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 12;
  126. Ziffer 109
    Stabilisierungsmaßnahmen: Das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung (Paragraph 99, Absatz 3,) und das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Paragraph 99, Absatz 4,);
  127. Ziffer 110
    Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;
  128. Ziffer 111
    Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Artikel 69, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;
  129. Ziffer 112
    jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Artikel 3, Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Artikel 3, Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;
  130. Ziffer 113
    nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;
  131. Ziffer 114
    Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,;
  132. Ziffer 115
    nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Artikel 4, des Übereinkommens eingerichtet wird.

§ 3

Text

Die Abwicklungsbehörde und das zuständige Ministerium

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.
  2. Absatz eins a,Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,) und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4, Nr. 2 Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, sofern nicht die EZB zuständig ist.
  3. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,.
  4. Absatz 3,Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Absatz eins, eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, erfüllen darf. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt dem Vorstand der FMA zu unterstellen und nur diesem gegenüber berichtspflichtig. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.
  5. Absatz 4,Die FMA hat sicherzustellen, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit und die Organisationseinheiten, die die im FMABG festgelegten sonstigen Tätigkeiten der FMA ausführen, bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen eng miteinander zusammenarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelbankanalyse gemäß Paragraph 79, Absatz 4 a, BWG zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 4 a,Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Absatz 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.
  7. Absatz 5,Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,, des WPFG und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eng zusammen. Paragraph 79, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten; davon ausgenommen sind die Paragraphen 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Artikel 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.
  8. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren. Bei Entscheidungen, die mit unmittelbaren fiskalischen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen verbunden sind, hat die Abwicklungsbehörde vor der Durchführung der Entscheidung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  9. Absatz 7,Bei allen Entscheidungen, die die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß diesem Bundesgesetz treffen, sind die potenziellen Auswirkungen der Entscheidung in allen Mitgliedstaaten, in denen das betroffene Institut oder die betroffene Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität und die negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen in den Mitgliedstaaten möglichst gering gehalten werden.
  10. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde hat der EBA mitzuteilen, dass sie in Österreich als Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt wurde. Diese Mitteilung hat auch eine Beschreibung der Funktionen und Zuständigkeiten zu beinhalten, die durch die Abwicklungsbehörde ausgeübt werden.
  11. Absatz 9,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.
  12. Absatz 10,Die FMA hat die ihr als zuständige Behörde gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,)

  13. Absatz 12,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
  14. Absatz 13,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Artikel 43, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.

§ 3a

Text

Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat die ihr jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, nicht dem Ausschuss vorbehalten ist.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde ist für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) verpflichtet. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der EZB alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses zu treffen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausführung ihrer Aufgaben die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses zu beachten. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen oder zu begründen, wenn sie Empfehlungen des Ausschusses nicht umsetzt.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde unterstützt den Ausschuss gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, und kann hiefür Amtshilfe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, 2, und 4 FMABG in Anspruch nehmen.
  6. Absatz 6,Zur Befolgung eines an die Abwicklungsbehörde gerichteten Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, Absatz 3, oder Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, kann die Abwicklungsbehörde von einem Begünstigten im Sinne des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, alle erforderlichen Informationen einholen sowie Maßnahmen gemäß Absatz 7, mit Bescheid anordnen, um die Einhaltung der im Beschluss der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.
  7. Absatz 7,Für die Zwecke des Absatz 6, kann die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      dem Begünstigten die Rückzahlung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, festgesetzten Beträge samt Zinsen mit Bescheid vorschreiben und die eingezogenen Beträge an den Ausschuss überführen;
    2. Ziffer 2
      dem Begünstigten unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, dem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, binnen angemessener Frist nachzukommen;
    3. Ziffer 3
      einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen fachlich geeigneten Sachverständigen zur Überwachung der von der Europäischen Kommission auferlegten Pflichten im Rahmen des Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, als Treuhänder oder andere unabhängige Person beauftragen. Diese Personen handeln diesfalls als Organe der Abwicklungsbehörde.

§ 4

Text

2. Teil
Vorbereitung

1. Hauptstück
Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Festlegung der Planinhalte

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 21 und Paragraph 22, sowie nach Anlage zu Paragraph 9 und Anlage zu Paragraph 21, von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
    4. Ziffer 4
      den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 27 und 28 sowie nach Anlage zu Paragraph 27,
    Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins, Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
    2. Ziffer 2
      die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
  3. Absatz 3,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
  4. Absatz 4,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Absatz eins und 2 sowie die Paragraphen 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.

§ 4a

Text

Meldungen

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß Paragraph 105 c, sowie Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu Paragraph 21, zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gegebenenfalls die verantwortlichen Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Paragraph 2, Ziffer 18 a,) nachzukommen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gesamthaft zu übermitteln. Verantwortliche Unternehmen (Paragraph 30, Absatz 6, BWG) haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
    2. Ziffer 2
      das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  7. Absatz 6 a,Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die ihr durch Artikel 78 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, eingeräumten Befugnisse durch Verordnung auszuüben. Die Abwicklungsbehörde hat dabei die Regelungen der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 78 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu beachten. Vor Erlass der Verordnung ist die FMA zu konsultieren.
  8. Absatz 7,Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Absatz eins und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der Paragraphen 74 bis 75 BWG oder der Artikel 430 bis 430 b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.

§ 5

Text

Widerruf vereinfachter Anforderungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen sind.
  2. Absatz 2,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben darauf zu achten, dass durch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, festgelegte vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte ihre Befugnisse, nach diesem Bundesgesetz Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen anzuwenden, nicht beeinträchtigt werden.

§ 6

Text

Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Auf Institute, die gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einer Zentralorganisation zugeordnet sind und vollständig oder teilweise von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis ausgenommen sind, sind die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts sind durch die Zentralorganisation auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zugeordneten Institute einzuhalten. Der zweite und dritte Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch eine Zentralorganisation, die ihr zugeordneten Institute gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute“ auch die Zentralorganisation miteinschließen.
  2. Absatz 2,Auf Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, sind die Anforderungen des zweiten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten Abschnitts sind durch das Zentralinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems unter Einbindung jener Institute einzuhalten, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Der zweite Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch ein Zentralinstitut, die am institutsbezogenen Sicherungssystem teilnehmenden Institute und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111, der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden Institute“ auch das Zentralinstitut miteinschließen.
  3. Absatz 3,Die FMA kann jedoch jederzeit Instituten, auch wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegen, die Erstellung eigener Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts auftragen, und kann die Abwicklungsbehörde für solche Institute jederzeit Abwicklungspläne nach Maßgabe des dritten Abschnitts erstellen.

§ 7

Text

Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, haben Institute, die gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen und unterliegen eigenen Abwicklungsplänen nach Maßgabe des dritten Abschnitts, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, direkt beaufsichtigt werden oder
    2. Ziffer 2
      einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, haben Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, eigene Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts zu erstellen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, direkt beaufsichtigt werden oder
    2. Ziffer 2
      einen beträchtlichen Anteil am Finanzsystem Österreichs haben.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz eins und 2 gilt als beträchtlicher Anteil eines Instituts am Finanzsystem, wenn das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts liegt über 30 Mrd. Euro; oder
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis der gesamten Vermögenswerte des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt Österreichs übersteigt 20 vH, und der Gesamtwert dieser Vermögenswerte beträgt nicht weniger als 5 Mrd. Euro.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Sanierungsplanung

Sanierungsplan

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt.
  3. Absatz 3,Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.
  4. Absatz 4,Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.

§ 9

Text

Inhalt des Sanierungsplans

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Der Sanierungsplan hat geeignete Bedingungen und Verfahren zu enthalten, damit Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden können und ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Der Sanierungsplan hat verschiedene Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung mit Bezug auf die spezifischen Bedingungen des Instituts zu berücksichtigen. Dies umfasst systemweite Ereignisse und auf bestimmte juristische Personen oder auf Gruppen beschränkte Belastungsszenarien.
  3. Absatz 3,Der Sanierungsplan hat sich auch auf Maßnahmen zu erstrecken, die das Institut treffen könnte, wenn die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Paragraph 44, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Abschnitts hat der Sanierungsplan insbesondere die Informationen der Anlage zu Paragraph 9, zu enthalten. Die FMA kann dem Institut die Aufnahme von zusätzlichen Informationen auftragen. Darüber hinaus kann die FMA dem Institut auftragen, detaillierte Aufzeichnungen über Finanzkontrakte, bei denen das Institut Vertragspartei ist, zu führen.

§ 10

Text

Indikatoren des Sanierungsplans

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Alle Sanierungspläne nach diesem Abschnitt haben ein vom Institut erstelltes Rahmenwerk von Indikatoren zu enthalten, in dem festgelegt ist, ab welchen Schwellenwerten die im Plan genannten, geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Indikatoren sind von der FMA im Rahmen der Bewertung gemäß Paragraph 12, oder den Paragraphen 17 und 18 zu prüfen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden.
  2. Absatz 2,Die Indikatoren können qualitativer oder quantitativer Art sein. Sie müssen sich auf die Finanzlage und Risikotragfähigkeit des Instituts beziehen und leicht zu überwachen sein. Das Institut hat über geeignete Verfahren zu verfügen, um die Indikatoren regelmäßig überwachen zu können.
  3. Absatz 3,Institute können Maßnahmen des Sanierungsplans auch dann ergreifen, wenn die Anforderungen der jeweiligen Indikatoren nicht erfüllt sind, wenn die Geschäftsleiter des Instituts dies unter den konkreten Umständen für angemessen halten. Ebenso können Institute bei Erfüllung der Anforderungen der jeweiligen Indikatoren von der Ergreifung der im Sanierungsplan hierfür vorgesehenen Maßnahmen absehen, wenn die Geschäftsleiter des Instituts die Ergreifung dieser Maßnahmen unter den konkreten Umständen für unangemessen halten.
  4. Absatz 4,Das Institut hat eine Entscheidung, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen, unverzüglich schriftlich der FMA anzuzeigen.

§ 11

Text

Aktualisierung des Sanierungsplans

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Aktualisierung des Sanierungsplans durch das Institut hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.
  2. Absatz 2,Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.

§ 12

Text

Bewertung des Sanierungsplans

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Ein Institut, das gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 15, zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichtet ist, hat diesen der FMA vorzulegen. Dabei hat das Institut der FMA glaubhaft nachzuweisen, dass die Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vom Sanierungsplan erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den Sanierungsplan binnen sechs Monaten nach der Vorlage zu prüfen und nach Anhörung der zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen sich durch den Sanierungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, zu bewerten, ob
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen gemäß den Paragraphen 8, 9 und 11 erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      die Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen, unter Berücksichtigung der von dem Institut getroffenen oder geplanten vorbereitenden Maßnahmen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe von Instituten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und
    3. Ziffer 3
      der Plan und die spezifischen Sanierungsoptionen im Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in finanziellen Stresssituationen zügig und effektiv umgesetzt werden können, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung von nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem, auch in Szenarien, die anderen Instituten Anlass geben würden, im selben Zeitraum Sanierungspläne durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung der Angemessenheit des Sanierungsplans hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Kapital- und Finanzierungsstruktur des Instituts in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität seiner Organisationsstruktur und seinem Risikoprofil steht.
  4. Absatz 4,Die FMA hat der Abwicklungsbehörde den Sanierungsplan zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann den Sanierungsplan prüfen, um Maßnahmen im Sanierungsplan zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken können, und der FMA diesbezüglich Empfehlungen geben.

§ 13

Text

Verbesserung des Sanierungsplans

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Ergibt die Prüfung des Sanierungsplans, dass dieser wesentliche Mängel aufweist, oder dass der Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA das Institut oder das EU-Mutterunternehmen der Gruppe zur Verbesserung des Sanierungsplans aufzufordern. Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist sinngemäß anzuwenden. Im Verbesserungsauftrag hat die FMA dem Institut mitzuteilen, welche Teile des Sanierungsplans mangelhaft sind.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Verbesserung beträgt zwei Monate, die FMA kann die Frist um einen weiteren Monat verlängern.
  3. Absatz 3,Vor der Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat die FMA dem Institut oder dem EU-Mutterunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zum vorläufigen Bewertungsergebnis Stellung zu nehmen.

§ 14

Text

Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Wenn die Prüfung des verbesserten Sanierungsplans ergibt, dass Mängel oder potenzielle Hindernisse nicht angemessen beseitigt wurden, kann die FMA dem Institut auftragen, bestimmte Änderungen im Plan vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat dem Institut aufzutragen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit aufzuzeigen und vorzunehmen, um Mängel oder potenzielle Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben,
    1. Ziffer eins
      wenn das Institut einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, nicht fristgerecht nachkommt oder
    2. Ziffer 2
      wenn die FMA bei der Prüfung des verbesserten Sanierungsplans zum Ergebnis gelangt, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, angezeigten Mängel oder potenziellen Hindernisse nicht in angemessener Weise beseitigt wurden, und diese nicht durch eine Anweisung gemäß Absatz eins, beseitigt werden.
  3. Absatz 3,Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des Paragraph 70, Absatz 4 a bis 4 c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:
    1. Ziffer eins
      die Verringerung des Risikoprofils des Instituts, einschließlich des Liquiditätsrisikos;
    2. Ziffer 2
      die Ermöglichung rechtzeitiger Rekapitalisierungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung seiner Strategie und seines Organisationsaufbaus;
    4. Ziffer 4
      die Änderung der Refinanzierungsstrategie des Instituts, sodass die Widerstandsfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen erhöht wird;
    5. Ziffer 5
      die Änderung der Unternehmensverfassung des Instituts.
    Die Anordnung dieser Maßnahmen hat mit Bescheid zu erfolgen. In der Begründung des Bescheids ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zu erläutern.

§ 15

Text

Gruppensanierungsplan

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,EU-Mutterunternehmen mit Sitz im Inland, die der konsolidierten Beaufsichtigung der FMA unterliegen, haben einen Gruppensanierungsplan zu erstellen und der FMA vorzulegen. Paragraph 11, ist anzuwenden. Die Geschäftsleiter des EU-Mutterunternehmens verantworten die Erstellung des Gruppensanierungsplans; der Aufsichtsrat des EU-Mutterunternehmens hat den Gruppensanierungsplan zu prüfen und zu billigen, bevor das EU-Mutterunternehmen diesen an die FMA übermittelt.
  2. Absatz 2,Der Gruppensanierungsplan hat aus einem Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des EU-Mutterunternehmens zu bestehen. Dabei sind Maßnahmen anzuführen, deren Durchführung auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens und jedes einzelnen Tochterunternehmens erforderlich sein können.
  3. Absatz 3,Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den Paragraphen 120 bis 122 gewährleistet sind:
    1. Ziffer eins
      die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikel 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU;
    2. Ziffer 2
      die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, soweit diese Zweigstellen vom Gruppensanierungsplan betroffen sind;
    3. Ziffer 3
      die Abwicklungsbehörde;
    4. Ziffer 4
      die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen.

§ 16

Text

Inhalt des Gruppensanierungsplans

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
    1. Ziffer eins
      die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und
    3. Ziffer 3
      eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.
    Bei der Erstellung des Gruppensanierungsplans ist gleichzeitig die Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
  3. Absatz 3,Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den Paragraphen 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

§ 17

Text

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen gemäß Absatz 2, zu prüfen und zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung des Gruppensanierungsplans ist gemäß den Paragraphen 12 bis 16 vorzugehen und es sind die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in welchen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen. Bei der Prüfung und Bewertung sind die zuständigen Behörden gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU und die zuständigen Behörden der vom Gruppensanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen anzuhören.
  2. Absatz 2,Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
    2. Ziffer 2
      die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
    3. Ziffer 3
      die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den Paragraphen 13 und 14 zu erfolgen hat.
    Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
  3. Absatz 3,Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder über vom EU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 13 und 14 zu treffende Maßnahmen vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Absatz 4, alleine über diese Angelegenheiten zu entscheiden. In diesem Fall hat die FMA bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Hat eine der in Absatz 2, genannten zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 bis zu einer Entscheidung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 3, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde alleine gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die zuständigen Behörden gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder wenn eine gemeinsame Entscheidung gefällt wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, oder Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU sowie Entscheidungen gemäß Artikel 8, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 18

Text

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Erhält die FMA als zuständige Behörde gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder als zuständige Behörde für eine bedeutende Zweigstelle in Österreich von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans eine Stellungnahme dazu zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Erhält die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens von der konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Gruppensanierungsplan, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Tochterunternehmen der Gruppe eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
    2. Ziffer 2
      die Frage ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
    3. Ziffer 3
      die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den Paragraphen 13 und 14 zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2, herbeizuführen. Ebenso kann die FMA innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans oder bis zu einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 4 genannten Angelegenheiten befassen.
  4. Absatz 4,Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die der Zuständigkeit der FMA unterliegen, erstellt werden soll, oder betreffend die Frage, ob Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses auf Ebene der in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß den Paragraphen 13 und 14 Anwendung finden sollen, vor, hat die FMA diese Angelegenheiten vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 5, alleine zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Hat die FMA als zuständige Behörde eines in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmens oder eine der gemäß Absatz 2, betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, 2, oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 4 bis zu einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 4, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die FMA gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen zuständige Behörde alleine gemäß Absatz 4, zu entscheiden und ist diese Entscheidung für das in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen wirksam.
  6. Absatz 6,Die FMA kann mit anderen zuständigen Behörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Absatz 4, besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, oder 6 und die Entscheidung gemäß Artikel 8, Absatz 3 und Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 19

Text

3. Abschnitt
Abwicklungsplanung

Abwicklungsplan

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat für jedes in Österreich niedergelassene Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Abschnitts einen Abwicklungsplan zu erstellen. Vor Erstellung des Abwicklungsplans hat die Abwicklungsbehörde die FMA und die Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich durch den Abwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen des betroffenen Instituts befinden, anzuhören. Die betroffenen Institute haben auf Aufforderung durch die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten. Zu diesem Zweck haben Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht. Eine Überprüfung des Abwicklungsplans ist jedenfalls nach der Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 70, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die zuständigen Behörden zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bei der Festlegung der Stichtage gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 15, und 16 unter den gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung gemäß Paragraph 70 c, BWG.

§ 20

Text

Inhalt des Abwicklungsplans

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.
  3. Absatz 3,Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
    1. Ziffer eins
      der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
    2. Ziffer 2
      einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. Ziffer 3
      einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
  4. Absatz 4,Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
  5. Absatz 5,Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
    2. Ziffer 2
      eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
    3. Ziffer 3
      Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
    4. Ziffer 4
      eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
    5. Ziffer 5
      eine detaillierte Darstellung der gemäß Absatz eins und Paragraph 27, vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung etwaiger gemäß Paragraph 29, verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß Paragraph 27, vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
    7. Ziffer 7
      eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
    8. Ziffer 8
      eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Paragraph 21, beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
    9. Ziffer 9
      Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
      1. Litera a
        Der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
      2. Litera b
        Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
      3. Litera c
        Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
    10. Ziffer 10
      eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
    11. Ziffer 11
      Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
    12. Ziffer 12
      eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
    13. Ziffer 13
      eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
    14. Ziffer 14
      einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
    15. Ziffer 15
      die Anforderungen gemäß Paragraph 104 und Paragraph 105, sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß Paragraph 161, Absatz 5 bis 14;
    16. Ziffer 16
      sofern eine Abwicklungsbehörde Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß Paragraph 161, Absatz 5 bis 14;
    17. Ziffer 17
      eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der Netzwerk- und Informationssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554;
    18. Ziffer 18
      gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan.
      Die Informationen gemäß Ziffer eins, sind dem betroffenen Institut offenzulegen.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß Paragraph 2, Ziffer 99, festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.

§ 21

Text

Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken, und der Abwicklungsbehörde unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten neben anderen Informationen insbesondere die in Anlage zu Paragraph 21, genannten Informationen und Analysen anfordern.
  2. Absatz 2,Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob einige oder alle der gemäß Absatz eins, bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Soweit derartige Informationen bereits vorliegen, hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

§ 22

Text

Gruppenabwicklungsplan

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 genannten Abwicklungsbehörden im Rahmen von Abwicklungskollegien gemäß dem Verfahren gemäß den Paragraphen 24 und 25 – nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich vom Gruppenabwicklungsplan betroffene bedeutende Zweigstellen befinden – auf der Grundlage der gemäß Paragraph 21, erhaltenen Informationen einen Gruppenabwicklungsplan zu erstellen und zu aktualisieren. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des Artikel 98, der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, Abwicklungsbehörden aus Drittländern miteinbeziehen, in denen die Gruppe Tochterunternehmen oder Finanzholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigstellen gemäß Artikel 51, der Richtlinie 2013/36/EU hat.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie zu gewährleisten, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans auch dann vorzunehmen, wenn eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der gesamten Gruppe oder eines einzelnen Unternehmens der Gruppe, wesentliche Auswirkungen auf den Gruppenabwicklungsplan haben könnte.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Gruppenabwicklungsplan in der aktuellsten Form stets an die jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.

§ 23

Text

Inhalt des Gruppenabwicklungsplans

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Im Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen aufzuzeigen für die Abwicklung
    1. Ziffer eins
      des EU-Mutterunternehmens,
    2. Ziffer 2
      der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassen sind,
    3. Ziffer 3
      der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4,
    4. Ziffer 4
      der Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 122 und des 7. Teils dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Der Gruppenabwicklungsplan hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Abwicklungsmaßnahmen,
      1. Litera a
        die nach den in Paragraph 20, Absatz 3, genannten Szenarien in Bezug auf die Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;
      2. Litera b
        für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe, sofern eine in Absatz eins, genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören, und andere Abwicklungsgruppen;
    2. Ziffer 2
      eine Analyse, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder –tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, sowie eine Auflistung möglicher Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung;
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung geeigneter Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden von Drittländern und der Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der EU, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittländern eingetragen sind;
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche;
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung aller nicht in diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde in ihrer entsprechenden Zuständigkeit in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe anzuwenden beabsichtigt;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmaßnahmen und, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist, Darlegung der Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten; im Abwicklungsplan darf dabei nicht von Folgendem ausgegangen werden:
      1. Litera a
        der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
      2. Litera b
        Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
      3. Litera c
        Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
      Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Paragraph 130, Absatz 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
    7. Ziffer 7
      Im Einklang mit den im Absatz eins, genannten Maßnahmen die Bestimmung der Abwicklungseinheiten und der Abwicklungsgruppen für jede Gruppe.
  3. Absatz 3,Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß Paragraph 28, ist gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans gemäß Paragraph 22, durchzuführen. Dem Gruppenabwicklungsplan ist eine ausführliche Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Paragraph 28, beizufügen. Der Gruppenabwicklungsplan darf keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat haben.

§ 24

Text

Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,EU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß Paragraph 21, angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Absatz eins, an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den Paragraphen 120 bis 122 gewährleistet sind:
    1. Ziffer eins
      die EBA,
    2. Ziffer 2
      die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
    3. Ziffer 3
      die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Absatz eins, betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,
    4. Ziffer 4
      die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikel 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
    5. Ziffer 5
      die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ansässig sind.
    Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Ziffer 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.

§ 25

Text

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie sich zu bemühen, mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2,, nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden, einschließlich der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutenden Zweigstellen befinden, eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme der Gruppenabwicklungsplan zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, ansuchen. Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, vorgesehene Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Liegt innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, durch die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 3, oder 4, alleine über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 2 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 2, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Absatz 2, zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Kommt eine der zuständigen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte, so kann die EBA nicht gemäß Absatz 3, befasst werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat in einem solchen Fall eine Neubewertung des Gruppenabwicklungsplans einschließlich der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz eins und Entscheidungen gemäß und Artikel 13, Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 26

Text

Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Wird die FMA im Rahmen des Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU vor Erstellung eines Gruppenabwicklungsplans als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als zuständige Behörde für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigestelle zur Stellungnahme aufgefordert, hat sie dieser Aufforderung zu folgen.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein in Österreich niedergelassenes Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU zusammen mit den anderen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans zu treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, ansuchen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der Angelegenheit befassen. Dies gilt nicht, wenn die Abwicklungsbehörde oder eine der anderen betroffenen Abwicklungsbehörden zur Einschätzung kommen, dass die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des jeweils eigenen Mitgliedstaates auswirken könnte.
  4. Absatz 4,Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2, vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Absatz 5, allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 4 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen, es sei denn, eine der betroffenen Abwicklungsbehörden ist zur Einschätzung gekommen, dass sich die strittige Thematik in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten ihres jeweiligen Mitgliedstaates auswirken könnte. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 4, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Absatz 4, zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde kann mit anderen betroffenen Abwicklungsbehörden, mit denen keine Uneinigkeit gemäß Absatz 4, oder 5 besteht, eine gemeinsame Entscheidung über einen Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
  7. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2 und 6 und Entscheidungen gemäß und Artikel 13, Absatz 5 und Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 27

Text

2. Hauptstück
Abwicklungsfähigkeit

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten

Paragraph 27,

Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer

  1. Ziffer eins
    außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
  2. Ziffer 2
    Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder
  3. Ziffer 3
    Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.
Ein Institut gilt als abwicklungsfähig, wenn die Abwicklungsbehörde es für durchführbar und glaubwürdig hält, das Institut im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen – auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf das Finanzsystem Österreichs, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und im Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung kommt, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.
  1. Absatz 2,Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anlage zu Paragraph 27, genannten Aspekte zu prüfen.
  2. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz eins und 2 gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß den Paragraphen 19 und 20 und für deren Zwecke durchzuführen. Paragraph 21, Absatz eins, ist anzuwenden.

§ 28

Text

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Besteht eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zusätzlich zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe zu bewerten. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
    1. Ziffer eins
      außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
    2. Ziffer 2
      Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. Ziffer 3
      Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze
    ausgegangen werden.
    Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Gruppe durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe niedergelassen oder tätig sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder sonstiger systemweiter Ereignisse und im Bestreben, die Fortführung der von den Unternehmen dieser Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu Paragraph 27, genannten Aspekte zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den Paragraphen 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß Paragraph 134, zu berücksichtigen.

§ 28a

Text

Ausschüttungsbeschränkungen

Paragraph 28 a,
  1. Absatz eins,Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß Paragraph 24 b, Ziffer eins, 2 und 3 BWG betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Paragraphen 102 und 103 – sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet – betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde gemäß den Bedingungen der Absatz 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den gemäß der Anlage zu Paragraph 28 a, berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:
    1. Ziffer eins
      Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die Anforderung an die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      Zahlungen in Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
    Eine Nichterfüllung der im ersten Satz beschriebenen Anforderung hat das Unternehmen der Abwicklungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA und unter Berücksichtigung folgender Aspekte unverzüglich zu beurteilen, ob die Befugnis gemäß Absatz eins, auszuüben ist:
    1. Ziffer eins
      Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt;
    3. Ziffer 3
      Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;
    4. Ziffer 4
      wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikel 72 b und 72 c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Paragraphen 101, oder 105 Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;
    5. Ziffer 5
      die Frage, ob die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz eins, das geeignetste und angemessenste Mittel zur Bewältigung der Lage des Unternehmens ist, wobei die möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen sind.
    Die Abwicklungsbehörde hat während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz eins, beschriebenen Situation befindet mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung zu wiederholen, ob die Befugnis gemäß Absatz eins, auszuüben ist.
  3. Absatz 3,Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über die Nichterfüllung der in Absatz eins, beschriebenen Anforderung ebendiese Anforderung immer noch nicht erfüllt, hat sie nach Anhörung der FMA die Befugnis gemäß Absatz eins, auszuüben, es sei denn, sie stellt fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;
    2. Ziffer 2
      die Störung gemäß Ziffer eins, führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;
    3. Ziffer 3
      die Marktschließung gemäß Ziffer 2, ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;
    4. Ziffer 4
      die Störung gemäß Ziffer eins, hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen oder
    5. Ziffer 5
      eine Ausübung der Befugnis gemäß Absatz eins, führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzmarktstabilität untergraben werden könnte.
    Findet die Ausnahme gemäß dem ersten Satz Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde der FMA ihren Beschluss mitzuteilen und diesen schriftlich zu erläutern. Die Abwicklungsbehörde hat die Beurteilung, ob die Ausnahme anwendbar ist, monatlich zu wiederholen.

§ 29

Text

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer gemäß Paragraph 27, durchgeführten Bewertung fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, hat sie dies dem betroffenen Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz eins, zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:
    1. Ziffer eins
      innerhalb von vier Monaten geeignete Maßnahmen, mit denen die in der Mitteilung gemäß Absatz eins, genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
    2. Ziffer 2
      innerhalb von zwei Wochen geeignete Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den Paragraphen 104 und 105 sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
      1. Litera a
        das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen gemäß Paragraph 24 b, Ziffer eins, 2 und 3 BWG betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Paragraphen 102 und 103 – sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet – betrachtet wird oder
      2. Litera b
        das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder der Paragraphen 102 und 103 nicht.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
  4. Absatz 4,Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung gemäß Absatz 3, zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
  5. Absatz 5,Die alternativen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, die die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen und die Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.
  6. Absatz 5 a,Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die alternativen Maßnahmen gemäß Absatz 4, einen für die Finanzmarktstabilität maßgeblichen Sachverhalt gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FMABG darstellen könnte oder mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, haben, hat sie dies der FMA und dem Finanzmarktstabilitätsgremium mitzuteilen und sie anzuhören.
  7. Absatz 6,Als alternative Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz gelten:
    1. Ziffer eins
      Die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen;
    2. Ziffer 2
      die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Großkredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz eins,, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
    3. Ziffer 3
      die Auferlegung besonderer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
    4. Ziffer 4
      die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
    5. Ziffer 5
      die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
    6. Ziffer 6
      die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
    7. Ziffer 7
      die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
    8. Ziffer 8
      die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
    9. Ziffer 9
      die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Paragraphen 104 und 105 zu erfüllen;
    10. Ziffer 10
      die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 104 und 105 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;
    11. Ziffer 11
      wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der im 5. Hauptstück genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;
    12. Ziffer 12
      die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in den Paragraphen 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in den Paragraphen 104 und 105 genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wiederhergestellt werden soll;
    13. Ziffer 13
      die Aufforderung an ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der Paragraphen 104 und 105 :
      1. Litera a
         der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;
      2. Litera b
         der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 101, und 105 Absatz 8, Ziffer eins,
  8. Absatz 7,Die Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 4 zweiter Satz hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Begründung des Bescheids hat insbesondere die Gründe für die jeweilige Bewertung oder Feststellung sowie Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 5, erster Satz zu enthalten.
  9. Absatz 8,Durch eine Mitteilung gemäß Absatz eins, wird die Pflicht der Abwicklungsbehörde, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, eine Abwicklungsplan zu erstellen oder gemäß Paragraph 25, Absatz eins, auf eine gemeinsame Entscheidung betreffend die Annahme eines Gruppenabwicklungsplans hinzuwirken, solange ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse gemäß Absatz 4, erster Satz von der Abwicklungsbehörde angenommen wurden oder die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen gemäß Absatz 4, zweiter Satz festgelegt hat.

§ 30

Text

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums gemäß Paragraph 77 b, BWG und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe gemäß Paragraph 28, zu bedenken und alle nötigen Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6,, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 77 b, BWG und der EBA im Einklang mit Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind
    1. Ziffer eins
      wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren,
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen und
    3. Ziffer 3
      Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Ziffer eins, zu beseitigen.
    Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EU-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.
  3. Absatz 3,Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts gemäß Absatz 2, gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Maßnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EU-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2, letzter Unterabsatz Maßnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105, ausgedrückt als ein nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EU-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten, wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA in ihrer Rolle als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 77 b, BWG, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EU-Mutterunternehmen gemäß Absatz 3, vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Maßnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium gemäß Paragraph 134, zu treffen, betreffend
    1. Ziffer eins
      die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse,
    2. Ziffer 2
      die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Absatz 3, vorgeschlagenen Maßnahmen sowie
    3. Ziffer 3
      die von den Behörden verlangten alternativen Maßnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen,
    wobei die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, entsprechend bedacht werden.
  5. Absatz 5,Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 4, ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils maßgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist gemäß Absatz 3, erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, keine Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß Absatz 3, zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Artikel 31, Absatz 2, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
  6. Absatz 6,Liegt innerhalb der in Absatz 5, jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 4, vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 7,, alleine über alternative Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Absatz 5, vorgesehenen Fristen die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7, 8, oder 11 genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung gefasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 6 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 6, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die in Absatz 5, vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 31

Text

Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in Paragraph 30, Absatz 5, festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in Paragraph 30, Absatz 4, genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß Paragraph 30, Absatz 5, nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, die EBA mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7, 8, oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.
  3. Absatz 3,Kommt es innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, alleine über alternative Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden.
  4. Absatz 4,Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß Paragraph 30, Absatz 5, nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, die EBA mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7, 8, oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.
  5. Absatz 5,Kommt es innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 6, alleine über alternative Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Österreich niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden.
  6. Absatz 6,Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums gemäß Paragraph 30, Absatz 5, nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, die EBA mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7, 8, oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Fristen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine zu entscheiden.
  7. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz eins und Entscheidungen gemäß Paragraph 30, Absatz 6 und 7 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 32

Text

3. Hauptstück
Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,In Österreich niedergelassene Mutterinstitute, EU-Mutterinstitute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können mit ihren EU-Mutterinstituten, Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder CRR-Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß Paragraph 44, erfüllen, abschließen, sofern die in diesem Hauptstück festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Dieses Hauptstück ist nicht auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschließlich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder auf Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln anzuwenden, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
  3. Absatz 3,Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Absatz eins, ist keine Voraussetzung dafür,
    1. Ziffer eins
      einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.
  4. Absatz 4,Bei Transaktionen, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchgeführt werden, gehen die Bestimmungen dieses Hauptstücks entgegenstehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen vor, es sei denn die Einschränkung von Transaktionen zur gruppeninternen finanziellen Unterstützung beruht auf bundesgesetzlichen Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      die die in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, enthaltenen Optionen ausüben oder die Richtlinie 2013/36/EU umsetzen oder
    2. Ziffer 2
      denen zufolge Teile einer Gruppe oder innerhalb einer Gruppe durchgeführte Tätigkeiten aus Gründen der Finanzmarktstabilität ausgegliedert werden müssen.

§ 33

Text

Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen oder durch das EU-Mutterinstitut, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen, des EU-Mutterinstituts durch die Mutterunternehmen oder durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen. Sie kann eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschließlich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, zum Inhalt haben.
  2. Absatz 2,Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe gemäß den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.
  3. Absatz 3,In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festzulegen, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung im Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschließlich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschließen;
    2. Ziffer 2
      beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten;
    3. Ziffer 3
      jeder Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, ist, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständiger Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien zu ermöglichen;
    4. Ziffer 4
      bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind;
    5. Ziffer 5
      in den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen außerhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der jeweiligen zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
  5. Absatz 5,Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

§ 34

Text

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Hat das EU-Mutterinstitut seinen Sitz in Österreich, hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß den Paragraphen 32 und 33 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
  2. Absatz 2,Die FMA hat je nach Ausgang des Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 6 die Genehmigung zu erteilen, sofern die geplante Vereinbarung den in Paragraph 38, genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanzieller Unterstützung entspricht, oder die Vereinbarung zu verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Paragraph 38, festgelegten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung angesehen wird. Die Genehmigung oder das Verbot der Vereinbarung ist dem Antragsteller mitsamt der in den Absatz 4, oder 5 angeführten schriftlichen Begründung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den Antrag gemäß Absatz eins, nach Eingang unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu kommen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Paragraph 38, festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen und die Begründung schriftlich festzuhalten. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, ansuchen.
  5. Absatz 5,Liegt innerhalb der viermonatigen Frist keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 4, vor, hat die FMA vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 6, alleine über den Antrag zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist gemäß Absatz 4, geäußerten Auffassungen und Vorbehalte zu berücksichtigen und ist umfassend zu begründen, wobei die Begründung schriftlich festzuhalten ist. Die FMA hat ihre Entscheidung den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der Angelegenheit befasst, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 5 bis zur Entscheidungsfindung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 5, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Absatz 4, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA alleine gemäß Absatz 5, zu entscheiden.

§ 35

Text

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Erhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Paragraph 38, festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, ansuchen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der Angelegenheit befassen.

§ 36

Text

Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Eine Vereinbarung, die von den zuständigen Behörden gemäß Paragraph 34, oder Artikel 20, Absatz 3, der Richtlinie 2014/59/EU genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschließen, zur Zustimmung vorzulegen. Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung wird nur im Verhältnis derjenigen Parteien wirksam, deren Anteilseigner der Vereinbarung zugestimmt haben, indem sie die Geschäftsleiter zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ermächtigt haben und eine solche Ermächtigung durch die Anteilseigner nicht wieder widerrufen wurde. Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des CRR-Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist, haben den Anteilseignern mindestens jährlich über den Stand der Durchführung der Vereinbarung und die Umsetzung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen zu berichten.

§ 37

Text

Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden

Paragraph 37,

Die FMA hat von ihr gemäß Paragraph 34, genehmigte Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.

§ 38

Text

Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Paragraph 38,

Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe aufgrund einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nach Maßgabe der Paragraphen 39 bis 43 nur gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

  1. Ziffer eins
    Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
  2. Ziffer 2
    mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
  3. Ziffer 3
    die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschließlich einer Gegenleistung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, gewährt;
  4. Ziffer 4
    aufgrund der den Geschäftsleitern des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es – für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde – dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird;
  5. Ziffer 5
    durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet;
  6. Ziffer 6
    durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde keine Bedrohung für die Finanzstabilität im Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen;
  7. Ziffer 7
    das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;
  8. Ziffer 8
    das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Großkredite, einschließlich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstößt, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung – auf Einzelbasis – des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt;
  9. Ziffer 9
    durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung würde die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.

§ 39

Text

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe haben die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 40, zu beschließen. Im Beschluss ist insbesondere darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Paragraph 38, entspricht.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe haben die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung zu beschließen.

§ 40

Text

Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Der FMA,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Ziffer eins, oder 3 genannten Behörde identisch ist,
    3. Ziffer 3
      die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Ziffer eins, oder 2 genannten Behörde identisch ist, und
    4. Ziffer 4
      der EBA.
    Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 39, Absatz eins, anzuschließen.
  2. Absatz 2,Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.

§ 41

Text

Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Ist die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 40, der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß Paragraph 38, nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Absatz eins, folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
    2. Ziffer 2
      der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, und
    3. Ziffer 3
      der EBA.
    Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat sie die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend von ihrer Entscheidung zu informieren.
  3. Absatz 3,Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 40, Absatz eins, nicht innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.

§ 42

Text

Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit Sitz in Österreich, das von der FMA beaufsichtigt wird, oder an ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe, die der konsolidierenden Aufsicht der FMA unterliegt, so kann die FMA, wenn sie Einwände gegen die Untersagung oder Beschränkung der Gewährung finanzieller Unterstützung hat, innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Entscheidung durch die betroffene Aufsichtsbehörde die EBA mit der Angelegenheit befassen und ihre Unterstützung gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, beantragen.
  2. Absatz 2,Untersagt oder beschränkt eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Österreich, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan gemäß Artikel 7, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU Angaben zu getroffenen Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde beantragen, eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2014/59/EU einzuleiten, oder, wenn der Sanierungsplan auf Ebene des Einzelunternehmens in Österreich erstellt wurde, von diesem die Vorlage eines aktualisierten Sanierungsplans verlangen.

§ 43

Text

Offenlegungspflichten

Paragraph 43,

Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Artikel 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind anzuwenden.

§ 44

Text

3. Teil
Frühzeitiges Eingreifen

Frühinterventionsmaßnahmen

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf gemäß Absatz 2,, kann die FMA eine oder mehrere der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere:
    1. Ziffer eins
      von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Maßnahmen durchgeführt werden oder der Sanierungsplan gemäß Paragraph 11, aktualisiert wird, wenn sich die Umstände, die zu einem Frühinterventionsbedarf geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden;
    2. Ziffer 2
      von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine oder mehrere der im gemäß Ziffer eins, aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Maßnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführen;
    3. Ziffer 3
      von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass sie eine Analyse der Situation vornehmen, Maßnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegen und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellen;
    4. Ziffer 4
      von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, eine Gesellschafterversammlung des Instituts einzuberufen, oder – falls die Geschäftsleiter dieser Aufforderung nicht nachkommen – die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden;
    5. Ziffer 5
      verlangen, dass ein oder mehrere der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern die FMA aufgrund von Artikel 13, der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 9, der Richtlinie 2014/65/EU zur Auffassung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind;
    6. Ziffer 6
      von den Geschäftsleitern des Instituts verlangen, dass – gegebenenfalls gemäß Sanierungsplan – ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird;
    7. Ziffer 7
      eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen;
    8. Ziffer 8
      eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen;
    9. Ziffer 9
      im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, wofür die FMA die Oesterreichische Nationalbank gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, BWG oder geeignete Sachverständige beauftragen kann, alle Informationen beschaffen, die von der Abwicklungsbehörde benötigt werden, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Paragraph 54, vorzunehmen, und diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels römisch zwei der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Artikel 3 bis 7, 14 bis 17 und 24, 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 84, verstößt oder in naher Zukunft zu verstoßen droht.
  3. Absatz 3,Ein drohender Verstoß gemäß Absatz 2, kann festgestellt werden, wenn sich aufgrund einer Bewertung mehrerer maßgeblicher Faktoren, zu denen die Eigenmittelanforderungen des Instituts zuzüglich 1,5 Prozentpunkten zählen können, ergibt, dass das Institut in naher Zukunft gegen eine Anforderung gemäß Absatz 2, verstoßen wird, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschließlich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten und der Abwicklungsbehörde mitzuteilen, dass die Abwicklungsbehörde das Recht hat, das entsprechende Institut zu verpflichten, unter Beachtung der gemäß Paragraph 77, Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungsvorschriften gemäß den Paragraphen 120 bis 122 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
  5. Absatz 5,Für jede der in Absatz eins, genannten Maßnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die der FMA ermöglicht, die Wirksamkeit der Maßnahmen zu bewerten.
  6. Absatz 6,Die Hauptversammlung eines Instituts in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Absatz 7, nicht anwendbaren Bestimmungen treten.
  7. Absatz 7,Auf eine gemäß Absatz 6, einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß Paragraph 109, Absatz 2, AktG;
    2. Ziffer 2
      der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß Paragraph 110, Absatz eins, AktG;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß Paragraph 111, Absatz eins, AktG.

§ 45

Text

Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Reichen die Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu beheben, so kann die FMA unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung zuständigen Organs einzelnen oder allen Mitgliedern der Geschäftsleitung des Instituts die Führung des Instituts ganz oder teilweise untersagen, sowie einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates abberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder
    2. Ziffer 2
      schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen.
    Die anschließende Bestellung der neuen Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrats nicht geeignet scheinen, die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Voraussetzungen zu beseitigen. Diese Bestimmung gilt ebenso für die Untersagung von Führungsaufgaben oder leitenden Tätigkeiten des höheren Managements des Instituts durch die FMA.
  2. Absatz 2,Soweit die zur Vertretung des Instituts erforderlichen Geschäftsleiter fehlen, hat diese in dringenden Fällen der für den Sitz des Instituts zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag der FMA für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen. Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsleiters ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nicht anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsleiter wirksam.

§ 46

Text

Vorläufiger Verwalter

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates oder des höheren Managements des Instituts gemäß Paragraph 45, nicht aus, um den Frühinterventionsbedarf gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu beheben, kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Ein vorläufiger Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen und es darf kein Interessenkonflikt bestehen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Bestellung festzulegen, ob der vorläufige Verwalter die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem vorläufigen Verwalter zusammenzuarbeiten haben. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit den Geschäftsleitern zusammen arbeitet, hat sie zum Zeitpunkt der Bestellung die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Verwalter anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen werden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Verwalters zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende Institut geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben.
  4. Absatz 4,Die FMA hat zum Zeitpunkt der Bestellung die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters und allfällige Beschränkungen der Rolle und Funktionen zu bestimmen. Darunter fällt unter anderem, dass der vorläufige Verwalter die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll.
  5. Absatz 5,Die Anordnung, dass ein vorläufiger Verwalter bestellt wird, hat die FMA öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, der betreffende vorläufige Verwalter ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters wird mit der Zustellung der Bestellungsanordnung an das Institut wirksam. Die erfolgte Bestellung eines vorläufigen Verwalters, gegebenenfalls seine Vertretungsbefugnis sowie allfällige Änderungen der Vertretungsbefugnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung sind von der FMA zum Firmenbuch anzumelden.
  6. Absatz 6,Die FMA kann festlegen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der FMA bedürfen. Die Befugnis zur Einberufung einer Versammlung der Anteilseigner des Instituts und die Festlegung der Tagesordnung dafür darf nur nach vorheriger Zustimmung der FMA ausgeübt werden. Der vorläufige Verwalter hat der FMA in von dieser im Vorhinein festgelegten Abständen und am Ende seines Mandats über
    1. Ziffer eins
      die Finanzlage des Instituts und
    2. Ziffer 2
      die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen
    Bericht zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters darf längstens auf ein Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters weiterhin gegeben sind. Die FMA hat zu berücksichtigen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor rechtfertigen und ob eine Verlängerung gegenüber den Anteilseignern vertretbar ist. Ein vorläufiger Verwalter kann von der FMA jederzeit abberufen werden, insbesondere wenn:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      anzunehmen ist, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Paragraph 49, erfüllt sind.
    Sofern es die Umstände notwendig machen, kann die FMA die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Verwalters gemäß Absatz 2 bis 6 ändern.
  8. Absatz 8,Ein vorläufiger Verwalter ist kein faktischer Geschäftsführer und handelt im Rahmen seiner Aufgaben als Organ der FMA.
  9. Absatz 9,Soweit nicht in Absatz eins bis 8 anderes bestimmt wird, lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder dem nationalen Gesellschaftsrecht unberührt.

§ 47

Text

Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Im Anschluss an die Unterrichtung und Anhörung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob in Bezug auf das EU-Mutternunternehmen eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, ergriffen werden soll. Bei der Entscheidung hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die Auswirkungen der etwaigen Frühinterventionsmaßnahme auf die Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, vor, hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde anzuhören. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Tagen die möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten bewerten und diese Bewertung der FMA als auf Einzelbasis zuständiger Behörde übermitteln. Im Anschluss an diese Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Frühinterventionsmaßnahme gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, ergriffen wird. Bei der Entscheidung ist eine allfällige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über die Entscheidung zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt die FMA die Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Paragraph 44, oder Paragraph 46, bei einem in Österreich zugelassenen Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27, oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die FMA an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. Die Bewertung hat in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz eins, zu ergehen, welche die FMA, sofern sie die konsolidierende Abwicklungsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln hat. Die EBA kann auf Ersuchen einer betroffenen zuständigen Behörde gemäß Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, bei der Erzielung einer Einigung unterstützen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Behörden selbst über die Anordnung von Frühinterventionsmaßnahmen.
  4. Absatz 4,Ist eine der betroffenen zuständigen Behörden mit der ihr gemäß Absatz eins, oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden oder liegt keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 3, vor, kann sie die EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
    1. Ziffer eins
      Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen gemäß Ziffer 4, der Anlage zu Paragraph 9,, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts gemäß Ziffer 10, Anlage zu Paragraph 9,, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen gemäß Ziffer 11, Anlage zu Paragraph 9, oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans gemäß Ziffer 19, Anlage zu Paragraph 9, betroffen sind,
    2. Ziffer 2
      Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
    3. Ziffer 3
      Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
  5. Absatz 5,Die Entscheidung jeder zuständigen Behörde ist zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Absatz eins, oder Absatz 2, oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 3, geäußerten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die Entscheidungen sind dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Tochterunternehmen von den jeweils zuständigen Behörden zu übermitteln.
  6. Absatz 6,In den Fällen gemäß Absatz 4,, in denen eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Absatz eins und 2 oder bis zum Ablauf der Fünftagesfrist gemäß Absatz 3, die EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der Angelegenheit befasst, haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die übrigen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen zurückzustellen, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, ergangen ist, und haben ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb von drei Tagen. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

§ 47a

Text

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

Paragraph 47 a,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtung aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gehören, auszusetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
    2. Ziffer 2
      es gibt keine sofort verfügbare alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2,, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 abwenden ließe;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu verhindern und
    4. Ziffer 4
      die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,
      1. Litera a
        um entweder zu der in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder
      2. Litera b
        um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Von der Befugnis gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. Ziffer 2
      zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannt wurden,
    3. Ziffer 3
      Zentralbanken.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
  4. Absatz 4,Die Dauer der in Absatz eins, genannten Aussetzung (Aussetzungszeitraum) muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 3, und 4 für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung gemäß Absatz 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten. Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz eins, die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmäßig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
  6. Absatz 6,Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Absatz eins, ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
  7. Absatz 7,Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden gemäß Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 9, unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis gemäß Absatz eins, ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die oder das die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Paragraph 116, Absatz 6, genannten Wege zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.
  9. Absatz 9,Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Absatz eins, übertragen werden, bevor eine Feststellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß Absatz 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diesen Paragraphen unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.
  10. Absatz 10,Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Absatz eins, aus, so kann sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben,
    1. Ziffer eins
      die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß Paragraph 65, anzuwenden sind und
    2. Ziffer 2
      Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen gemäß Paragraph 66, anzuwenden sind.
  11. Absatz 11,Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Absatz eins, oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem sie die Feststellung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, getroffen hat und wird daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins, oder Paragraph 66, Absatz eins, in Bezug auf dieses Unternehmen nicht ausüben.

§ 48

Text

4. Teil
Abwicklung

1. Hauptstück
Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

Abwicklungsziele

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
  2. Absatz 2,Abwicklungsziele im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
    2. Ziffer 2
      die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
    3. Ziffer 3
      der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
    4. Ziffer 4
      der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger und
    5. Ziffer 5
      der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Absatz 2, genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, außer dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es steht im Ermessen der Abwicklungsbehörde, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

§ 49

Text

Voraussetzungen für eine Abwicklung

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70,, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
    3. Ziffer 3
      Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
  2. Absatz 2,Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Paragraph 48, genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
  4. Absatz 4,Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44, vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
  5. Absatz 5,Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.
  6. Absatz 6,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß Paragraphen 6, 70, oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.

§ 50

Text

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;
    2. Ziffer 2
      bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Ziffer eins, Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß Paragraph 58 bis 69 treffen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß Paragraph 74, zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.
  4. Absatz 4,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 69, bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.

§ 51

Text

Ausfall eines Instituts

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall eines Instituts liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Voraussetzungen für eine Konzessionsrücknahme gemäß Paragraph 6, BWG oder Paragraph 6, WAG 2018 liegen vor oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird oder
    2. Ziffer 2
      die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
    3. Ziffer 3
      das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird oder
    4. Ziffer 4
      eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach dem Rechtsrahmen der Union zu staatlichen Beihilfen erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form
      1. Litera a
        einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu ihren Bedingungen bereitgestellt werden oder
      2. Litera b
        einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten oder
      3. Litera c
        einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 noch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, zum Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird, und wenn sich die Unterstützungsmaßnahmen auf Kapitalzuführungen beschränken, die zum Schließen von Kapitallücken erforderlich sind, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und durch die FMA bestätigt wurden.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen sind solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Die Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.

§ 52

Text

Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein CRR-Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das CRR-Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 liegen vor, wenn die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich Absatz 3, kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
    2. Ziffer 2
      ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen gemäß Ziffer 2, sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich sind.“
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde einer Holdinggesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Absatz 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

§ 53

Text

Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen;
    2. Ziffer 2
      nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren, sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, außer in den Fällen, in denen nach Ansicht der Abwicklungsbehörde die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Aufsichtsrates und der Geschäftsleiter unter den gegebenen Umständen für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      der Aufsichtsrat und die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts sind verpflichtet, die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele zu leisten;
    5. Ziffer 5
      natürliche und juristische Personen haften nach dem anwendbaren Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts;
    6. Ziffer 6
      Gläubiger desselben Rangs werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – in gleicher Weise behandelt;
    7. Ziffer 7
      kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Verwertung des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens nach Maßgabe der Schutzbestimmungen gemäß Paragraph 106 bis 108 zu tragen gehabt hätte;
    8. Ziffer 8
      gesicherte Einlagen sind vollständig abgesichert und
    9. Ziffer 9
      die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, hat die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Rahmen der Möglichkeiten darauf zu achten, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere in Ländern, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse haben, soweit anwendbar, mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang zu stehen.
  4. Absatz 4,Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angewendet, gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen des Rates, Amtsblatt Nummer L 82 vom 22.3.2001 Seite 16.
  5. Absatz 5,Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde die Arbeitnehmervertreter des Instituts, soweit angemessen, zu informieren und anzuhören.
  6. Absatz 6,Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.

§ 54

Text

2. Hauptstück
Bewertung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Die Bewertung hat die Abwicklungsbehörde von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch sonstige geeignete Sachverständige durchführen zu lassen (Bewertungsprüfer). Die Bewertungsprüfer müssen von der FMA, der Oesterreichische Nationalbank, sonstigen staatlichen Stellen und dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 unabhängig sein. Als nicht unabhängig oder sonst nicht geeignet gilt, wer in den letzten fünf Jahren als Abschlussprüfer des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 tätig war oder auf den ein in Paragraph 61, Absatz 2, oder Paragraph 62, BWG genannter Ausschlussgrund zutrifft.
  3. Absatz 3,Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß den Paragraphen 49 bis 52 erfüllt.
  4. Absatz 4,Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit der Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß Paragraph 118, eingelegt werden.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz 4 und Paragraph 118, gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle Anforderungen gemäß den Paragraphen 54 bis 56 erfüllt sind.

§ 55

Text

Bewertungskriterien und Unterlagen

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Die Bewertung ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Sie hat sich auf vorsichtige Annahmen, insbesondere in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten bei Ausfall, zu stützen und darf ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder der Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder der Gewährung einer Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung für das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgehen;
    2. Ziffer 2
      es ist zu berücksichtigen, dass bei Anwendung eines Abwicklungsinstruments vom in Abwicklung befindlichen Institut Folgendes zu leisten ist:
      1. Litera a
        Eine Erstattung aller angemessenen Ausgaben gemäß Paragraph 74, Absatz 5,, die ordnungsgemäß von der Abwicklungsbehörde und dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus getätigt wurden und
      2. Litera b
        Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Bewertung ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      Eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    2. Ziffer 2
      eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte, die dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuzuordnen sind und
    3. Ziffer 3
      eine Aufstellung der in den Büchern oder in sonstigen Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bilanziellen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Gläubigern und den jeweils zugrundeliegenden Forderungen und ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.
  3. Absatz 3,Soweit zweckmäßig, können die Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen gemäß Paragraph 56, Ziffer 5 und 6 getroffen werden können.
  4. Absatz 4,Die Bewertung hat Angaben zu enthalten zur Unterteilung der Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Anteilseigner und Gläubiger, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Wege eines Konkursverfahrens verwertet werden würde. Die Anwendung der Regel gemäß Paragraph 107,, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als wäre ein Konkursverfahren eröffnet worden, bleibt von dieser Einschätzung unbeschadet.

§ 56

Text

Zweck der Bewertung

Paragraph 56,

Die Bewertung dient insbesondere folgenden Zwecken:

  1. Ziffer eins
    Der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, erfüllt sind;
  2. Ziffer 2
    wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;
  3. Ziffer 3
    wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70,;
  4. Ziffer 4
    wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
  5. Ziffer 5
    wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
  6. Ziffer 6
    wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel und der Beurteilung der Abwicklungsbehörde, ob eine Übertragung einem Drittvergleich standhalten kann;
  7. Ziffer 7
    in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, vollständig erfasst werden.

§ 57

Text

Vorläufige und abschließende Bewertung

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Ist eine unabhängige Bewertung durch einen Bewertungsprüfer nicht zeitgerecht möglich, hat die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorzunehmen oder durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich oder unter den gegebenen Umständen unangemessen und undurchführbar ist, die Anforderungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 4 zu erfüllen. Die vorläufige Bewertung hat dem Ziel gemäß Paragraph 54, Absatz 3, zu dienen und hat einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung zu enthalten.
  2. Absatz 2,Eine Bewertung, die nicht sämtliche gemäß den Paragraphen 54 bis 56 festgelegten Anforderungen erfüllt, gilt solange als vorläufige Bewertung bis ein Bewertungsprüfer eine abschließende Bewertung vorgenommen hat. Diese abschließende Bewertung ist unverzüglich von der Abwicklungsbehörde zu veranlassen. Die abschließende Bewertung kann unabhängig von oder zeitgleich mit der Bewertung gemäß Paragraph 107, durch denselben Bewertungsprüfer durchgeführt werden, muss jedoch inhaltlich getrennt von der Bewertung gemäß Paragraph 107, erfolgen. Die abschließende Bewertung dient folgenden Zwecken:
    1. Ziffer eins
      Der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung gemäß Absatz 3,
  3. Absatz 3,Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, so kann die Abwicklungsbehörde:
    1. Ziffer eins
      ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung herabgeschrieben wurden, ausüben oder
    2. Ziffer 2
      ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.
    Fällt die im Rahmen der abschließenden Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts hingegen niedriger aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswertes, schuldet das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dem Brückeninstitut oder der Abbaueinheit einen Ausgleich in der Höhe des Absolutbetrages des festgestellten negativen Wertes. Für Feststellungen im Rahmen dieses Absatzes ist das Verfahren gemäß Paragraph 116, anwendbar.
  4. Absatz 4,Unbeschadet Paragraph 54, stellt eine durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörde dar, um
    1. Ziffer eins
      Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie die Steuerung des im Ausfall befindliches Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übernimmt oder
    2. Ziffer 2
      die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, auszuüben.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorläufigen Bewertung.

§ 58

Text

3. Hauptstück
Abwicklungsbefugnisse

Allgemeine Befugnisse

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstücks im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anwenden kann:
    1. Ziffer eins
      Die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und den Geschäftsleitern des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
    3. Ziffer 3
      die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
    4. Ziffer 4
      die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
    5. Ziffer 5
      die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
    6. Ziffer 6
      die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;
    7. Ziffer 7
      die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 2,;
    8. Ziffer 8
      die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
    9. Ziffer 9
      die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
    10. Ziffer 10
      die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 2,;
    11. Ziffer 11
      die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke gemäß Paragraph 91, glattzustellen oder zu kündigen;
    12. Ziffer 12
      die Befugnis, einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts abzuberufen oder zu ersetzen und
    13. Ziffer 13
      die Befugnis, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Paragraph 20 a, BWG oder Paragraph 15, WAG 2018 genannten Fristen zügig zu bewerten.
  2. Absatz 2,Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse an folgende Anforderungen nicht gebunden, ungeachtet dessen, ob ansonsten eine derartige Pflicht aus Gesetz oder Vertrag erwächst:
    1. Ziffer eins
      Die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen und
    2. Ziffer 2
      Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Absatz eins, ist die Abwicklungsbehörde weiters dazu befugt
    1. Ziffer eins
      vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 111, Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, wobei Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht als Verpflichtung oder Belastung gelten;
    2. Ziffer 2
      Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
    3. Ziffer 3
      einem Börseunternehmen gemäß Paragraph 3, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, anzuordnen, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten aufzuheben oder auszusetzen;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der Paragraphen 75 und 78 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
    5. Ziffer 5
      dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, einander Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren und
    6. Ziffer 6
      die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
    Die Anwendung dieser Befugnisse durch die Abwicklungsbehörde ist nur zulässig, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
  4. Absatz 4,Wenn die Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse anwendet, kann sie Kontinuitätsmaßnahmen anordnen. Diese müssen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahmen wirksam sind und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausdrücklich oder implizit genannt wird und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
  5. Absatz 5,Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 3, Ziffer 4 und in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Befugnissen unberührt:
    1. Ziffer eins
      das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen und
    2. Ziffer 2
      vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß den Paragraphen 64, 65 und 66 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

§ 59

Text

Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen und Aussetzung einer Entscheidung eines Zivilgerichts

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Ein Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, ist für einen bestimmten Zeitraum vom Gericht zu unterbrechen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt. Ein unterbrochenes Verfahren ist nach Ablauf des festgelegten Zeitraums von Amts wegen fortzusetzen.
  2. Absatz 2,Eine von einem Zivilgericht erlassene Maßnahme, die ein in Abwicklung befindliches Institut betrifft, ist für einen bestimmten Zeitraums auszusetzen, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt.
  3. Absatz 3,Das Verfahren gemäß Paragraphen 116 und 116 a kommt nicht zur Anwendung.

§ 60

Text

Parteiwechsel

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,In einem Zivilverfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist, hat das Gericht anzuordnen, dass der übernehmende Rechtsträger im Verfahren an die Stelle des in Abwicklung befindlichen Instituts tritt, wenn die Abwicklungsbehörde dies beantragt, weil sie eine entsprechende Kontinuitätsmaßnahme gemäß Paragraph 58, Absatz 4, angeordnet hat.
  2. Absatz 2,Das Verfahren gemäß den Paragraphen 116 und 116 a kommt nicht zur Anwendung.

§ 61

Text

Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gegenüber einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anordnen, Informationen, Dienstleistungen, Einrichtungen sowie Mitarbeiter bereitzustellen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effektiven Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt gemäß Paragraph 82, Absatz 7, BWG auch dann, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet worden ist.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die nach der Anordnung dieser Abwicklungsbehörde für ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland gelten soll, dadurch anerkennen, dass sie gegenüber dem betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im Inland eine entsprechende Anordnung trifft.
  3. Absatz 3,Die Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 beschränken sich auf operationelle Dienste und Einrichtungen; es ist der Abwicklungsbehörde nicht gestattet, das Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten.
  4. Absatz 4,Wird eine Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 getroffen, ist eine Gegenleistung zu bestimmen. Wenn unmittelbar vor der Einleitung der Abwicklungsmaßnahmen aufgrund einer Vereinbarung bereits Dienste und Einrichtungen bereitgestellt wurden, hat sich die Gegenleistung für die Geltungsdauer nach dieser bestehenden Vereinbarung zu richten. Andernfalls ist von der Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Wird über das Vermögen des Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Insolvenzverfahren eröffnet, bestehen die aus einer Anordnung gemäß Absatz eins, folgenden Verpflichtungen gegenüber dem Masseverwalter fort. Die Anordnung kann auch gegenüber dem Masseverwalter getroffen werden.

§ 62

Text

Befugnisse in Bezug auf in Drittländern belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Wenn sich die angewendeten Abwicklungsmaßnahmen auch auf Vermögenswerte erstrecken, die in einem Drittland belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass
    1. Ziffer eins
      der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird,
    2. Ziffer 2
      der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme wirksam wird und
    3. Ziffer 3
      die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der gemäß Ziffer eins und 2 vorgeschriebenen Maßnahmen ordnungsgemäß entstehen, auf eine gemäß Paragraph 74, Absatz 5, angegebene Weise erstattet werden.
  2. Absatz 2,Wenn die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, ob der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Maßnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittland belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, wirksam wird, hat die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Maßnahme zu verzichten. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Maßnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten unwirksam. Dies ist durch die Abwicklungsbehörde auf dieselbe Weise festzustellen auf die die Anordnung erfolgt ist.

§ 63

Text

Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Eine Krisenpräventionsmaßnahme oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, gelten in Bezug auf ein Unternehmen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2002 Seite 43, oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.6.1998 Seite 45, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Paragraphen 47 a,, 64 oder 65 stellt keine Nichterfüllung von vertraglichen Hauptleistungspflichten dar.
  2. Absatz 2,Eine solche Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme an sich gilt außerdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Verwertungs- oder Beendigungsfall oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag
    1. Ziffer eins
      von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
    2. Ziffer 2
      von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält.
  3. Absatz 3,Wird ein Drittlandsabwicklungsverfahren gemäß Paragraph 149, anerkannt, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieser Vorschrift als Krisenmanagementmaßnahme.
  4. Absatz 4,Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigen eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 47 a, oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, nicht dazu,
    1. Ziffer eins
      Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag
      1. Litera a
        von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden oder
      2. Litera b
        von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält;
    2. Ziffer 2
      Eigentum
      1. Litera a
        des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
      2. Litera b
        eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,
      zu erlangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen, oder
    3. Ziffer 3
      etwaige vertragliche Rechte des
      1. Litera a
        betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
      2. Litera b
        eines Unternehmens der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) enthält,
      zu beeinträchtigen,
    sofern die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, und die Pflicht zur Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz gilt entsprechend.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Rechte können ausgeübt werden, wenn die Rechte aufgrund eines anderen Ereignisses als einer Krisenpräventionsmaßnahme, einer Krisenmanagementmaßnahme oder einem unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignis entstanden sind.
  6. Absatz 6,Vereinbarungen, die den Regelungen der Absatz eins und 4 widersprechen, sind unwirksam.

§ 64

Text

Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.
  2. Absatz 2,Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
  3. Absatz 3,Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Absatz eins,, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
  4. Absatz 4,Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
    1. Ziffer eins
      Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. Ziffer 2
      zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern und
    3. Ziffer 3
      Zentralbanken.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzungsanordnung gemäß Absatz eins, auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG, insbesondere auf gesicherte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.
  6. Absatz 6,Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

§ 65

Text

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anordnen, dass die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger untersagt ist (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
  2. Absatz 2,Eine Anordnung gemäß Absatz eins, hat keine Wirkung auf:
    1. Ziffer eins
      allfällige Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. Ziffer 2
      zentrale Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2010, zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2010, anerkannt wurden, sowie
    3. Ziffer 3
      Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat zu gewährleisten, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen einer Anordnung gemäß Absatz eins, verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, auf die eine Abwicklungsmaßnahme angewendet wird, konsistent sind, wenn Paragraph 113, zur Anwendung kommt.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 5, bis 9 Finanzsicherheiten-Gesetz sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Ziffer 4, Finanzsicherheiten-Gesetz, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106 bis 113 oder gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.

§ 66

Text

Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, wenn die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
  2. Absatz 2,Die Anordnung gemäß Absatz eins, kann auch erlassen werden in Bezug auf die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird,
    2. Ziffer 2
      die Kündigungsrechte gemäß diesem Vertrag ausschließlich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beruhen und
    3. Ziffer 3
      für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann, entweder
      1. Litera a
        alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können oder
      2. Litera b
        die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
  3. Absatz 3,Eine Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 hat keine Wirkung auf:
    1. Ziffer eins
      Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. Ziffer 2
      zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern und
    3. Ziffer 3
      Zentralbanken.
  4. Absatz 4,Ein im Rahmen eines Vertrags bestehendes Kündigungsrecht kann vor Ablauf des Aussetzungszeitraums ausgeübt werden, wenn die Abwicklungsbehörde mitteilt, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht
    1. Ziffer eins
      auf ein anderes Unternehmen übertragen werden oder
    2. Ziffer 2
      Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, sind.
  5. Absatz 5,Sind Kündigungsrechte aufgrund einer Anordnung gemäß Absatz eins, oder 2 ausgesetzt, können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Paragraph 63, nach Maßgabe von Ziffer eins und 2 wahrgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
    2. Ziffer 2
      Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nicht gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums gemäß Absatz eins, den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
  6. Absatz 6,Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge auftragen. Transaktionsregister gemäß Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, haben der FMA oder der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen zugänglich zu machen.

§ 66a

Text

Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittländern

Paragraph 66 a,
  1. Absatz eins,Institute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß Paragraphen 47 a, 64, 65 und 66 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Paragraph 63, gebunden sind.
  2. Absatz 2,EU-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in die in Absatz eins, genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EU-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz eins,, Rechte und Pflichten des EU-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
  3. Absatz 3,Die Anforderung gemäß Absatz 2, ist auf Tochterunternehmen in einem Drittland anzuwenden, die Folgendes sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute,
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten) oder
    3. Ziffer 3
      Finanzinstitute.
  4. Absatz 4,Absatz eins, gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 28. Dezember 2020 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder
    2. Ziffer 2
      die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Paragraphen 47 a, 63, 64, 65, oder 66 gelten würden, falls der Finanzkontrakt österreichischem Recht unterläge.
  5. Absatz 5,Nimmt ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die gemäß Absatz eins, erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse gemäß Paragraphen 47 a, 63, 64, 65, oder 66 anzuwenden.

§ 67

Text

Steuerungsübernahme

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass sie die Steuerung eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übernimmt, indem sie
    1. Ziffer eins
      das Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und der Geschäftsleiter betreibt und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erbringt oder
    2. Ziffer 2
      Vermögenswerte und Eigentum des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 verwaltet und darüber verfügt.
    Die Abwicklungsbehörde kann diese Befugnisse selbst ausüben oder sie einem Abwicklungsverwalter gemäß Paragraph 68, anvertrauen. Stimmrechte von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können während einer Abwicklung nur auf diese Weise ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Vornahme von Abwicklungsmaßnahmen ist auch ohne eine Steuerungsübernahme gemäß Absatz eins, zulässig. Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden, ob eine Steuerungsübernahme erforderlich ist, dabei ist den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BWG. Ebenso gelten sie nicht als faktischer Geschäftsführer.

§ 67a

Text

Steuerungsmaßnahmen

Paragraph 67 a,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß Paragraph 67, in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, verletzt werden.
    Paragraph 67, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      einzelne Geschäfte auftragen,
    2. Ziffer 2
      einzelne Geschäfte untersagen oder
    3. Ziffer 3
      die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
  3. Absatz 3,Liegt eine Verletzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

§ 68

Text

Abwicklungsverwalter

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ablöst. Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Er ist für höchstens ein Jahr zu bestellen und kann von der Abwicklungsbehörde jederzeit abberufen werden. Die Bestellung kann von der Abwicklungsbehörde ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters fortbestehen.
  2. Absatz 2,Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates des Instituts. Er darf diese Befugnis jedoch nur nach Maßgabe des Absatz 4, ausüben.
  3. Absatz 3,Der Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der gemäß Paragraph 48, genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß den Beschlüssen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen und hiervon abweichen. In Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß dem 4. Hauptstück umfassen derartige erforderliche Schritte insbesondere
    1. Ziffer eins
      Kapitalerhöhungen,
    2. Ziffer 2
      die Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
    3. Ziffer 3
      die Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Abwicklungsverwalters jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass diese nur nach schriftlicher Zustimmung wahrgenommen werden dürfen. Der Abwicklungsverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde, er handelt als deren Organ und hat deren Anordnungen zu befolgen.
  5. Absatz 5,Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht zu erstatten.
  6. Absatz 6,Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter gemäß Paragraph 80, der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ausgeübt werden. Ein Insolvenzverwalter, der die Funktion des Abwicklungsverwalters ausübt, handelt im Rahmen dieser Aufgaben als Organ der FMA.
  7. Absatz 7,Beabsichtigen auch andere Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.

§ 69

Text

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung oder Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme für ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, das nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft hat, die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft anordnen (Umwandlungsanordnung), wenn dies für die Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, dienlich ist. Die Umwandlungsanordnung kann für sich allein oder in Verbindung mit der Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente gemäß den Paragraphen 74, ff erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Umwandlungsanordnung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Firma der Aktiengesellschaft;
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Aktiengesellschaft; sofern im Institut oder Unternehmen schon bisher ein Aufsichtsrat bestanden hat, können alle oder einzelne Mitglieder im Amt bestätigt werden;
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Vorstands unter Angabe ihrer Vertretungsbefugnis; bisherige Vorstandsmitglieder können im Amt bestätigt werden;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu Zahl, Art und Umfang der Aktien, welche die bisherigen Anteilsinhaber oder sonstige Personen durch die Umwandlung erlangen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat überdies unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsform und unter Beachtung der Bestimmungen des AktG die Satzung der Aktiengesellschaft zu verfassen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Eröffnungsbilanz aufgestellt wird. Diese Unterlagen sind in gleicher Weise wie die Umwandlungsanordnung bekannt zu machen.
  4. Absatz 4,Ab Rechtswirksamkeit der Umwandlungsanordnung besteht das Institut oder Unternehmen als Aktiengesellschaft weiter. Allfällige bisher an einem Anteil bestehende Rechte Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an seine Stelle tritt.
  5. Absatz 5,Haftungen der Gesellschafter oder sonstiger Personen, die zum Zeitpunkt der Umwandlung gegenüber dem Institut oder Unternehmen bestanden, werden durch die Umwandlung nicht berührt und bleiben weiterhin aufrecht.
  6. Absatz 6,Die erfolgte Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist beim zuständigen Firmenbuchgericht von der Abwicklungsbehörde und sämtlichen Mitgliedern des Vorstands sowie des Aufsichtsrates unter Vorlage der Urkunden nach Absatz 2 und 3 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

§ 70

Text

4. Hauptstück
Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Liegen bei einem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5, oder Paragraph 52, oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 71 und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 72 und des Paragraph 88, anzuordnen, dass:
    1. Ziffer eins
      zur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Unternehmen umgewandelt werden und
    2. Ziffer 2
      zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.
  2. Absatz eins a,Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:
    1. Ziffer eins
      unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder
    2. Ziffer 2
      in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5, oder Paragraph 52, genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
  3. Absatz eins b,Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins d, von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins d, zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.
  4. Absatz eins c,Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins d, unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung gemäß Paragraph 107, vorgenommen und Paragraph 108, ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz eins d,Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72 c, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, – genügen.
  6. Absatz eins e,Wird die Befugnis gemäß Absatz eins d, ausgeübt, so hat die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, zu erfolgen.
  7. Absatz eins f,Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß Paragraph 73, Absatz 2, verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß Paragraph 74, Absatz 7 und Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer eins, für das betreffende Unternehmen gelten.
  8. Absatz 2,Bevor die Abwicklungsbehörde ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt, hat sie nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz eins, das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente anzuwenden, wenn nicht ohnehin das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird.

§ 71

Text

Voraussetzungen für die Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Die Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, ist vorzunehmen, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      ohne eine Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, nicht länger existenzfähig gemäß Absatz 2, ist oder
    2. Ziffer 2
      eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in Fällen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,
  2. Absatz 2,Ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gelten als nicht länger existenzfähig, wenn
    1. Ziffer eins
      diese gemäß Paragraph 51, ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen und
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, abgewendet werden kann.
    Eine Gruppe gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was insbesondere dadurch bedingt sein kann, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann unter Einhaltung der Verfahren gemäß Paragraph 72, das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente auch in Bezug auf relevante Kapitalinstrumente anwenden, die
    1. Ziffer eins
      von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde und die für die Feststellung zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und Paragraph 145, Absatz 3, feststellen, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Absatz 2, nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann oder
    2. Ziffer 2
      von einem inländischen Mutterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des inländischen Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Gruppe die Existenzfähigkeit gemäß Absatz 2, nur durch eine Umwandlung oder Herabschreibung relevanter Kapitalinstrumente gewährleistet werden kann.
  4. Absatz 4,Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, nicht in größerem Umfang oder zu schlechteren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt werden, als gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens.

§ 72

Text

Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß Paragraph 105, ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß Paragraph 71, trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde
      1. Litera a
        der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;
      2. Litera b
        den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Paragraph 105, Absatz 8, genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Paragraph 105, unterliegt, erworben haben;
      mitzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
  2. Absatz 2,Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Absatz eins, eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
  4. Absatz 4,Wurde eine Mitteilung gemäß Absatz eins, gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz eins, Ziffer 2, benachrichtigten Behörden zu bewerten,
    1. Ziffer eins
      ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Paragraph 70, eine durchführbare Alternative gibt und
    2. Ziffer 2
      ob realistische Aussichten bestehen, dass die Alternative die Umstände, die sonst eine Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.
    Als Alternativen kommen insbesondere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, BWG oder ein Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens in Betracht.
  5. Absatz 5,Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4, zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.
  6. Absatz 6,Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Absatz 4, zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Absatz eins, genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
  7. Absatz 7,Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Paragraph 145, Absatz 3 und Paragraph 147, Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde hat eine getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände unverzüglich umzusetzen.

§ 73

Text

Durchführung der Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Vor Anordnung der Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß den Paragraphen 54 bis 57 durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, anzuwenden ist, um das Unternehmen zu rekapitalisieren. Die Umwandlungsquote ist nach den Grundsätzen gemäß Paragraph 92, festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Herabschreibung und Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Die Posten des harten Kernkapitals werden proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgeschrieben und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der gemäß Paragraph 89, Absatz eins, hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    3. Ziffer 3
      der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides;
    4. Ziffer 4
      der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.
  3. Absatz 3,Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, herabgeschrieben, so
    1. Ziffer eins
      ist die Herabsetzung dieses Nennwerts unbeschadet einer Aufwertung gemäß Paragraph 88, Absatz 3, von Dauer;
    2. Ziffer 2
      besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, keine Verbindlichkeit mehr und
    3. Ziffer 3
      erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, eine andere Entschädigung als jene gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde das Unternehmen dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Eine Umwandlung kann nur erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Unternehmen oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben,
    2. Ziffer 2
      die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Unternehmen für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch den Staat oder eine staatliche Stelle vornimmt,
    3. Ziffer 3
      Die Instrumente des harten Kernkapitals sind nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zuzuteilen und zu übertragen und
    4. Ziffer 4
      Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins d, bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Paragraph 92, festgelegten Grundsätzen in Einklang.
  5. Absatz 5,Damit die Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Absatz 4, bereitgestellt werden können, kann die Abwicklungsbehörde den Instituten und den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.

§ 74

Text

5. Hauptstück
Abwicklungsinstrumente

1. Abschnitt
Allgemeines

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 70, unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
  2. Absatz 2,Abwicklungsinstrumente sind:
    1. Ziffer eins
      das Instrument der Unternehmensveräußerung,
    2. Ziffer 2
      das Instrument des Brückeninstituts,
    3. Ziffer 3
      das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten und
    4. Ziffer 4
      das Instrument der Gläubigerbeteiligung.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer Kombination anwenden. Das Ermessen der Abwicklungsbehörde bei der Auswahl und Anwendung der Abwicklungsinstrumente ist unter Berücksichtigung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, zu üben. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.
  4. Absatz 4,Werden nur die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß Paragraph 61, Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Paragraph 53, dargelegten Grundsätze zu befolgen.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
    1. Ziffer eins
      als Abzug von einer Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichteten ist,
    2. Ziffer 2
      als bevorrechtigter Gläubiger von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder
    3. Ziffer 3
      als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit erzielt wurden.
  6. Absatz 6,Eine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments, in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger ist nicht gemäß den Paragraphen 27, ff Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, anfechtbar
  7. Absatz 7,In der außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 99, anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschließlich der Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung und
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung steht unter dem Vorbehalt der vorherigen und abschließenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.

§ 75

Text

2. Abschnitt
Instrument der Unternehmensveräußerung

Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor, kann die Abwicklungsbehörde eine Übertragung auf einen Erwerber anordnen, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt. Vorbehaltlich der Absatz 7 und 8 sowie des Paragraph 118, erfolgt die Übertragung, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder eines Dritten – außer jener des Erwerbers – erforderlich ist und ohne dass andere als die gemäß Paragraph 77, genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind (Übertragungsanordnung). Die Übertragung kann sich beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel und
    2. Ziffer 2
      alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Eine Übertragung muss einem Drittvergleich standhalten. Zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen und
    3. Ziffer 3
      die Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57,
  3. Absatz 3,Unbeschadet Paragraph 74, Absatz 5, werden Gegenleistungen des Erwerbers:
    1. Ziffer eins
      den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte oder
    2. Ziffer 2
      dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf den Erwerber erfolgte.
  4. Absatz 4,Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann die Abwicklungsbehörde mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.
  6. Absatz 6,Ein Erwerber muss über die erforderlichen Konzessionen, Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu dürfen, wenn eine Übertragung erfolgt. Die FMA hat sicherzustellen, dass die entsprechenden Anträge im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft werden.
  7. Absatz 7,Wenn eine Übertragung zum Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, BWG oder gemäß den Paragraphen 13 und 14 WAG 2018 führt, hat die FMA abweichend von Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG oder Paragraph 15, WAG 2018 ihre Beurteilung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
  8. Absatz 8,Hat die FMA die Beurteilung gemäß Absatz 7, ausnahmsweise bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines erlassenen Bescheides, der eine Übertragung anordnet, nicht abgeschlossen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung;
    2. Ziffer 2
      während des Beurteilungszeitraums und während einer Veräußerungsfrist gemäß Ziffer 6, hat die Abwicklungsbehörde das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers auszusetzen und auf sich zu übertragen, wobei die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet;
    3. Ziffer 3
      im Beurteilungszeitraum und während einer Veräußerungsfrist gemäß Ziffer 6, sind die in Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer eins,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 oder Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln nicht anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      sobald die FMA die Bewertung abgeschlossen hat, teilt sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mit, ob sie der Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder diese gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG untersagt;
    5. Ziffer 5
      stimmt die FMA einer Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der zuständigen Behörde eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben;
    6. Ziffer 6
      untersagt die FMA eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber;
      1. Litera a
        bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht gemäß Ziffer 2, uneingeschränkt gültig,
      2. Litera b
        kann die Abwicklungsbehörde vom Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern und
      3. Litera c
        kann – wenn der Erwerber eine solche Veräußerung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist abschließt – die FMA mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer eins,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 oder Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 BWG geregelten Strafbestimmungen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräußerung qualifizierter Beteiligungen anwenden.
  9. Absatz 9,Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten die Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff.
  10. Absatz 10,Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Rechtsnachfolger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
  11. Absatz 11,Der Erwerber gemäß Absatz eins, tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, er erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgenden Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      erfüllt der Erwerber die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der Erwerber die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Erwerbers kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern.

§ 76

Text

Sonstige Rechtswirkungen des Instruments der Unternehmensveräußerung

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten. Ein Anspruch auf Übertragung gemäß Paragraph 75, besteht nicht. Die Organe des Erwerbers haben gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 keine Treue- oder sonstigen Pflichten, sofern sich diese sich nicht aus diesem Bundesgesetz ergeben.
  2. Absatz 2,Eine Übertragung gemäß den Paragraphen 75, 78, oder 82 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen Übertragungsanordnung, so dass insbesondere
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach allgemeinen Vorschriften einzuhaltende oder vertraglich vereinbarte Verfahrensschritte, insbesondere Beschlüsse einer Haupt-, General-, Gläubigerversammlung oder sonstiger Gremien, als ersetzt gelten,
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gesetzlich geforderte oder vertraglich vereinbarte Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse als erfüllt oder Übertragungshindernisse als beseitigt gelten, Paragraph 75, Absatz 7, bleibt unberührt,
    3. Ziffer 3
      Register-, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang deklarativ sind,
    4. Ziffer 4
      Urkunden, insbesondere Sammelurkunden durch die Abwicklungsanordnung entsprechend umgestaltet werden; sie können, müssen aber nicht, ausgetauscht oder berichtigt werden und
    5. Ziffer 5
      die Einhaltung außerhalb dieses Bundesgesetzes geregelter oder vertraglich vereinbarter Form- oder sonstiger Vorschriften nicht erforderlich ist.

§ 77

Text

Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat die Abwicklungsbehörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten, oder sie leitet die erforderlichen Schritte für eine marktkonforme Veräußerung ein. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die marktkonforme Veräußerung getrennt erfolgen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, hat die marktkonforme Veräußerung im Einklang mit folgenden Kriterien zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen,
    2. Ziffer 2
      es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden,
    3. Ziffer 3
      Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein,
    4. Ziffer 4
      keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden,
    5. Ziffer 5
      dem Erfordernis einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme ist Rechnung zu tragen und
    6. Ziffer 6
      es ist anzustreben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
  3. Absatz 3,Unter besonderer Berücksichtigung der Vorgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist es zulässig, dass die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber herantritt. Eine öffentliche Bekanntgabe der marktkonformen Veräußerung des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, wie sie gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 1, erforderlich wäre, kann im Einklang mit Artikel 17, Absatz 4, oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die Anforderung der marktkonformen Veräußerung gemäß Absatz 2, einzuhalten, wenn die Feststellung trifft, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass
    1. Ziffer eins
      ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen oder eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde, oder
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des Abwicklungsziels gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, beeinträchtigen würde.

§ 78

Text

3. Abschnitt
Instrument des Brückeninstituts

Anwendung des Instruments des Brückeninstituts

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument des Brückeninstituts anwenden. Sie kann unter Berücksichtigung des Erfordernisses, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, die Anordnung erlassen, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
    1. Ziffer eins
      Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden und
    2. Ziffer 2
      alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.
  2. Absatz 2,Die Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, kann erlassen werden, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten – außer dem Brückeninstitut – erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Paragraph 118, bleibt davon unbeschadet. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 76, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Das Brückeninstitut muss eine Kapitalgesellschaft sein, die folgende Anforderungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG), der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
    2. Ziffer 2
      sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß Paragraph 67, ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
    3. Ziffer 3
      sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts.
  4. Absatz 4,Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder die aus anderen Quellen bereitgestellt werden.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 74, Absatz 5, werden Gegenleistungen des Brückeninstituts
    1. Ziffer eins
      den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Eigentumstitel an den Erwerber erfolgte oder
    2. Ziffer 2
      dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräußerung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.
  6. Absatz 6,Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehrmals ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut auf das in Abwicklung befindliche Institut oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 8, erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde kann eine Rückübertragung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, nur dann vornehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich im Bescheid vorgesehen ist, mit der die Übertragung angeordnet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten tatsächlich nicht der Gattung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
    In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen und die Bedingungen für eine Rückübertragung näher auszuführen.
  9. Absatz 9,Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die in den Paragraphen 106, ff genannten Schutzbestimmungen.
  10. Absatz 10,Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber dem Brückeninstituts oder dessen Organen. Ein Anspruch auf eine Übertragung gemäß Absatz eins, besteht nicht.

§ 79

Text

Das Brückeninstitut

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brückeninstitut fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute gemäß Paragraph 78, sowie, soweit erforderlich, durch zusätzliche Zahlung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 4, aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die abschließende Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile des Brückeninstituts auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.
  3. Absatz 3,Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 20, BWG als erfüllt.
  4. Absatz 4,Das Brückeninstitut ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat des Brückeninstituts. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

§ 80

Text

Betrieb des Brückeninstituts

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Beim Betrieb des Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen;
    2. Ziffer 2
      das Brückeninstitut verfügt über die zum Betrieb von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Konzessionen, die von den Geschäftsleitern des Brückeninstituts unverzüglich zu beantragen sind;
    3. Ziffer 3
      das Brückeninstitut hat den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, des BWG und des WAG 2018 zu genügen und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, wozu die Abwicklungsbehörde Einschränkungen ihres Betriebs festlegen kann.
    Falls es zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann das Brückeninstitut eingerichtet werden, auch wenn es zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht den Anforderungen des BWG oder des WAG 2018 genügt. Die Abwicklungsbehörde hat der FMA unverzüglich die Gründe für die Nichteinhaltung darzulegen. Die FMA kann bei der Erteilung der erforderlichen Konzessionen von einzelnen oder mehreren Anforderungen absehen. Sie hat im Bescheid den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter haben das Brückeninstitut im Bestreben zu betreiben,
    1. Ziffer eins
      den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und
    2. Ziffer 2
      das Institut, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Absatz 5, genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
  3. Absatz 3,Der Betrieb des Brückeninstituts endet mit dem Eintritt folgender Umstände, was von der Abwicklungsbehörde mit Bescheid festzustellen ist:
    1. Ziffer eins
      Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, durch das Brückeninstitut,
    3. Ziffer 3
      Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten,
    4. Ziffer 4
      Ablauf der in Absatz 5, genannten Fristen oder
    5. Ziffer 5
      vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
  4. Absatz 4,Wenn die Abwicklungsbehörde eine Veräußerung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten anstrebt, hat sie das Brückeninstitut, die jeweiligen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten offen und transparent zu vermarkten. Es ist zu gewährleisten, dass dabei
    1. Ziffer eins
      eine sachlich richtige Darstellung erfolgt und dass
    2. Ziffer 2
      die potenziellen Erwerber nicht in unzulässiger Weise begünstigt oder diskriminiert werden.
    Ein Verkauf muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen einem Drittvergleich standhalten.
  5. Absatz 5,Sofern kein Umstand gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 eintritt, hat die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich einzustellen, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Übertragung, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum kann die Fortführung des Betriebs von der Abwicklungsbehörde um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      durch die Verlängerung die gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Ergebnisse unterstützt werden oder
    2. Ziffer 2
      eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.
    Die Abwicklungsbehörde hat jede Verlängerung zu begründen. Die Begründung muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.
  6. Absatz 6,Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts eingestellt, weil ein Umstand gemäß Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 eingetreten ist, ist das Brückeninstitut im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Allfällige Erlöse aus dem Betrieb des Brückeninstituts fließen den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.
  7. Absatz 7,Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Absatz 6, auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates des Brückeninstituts oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Beschlüsse, die durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt sind, sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Jede Satzungsänderung des Brückeninstituts bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.

§ 81

Text

Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit dem römisch drei. Abschnitt des BWG (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) oder dem 2. Abschnitt des WAG 2018 (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
  2. Absatz 2,Das Brückeninstitut tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht dem Ratingniveau entspricht, das für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen sonst erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      erfüllt das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen der genannten Systeme nicht, kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass das Brückeninstitut die Mitgliedschafts- und Zugangsrechte für eine festgelegte Frist von höchstens 24 Monaten weiter ausüben darf; auf Antrag des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde diese Frist verlängern.
  3. Absatz 3,Die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Die Organe des Brückeninstituts haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.

§ 82

Text

4. Abschnitt
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor und wird ein weiteres Abwicklungsinstrument angewendet (Paragraph 74, Absatz 3,), kann die Abwicklungsbehörde das Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten anwenden. Im Rahmen dieses Instruments kann die Abwicklungsbehörde die Anordnung erlassen, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen (Abbaueinheit). Die Übertragungsanordnung kann erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder eines Dritten erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind. Es gelten die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Paragraph 118, bleibt davon unbeschadet.
  2. Absatz 2,Die Übertragung auf eine Abbaueinheit gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Verwertung dieser Vermögenswerte im Rahmen eines Konkursverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;
    2. Ziffer 2
      eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder des Brückeninstituts sicherzustellen; oder
    3. Ziffer 3
      eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Verwertungserlöse zu erzielen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde – im Einklang mit den in den Paragraphen 54 bis 57 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen – die Gegenleistung für die auf die Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder einen negativen Wert annehmen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Paragraph 74, Absatz 5, hat jede Gegenleistung der Abbaueinheit in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erworben wurden, diesem zugute zu kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von der Abbaueinheit ausgegeben werden.
  5. Absatz 5,Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Abbaueinheit nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde kann mehrmals Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf eine oder mehrere Abbaueinheiten übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaueinheiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 rückübertragen, sofern die folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wurde ausdrücklich im Bescheid vorgesehen, mit dem die Übertragung angeordnet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind tatsächlich nicht der Gattung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Übertragungsanordnung angegeben wurden, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.
    In der Übertragungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragung angemessen zu befristen. Die Bedingungen für eine Rückübertragung sind näher auszuführen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ist verpflichtet, die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
  7. Absatz 7,Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und der Abbaueinheit unterliegen den gemäß den Paragraphen 106, ff festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.
  8. Absatz 8,Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaueinheit übertragen werden, haben, unbeschadet der Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106, ff, keinerlei Rechte in Bezug auf die der Abbaueinheit übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder gegenüber der Abbaueinheit oder ihren Organen.
  9. Absatz 9,Die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit sich. Die Organe der Abbaueinheit haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.

§ 83

Text

Die Abbaueinheit

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß Paragraph 82, aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. Absatz 2,Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Ihre Anteile werden entweder ganz oder mehrheitlich vom Bund, ABBAG, der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten,
    2. Ziffer 2
      sie wird aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Einflussmöglichkeiten oder durch eine Anordnung gemäß Paragraph 67, ausschließlich von der Abwicklungsbehörde gesteuert und
    3. Ziffer 3
      sie wird eigens gegründet für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräußerung des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die ABBAG übertragen werden.
  4. Absatz 4,Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Anforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 20, BWG als erfüllt.
  5. Absatz 5,Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

§ 84

Text

Betrieb der Abbaueinheit

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Die Abbaueinheit hat die Aufgabe, auf sie übertragenen Vermögenswert mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Sie darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Strategie und das Risikoprofil der Abbaueinheit sind von der Abwicklungsbehörde zu genehmigen. Der Portfolioabbau hat nach einem Abbauplan gemäß Absatz 6, zu erfolgen und ist im Rahmen einer bestmöglichen Verwertung so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Absatz 2 bis 11 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59 a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Paragraph 70, Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77 a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99 e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101 und 101 a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins 492 aus 1927,, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß Paragraph eins, FM-GwG gilt.
  3. Absatz 3,Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2018 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und des Depotgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der Paragraphen 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt. Sie haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsleitung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.
  6. Absatz 6,Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu übermitteln. Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen, die zum Portfolioabbau geplant sind,
    2. Ziffer 2
      einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
    3. Ziffer 3
      periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
    4. Ziffer 4
      Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
  7. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates der Abbaueinheit oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Umlaufbeschlüsse sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Jede Satzungsänderung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags der Abbaueinheit bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
  9. Absatz 8 a,Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der Abwicklungsbehörde gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet.
  10. Absatz 9,Der Betrieb der Abbaueinheit endet, sobald
    1. Ziffer eins
      über das Vermögen der Abbaueinheit aufgrund eines Antrags gemäß Absatz 8 a, das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
    2. Ziffer 2
      das Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluss, der aufgrund eines Antrags gemäß Absatz 8 a, ergangen ist, mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
    3. Ziffer 3
      der Portfolioabbau gemäß Absatz 10, bewerkstelligt ist und ein Auflösungsbeschluss gefasst wurde.
  11. Absatz 10,Der Portfolioabbau ist bewerkstelligt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abbaueinheit alle Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen zuvor abgewickelt hat und
    2. Ziffer 2
      die liquiden Mittel ausreichen, um die bestehenden und erwarteten zukünftigen Verbindlichkeiten zu befriedigen.
  12. Absatz 11,Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau gemäß Absatz 10, bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen. Die Abbaueinheit hat der Abwicklungsbehörde diesen Umstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins bis 2 anzuschließen.
  13. Absatz 12,Die Abwicklungsbehörde hat die Beendigung des Betriebs der Abbaueinheit gemäß Absatz 9, mit Bescheid festzustellen. Sobald dieser Bescheid erlassen wurde, ist die Gesellschaft keine Abbaueinheit im Sinne dieses Bundesgesetzes mehr. Der Bescheid ist bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren, auf der Website der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichen.

§ 85

Text

5. Abschnitt
Instrument der Gläubigerbeteiligung

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Absatz 2, in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz eins, des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anordnen, dass:
    1. Ziffer eins
      der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag ganz oder teilweise herabgesetzt wird, oder
    2. Ziffer 2
      diese in Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übertragen werden, umgewandelt werden.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung anzuwenden, um die Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen gemäß Paragraph 53, zu erreichen. Es kann hierzu für jeden der folgenden Zwecke angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu entsprechen, soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten, und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aufrechtzuerhalten, oder
    2. Ziffer 2
      zur Umwandlung in Eigenkapital oder zur Herabsetzung des Nennwerts der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
      1. Litera a
        auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
      2. Litera b
        im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde darf zur Rekapitalisierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments – allenfalls zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem gemäß Paragraph 93, vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden – über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wiederherstellt. Ist dies nicht der Fall, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach Maßgabe des Absatz 2, Ziffer 2, anwenden.

§ 86

Text

Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anwendbar (berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten), die nicht gemäß Absatz 2, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Eine Herabschreibungs- oder Umwandlungsanordnung gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ist in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten nicht zulässig, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen:
    1. Ziffer eins
      gesicherte Einlagen;
    2. Ziffer 2
      besicherte Verbindlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 174 vom 1.7.2011 Seite 1, hinterlegt wurden, sofern auf solche Kundenvermögen oder Kundengelder Absonderungs- oder Aussonderungsrechte anwendbar sind oder sie einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegen;
    4. Ziffer 4
      etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte Absonderungs- oder Aussonderungsrechte geltend machen kann oder er einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegt;
    5. Ziffer 5
      Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind – mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
    6. Ziffer 6
      Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
      1. Litera a
        Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
      2. Litera b
        anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren,
      3. Litera c
        zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, in der Union zugelassen sind, oder
      4. Litera d
        von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;
    7. Ziffer 7
      Verbindlichkeiten gegenüber
      1. Litera a
        Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes;
      2. Litera b
        sonstigen Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohn- oder Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, außer diese sind durch einen Kollektivvertrag geregelt oder ein variabler Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos gemäß Paragraph 39 b, BWG;
      3. Litera c
        Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
      4. Litera d
        Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
      5. Litera e
        Einlagensicherungseinrichtungen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU;
    8. Ziffer 8
      Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des Paragraph 105, Absatz 8, erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass sämtliche besicherten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind. Diese Anforderung hindert die Abwicklungsbehörde jedoch nicht daran, das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit anzuwenden, der den Wert jener Vermögenswerte, mit denen sie besichert ist, übersteigt.
  4. Absatz 4,In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde eine Gläubigerbeteiligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung – vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen – abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder
    4. Ziffer 4
      die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten von der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.
    Die Abwicklungsbehörde hat sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Absatz 2, Ziffer 8, ausgenommen sind, gemäß Ziffer eins, bis 4 ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, eingehalten wird.
  5. Absatz 5,Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Absatz 4, hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind;
    2. Ziffer 2
      das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 noch verfügen würde, wenn die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder die Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde, und
    3. Ziffer 3
      die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
  6. Absatz 6,Die Ausschlussmöglichkeiten gemäß Absatz 4, können entweder angewandt werden, um eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
  7. Absatz 7,Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit gemäß Absatz 4, hat die Abwicklungsbehörde die Europäische Kommission zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle erfordern, kann die Europäische Kommission binnen 24 Stunden – oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde einer längeren Frist – nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen gemäß den Paragraphen 86, oder 87 und der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen durch die Europäische Kommission.

§ 86a

Text

Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Privatkunden

Paragraph 86 a,
  1. Absatz eins,Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen gemäß Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit Ausnahme von Artikel 72 a, Absatz eins, Litera b und von Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen Privatkunden gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018 nur dann verkaufen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Paragraph 56, WAG 2018 durchgeführt;
    2. Ziffer 2
      der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests gemäß Ziffer eins, davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Privatkunden geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Paragraph 60, WAG 2018.
  2. Absatz 2,Sind die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Privatkunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Euro, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Privatkunden zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der aggregierte Betrag, den der Privatkunde in Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, anlegt, übersteigt nicht 10 vH seines Finanzinstrument-Portfolios;
    2. Ziffer 2
      dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Euro.
  3. Absatz 3,Der Privatkunde hat dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins,, zu liefern.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke der Absatz 2, und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Privatkunden Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
  5. Absatz 5,Auf jene Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins,, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden, ist dieser Paragraph nicht anzuwenden.

§ 87

Text

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 leisten, um:
    1. Ziffer eins
      alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, wieder auf null zu bringen, oder
    2. Ziffer 2
      Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, zu rekapitalisieren.
  2. Absatz 2,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Absatz eins, genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54, bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und
    2. Ziffer 2
      der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54, bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.“
  3. Absatz 3,Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz eins, kann wie folgt finanziert werden:
    1. Ziffer eins
      Durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß Paragraph 126, aufgebracht wurde und
    2. Ziffer 2
      durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß Paragraph 127, aufgebracht werden kann.
    Falls die Beträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Paragraph 128, stammen.
  4. Absatz 4,Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 2, Ziffer 2, festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und
    2. Ziffer 2
      alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
    Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Paragraph 126, aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Absatz 4, leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      der in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entspricht;
    2. Ziffer 2
      der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß Paragraph 126, aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
    3. Ziffer 3
      das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.

§ 88

Text

Bewertung des Betrags der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde entsprechend den Anforderungen gemäß den Paragraphen 54, bis 57 folgende aggregierte Beträge zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      Den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
    2. Ziffer 2
      den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder eines Brückeninstituts wiederherzustellen.
  2. Absatz 2,Bei der Bewertung gemäß Absatz eins, ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 die erforderliche Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder die erforderliche Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 4, zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Marktes in das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, fortzuführen. Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Paragraph 82, anzuwenden, ist bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaueinheit zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wenn die Abwicklungsbehörde, nachdem sie Kapital gemäß den Paragraphen 70 bis 73 herabgeschrieben und das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, angewandt hat, feststellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung gemäß Paragraph 57, im Vergleich mit der endgültigen Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 56 über das erforderliche Ausmaß hinausgeht, kann sie Aufwertungsmechanismen anwenden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschließend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
  4. Absatz 3 a,Sofern ein Sicherungsgeber einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten hat, gehen Ansprüche, die bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus entstehen, auf den Sicherungsgeber über. Die Abwicklungsbehörde hat dieses Regressrecht des Sicherungsgebers im Rahmen der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, sofern der Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, dass Gläubiger schadlos gehalten wurden.
  5. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde hat Verfahren festzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.

§ 89

Text

Behandlung der Anteilseigner

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Wendet die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente an, hat sie in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Instrument der Gläubigerbeteiligung teilnehmende Gläubiger oder
    2. Ziffer 2
      sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach Maßgabe der Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung
      1. Litera a
        der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aufgrund der Befugnis gemäß Paragraph 70, ausgegeben wurden, oder
      2. Litera b
        bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.
      Kommt die Umwandlung gemäß Ziffer 2, Litera b, zur Anwendung, hat die Abwicklungsbehörde eine Umwandlungsquote festzulegen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen sind von der Abwicklungsbehörde ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:
    1. Ziffer eins
      Im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Paragraph 73,
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung des Ermessens gemäß Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde Folgendes angemessen zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57,
    2. Ziffer 2
      den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 73, Absatz 2, herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen und
    3. Ziffer 3
      den gemäß Paragraph 88, bewerteten aggregierten Betrag.
  4. Absatz 4,Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 führen würde, hat die FMA abweichend von den Paragraphen 20 bis 20 b BWG und den Paragraphen 13 bis 16 WAG 2018 die in Paragraph 20 a, BWG oder Paragraph 15, WAG 2018 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
  5. Absatz 5,Hat die FMA die Prüfung nach Maßgabe des Absatz 4, zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, ist Paragraph 75, Absatz 8, auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.

§ 90

Text

Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung (Verlusttragungskaskade)

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung hat die Abwicklungsbehörde folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Posten des harten Kernkapitals sind gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, zu verringern;
    2. Ziffer 2
      wenn die Herabsetzung gemäß Ziffer eins, insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
    3. Ziffer 3
      wenn die Wertminderung gemäß Ziffer eins und 2 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals im erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen;
    4. Ziffer 4
      wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Ziffer eins bis 3 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 unterschreitet, ist der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins bis 3 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Beträge ergibt;
    5. Ziffer 5
      wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins, bis 4 insgesamt die Summe der Beträge gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 unterschreitet, ist der Nennwert der restlichen gemäß Paragraph 86, bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 131, Absatz 4,, oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen gemäß Paragraph 131,, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung gemäß Ziffer eins, bis 4 die Summe der gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, und 3 genannten Beträge ergibt.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hat sie die gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ausgedrückten Verluste gleichmäßig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des gleichen Rangs zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt; es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der gemäß Paragraph 86, Absatz 4, genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 4, von einer Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als bail-in-fähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens den gleichen Rang haben.
  3. Absatz 3,Forderungen aus Eigenmittelposten haben bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben. Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so ist das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten zu behandeln und hat einen niedrigeren Rang als Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

§ 91

Text

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwenden.
  2. Absatz 2,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß Paragraph 86, Absatz 4, aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.
  3. Absatz 3,Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer anhand von
    1. Ziffer eins
      angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen,
    2. Ziffer 2
      Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festzustellen ist und
    3. Ziffer 3
      geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden
    zu bestimmen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 IO angeführten Geschäfte.

§ 92

Text

Umwandlungsquote

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann, wenn sie das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwendet, gemäß den in Absatz 2 und 3 genannten Grundsätzen auf unterschiedliche Kategorien von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten festlegen.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung einer angemessenen Umwandlungsquote hat die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Abwicklungsziele den Nennwert und die Rangstellung in einem Konkursverfahren zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten gemäß Absatz eins, von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden, hat sie auf Verbindlichkeiten, die nach dem anwendbaren Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.

§ 93

Text

Erstellung, Genehmigung und Umsetzung eines Reorganisationsplans

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Im Fall der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, durch die Abwicklungsbehörde haben die Geschäftsleiter des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 binnen eines Monats einen Reorganisationsplan gemäß Paragraph 94, zu erstellen und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans auch einen oder mehrere Abwicklungsverwalter gemäß Paragraph 68, Absatz eins, bestellen.
  3. Absatz 3,In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz eins, genannte Frist um einen weiteren Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. Besteht gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Reorganisationsplans, kann die Frist gemäß Absatz eins, entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde hat den Reorganisationsplan innerhalb eines Monats zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat bei ihrer Prüfung nach Maßgabe des Paragraph 68, die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt werden kann. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der FMA vorgenommen. Kommt die Abwicklungsbehörde bei ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit unwahrscheinlich ist, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, dem binnen zwei Wochen zu entsprechen ist. Spätere Änderungen des Reorganisationsplans bedürfen einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
  5. Absatz 5,Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer eins, auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, ist der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut zu erstellen und hat im Einklang mit den Verfahren gemäß den Paragraphen 15, ff sämtliche Institute der Gruppe abzudecken. Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung zuständig, hat sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Der genehmigte Reorganisationsplan ist von den Geschäftsleitern oder dem Abwicklungsverwalter umzusetzen. Über die Fortschritte bei der Durchführung ist der Abwicklungsbehörde mindestens halbjährlich zu berichten. Die Abwicklungsbehörde kann dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Änderungen des Reorganisationsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist.

§ 94

Text

Anforderungen an den Reorganisationsplan

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Der Reorganisationsplan hat Maßnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen haben sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen zu stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 tätig sein wird. Der Reorganisationsplan hat insbesondere dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall darzulegen, einschließlich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die größten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.
  2. Absatz 2,Der Reorganisationsplan hat mindestens folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wiederherstellen sollen und
    3. Ziffer 3
      einen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen.
  3. Absatz 3,In Bezug auf das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;
    2. Ziffer 2
      die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. Ziffer 3
      die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;
    4. Ziffer 4
      die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können und
    5. Ziffer 5
      die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

§ 95

Text

6. Abschnitt
Weitere Bestimmungen

Wirksamwerden

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung, mit der sie vom Instrument der Gläubigerbeteiligung oder vom Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Gebrauch macht, ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung unmittelbar wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner bindend.
  2. Absatz 2,Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung der in Absatz eins, genannten Instrumente teilweise oder ganz,
    1. Ziffer eins
      gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen und
    2. Ziffer 2
      ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, genannten Befugnis vorsehen könnte.
  3. Absatz 3,Die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt. Der abzuwickelnde Rechtsträger wird jedoch durch die Anwendung dieser Instrumente gegenüber Mitschuldnern, Bürgen, sonstigen Dritten oder anderen Regressberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.

§ 96

Text

Widerruf der Zulassung zum Handel

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat, wenn dies im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erforderlich ist, den Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anzuordnen. Das betreffende Börseunternehmen hat dieser Anordnung unverzüglich zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat die gemäß Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 145 vom 30.4.2004 Seite 1, zuständigen Behörden unverzüglich über eine Anordnung gemäß Absatz eins, in Kenntnis zu setzen, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines anderen Mitgliedstaats oder an einem vergleichbaren Markt eines Drittlandes zugelassen sind. Auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde kann die Information durch die FMA an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer gemäß Paragraph 39, Absatz 8, BörseG 2018 erfolgen. Das Börseunternehmen hat die Betreiber anderer geregelter Märkte oder vergleichbarer Märkte eines Drittlandes unverzüglich zu informieren, wenn eine Anordnung gemäß Absatz eins, erlassen wird.

§ 97

Text

Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BörseG 2018 zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129 aus 2017, und jene für ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph 2, KMG 2019 entfällt.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Absatz eins, zum Handel zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu erfüllen.

§ 97a

Text

Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 97 a,
  1. Absatz eins,Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.
  2. Absatz 2,Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Absatz eins und 2,

§ 98

Text

Vertragliche Anerkennung in Drittländern

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Institute und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die Verbindlichkeit ist nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgenommen;
    2. Ziffer 2
      die Verbindlichkeit stellt keine Einlage gemäß Paragraph 131, Absatz eins, dar;
    3. Ziffer 3
      die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlandes und
    4. Ziffer 4
      die Verbindlichkeit wurde nach dem 28. Dezember 2020 ausgegeben oder eingegangen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, dass die Verpflichtung gemäß Absatz eins, keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 findet, in deren Fall der Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 erfüllen und die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann vom Erfordernis gemäß Absatz eins, absehen, wenn sichergestellt ist, dass die in Absatz eins, genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder einem bindenden Abkommen mit dem betreffenden Drittland verbindlich den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme jederzeit aufheben.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz eins, erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 prüfen kann.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.
  6. Absatz 6,Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 4, die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
  7. Absatz 7,Die in Absatz 4, genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel gemäß Paragraph 2, Ziffer 49 a, umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4, vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 131, Absatz 3, Ziffer eins, 2, und 3 sowie Paragraph 131, Absatz 4,
  8. Absatz 8,Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß Paragraphen 27 und 28 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 4, die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Paragraph 86, Absatz 2, ausgeschlossen sind oder gemäß Paragraph 86, Absatz 4, voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 vH dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäß Paragraph 106, zu verstoßen, zu bewerten.
  9. Absatz 9,Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 8, zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Absatz 4, die vertragliche Klausel gemäß Absatz eins, nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls die Befugnisse gemäß Paragraph 29, auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.
  10. Absatz 10,Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 verabsäumt, die gemäß Absatz eins, erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß Absatz 4, ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.
  11. Absatz 11,Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel gemäß Absatz eins, vorzulegen.
  12. Absatz 12,Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eine gemäß Absatz eins, geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
  13. Absatz 13,Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Artikel 55, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung der Richtlinie 2019/879/EU weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Absatz eins, genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.

§ 99

Text

Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Vorgaben einer vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität erwogen und, soweit zielführend, eingesetzt wurden. Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank haben dem Bundesminister für Finanzen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen. Weiters haben sie Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eines der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Ziele zu erreichen.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund von Stellungnahmen der Oesterreichischen Nationalbank, der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu verhindern, oder
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Finanzen stellt aufgrund einer Stellungnahme der FMA und der Abwicklungsbehörde vor Anwendung des Instruments der vorübergehenden staatlichen Übernahme (Absatz 4,) fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung (Absatz 3,) gewährt wurde,
    wobei die Stellungnahmen der in Ziffer eins bis 3 genannten Institutionen schriftlich den Sachverhalt und die möglichen Optionen darzulegen haben und in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung anwenden und sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 beteiligen, indem er dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 Kapital im Austausch für Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals zur Verfügung stellt, wobei jeweils die Anforderungen an die Kapitalinstrumente im Sinne von Teil 2 der Verordnung (EU) 575 aus 2013, Anwendung finden. Wird das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligung auf den Privatsektor übertragen wird, sobald es die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände erlauben. Bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte hat der Bundesminister für Finanzen auf eine wirtschaftliche und professionelle Verwaltung des Instituts, Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder sonstigen Rechtssubjekts, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung angewandt wird, hinzuwirken.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann vorübergehend ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 übernehmen (Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme). Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte ein Beauftragter des Bundesministers für Finanzen oder ein Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich vom Bund gehalten werden. Wird das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme angewandt, hat der Bundesminister für Finanzen dafür Sorge zu tragen, dass das Institut, Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 oder sonstige Rechtssubjekt wirtschaftlich und professionell verwaltet und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände es erlauben.
  5. Absatz 5,Das FinStaG findet auf Maßnahmen gemäß Absatz 3, und 4 keine Anwendung. Jedoch haben Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 im Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, Deckung zu finden.

§ 100

Text

7. Abschnitt
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Jedes Institut und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten soweit in dieser Bestimmung und den Paragraphen 101 bis 105 c vorgeschrieben und gemäß diesen Bestimmungen jederzeit einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 oder Absatz 15 bis 21 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
    1. Ziffer eins
      des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens und
    2. Ziffer 2
      der gemäß den Artikel 429, und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz eins, genannten Unternehmens.
  3. Absatz 3,Bezugnahmen auf Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, sind, sind wie folgt zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Bezugnahmen auf Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf die Anforderung an die Gesamtkapitalquote beziehen sich auf Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,.
    2. Ziffer 2
      Bezugnahmen auf Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf den Gesamtrisikobetrag beziehen sich auf die Anforderung gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, multipliziert mit 12,5.
  4. Absatz 4,Bezugnahmen auf Paragraph 70 b, BWG in diesem Bundesgesetz in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an CRR-Wertpapierfirmen, die keine Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, sind, sind als Bezugnahmen auf Paragraph 29, WPFG zu verstehen.
  5. Absatz 5,Die von den Anforderungen des Absatz eins, ausgenommenen Institute sind nicht in die in Paragraph 104, Absatz 3, genannte Konsolidierung einzubeziehen.

§ 101

Text

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

Paragraph 101,
  1. Absatz eins,Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den Artikel 72 a, 72 b,, mit Ausnahme von Absatz 2, Litera d,, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Wird in diesem Bundesgesetz auf die Anforderungen des Artikel 92 a, oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Absatz eins, aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72 k, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, definiert und gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 5a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestimmt.
  3. Absatz 3,Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72 a, Absatz 2, Litera l, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikel 104, und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bewertet werden oder
    2. Ziffer 2
      der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
  4. Absatz 4,Schuldtitel gemäß Absatz 3,, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht gemäß Paragraph 91, Absatz 3, bewertet. Verbindlichkeiten gemäß Absatz 3, dürfen nur für den Teil, der dem in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Nennwert oder dem in Absatz 3, Ziffer 2, genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
  5. Absatz 5,Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Sie werden in Übereinstimmung mit Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, begeben,
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten gemäß Paragraphen 70, 71, oder 72 nicht beeinträchtigt,
    3. Ziffer 3
      sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug:
      1. Litera a
        der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, begebenen Eigenmittel, von
      2. Litera b
        dem Betrag, der gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, erforderlich ist,
    ergibt.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Mindestbetrags gemäß Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in Paragraph 104, genannten Anforderung in Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 – X1 / X2) x 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72 b, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72 b, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, möglichen Reduzierung gilt:
    1. Ziffer eins
      X1 = 3,5 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags und
    2. Ziffer 2
      X2 = die Summe aus 18 vH des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
  7. Absatz 7,Ergibt sich durch die Anwendung von Absatz 6, für Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 vH des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung gemäß Paragraph 104,, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 vH des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
    1. Ziffer eins
      der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und
    2. Ziffer 2
      wenn Ziffer eins, nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen gemäß Paragraph 87, Absatz 2, oder Paragraph 87, Absatz 5,, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung gemäß Paragraph 104, erfüllen kann.
  8. Absatz 8,Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Absatz 7, hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Absatz 7, ist auf Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der gemäß Paragraph 104, genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel gemäß Absatz 7, errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die in den Absatz eins, und 2 genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
    2. Ziffer 2
      es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Ziffer 2, genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
  10. Absatz 10,Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 vH dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Absatz 9, Ziffer 2, genannte Risiko zu bewerten.
  11. Absatz 11,Für die Zwecke der Absatz 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absatz 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.
  12. Absatz 12,Abweichend von Absatz 6 bis 8 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung gemäß Paragraph 104, von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Paragraph 102, Absatz 11 bis 14 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5, zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Paragraph 102, Absatz 11 und 12 sowie Paragraph 105, nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
    1. Ziffer eins
      8 vH der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder
    2. Ziffer 2
      den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
      1. Litera a
        A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ergibt;
      2. Litera b
        B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG ergibt,
      3. Litera c
        C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
  13. Absatz 13,Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 12, genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen und die eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, für bis zu höchstens 30 vH aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß Paragraph 104, festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und
      1. Litera a
        nach Ergreifung der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder
      2. Litera b
        das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, beseitigen und die Ausübung der Befugnis gemäß Absatz 12, würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind oder
    3. Ziffer 3
      in der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Paragraph 102, Absatz 11 und 12 oder Paragraph 102, Absatz 13 und 14 unterliegt, zu den 20 vH der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, festlegt.
  14. Absatz 14,Für die Zwecke der Prozentsätze gemäß Absatz 13, rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.
  15. Absatz 15,Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse gemäß Absatz 9, oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
    2. Ziffer 2
      den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen gemäß Absatz 9, 10 und 12 vorzunehmen;
    3. Ziffer 3
      die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Artikel 72 b, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen – genügen;
    4. Ziffer 4
      die Frage, ob der Betrag der gemäß Paragraph 86, Absatz 2 bis 4 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 vH des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;
    5. Ziffer 5
      das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und
    6. Ziffer 6
      die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

§ 102

Text

Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
    2. Ziffer 2
      der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert sind, weiter ausüben können;
    3. Ziffer 3
      der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 4, vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 konzessioniert ist, weiter ausüben kann;
    4. Ziffer 4
      Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
    5. Ziffer 5
      des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
  2. Absatz 2,Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass gemäß einem in Paragraph 20, Absatz 3, genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit den Paragraphen 70 und 71 herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß BWG oder WAG 2018 oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt konzessioniert sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025,)

  3. Absatz 3 a,Die Abwicklungsbehörde legt die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.
  4. Absatz 3 b,Abweichend vom Grundsatz des Absatz 3 a, kann die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelinstitutsebene in Höhe eines Betrages festlegen, der die Verlustabsorption gemäß Paragraph 100, Absatz eins, übersteigt. Die Festlegung hat unter Beachtung möglicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität, das Risiko einer Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem und die Finanzierungsfähigkeit von Einlagensicherungssystemen zu erfolgen. In diesen Fällen hat die Liquidationseinheit die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung durch
    1. Ziffer eins
      Eigenmittel,
    2. Ziffer 2
      berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die den in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit entsprechen, wobei berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72 b, Absatz 2, Buchstaben b und d der genannten Verordnung davon ausgenommen sind, oder
    3. Ziffer 3
      Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz 3
    einzuhalten.
  5. Absatz 3 c,Artikel 77, Absatz 2 und Artikel 78 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
  6. Absatz 3 d,Positionen in Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind und für die die Abwicklungsbehörde die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72 e, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Abzug gebracht.
  7. Absatz 3 e,Abweichend von Absatz 3 d, hat ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, das zwar selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber
    1. Ziffer eins
      ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens ist, das eine Abwicklungseinheit wäre, wenn es in der Union niedergelassen wäre,

    seine Position in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Paragraph 100, Absatz eins, nicht festgelegt hat, in Abzug zu bringen, wenn der Gesamtbetrag dieser Position 7 vH des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Paragraph 105, Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate.

  8. Absatz 4,Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2, genannte Betrag
    1. Ziffer eins
      für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, der Summe aus
      1. Litera a
        den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und des Paragraph 70 b, BWG an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
      2. Litera b
        einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die für sie geltende Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, der Summe aus
      1. Litera a
        den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und
      2. Litera b
        einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
  9. Absatz 5,Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 4, Ziffer eins, berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 4, Ziffer 2, berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.
  10. Absatz 6,Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß Paragraph 74, Absatz 7, sowie gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 zu berücksichtigen.
  11. Absatz 7,Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
    1. Ziffer eins
      sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrößen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen und
    2. Ziffer 2
      sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
  12. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.
  13. Absatz 9,Kommt Absatz 8, zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Absatz 8, der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Paragraph 23 a, BWG genannten Betrags gleichgesetzt.
  14. Absatz 10,Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 8, nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 8, nach oben zu korrigieren.
  15. Absatz 11,Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 4, genannten Anforderung mindestens
    1. Ziffer eins
      13,5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet, und
    2. Ziffer 2
      5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, berechnet.
  16. Absatz 12,Abweichend von Paragraph 101, haben Abwicklungseinheiten gemäß Absatz 11, die Höhe der in Absatz 11, genannten Anforderung von 13,5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, berechnet, oder von 5 vH, sofern gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 101, Absatz 5, zu erfüllen.
  17. Absatz 13,Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA beschließen, die Anforderungen gemäß Absatz 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.
  18. Absatz 14,Bei der Entscheidung gemäß Absatz 13, hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
    2. Ziffer 2
      inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;
    3. Ziffer 3
      inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß Paragraph 104, einzuhalten.
    Liegt keine Entscheidung gemäß Absatz 13, vor, so haben jegliche Entscheidungen gemäß Paragraph 101, Absatz 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.
  19. Absatz 15,Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2, genannte Betrag
    1. Ziffer eins
      für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, der Summe aus
      1. Litera a
        den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Paragraph 70 b, BWG entsprechen, und
      2. Litera b
        einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, nach Maßgabe von Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, der Summe aus
      1. Litera a
        den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, entsprechen, und
      2. Litera b
        einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
  20. Absatz 16,Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 15, Ziffer eins, berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, wird die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung als der gemäß Absatz 15, Ziffer 2, berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.
  21. Absatz 17,Bei der Festlegung der individuellen Anforderung gemäß Absatz 15, Ziffer 2, hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen gemäß Paragraph 74, Absatz 7, sowie gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 zu berücksichtigen
  22. Absatz 18,Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
    1. Ziffer eins
      sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70, f oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
  23. Absatz 19,Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung gemäß Absatz 15, Ziffer eins, Litera b, um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Paragraphen 70 und 71 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.
  24. Absatz 20,Kommt Absatz 19, zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß Absatz 19, nach Ausübung der Befugnis gemäß den Paragraphen 70 und 71 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Paragraph 23 a, BWG genannten Betrages gleichgesetzt.
  25. Absatz 21,Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis gemäß Paragraphen 70, f oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 19, nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der FMA – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Paragraph 87, Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 124, Absatz 3, hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag gemäß Absatz 19, nach oben zu korrigieren.
  26. Absatz 22,Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph 86, Absatz 4, vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
  27. Absatz 23,Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Paragraphen einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absatz 2, bis 22 genannten Elemente zu umfassen und hat unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG Rechnung zu tragen.
  28. Absatz 24,Für die Zwecke der Absatz 4 bis 10 und 15 bis 21 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel römisch eins Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

§ 103

Text

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU-Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. Ziffer eins
      Den in den Artikel 92 a, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Anforderungen und
    2. Ziffer 2
      jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3, im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
    1. Ziffer eins
      den in den Artikel 92 b, und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Anforderungen und
    2. Ziffer 2
      jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3, festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den Paragraphen 105 und 137 Absatz 4, genannten Bedingungen genügen.
  3. Absatz 3,Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EU-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, fest, wenn die in Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß Paragraph 102, sicherstellt.
  4. Absatz 4,Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, für die Zwecke des Paragraph 105 b, Absatz 4
    1. Ziffer eins
      für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die eine Abwicklungseinheit wäre, wenn sie in der Union niedergelassen wäre;
    2. Ziffer 2
      für das EU-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt,
    festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat im Bescheid die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3, festzustellen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70 b, BWG anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatz 3,, gegebenenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen.

§ 104

Text

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Abwicklungseinheiten haben die in den Paragraphen 101 bis 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 105 b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den Paragraphen 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
  3. Absatz 3,Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, die ein Kreditinstitutsverbund gemäß Paragraph 30 a, BWG ist, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der Merkmale des Paragraph 30 a, Absatz 10, BWG und der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Paragraph 102, Absatz 4 bis 12 und Paragraph 103, Absatz eins, zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen gemäß Absatz eins, und 2 erfüllt.

§ 105

Text

Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in Paragraph 102, festgelegten Anforderungen auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.
  2. Absatz 2,Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, haben EU-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen sind, den in den Paragraphen 102 und 103 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz eins und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in Paragraph 102, festgelegte Anforderung für die in Absatz eins und 2 genannten Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zum Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
      1. Litera a
        Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten, wobei
        1. Sub-Litera, a, a
          die Abwicklungseinheit eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
        2. Sub-Litera, b, b
          das Tochterunternehmen und die Abwicklungseinheit haben ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat und sind Teil derselben Abwicklungsgruppe;
        3. Sub-Litera, c, c
          die Abwicklungseinheit ist selbst außer an dem betroffenen Tochterunternehmen weder unmittelbar an einem Tochterinstitut noch einem anderen Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, das selbst Anforderungen gemäß Paragraph 102, zu erfüllen hat, beteiligt;
        4. Sub-Litera, d, d
          das Tochterunternehmen wäre nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde unverhältnismäßig stark von den Abzugsregelungen des Artikel 72 e, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, betroffen;
      2. Litera b
        das Tochterunternehmen unterliegt der Anforderung gemäß Paragraph 70 b, BWG nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung gemäß Paragraph 102, auf konsolidierter Basis führt nicht dazu, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Teilgruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Liquidationseinheiten vertreten sind oder
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Anforderung gemäß Paragraph 102, auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderungen auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
      1. Litera a
        die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie;
      2. Litera b
        die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse zu erfüllen;
      3. Litera c
        die Angemessenheit der internen Verlusttragungs- und Rekapitalisierungsmechanismen, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung (Paragraphen 70 bis 73) relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe.
  5. Absatz 4,Abwicklungsgruppen, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, bestimmt wurden, Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des Paragraph 104, Absatz 3, unterliegen, haben Paragraph 102, Absatz 15 bis 21 auf Ebene des Einzelunternehmens nachzukommen.
  6. Absatz 5,Für ein Unternehmen gemäß Absatz eins bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den Paragraphen 105 b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Paragraph 102, festgelegten Anforderungen bestimmt.
  7. Absatz 5 a,Erfüllt ein in Absatz eins und 2 genanntes Unternehmen die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 8, Ziffer eins, von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:
    1. Ziffer eins
      Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      Verbindlichkeiten, die an einen der bestehenden Anteilseigner begeben wurden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
  8. Absatz 5 b,Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 a, Ziffer eins und 2 dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn von dem Betrag der in Paragraph 100, Absatz eins, genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Ziffer eins und 2 abgezogen wird:
    1. Ziffer eins
      die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Paragraph 100, Absatz eins, genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      der Betrag der gemäß Absatz 8, Ziffer 2, begebenen Eigenmittel.
  9. Absatz 6,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 104, hält;
    3. Ziffer 3
      kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;
    4. Ziffer 4
      die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie
      1. Litera a
        in Bezug auf die umsichtige Führung des Tocherunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und
      2. Litera b
        für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
    5. Ziffer 5
      die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
    6. Ziffer 6
      die Abwicklungseinheit mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
  10. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieses Paragraphen ausnehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
    2. Ziffer 2
      sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;
    3. Ziffer 3
      kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse gemäß Paragraph 70, Absatz eins a bis eins c ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA erklärt hat, dass sie
      1. Litera a
        in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt, und
      2. Litera b
        für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
    5. Ziffer 5
      die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken und
    6. Ziffer 6
      das Mutterunternehmen mehr als 50 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
  11. Absatz 8,Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Verbindlichkeiten,
      1. Litera a
        die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird;
      2. Litera b
        die die in Artikel 72 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikel 72 b, Absatz 2, Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikel 72 b, Absatz 3, bis 5 dieser Verordnung;
      3. Litera c
        die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Litera a, nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
      4. Litera d
        die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
      5. Litera e
        deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen finanziert wird;
      6. Litera f
        für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Paragraphen unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;
      7. Litera g
        für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens;
      8. Litera h
        für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Paragraphen unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
    2. Ziffer 2
      Folgenden Eigenmitteln:
      1. Litera a
        hartem Kernkapital und
      2. Litera b
        sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht beeinträchtigt wird.
  12. Absatz 9,Wenn die in Absatz 6, Ziffer eins und 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
    2. Ziffer 2
      die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Paragraph 71, Absatz eins, getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
    3. Ziffer 3
      die Garantie wird zu mindestens 50 vH ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;
    4. Ziffer 4
      die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikel 197, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Ziffer 3, besicherten Garantiebetrag zu decken;
    5. Ziffer 5
      die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
    6. Ziffer 6
      die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72 c, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannt ist und
    7. Ziffer 7
      es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.
    Für die Zwecke der Ziffer 7, hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

§ 105a

Text

Ausnahmen für Kreditinstitute-Verbünde

Paragraph 105 a,

Ist die Abwicklungsbehörde die für einen Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, BWG zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Paragraph 105, teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Es handelt sich um Kreditinstitute und eine Zentralorganisation, die Teil eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG und Teil derselben Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 2, Ziffer 82 b, Litera b, sind;
  2. Ziffer 2
    die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
  3. Ziffer 3
    der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
  4. Ziffer 4
    im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;
  5. Ziffer 5
    die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz 3, und
  6. Ziffer 6
    es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

§ 105b

Text

Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 105 b,
  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß Paragraph 105, auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
    1. Ziffer eins
      Den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß Paragraph 105, Absatz eins,
    Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den Paragraphen 104 und 105 zu stehen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat die in Absatz eins, genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
    2. Ziffer 2
      als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;
    3. Ziffer 3
      als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU-Mutterunternehmen, falls dieses EU-Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
  3. Absatz 3,In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz eins, kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 15, bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit Paragraph 105, Absatz 8,, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Paragraph 105, Absatz 8, genügen.
  4. Absatz 4,Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, so hat
    1. Ziffer eins
      die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsbehörde als zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen eines G-SRI mit den in Absatz eins, genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde
    die Anwendung von Artikel 72 e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß Paragraph 103, angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins und der in Artikel 12 a, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, darf nicht geringer sein als die Summe der in Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2 und der in Artikel 12 a, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.
  5. Absatz 5,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß Paragraph 104, keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Absatz 6, allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
    1. Ziffer eins
      der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
    2. Ziffer 2
      der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
  6. Absatz 6,Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 5, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.
  7. Absatz 7,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      kann sie im Sinne des Absatz 6, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befassen;
    2. Ziffer 2
      hat sie ihre Bewertung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      kann sie im Sinne des Absatz 6, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 5, genannten Angelegenheit befassen;
    2. Ziffer 2
      hat sie ihre Stellungnahme gemäß Absatz 5, Ziffer 2, der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9,Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß Paragraph 105, keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Absatz 10, allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.
  10. Absatz 10,Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 9, genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 9, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz eins, getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.
  11. Absatz 11,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf die Anforderung gemäß Paragraph 104, bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, liegt und
    2. Ziffer 2
      im Einklang mit Paragraph 102, Absatz 15 bis 21 steht.
  12. Absatz 12,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      kann sie im Sinne des Absatz 10, innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit der in Absatz 9, genannten Angelegenheit befassen;
    2. Ziffer 2
      hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Absatz 9, schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
  13. Absatz 13,Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Absatz 5 und 6 zu treffen;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Absatz 9 und 10 zu treffen;
  14. Absatz 14,Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Absatz 5, bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Absatz eins bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  15. Absatz 15,Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Absatz eins, bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.

§ 105c

Text

Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 105 c,
  1. Absatz eins,Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu melden:
    1. Ziffer eins
      Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und Paragraph 105,, ausgedrückt gemäß Paragraph 100, Absatz 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Paragraph 100, Absatz 2,, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikel 72 e, bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Posten Folgendes:
      1. Litera a
        ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
      2. Litera b
        ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
      3. Litera c
        ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß Paragraph 98, Absatz eins,, Artikel 52, Absatz eins, Litera p, und q sowie Artikel 63, Litera n, und o der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, enthalten.
    Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer 2, findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins,, berechnet gemäß Ziffer eins,, halten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Unternehmen haben
    1. Ziffer eins
      die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zumindest halbjährlich und
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 3 zumindest jährlich
    zu melden. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können von den in Absatz eins, genannten Unternehmen die Meldung der Angaben gemäß Absatz eins, jedoch häufiger verlangen.
  3. Absatz 3,Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung der unter Ziffer eins, genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
    3. Ziffer 3
      die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und Paragraph 105,, ausgedrückt gemäß Paragraph 100, Absatz 2,
    Hat die Abwicklungsbehörde einen längeren Übergangszeitraum gemäß Paragraph 161, Absatz 7, festgesetzt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß diesem Absatz erst mit Ablauf des Übergangszeitraumes.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 3 gelten nicht für Liquidationseinheiten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß Paragraph 102, Absatz 3 b, die Anforderungen des Paragraph 100, Absatz eins, festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit, welche nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der in Paragraph 102, Absatz 3 b, festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinausgehen.
  5. Absatz 5,Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Paragraph 70, ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten gemäß Absatz 3, ab dem genannten Stichtag gemäß Paragraph 161, Absatz 5, für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 104, oder 105.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit den Paragraphen 104 und 105 festgelegt hat, sowie ihre für jedes in ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen gemäß Paragraph 105, Absatz 3 a, getroffene Entscheidung mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gutachterliche Äußerungen zu erstatten.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind entsprechend auf Meldungen gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, anzuwenden.

§ 105d

Text

Verstöße gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 105 d,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde oder die FMA haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoß gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraphen 104 und 105 auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:
    1. Ziffer eins
      Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 29, bis 31;
    2. Ziffer 2
      den Befugnissen gemäß Paragraph 28 a,;
    3. Ziffer 3
      den in Paragraph 70, Absatz 4 a, BWG genannten Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,;
    5. Ziffer 5
      Strafmaßnahmen gemäß Paragraphen 152 bis 153,
    Die Abwicklungsbehörde oder die FMA können auch gemäß Paragraphen 49 und 52 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz eins, zu konsultieren.

§ 106

Text

6. Hauptstück
Schutzbestimmungen

Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Außer bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Absatz 2, haben im Fall einer bloß partiellen Übertragung der Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß Paragraph 115, getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde dürfen den Anteilseigern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen als ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß Paragraph 115, getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.

§ 107

Text

Bewertung unterschiedlicher Behandlung

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Zur Beurteilung der Frage, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre, sowie für die Zwecke des Paragraph 106, ist unverzüglich nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder Abwicklungsmaßnahmen eine Bewertung durch einen unabhängigen, sachverständigen Prüfer vorzunehmen. Der Prüfer ist von der Abwicklungsbehörde auszuwählen und zu bestellen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bewertung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungseinrichtungen behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß Paragraph 115, getroffen wurde, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;
    2. Ziffer 2
      wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 behandelt wurden und
    3. Ziffer 3
      ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Ziffer eins und 2 bestehen.
  3. Absatz 3,Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass
    1. Ziffer eins
      für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, für das die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 115, ein Konkursverfahren eingeleitet worden wäre;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsmaßnahme oder die Abwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären und
    3. Ziffer 3
      eine außerordentlichen finanziellen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.

§ 108

Text

Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger

Paragraph 108,

Führt die Bewertung gemäß Paragraph 107, zum Ergebnis, dass einem in Paragraph 106, genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 132, größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.

§ 109

Text

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,In den nachfolgenden Fällen sind die in Absatz 2, genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit auf eine andere Person;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsbehörde übt die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 6, genannten Befugnisse aus.
  2. Absatz 2,Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen sind angemessen zu schützen:
    1. Ziffer eins
      Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer „Floating Charge“ oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
    2. Ziffer 2
      Finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Eigentumsübertragung, bei denen eine Sicherheit oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherheitennehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
    3. Ziffer 3
      Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
    4. Ziffer 4
      Saldierungsvereinbarungen;
    5. Ziffer 5
      gedeckte Schuldverschreibungen;
    6. Ziffer 6
      strukturierte Finanzierungsvereinbarungen einschließlich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach österreichischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten beinhalten.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen
    1. Ziffer eins
      mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
    2. Ziffer 2
      sich aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
  4. Absatz 4,Welche Art des Schutzes angemessen ist, wird in den Paragraphen 110 bis 113 konkretisiert. Zudem sind die in den Paragraphen 63 bis 66 genannten Beschränkungen zu beachten.

§ 110

Text

Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen sind
    1. Ziffer eins
      eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die gemäß Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und einer anderen Person geschützt sind, sowie
    2. Ziffer 2
      eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die gemäß solcher Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind,
    zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Rechte und Verbindlichkeiten sind als gemäß einer vorgenannten Vereinbarung geschützt anzusehen, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
  3. Absatz 3,Ungeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
    2. Ziffer 2
      diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

§ 111

Text

Schutz von Sicherungsvereinbarungen

Paragraph 111,
  1. Absatz eins,Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von unter eine Sicherungsvereinbarung fallenden Verbindlichkeiten ist Folgendes zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
    2. Ziffer 2
      Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;
    3. Ziffer 3
      Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen oder
    4. Ziffer 4
      Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
  2. Absatz 2,Ungeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
    2. Ziffer 2
      diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

§ 112

Text

Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Zum Zwecke des angemessenen Schutzes von strukturierten Finanzierungsmechanismen, einschließlich Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, ist Folgendes zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
    2. Ziffer 2
      Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Finanzierungsmechanismus – zu dem auch Vereinbarungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 gehören können –, an dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
  2. Absatz 2,Ungeachtet von Absatz eins und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gesicherten Einlagen sicherzustellen, kann die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      gesicherte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden, und
    2. Ziffer 2
      diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gesicherten Einlagen übertragen werden.

§ 113

Text

Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf ein anderes Unternehmen überträgt oder
    2. Ziffer 2
      Befugnisse gemäß Paragraph 58, Absatz 3, nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
  2. Absatz 2,Eine in Absatz eins, genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Artikel 5, der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Artikel 3 und Artikel 5, der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Artikel 4, der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Artikel 9, der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.

§ 113a

Text

7. Hauptstück
Verfahren

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen

Paragraph 113 a,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit
    1. Ziffer eins
      von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;
    2. Ziffer 2
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Einsicht nehmen;
    3. Ziffer 3
      Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben und
    4. Ziffer 4
      Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Absatz 2, durchführen lassen.
    Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Ziffer eins bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach Paragraph 60, Absatz 3, BWG.
  2. Absatz 2,Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.

§ 114

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß Paragraph 51, aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Absatz eins, eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Stellt die FMA fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Der Abwicklungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      der FMA;
    3. Ziffer 3
      der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
    4. Ziffer 4
      der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;
    5. Ziffer 5
      der Oesterreichischen Nationalbank;
    6. Ziffer 6
      der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;
    7. Ziffer 7
      der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;
    8. Ziffer 8
      der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
    9. Ziffer 9
      dem Bundesminister für Finanzen;
    10. Ziffer 10
      sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel römisch sieben Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
    11. Ziffer 11
      dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.
  4. Absatz 4,Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 3, darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.

§ 115

Text

Entscheidungsvorbereitung der Abwicklungsbehörde

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Bei Eingang einer Mitteilung der FMA gemäß Paragraph 114, Absatz 3, oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 52, festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Prüfung, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eingeleitet werden sollen, hat Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Gründe für das Ergebnis der Prüfung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;
    2. Ziffer 2
      die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder eine andere Maßnahme nach diesem Bundesgesetz zu treffen ist.
    Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von Paragraph 3, Absatz 5, zur Auswahl der gemäß Ziffer 2, beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde dokumentiert das Ergebnis und die wesentlichen Erwägungen zur Prüfung gemäß Absatz eins, und 2 sowie das geplante weitere Vorgehen.

§ 116

Text

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

Paragraph 116,
  1. Absatz eins,Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
  2. Absatz 2,Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 3, (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
      1. Litera a
        des abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und
      2. Litera b
        im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere
      1. Litera a
        Angaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezieht und
      2. Litera b
        Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70,,
      wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
    5. Ziffer 5
      eine kurze Belehrung
      1. Litera a
        über die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und
      2. Litera b
        über die Frist gemäß Absatz 8,
  3. Absatz 3,Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, gegenüber den Rechtsträgern gemäß Absatz 2, Ziffer eins und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
  5. Absatz 5,Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    2. Ziffer 2
      der FMA;
    3. Ziffer 3
      der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
    4. Ziffer 4
      der Oesterreichische Nationalbank;
    5. Ziffer 5
      der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
    6. Ziffer 6
      der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
    8. Ziffer 8
      dem Bundesminister für Finanzen;
    9. Ziffer 9
      sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel römisch sieben Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
    10. Ziffer 10
      dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;
    11. Ziffer 11
      der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;
    12. Ziffer 12
      sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Paragraphen 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      Auf einer Website der Abwicklungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      auf der Website der EBA;
    3. Ziffer 3
      auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    4. Ziffer 4
      wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 123, Absatz 4, BörseG 2018.
  7. Absatz 7,Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 6, genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
  8. Absatz 8,Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 9, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.
  9. Absatz 9,Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 8, hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). Paragraph 44 d, Absatz 2, sowie Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  10. Absatz 10,Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Absatz 2, sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Absatz 3, 8 und 9 sind anzuwenden.
  11. Absatz 11,Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Absatz 10, mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  12. Absatz 12,Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, oder ein Bescheid gemäß Absatz 11, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Absatz 3, ist anzuwenden.
  13. Absatz 13,Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 12, die Bescheide gemäß Absatz eins und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  14. Absatz 14,Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 13, hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Absatz 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.

§ 116a

Text

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

Paragraph 116 a,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 116, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 116, Absatz 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Absatz eins, an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in Paragraph 116, Absatz 5, genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, anzuwenden.

§ 117

Text

Unanwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

Paragraph 117,

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß den Paragraphen 48, ff gehen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Bundesgesetz vereinbar ist.

§ 118

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Beschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  2. Absatz eins a,Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
  3. Absatz eins b,Im Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  4. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.
  5. Absatz 3,Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.
  6. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen
    1. Ziffer eins
      die Abwicklungsziele nicht gefährdet,
    2. Ziffer 2
      keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und
    3. Ziffer 3
      nicht unmöglich ist.
  7. Absatz 5,Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Absatz 3 und 4 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen 3 Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.

§ 119

Text

Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

Paragraph 119,
  1. Absatz eins,Wird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, hat das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die FMA den Insolvenzantrag gestellt hat.
  2. Absatz 2,Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Absatz eins, erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.
  3. Absatz 3,Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 lässt die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist ausgeschlossen.

§ 119a

Text

Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde

Paragraph 119 a,

Sobald der Ausschuss gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft.

§ 120

Text

8. Hauptstück
Geheimhaltung und Informationsaustausch

Geheimhaltung

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Den in Ziffer eins bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:
    1. Ziffer eins
      Der Abwicklungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      der FMA;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesministerium für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      der Oesterreichische Nationalbank;
    5. Ziffer 5
      dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
    6. Ziffer 6
      potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
    7. Ziffer 7
      Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Ziffer 6, genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
    8. Ziffer 8
      Sicherungseinrichtungen gemäß ESAEG;
    9. Ziffer 9
      der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 73, WAG 2018;
    10. Ziffer 10
      der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
    11. Ziffer 11
      anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
    12. Ziffer 12
      einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
    13. Ziffer 13
      sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Ziffer eins bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
    14. Ziffer 14
      vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Ziffer eins bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.
  2. Absatz 2,Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des Paragraph 14, Absatz 2, FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Ziffer eins bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.
  4. Absatz 4,Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 einer Gruppe angehören.
  5. Absatz 5,Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei Paragraph 3, Absatz 9, anzuwenden ist.
  6. Absatz 6,Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen über die Weitergabe von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

§ 121

Text

Zulässiger Informationsaustausch

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 120, können die Abwicklungsbehörde und die FMA Informationen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist, untereinander sowie mit den folgenden Behörden, Personen und Stellen austauschen:
    1. Ziffer eins
      Abwicklungsbehörden im EWR;
    2. Ziffer 2
      zuständigen Behörden im EWR;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesministerium für Finanzen und anderen zuständigen Ministerien;
    4. Ziffer 4
      der Oesterreichische Nationalbank und anderen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben;
    5. Ziffer 5
      Einlagensicherungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ESAEG;
    6. Ziffer 6
      Anlegerentschädigungssystemen gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG;
    7. Ziffer 7
      für Konkursverfahren und regulären Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten oder Behörden;
    8. Ziffer 8
      dem Finanzmarktstabilitätsgremium und Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben;
    9. Ziffer 9
      mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen;
    10. Ziffer 10
      der EBA;
    11. Ziffer 11
      vorbehaltlich der Einhaltung des Paragraph 122, mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen;
    12. Ziffer 12
      vorbehaltlich dessen Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme;
    13. Ziffer 13
      vorbehaltlich deren Verpflichtung zur Einhaltung strenger Geheimhaltungspflichten, jeder anderen Person, sofern diese für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist;
    14. Ziffer 14
      Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Artikel 53, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG, den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde nach diesem Bundesgesetz bezieht, sowie die Volksanwaltschaft im Rahmen des Artikel 148 b, B-VG;
    15. Ziffer 15
      dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB);
    16. Ziffer 16
      nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme,
    17. Ziffer 17
      Behörden im EWR, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind;
    18. Ziffer 18
      Behörden im EWR, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind;
    19. Ziffer 19
      Behörden im EWR, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, und Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 120, können die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 genannten Personen vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen und Stellen offenlegen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Offenlegung der vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      die Offenlegung der vertraulichen Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 möglich sind; oder
    3. Ziffer 3
      das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder die Behörde, von denen die Informationen stammen, der Offenlegung ausdrücklich und im Voraus zugestimmt haben.
    Eine Offenlegung gemäß diesem Absatz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 genannten Personen stattgefunden hat. Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer solchen Offenlegung hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen gemäß den Paragraphen 8, 9, 15, 16 und 19 bis 23 sowie der Ergebnisse aller nach den Paragraphen 12 bis 14, 17, 18 und 27 durchgeführten Bewertungen zu umfassen. Um die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 120 und nach diesem Absatz sicherzustellen, haben die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 8, 9, 11 und 12 genannten Personen und Stellen interne Vorschriften zu erlassen, die die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften konkretisieren.

§ 122

Text

Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde, die FMA und der Bundesminister für Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen des Artikel 84, der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind; die Einschätzung, ob gleichwertige Anforderungen vorliegen, ist von der FMA zu vorzunehmen und auf Nachfrage dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen;
    2. Ziffer 2
      die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Ziffer eins, für keine anderen Zwecke verwendet.
  2. Absatz 2,Aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende vertrauliche Informationen dürfen von der Abwicklungsbehörde, der FMA und dem Bundesminister für Finanzen nur dann gegenüber den jeweiligen Drittlandsbehörden offengelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu;
    2. Ziffer 2
      die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
  3. Absatz 3,Soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.

§ 123

Text

5. Teil
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds

Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den Paragraphen 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in Paragraph 124, Absatz eins, aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat die Abwicklungsbehörde:
    1. Ziffer eins
      Im Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126 und nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, zu berechnen;
    2. Ziffer 2
      im Voraus Beiträge gemäß Paragraph 126, einzuheben, um die Zielausstattung gemäß Paragraph 125, zu erreichen und
    3. Ziffer 3
      Nachträglich außerordentliche Beiträge gemäß Paragraph 127, einzuheben, wenn die unter Ziffer eins, genannten Beiträge nicht ausreichen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Paragraph 128, vereinbaren.
  4. Absatz 4,Beiträge zu Einlagensicherungseinrichtungen sind nicht als Beiträge für die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 125, anzurechnen.
  5. Absatz 5,Sämtliche Beiträge sind von der Abwicklungsbehörde per Bescheid vorzuschreiben. Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Abwicklungsbehörde sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 763 aus 1992,, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.
  7. Absatz 7,Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich oder auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)

§ 123a

Text

Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds

Paragraph 123 a,
  1. Absatz eins,Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens den jährlichen nationalen regulären Beitrag und die nationalen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge ab Anwendbarkeit des Übereinkommens und soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen (Paragraph 124, Absatz eins,) verwendet wurden, gesamthaft auf die der Republik Österreich vom Ausschuss zugewiesene nationale Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die Abwicklungsbehörde hat mit Ausnahme der Beiträge, die in Einklang mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nationale reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge nicht für eigene Maßnahmen zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde hat die jährlichen nationalen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge gemäß Absatz 3, jeweils in Einklang mit den in Artikel 3, des Übereinkommens festgelegten Fristen zu übertragen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde die gemäß den Paragraphen 126 und 127 BaSAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge in Einklang mit den in Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens festgelegten Fristen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
  5. Absatz 5,Wurden die Beiträge in Form von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 70, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, erbracht, so sind diese Zahlungsverpflichtungen einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
  6. Absatz 6,Wurden gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums nationale außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge richtet sich nach Artikel 7, Absatz eins, Satz 2 des Übereinkommens.
  7. Absatz 7,Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7, Absatz 5, Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Artikel 7, Absatz 5, UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich und auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge und im Übergangszeitraum über den Stand der Mittelausstattung der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde und durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 6, BWG von Instituten mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, Beiträge zu erheben sind, die für die Bemessung der regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage, in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, vorschreiben.

§ 123b

Text

Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen

Paragraph 123 b,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      den Eingang eines Antrags zur vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln aus der der Republik Österreich zugeordneten Kammer auf eine andere Kammer;
    2. Ziffer 2
      einen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 von Bedeutung sind;
    und diesem einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur gesamten Vorgehensweise:
    1. Ziffer eins
      beim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens beantragen;
    2. Ziffer 2
      Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens erheben;
    3. Ziffer 3
      die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens beantragen;
    4. Ziffer 4
      an den Ausschuss einen Antrag gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; und
    5. Ziffer 5
      an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Artikel 107, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag auf Grundlage des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

§ 123c

Text

Brückenfinanzierung

Paragraph 123 c,
  1. Absatz eins,Um die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß Paragraph 123 a, oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß Paragraph 2, Ziffer 110, dem Ausschuss gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Die Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, oder dem Übereinkommen gemäß Paragraph 2, Ziffer 109, vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde und
    3. Ziffer 3
      die Vergabe des Darlehens zu Konditionen, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind und die insbesondere auch die zeitgerechte, wertgesicherte Rückzahlung der Brückenfinanzierung sicherstellen.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Absatz eins, im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.

§ 123d

Text

Beitragsgebarung und -verwaltung

Paragraph 123 d,
  1. Absatz eins,Vermögenswerte, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, sind nicht dem Vermögen der FMA zuzurechnen und können nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Forderungen gegen die Abwicklungsbehörde, Forderungen, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuzurechnen sind und Forderungen, die dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Auf das Verfahren für den Voranschlag sind die Bestimmungen für den Finanzplan der FMA (Paragraph 17, FMABG), für die Bilanz sind die Bestimmungen für den Jahresabschluss der FMA (Paragraph 18, FMABG) und für den Geschäftsbericht die Bestimmungen für den Jahresbericht der FMA (Paragraph 16, Absatz 3, FMABG) anzuwenden. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, sind auf die FMA nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat der FMA regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, Bericht über die Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die Anlagestrategie zu erstatten. Weiters hat die FMA regelmäßig, zumindest aber jährlich, Bericht über die nationalen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds und den Gesamtwert der der nationalen Kammer zugewiesenen Vermögenswerte zum Abschlussstichtag zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die im Voraus erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden einen Monat nach ihrer Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde nicht bescheidmäßig einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden mit Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde bescheidmäßig nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 124

Text

Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist ausschließlich in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen erforderlichen Umfang für folgende Maßnahmen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
    2. Ziffer 2
      Gewährung von Darlehen an eine in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    3. Ziffer 3
      Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma;
    4. Ziffer 4
      Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
    5. Ziffer 5
      Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß Paragraph 108,;
    6. Ziffer 6
      Beitragsleistungen an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 86, Absatz 4 und Paragraph 87, auszuschließen;
    7. Ziffer 7
      Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union auf freiwilliger Basis gemäß Paragraph 129, oder
    8. Ziffer 8
      Kombination der in den Ziffer eins bis 7 genannten Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Anwendung des Abwicklungsinstruments der Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde können die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch für die vorgenannten Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber eingesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 87,

§ 125

Text

Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus setzt sich aus den von der Abwicklungsbehörde Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und ihres jeweiligen Risikoprofils vorgeschriebenen Beiträgen zusammen und beträgt zumindest 1 vH der gesicherten Einlagen dieser Unternehmen, wobei eine angemessene Mittelausstattung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, sicherzustellen ist. Bei der Festlegung der angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde die Größenverhältnisse aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und in Österreich niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen zu berücksichtigen sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass eine dieser Bestimmten Wertpapierfirmen oder EU-Zweigstellen tatsächlich abgewickelt werden muss und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt.
  2. Absatz 2,In der Aufbauphase gemäß Paragraph 126, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde die gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
  3. Absatz 3,Hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 vH der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aller in Absatz eins, genannten Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen vorgenommen, so kann die Aufbauphase bzw. Wiederauffüllung um höchstens vier Jahre verlängert werden.
  4. Absatz 4,Liegt nach der in Paragraph 126, Absatz eins, genannten Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Paragraph 126, erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung das erste Mal erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
  5. Absatz 5,Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Absatz 4, haben könnten.

§ 126

Text

Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Bestehende Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben zur Erreichung der Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bis zum 31. Dezember 2024 Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Sofern keine Bestehenden Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Österreich zugelassen sind, beginnt die Aufbauphase für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen, die ihren Sitz im Inland neu begründen, und EU-Zweigstellen, die ihren Sitz im Inland neu begründen oder eine Tätigkeit im Inland aufnehmen, mit der erstmaligen Konzessionierung einer Bestimmten Wertpapierfirma oder der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder Begründung eines Sitzes im Inland durch eine EU-Zweigstelle. Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten, wobei die Zielausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, innerhalb von 10 Jahren ab Beginn der Aufbauphase zu erreichen ist.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat den in Absatz eins, genannten Unternehmen Beiträge und gegebenenfalls außerordentliche Beiträge vorzuschreiben und zu erheben. Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich niedergelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und niedergelassenen oder tätigen EU-Zweigstellen einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend der Größe und dem Risikoprofil dieser Unternehmen anzupassen, wobei die in Absatz 5, festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.
  3. Absatz 3,Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Paragraph 125, zu berücksichtigen sind, können mit Genehmigung der Abwicklungsbehörde unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in Paragraph 124, Absatz eins, genannten Maßnahmen vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 vH des Gesamtbetrags der eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die von in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirmen oder von EU-Zweigstellen oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.
  5. Absatz 5,Die Bemessung der Beiträge und außerordentlichen Beiträge hat entsprechend der Größe und dem Risikoprofil der in Absatz eins, genannten Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu erfolgen, wobei die im 2. Abschnitt der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Methodik und gegebenenfalls die in der FMA-Verordnung gemäß Paragraph 126, Absatz 6, vorgesehenen methodischen Vorgaben anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
    2. Ziffer 2
      Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
    3. Ziffer 3
      Finanzlage des Instituts;
    4. Ziffer 4
      Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
    5. Ziffer 5
      Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
    6. Ziffer 6
      Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
    7. Ziffer 7
      Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union;
    8. Ziffer 8
      die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
  6. Absatz 6,Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik durch Verordnung bestimmen, welche Parameter im Rahmen der Kriterien gemäß Absatz 5, für die Bemessung der Beiträge bei den in Absatz eins, genannten Unternehmen zu berücksichtigen sind und für welche Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Pauschalbeiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorzuschreiben und zu erheben sind. Ist es zur größen- und risikoadäquaten Einstufung und Beitragsberechnung von beitragspflichtigen Unternehmen erforderlich, kann die FMA dabei auch Abweichungen von der Berechnungsmethodik der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vornehmen und eine adäquate Methodik zur Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 5, festlegen. Für Unternehmen, die voraussichtlich nicht abgewickelt werden, ist ein jährlicher Pauschalbeitrag zwischen 1 000 und höchstens 50 000 Euro vorzuschreiben. Die FMA ist außerdem berechtigt, auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen die für die Bemessung der Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die FMA auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde durch Verordnung die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, konkretisieren.

§ 127

Text

Außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in Paragraph 125, Absatz eins, genannten Unternehmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in Paragraph 126, Absatz 2, festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Paragraph 126, festgelegten Beiträge nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Für die gemäß diesem Paragraphen eingehobenen Beiträge gilt Paragraph 126, Absätze 4 und 5.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.

§ 128

Text

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Paragraph 128,

Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß Paragraph 126, eingehobenen regulären Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.

§ 129

Text

Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufnehmen, falls
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 126, eingehobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 128, vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.
  3. Absatz 3,Erhält die Abwicklungsbehörde einen Antrag eines anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auf Gewährung eines Kredits, so hat sie den Bundesminister für Finanzen unverzüglich darüber zu informieren und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen, wenn sie die Kreditgewährung beabsichtigt. Die Abwicklungsbehörde hat bei der Entscheidung über die Gewährung eines Kredits an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der Union folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      das volkswirtschaftliche Interesse an der österreichischen und europäischen Finanzmarktstabilität;
    2. Ziffer 2
      die Tatsache, ob und wieweit Mittel des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus schon selbst verbraucht oder außerordentliche nachträgliche Beiträge eingehoben wurden sowie
    3. Ziffer 3
      ob und wieweit der andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sonstige alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4,Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
  5. Absatz 5,Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
  6. Absatz 6,Die Forderung aus Kreditgewährung an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß den vorstehenden Absätzen ist auf die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.

§ 130

Text

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den Paragraphen 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Bestimmten Wertpapierfirma, die Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Bestimmten Wertpapierfirmen, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Paragraphen 139 bis 146 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den Paragraphen 139 bis 146 zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;
    2. Ziffer 2
      die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;
    4. Ziffer 4
      der Beitrag, den Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 132 A, b, s, a, t, z, 1 zu leisten hätten;
    5. Ziffer 5
      der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;
    6. Ziffer 6
      die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag gemäß Ziffer 5, aufgebracht werden kann;
    7. Ziffer 7
      den Betrag, den der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;
    8. Ziffer 8
      den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß Paragraph 128, in Anspruch nehmen können;
    9. Ziffer 9
      einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind; die Abwicklungsbehörde kann den Zeitrahmen verlängern, wenn und insoweit dies erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Grundlage für den in Absatz 3, Ziffer 6, genannten Beitrag hat im Einklang mit Absatz 5, sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6, zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
  5. Absatz 5,Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Der Anteil an den risikogewichteten Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
    2. Ziffer 2
      der Anteil an den Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
    3. Ziffer 3
      der Anteil an den Verlusten, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und
    4. Ziffer 4
      der Anteil an den Mitteln der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.
  6. Absatz 6,Für die Zwecke dieses Paragraphen ist es den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen unter den in Paragraph 128, festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, CRR-Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
  7. Absatz 7,Die jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können für die Kredite, die von den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Absatz 6, aufgenommen wurden, Garantien stellen.
  8. Absatz 8,Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Absatz 2, festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.

§ 131

Text

Rang in der Insolvenzrangfolge

Paragraph 131,
  1. Absatz eins,Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
    1. Ziffer eins
      der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;
    2. Ziffer 2
      Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden;
    3. Ziffer 3
      die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß Paragraph 27 a, BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, BWG in demselben gemäß Paragraph 27 a, BWG geforderten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Absatz eins, ist:
    1. Ziffer eins
      gesicherte Einlagen,
    2. Ziffer 2
      Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
  3. Absatz 3,Bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
    2. Ziffer 2
      die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
    3. Ziffer 3
      in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
  4. Absatz 4,Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Instrumenten.
  5. Absatz 5,Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 6,Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder
    2. Ziffer 2
      nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,
    nicht allein wegen der in Ziffer eins, oder Ziffer 2, dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.
  7. Absatz 7,Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
  8. Absatz 8,Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

§ 132

Text

Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch Verluste erlitten hätten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.
  3. Absatz 3,Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, zu leisten.
  4. Absatz 4,Wenn bei der Bewertung gemäß Paragraph 107, festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 108,
  5. Absatz 5,Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Absatz eins, erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Absatz eins, haftet, hat den in Paragraph 57, genannten Bedingungen zu entsprechen.
  7. Absatz 7,Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Absatz eins, ist in Aktiva gemäß Ziffer eins, der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1 BWG zu zahlen.
  8. Absatz 8,Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ESAEG entspricht oder diese übersteigt.
  9. Absatz 9,Die Haftung der Sicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 0,4 vH der Summe der gesicherten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute entspricht.

§ 133

Text

6. Teil
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

1. Abschnitt
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien

Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat

Paragraph 133,

Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, so haben sie die folgenden Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme ist das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Entscheidungen und Maßnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
  3. Ziffer 3
    Österreichische Behörden haben untereinander und mit den Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der EZB als zuständige Behörde, zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter Weise getroffen werden können.
  4. Ziffer 4
    Österreichische Behörden haben untereinander und mit Behörden anderer Mitgliedstaaten genau festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten sie jeweils innehaben.
  5. Ziffer 5
    Die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen EU-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und das Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten.
  6. Ziffer 6
    Die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.
  7. Ziffer 7
    Die Ziele des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, werden angemessen berücksichtigt.
  8. Ziffer 8
    Bestehen nach diesem Bundesgesetz Verpflichtungen, andere Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, sind diese Behörden zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,
    1. Litera a
      die entweder Auswirkungen auf das EU-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und
    2. Litera b
      die Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das EU-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
  9. Ziffer 9
    Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde die vorhandenen Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
  10. Ziffer 10
    Das Transparenzgebot ist in jenen Fällen, in denen sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats auswirkt, einzuhalten.
  11. Ziffer 11
    Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.

§ 134

Text

Abwicklungskollegien

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Vorbehaltlich Paragraph 137, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den Paragraphen 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105 b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
    2. Ziffer 2
      Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den Paragraphen 22 bis 26;
    3. Ziffer 3
      Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß Paragraph 28,;
    4. Ziffer 4
      Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den Paragraphen 30 und 31;
    5. Ziffer 5
      Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Paragraphen 139 bis 146;
    6. Ziffer 6
      Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den Paragraphen 139 bis 146 vorgeschlagen wird;
    7. Ziffer 7
      Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
    8. Ziffer 8
      Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel römisch sieben der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
    9. Ziffer 9
      Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den Paragraphen 100 bis 105 b gelten.
    Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Absatz eins und 2, sowie den Paragraphen 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

§ 135

Text

Mitglieder des Abwicklungskollegiums

Paragraph 135,
  1. Absatz eins,Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind:
    1. Ziffer eins
      die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
    3. Ziffer 3
      die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;
    4. Ziffer 4
      die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;
    5. Ziffer 5
      die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde;
    6. Ziffer 6
      die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörden Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind; wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann sich die zuständige Behörde von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten lassen;
    7. Ziffer 7
      das Bundesministerium für Finanzen;
    8. Ziffer 8
      die zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt;
    9. Ziffer 9
      die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;
    10. Ziffer 10
      die EBA gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie von der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die Abwicklungsbehörden von Drittländern auf deren Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in diesem Drittland hat, die als bedeutend angesehen werden würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, und
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsbehörde des Drittlands Geheimhaltungsanforderungen unterliegt, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in Paragraph 122, festgelegten Anforderungen entsprechen.

§ 136

Text

Organisation des Abwicklungskollegiums

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Vorsitz im Abwicklungskollegium zu führen und in dieser Funktion
    1. Ziffer eins
      nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festzuhalten;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums zu koordinieren;
    3. Ziffer 3
      die Sitzungen einzuberufen und in diesen den Vorsitz zu führen sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vor den Sitzungen umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen zu informieren;
    4. Ziffer 4
      den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
    5. Ziffer 5
      ausgehend vom konkreten Bedarf zu entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten, Rechnung zu tragen hat; und
    6. Ziffer 6
      alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen zu informieren.
    Die Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit einem Unternehmen der Gruppe stehen, das sich in ihrem Mitgliedstaat befindet.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums haben eng miteinander zusammenzuarbeiten.

§ 137

Text

Europäische Abwicklungskollegien

Paragraph 137,
  1. Absatz eins,Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat
    1. Ziffer eins
      EU-Tochterunternehmen oder
    2. Ziffer 2
      EU-Mutterunternehmen oder
    3. Ziffer 3
      EU-Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,
    so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
  2. Absatz 2,Das in Absatz eins, genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Artikel 88, der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz eins, genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EU-Zweigstellen wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß Paragraphen 100, bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß Paragraphen 100, bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Sind EU-Tochterunternehmen oder ein EU-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EU-Tochterunternehmen oder das EU-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß Paragraph 105, Absatz eins, bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Paragraph 105, Absatz 8, Z1 und Ziffer 2, genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, ausgeben.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      alle EU-Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen EU-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EU-Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist oder
    2. Ziffer 2
      das in Österreich niedergelassene EU-Mutterunternehmen oder EU-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Absatz eins, bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Absatz eins, bis 5, 7 und Paragraph 138, festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
  7. Absatz 7,Vorbehaltlich der Absatz 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß Paragraph 134, Absatz eins, und 2 sowie den Paragraphen 135, und 136 tätig zu werden.

§ 138

Text

Informationsaustausch zwischen Behörden

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Paragraphen 120 und 121 hat die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten auf deren Antrag alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden zu koordinieren. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern.
  3. Absatz 3,Vor der Weitergabe von Informationen, die von einer Abwicklungsbehörde eines Drittlands stammen, hat die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der betroffenen Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen einzuholen, wenn eine solche Zustimmung nicht bereits vorliegt. Erteilt die Abwicklungsbehörde des Drittlands keine solche Zustimmung, so ist die Abwicklungsbehörde nicht dazu verpflichtet, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde des Drittlands stammen, weiterzugeben.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde hat Informationen, die sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen oder an andere zuständige Ministerien oder die Anhörung oder Zustimmung des Bundesministers für Finanzen oder eines anderen zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaats haben kann, dem Bundesminister für Finanzen oder dem jeweils zuständigen Ministerium eines anderen Mitgliedstaates zu übermitteln.

§ 139

Text

2. Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe

Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen

Paragraph 139,

Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Ihre Einschätzung, dass das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 erfüllt; und
  2. Ziffer 2
    Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 für zweckmäßig erachtet.

§ 140

Text

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 140,
  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 in Bezug auf Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
    2. Ziffer 2
      die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde innerhalb einer Frist von 24 Stunden oder einer vereinbarten längeren Frist nach Eingang der Informationen gemäß Paragraph 139, überhaupt keine Einschätzung übermittelt.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 91, Absatz 7, oder 9 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 91, Absatz 8, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 141

Text

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Erhält die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 91, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU, so hat sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen zu bewerten, die die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben würden. Dabei ist insbesondere zu bewerten, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32, oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.
  3. Absatz 3,Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 32, oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dem Abwicklungsgremium innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz eins, einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept gemäß Paragraph 142, vorzulegen, wobei diese Frist mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.

§ 142

Text

Gruppenabwicklungskonzept

Paragraph 142,
  1. Absatz eins,In einem Gruppenabwicklungskonzept
    1. Ziffer eins
      ist vorhandenen Abwicklungsplänen Rechnung zu tragen und sind diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind;
    2. Ziffer 2
      sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß Paragraph 53, einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      ist darzulegen, wie die Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
    4. Ziffer 4
      ist ein Finanzierungsplan festzulegen, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6 und der gegenseitigen Unterstützung gemäß Paragraph 130, Rechnung trägt.
  2. Absatz 2,Das Gruppenabwicklungskonzept ist vorbehaltlich des Artikel 91, Absatz 8, der Richtlinie 2014/59/EU Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, ansuchen.
  3. Absatz 3,Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 91, Absatz 8, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 143

Text

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 143,

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den Paragraphen 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

§ 144

Text

3. Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 144,
  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Artikel 92, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Artikel 92, Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 92, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 145

Text

Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 145,
  1. Absatz eins,Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein ihrer Zuständigkeit unterliegendes EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 49, oder 52 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in Paragraph 139, Ziffer eins und 2 genannten Informationen an die FMA und die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln. Dabei können die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, auch die Umsetzung eines gemäß Paragraph 142, Absatz eins, ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Aufgrund von gemäß Paragraph 139, Ziffer 2, mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;
    2. Ziffer 2
      Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder führen voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis;
    3. Ziffer 3
      gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der Paragraphen 49, oder 52;
    4. Ziffer 4
      Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene der Gruppe werden für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sein, dass die Anwendung eines Gruppenabwicklungskonzeptes als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2,Umfassen die gemäß Absatz eins, mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung der Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      vorhandene Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen, und
    2. Ziffer 2
      die Finanzmarktstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Umfassen die gemäß Absatz eins, mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, ansuchen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 3 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 92, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

§ 146

Text

Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen

Paragraph 146,

Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den Paragraphen 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.

§ 147

Text

7. Teil
Beziehungen zu Drittländern

Abkommen mit Drittländern

Paragraph 147,
  1. Absatz eins,Sofern die Voraussetzungen des Paragraph 122, erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde mit Abwicklungsbehörden von Drittländern Abkommen schließen, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden, unter anderem zum Zweck des Informationsaustausches im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, CRR-Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten, für die folgenden Fälle festgelegt wird:
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterinstitute oder bedeutende Zweigstellen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat hat;
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;
    3. Ziffer 3
      in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Institut, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.
  2. Absatz 2,Im Rahmen eines Abkommen gemäß Absatz eins, ist insbesondere sicherzustellen, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Paragraph 148, Absatz 3 und 4 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Aufnahme von Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute ist in einem Abkommen gemäß Absatz eins, unzulässig.
  4. Absatz 4,Abkommen gemäß Absatz eins, sind auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Sie treten außer Kraft, sobald eine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt.

§ 148

Text

Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden

Paragraph 148,
  1. Absatz eins,Die Absatz 2 bis 5 gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Absatz 2 bis 5 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die in Absatz 2 bis 5 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland kann die EBA rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2014/59/EU mit Drittlandsbehörden abschließen. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können mit den betreffenden Drittlandsbehörden rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen abschließen, die mit solchen Rahmenkooperationsvereinbarungen der EBA im Einklang stehen. Diese Kooperationsvereinbarungen können zusätzlich Bestimmungen betreffend die in Absatz 4, angeführten Themenbereiche beinhalten.
  3. Absatz 3,Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können, unabhängig von einer bestehenden Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA mit Drittlandsbehörden gemäß Artikel 97, der Richtlinie 2014/59/EU, eigene, rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden abschließen, soweit sie dies für notwendig halten. In solchen Kooperationsvereinbarungen können die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender in den Ziffer eins bis 5 angeführten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und 21, Paragraph 22, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 23 bis 26 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    2. Ziffer 2
      Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen gemäß den Paragraphen 27 und 28 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    3. Ziffer 3
      Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 29 bis 31 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    4. Ziffer 4
      Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    5. Ziffer 5
      Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2, oder 3 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen enthalten:
    1. Ziffer eins
      zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
    2. Ziffer 2
      zu Anhörungen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 149 und 151 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
    3. Ziffer 3
      zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
    5. Ziffer 5
      zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Ziffer eins bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
  5. Absatz 5,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über Kooperationsvereinbarungen zu informieren, die sie gemäß Absatz 2 bis 4 geschlossen haben.

§ 149

Text

Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Paragraph 149,
  1. Absatz eins,Die Absatz 2 bis 6 gelten in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Absatz 2 bis 6 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Artikel 93, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern zum Gegenstand hat.
  2. Absatz 2,Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß Paragraph 137, Absatz eins,, so hat dieses, ausgenommen in den in Paragraph 150, genannten Fällen, im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob es Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, das
    1. Ziffer eins
      in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene EU-Tochterunternehmen oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelegene EU-Zweigstellen unterhält, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder
    2. Ziffer 2
      über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
    Hat sich das europäische Abwicklungskollegium in einer gemeinsamen Entscheidung auf die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens verständigt, so hat sich die Abwicklungsbehörde um die Durchsetzung des anerkannten Drittlandsabwicklungsverfahrens, zu bemühen, soweit dies mit dem österreichischen Rechtsbestand vereinbar ist.
  3. Absatz 3,Kommen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums zu keiner gemeinsamen Entscheidung über die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens gemäß Absatz 2, oder besteht überhaupt kein europäisches Abwicklungsgremium, so hat die Abwicklungsbehörde, unter Berücksichtigung des Paragraph 150,, selbst über die Anerkennung von Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen zu entscheiden, die
    1. Ziffer eins
      in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen haben oder in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat EU-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder
    2. Ziffer 2
      über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat belegen sind oder die österreichischem Recht und mindestens dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterworfen sind.
    Bei dieser Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen tätig ist, sowie insbesondere mögliche Auswirkungen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Finanzstabilität in den betroffenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke der Absatz 3 und 4 ist die Abwicklungsbehörde berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf
      1. Litera a
        Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die sich in Österreich befinden oder österreichischem Recht unterliegen;
      2. Litera b
        Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die der EU-Zweigstelle in Österreich obliegen oder österreichischem Recht unterliegen oder die in Österreich gerichtlich durchsetzbare Forderungen begründen;
    2. Ziffer 2
      zum Vollzug beziehungsweise zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Österreich niedergelassenen EU-Tochterunternehmen;
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 64 bis 66 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrages mit einem in Absatz 2, genannten Unternehmen, wenn diese Befugnis für die Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2, genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittlandsinstitut, das Drittlandsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe – durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen – getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
  5. Absatz 5,Stellt die jeweilige Drittlandsbehörde fest, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, so kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Abwicklungsbehörde jegliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Mutternunternehmen ergreifen und Paragraph 63, anwenden.
  6. Absatz 6,Österreichische Konkursverfahren, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Bundesgesetz anwendbar sind, bleiben durch die Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren unberührt.

§ 150

Text

Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern

Paragraph 150,

Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß Paragraph 149, verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass

  1. Ziffer eins
    sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf Österreich auswirken würde, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;
  2. Ziffer 2
    unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 151, in Bezug auf eine EU-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;
  3. Ziffer 3
    Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittlandsabwicklungsverfahrens nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
  4. Ziffer 4
    die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Österreich haben würde; oder
  5. Ziffer 5
    die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum österreichischen Rechtsbestand stehen würden.
Falls ein europäisches Abwicklungsgremium gemäß Paragraph 5, Absatz eins, besteht, hat die Abwicklungsbehörde vor der Entscheidung über die Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung die betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten anzuhören.

§ 151

Text

Abwicklung von EU-Zweigstellen

Paragraph 151,
  1. Absatz eins,Wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle zwar einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt aber gleichzeitig einer der Umstände gemäß Paragraph 150, vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese EU-Zweigstelle Abwicklungsmaßnahmen ergreifen oder Paragraph 63, anwenden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      die in Österreich gelegene EU-Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder wird voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr die Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich erfüllen, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, der FMA oder des Drittlandes, in dem das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens wieder erfüllt werden;
    2. Ziffer 2
      das Drittlandsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Europäischen Union oder den von der EU-Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in Bezug auf das Drittlandsinstitut kein Drittlandsabwicklungsverfahren oder Drittlandsinsolvenzverfahren eingeleitet wurde oder in einem angemessenen Zeitrahmen eingeleitet wird;
    3. Ziffer 3
      die Drittlandsbehörde hat in Bezug auf das Drittlandsinstitut ein Drittlandsabwicklungsverfahren eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einleiten zu wollen.
  2. Absatz 2,Ergreift die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und im Einklang mit den in Paragraph 53, festgelegten Grundsätzen sowie den Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 54 bis 57 betreffend die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten vorzugehen, soweit diese Grundsätze oder Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechender Abwicklungsbefugnis einschlägig sind.

§ 152

Text

8. Teil
Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

Strafbestimmungen

Paragraph 152,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu erstellen, oder gemäß Paragraph 11, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    2. Ziffer 2
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines EU-Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erstellen, oder gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
    3. Ziffer 3
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Unternehmens die FMA nicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, von der Absicht unterrichtet, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;
    4. Ziffer 4
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entgegen Paragraph 114, Absatz eins, unterlässt, die FMA darüber zu unterrichten, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausfällt oder auszufallen droht;
    5. Ziffer 5
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der Abwicklungsbehörde oder der FMA alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bereitzustellen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts in einem Sanierungsplan unrichtige Angaben macht;
    2. Ziffer 2
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 4, unverzüglich die Entscheidung schriftlich anzuzeigen, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen;
    3. Ziffer 3
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 2, unverzüglich eine sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirkende Änderung schriftlich anzuzeigen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich macht;
    4. Ziffer 4
      es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Abbaueinheit unterlässt, gemäß Paragraph 84, Absatz 11, der Abwicklungsbehörde die Fassung eines Auflösungsbeschlusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
    5. Ziffer 5
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die in Paragraph 4 a,, Paragraph 105 c, oder Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, vorgesehenen Meldungen der FMA, der Abwicklungsbehörde oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, oder Paragraph 19, Absatz 2, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach Paragraph 153, Absatz eins und 2,

§ 153

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 5 oder Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 5 oder Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

§ 155

Text

Veröffentlichung von Gesetzesverstößen und Geldstrafen

Paragraph 155,
  1. Absatz eins,Die FMA kann den Namen der natürlichen Person, des Institutes, des CRR-Finanzinstituts, des EU-Mutterunternehmens oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß Paragraph 152, unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
  2. Absatz 2,Rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß den Paragraphen 152 und 153 sind von der FMA mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend im Internet bekannt zu machen.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgabe gemäß Absatz 2, hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
    1. Ziffer eins
      einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder
    2. Ziffer 2
      die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder
    3. Ziffer 3
      die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
    4. Ziffer 4
      den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
    Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Ziffer eins bis 4 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Ziffer eins bis 4 auch gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  4. Absatz 4,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, 2, oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, 2, oder 3 bekannt gemacht worden ist, in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
  5. Absatz 5,Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz 2, oder 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4, zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erfüllt werden würde.

§ 156

Text

Meldungen an die EBA

Paragraph 156,

Die FMA hat alle Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gemäß Paragraph 152, an die EBA zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren gegen eine von der FMA verhängten Sanktion eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die EBA zu melden.

§ 157

Text

Sonstige Maßnahmen

Paragraph 157,

Verletzt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so hat die FMA

  1. Ziffer eins
    dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
  2. Ziffer 2
    im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

§ 158

Text

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

Paragraph 158,

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. Ziffer 6
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  7. Ziffer 7
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  8. Ziffer 8
    alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

§ 158a

Text

Empfehlungen des Ausschusses

Paragraph 158 a,

Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Artikel 38, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der Paragraphen 152 bis 158 zu verhängen.

§ 158b

Text

Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses

Paragraph 158 b,
  1. Absatz eins,Die vom Ausschuss gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Absatz 2, erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

§ 159

Text

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 159,
  1. Absatz eins,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.

§ 160

Text

9. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kostenbestimmung

Paragraph 160,
  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Ziffer eins bis 3 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 69 a, BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Institute,
    2. Ziffer 2
      Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, und
    3. Ziffer 3
      EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Bankdienstleistungen oder bankbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  2. Absatz eins a,Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einschließlich ihrer Tätigkeit als Abwicklungsbehörde hinsichtlich der in Ziffer eins und 2 genannten Unternehmen sind Kosten des Rechnungskreises 3 (Kosten der Wertpapieraufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 89, WAG 2018 sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      CRR-Wertpapierfirmen und
    2. Ziffer 2
      EU-Zweigstellen mit Sitz oder Tätigkeit im Inland, die im Inland Wertpapierdienstleistungen oder wertpapierbezogene Nebendienstleistungen erbringen,
    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  3. Absatz 2,Die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 für die Kostenpflichtigen dieses Bundesgesetzes haben bis zum 15. Juni 2015 durch die FMA zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in zwei gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Juli und 15. Oktober 2015 zu leisten.

§ 161

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Auf Institute,
    1. Ziffer eins
      für die die Europäische Kommission bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits nach unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt hat, und
    2. Ziffer 2
      die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und
    3. Ziffer 3
      die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, unterliegen,
    ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des Sanierungsplanes lediglich auf einen Verweis auf den Abwicklungsplan zu beschränken und der Inhalt des Abwicklungsplans die in Absatz 2, angeführten Punkte zu umfassen hat.
  2. Absatz 2,Der Abwicklungsplan bei Instituten gemäß Absatz eins, hat, soweit möglich mit quantifizierenden Angaben, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Basisinformationen über das Institut, wobei neben Firma und Anschrift auch sonstige Angaben zur Gewährleistung der sicheren Identifikation des Instituts anzugeben sind;
    2. Ziffer 2
      eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans, wobei diese Informationen dem betroffenen Institut offenzulegen sind;
    3. Ziffer 3
      eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
    4. Ziffer 4
      einen Verweis auf staatliche Beihilfenentscheidungen gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV das jeweilige Institut betreffend;
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung der Hauptpunkte des Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans und wesentliche Verpflichtungen des Instituts, die sich aus der Beihilfenentscheidung gemäß Artikel 107 bis 109 AEUV ergeben, sowie der wesentliche Maßnahmen, die gesetzt wurden, um den Auflagen der Beihilfenentscheidung nachzukommen;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Optionen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß dem 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes;
    8. Ziffer 8
      eine Darstellung aller wesentlichen Abwicklungshindernisse inklusive Erläuterungen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist und die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des 2. Hauptstücks beseitigt werden können;
    9. Ziffer 9
      eine Analyse, die beinhaltet, wie, wann und unter welchen Voraussetzungen das Institut die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann unter Aufzeigen der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen;
    10. Ziffer 10
      Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
    11. Ziffer 11
      eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Paragraph 21, beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
    12. Ziffer 12
      Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
    13. Ziffer 13
      eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
    14. Ziffer 14
      eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde kann im Rahmen ihrer Festlegung gemäß Paragraph 4, für die in Absatz eins, genannten Institute geringere als die in Absatz 2, angeführten Anforderungen betreffend den Abwicklungsplan vorsehen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde finanzielle Mittel für Rechtsträger, auf die Abwicklungsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz anwendbar sind, zur Verfügung stellen (Maßnahme der Sicherstellung der Abwicklungsziele), wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch sichergestellt wird, dass Abwicklungsziele erreicht und Abwicklungsmaßnahmen gesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      die Abwicklungsmaßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu setzen beabsichtigt, bestmöglich dazu geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
    3. Ziffer 3
      es nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig ist;
    4. Ziffer 4
      dem Einsatz dieser Maßnahme kein Beschluss der Abwicklungsbehörde oder des Ausschusses entgegensteht; und
    5. Ziffer 5
      die Abwicklungsmaßnahme nicht durch finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Artikel 67, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,) zu finanzieren ist.
    Maßnahmen gemäß diesem Absatz sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesministers für Finanzen ist der Abwicklungsbehörde mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 100, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde für Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 angemessene Übergangszeiträume festzulegen, um die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, endet am 1. Jänner 2024.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat für die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder für die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, je nach Anwendbarkeit, Zwischenziele festzulegen, die von den Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 bis zum 1. Jänner 2022 zu erfüllen sind. Diese Zwischenziele sind so zu bestimmen, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestandes an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen erfolgt.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 5, kann die Abwicklungsbehörde einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach dem 1. Jänner 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 13, genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen hat:
    1. Ziffer eins
      Die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12 ergeben, erfüllt werden, und
    3. Ziffer 3
      ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikel 72 b, und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in den Paragraphen 101, oder 105 Absatz 8, festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
  8. Absatz 8,Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11 bis 14 endet am 1. Jänner 2022.
  9. Absatz 9,Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11, bis 14 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,
    1. Ziffer eins
      an dem die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt hat;
    2. Ziffer 2
      an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder
    3. Ziffer 3
      an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
  10. Absatz 10,Die Anforderungen gemäß Paragraph 101, Absatz 6, bis 8 und 12 sowie Paragraph 102, Absatz 11 bis 14, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als eine G-SRI identifiziert wurde oder seitdem die Bestimmungen gemäß Paragraph 102, Absatz 11, oder 13 auf die Abwicklungseinheit angewendet werden.
  11. Absatz 11,Abweichend von Paragraph 100, Absatz eins, hat die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, auf das Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum festzulegen, um die Anforderungen gemäß Paragraphen 104 und 105 oder die Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Paragraph 101, Absatz 6, bis 10 und 12, je nach Anwendbarkeit, ergeben, zu erfüllen.
  12. Absatz 12,Für die Zwecke der Absatz 5 bis 11 hat die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten einen geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mitzuteilen, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums hat der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dem gemäß Paragraphen 101, Absatz 6, bis 10 und 12, 102 Absatz 11 bis 14, 104 oder 105, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag zu entsprechen.
  13. Absatz 13,Bei der Festlegung des Übergangszeitraums hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
    2. Ziffer 2
      den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
    3. Ziffer 3
      inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung gemäß Paragraph 104, einzuhalten.
  14. Absatz 14,Vorbehaltlich des Absatz 5, ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder den gemäß Absatz 12, mitgeteilten geplanten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.

§ 162

Text

Abbaugesellschaft

Paragraph 162,
  1. Absatz eins,Die FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist Paragraph 84, anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des Paragraph 84, durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      das Institut nicht mehr am Markt oder sonst gegenüber Dritten geschäftlich auftritt, es sei denn um den Abbau verbleibender Geschäfte zu betreiben,
    2. Ziffer 2
      das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Absatz 2, erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,
    3. Ziffer 3
      das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen und
    4. Ziffer 4
      das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Artikel 107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.
    Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Ziffer eins bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans gemäß Paragraph 84, zu erfolgen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Absatz eins, von der FMA erlassenen Bescheids endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und das Institut wird als Abbaugesellschaft fortgeführt.
  4. Absatz 4,Der Abbauplan der Abbaugesellschaft ist gemäß Paragraph 84, Absatz 6, zu erstellen und zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat dem Aufsichtsrat und der Abwicklungsbehörde jährlich einen Verwertungsbericht über den Gang der Verwertung im Vergleich zum Abbauplan vorzulegen. Die Richtigkeit des Verwertungsberichts und die Einhaltung des genehmigten Abbauplans der Abbaugesellschaft sind vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Zur Aufgabe des Portfolioabbaus zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung in den Konzernabschluss des Instituts einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Absatz eins, als Konzerngesellschaften gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht.
  6. Absatz 6,Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, ist auf die Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, GSA nicht anzuwenden.

§ 162a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 167 Abs. 15

Text

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 162 a,
  1. Absatz eins,Das betreffende Unternehmen hat die Informationen gemäß Paragraph 43 und Paragraph 105 c, Absatz 3, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 128 a, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. Ziffer 4
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    5. Ziffer 5
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, ist das betreffende Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. Absatz 4,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47 a, Absatz 8,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 155, Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2869 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. Ziffer 3
      die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  5. Absatz 5,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen.
  6. Absatz 6,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Absatz 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  7. Absatz 7,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle gemäß Absatz eins, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 163

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 163,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 164

Text

Verweise

Paragraph 164,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021 Seite 14 und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021 Seite 74.
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, Amtsblatt Nummer L 225 vom 25.06.2021 Seite 52 und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 32.
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt , L 218 vom 19.08.2015, 82.
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, Amtsblatt Nummer L 22 vom 22.01.2021 Seite 1.
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30.07.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/23, Amtsblatt Nummer L 22 vom 22.02.2021 Seite 1.
    6. Ziffer 6
      Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.1.2015 Seite 44, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 156 vom 20.06.2017 Seite 38.
    7. Ziffer 7
      Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, Amtsblatt Nummer L 150 vom 07.06.2019 Seite 296, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.08.2020 Seite 2.
    8. Ziffer 8
      Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60.
    9. Ziffer 9
      Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021, Seite 74.
    10. Ziffer 10
      Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095 aus 2010,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 806 aus 2014, und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, Amtsblatt Nummer L 22 vom 22.01.2021 Seite 1;
    11. Ziffer 11
      Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1;
    12. Ziffer 12
      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35;
    13. Ziffer 13
      Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)

§ 165

Text

Gebühren und Abgaben

Paragraph 165,
  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit und die ABBAG sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

§ 166

Text

Vollziehung

Paragraph 166,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 59,, Paragraph 60,, Paragraph 117,, Paragraph 118, Absatz 5 und Paragraph 119, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 167

Text

Inkrafttreten und Anwendung

Paragraph 167,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 99,, Paragraph 2, Ziffer 109,, Paragraph 74, Absatz 6 und 7, Paragraph 84, Absatz 8 a,, Paragraph 99 und Paragraph 126, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 123 d, Absatz eins und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
  4. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 4 a, sowie Paragraph 4 a, samt Überschrift und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 107,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 75, Absatz 7,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz eins, 4, 9 und 10 bis 12, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 4,, Paragraph 96, Absatz 2,, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz 6, Ziffer 4,, Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 153, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 153, Absatz 5,, Paragraph 154, samt Überschrift und Paragraph 158 b, Absatz 3, treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
  6. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 133, Anmerkung, richtig: Paragraph 131,), Paragraph 2, Ziffer 49 a,, Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 97, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 105 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  9. Absatz 9,Paragraph 2, Ziffer 95, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
  10. Absatz 10,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 164, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022, treten mit 12. August 2022 in Kraft.
  11. Absatz 11,Paragraph 160, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, ist erstmalig auf das FMA-Geschäftsjahr 2023 anzuwenden. Vorauszahlungen sind erstmalig für das FMA-Geschäftsjahr 2024 vorzuschreiben.
  12. Absatz 12,Paragraph 2, Ziffer 3, 3 b und 21, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 50, Absatz 4 und 5, Paragraph 100, Absatz 3 bis 5, Paragraph 125, Absatz eins bis 4, Paragraph 126, Absatz eins, 2, 5 und 6, Paragraph 127, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz eins und eins a, Paragraph 164, Absatz 2,, Paragraph 167 und Paragraph 168, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. Paragraph 123, Absatz 8 und Paragraph 164, Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
  13. Absatz 13,Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3 und 17, Anlage zu Paragraph 9, Ziffer 16,, Anlage zu Paragraph 21, Ziffer 14, 14 a,, Anlage zu Paragraph 27, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, Paragraph 164, Absatz 2, Ziffer 11 und Paragraph 168, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
  14. Absatz 14,Paragraph 2, Ziffer 82 c,, Paragraph 102, Absatz 3 a bis 3 e, Paragraph 103, Absatz 4,, Paragraph 105, Absatz 3 a, 5 a und 5 b, Paragraph 105 b, Absatz 4,, Paragraph 105 c, Absatz 4 und 6 und Paragraph 168, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt Paragraph 102, Absatz 3, außer Kraft.
  15. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 162 a, sowie Paragraph 105, Absatz 3 a,, Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b und Absatz 5 a,, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7, Paragraph 162 a, samt Überschrift, Paragraph 164, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 und Paragraph 168, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 162 a, Absatz 4, erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. Paragraph 162 a, Absatz eins bis 3, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen ist.

§ 168

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 168,
  1. Absatz eins,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, Amtsblatt Nummer L 150 vom 07.06.2019 Seite 296, umgesetzt.
  2. Absatz 2,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, wird die Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021 Seite 74, umgesetzt.
  3. Absatz 3,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 153.
  4. Absatz 4,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025, dient der Umsetzung von Artikel 2, der Verordnung (EU) 2022 aus 2036, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 1 sowie der Umsetzung von Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 2024/1174 vom 22.04.2024.
  5. Absatz 5,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, wird die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 umgesetzt.

Anl. 1

Text

Anlage zu Paragraph 9

Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen

Der Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
  2. Ziffer 2
    eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
  3. Ziffer 3
    einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
  4. Ziffer 4
    ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;
  5. Ziffer 5
    eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
  6. Ziffer 6
    eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
  7. Ziffer 7
    eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
  8. Ziffer 8
    eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
  9. Ziffer 9
    detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
  10. Ziffer 10
    eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
  11. Ziffer 11
    eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
  12. Ziffer 12
    eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
  13. Ziffer 13
    eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
  14. Ziffer 14
    eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
  15. Ziffer 15
    eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
  16. Ziffer 16
    eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Netzwerk- und Informationssysteme, erforderlich sind;
  17. Ziffer 17
    eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
  18. Ziffer 18
    eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;
  19. Ziffer 19
    eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;
  20. Ziffer 20
    eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.

Anl. 2

Text

Anlage zu Paragraph 21

Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann

Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:

  1. Ziffer eins
    Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
  2. Ziffer 2
    Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
  3. Ziffer 3
    Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
  4. Ziffer 4
    Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;
  5. Ziffer 5
    Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
  6. Ziffer 6
    Einzelheiten zu den bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts;
  7. Ziffer 7
    eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;
  8. Ziffer 8
    eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
  9. Ziffer 9
    Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
  10. Ziffer 10
    Angaben zu den wichtigsten oder kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenpartien auf die Finanzlage des Instituts;
  11. Ziffer 11
    Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  12. Ziffer 12
    Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  13. Ziffer 13
    eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
  14. Ziffer 14
    Angaben zu den Eigentümern der in Ziffer 13, genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts, sowie Angaben zu kritischen IKT-Drittdienstleistern im Sinne des Artikel 3, Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/2554;
  15. Ziffer 14 a
    Ergebnisse der von Instituten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz;
  16. Ziffer 15
    eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, beispielsweise:
    1. Litera a
      gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
    2. Litera b
      Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
    3. Litera c
      bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
    4. Litera d
      wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzversicherungsvereinbarungen, Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
    5. Litera e
      Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
  17. Ziffer 16
    Angabe zur zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  18. Ziffer 17
    Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortliche leitenden Mitarbeiter;
  19. Ziffer 18
    eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
  20. Ziffer 19
    alle von den Institutionen und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
  21. Ziffer 20
    eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
  22. Ziffer 21
    Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.

Anl. 3

Text

Anlage zu Paragraph 27

Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat

Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:

  1. Ziffer eins
    Inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
  2. Ziffer 2
    inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
  3. Ziffer 3
    inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
  4. Ziffer 4
    inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen, einschließlich vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, solide und im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
  5. Ziffer 4 a
    die digitale operationale Resilienz derjenigen Netzwerk- und Informationssysteme, die die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen, wobei Berichte über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und die Ergebnisse der entsprechend der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz zu berücksichtigen sind;
  6. Ziffer 5
    inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
  7. Ziffer 6
    inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
  8. Ziffer 7
    inwieweit Notfallpläne und -maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
  9. Ziffer 8
    ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde in der Lage ist, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
  10. Ziffer 9
    ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;
  11. Ziffer 10
    inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
  12. Ziffer 11
    inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für das neue Institut;
  13. Ziffer 12
    inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die für die Identifizierung der Einleger und der von der Einlagensicherungseinrichtung gesicherten Beträge erforderlichen Informationen erhält;
  14. Ziffer 13
    falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;
  15. Ziffer 14
    falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;
  16. Ziffer 15
    inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
  17. Ziffer 16
    inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
  18. Ziffer 17
    wie hoch und welcher Art die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;
  19. Ziffer 18
    falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere CRR-Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;
  20. Ziffer 19
    ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
  21. Ziffer 20
    ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
  22. Ziffer 21
    ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;
  23. Ziffer 22
    inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;
  24. Ziffer 23
    mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;
  25. Ziffer 24
    wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
  26. Ziffer 25
    inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden könnten;
  27. Ziffer 26
    inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
  28. Ziffer 27
    inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte;
  29. Ziffer 28
    inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.

Anl. 4

Text

Anlage zu Paragraph 28 a

Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

  1. Ziffer eins
    Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Ziffer 3, festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.
  2. Ziffer 2
    Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
    1. Litera a
      sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3; zuzüglich
    2. Litera b
      sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3; abzüglich
    3. Litera c
      der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Litera a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
  3. Ziffer 3
    Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
    1. Litera a
      Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.
    2. Litera b
      Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
    3. Litera c
      Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
    4. Litera d
      Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Artikel 92 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemäß Paragraphen 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.
    Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:

Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zu den Paragraphen 2, 120, 125, 131 und 132, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,)

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 149, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.10.2014 Seite 37, und
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, Amtsblatt Nummer L 84 vom 26.03.1997 Seite 22
umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, zu den Paragraphen eins bis 3 a, 13, 16, 44, 46, 47, 58 bis 60, 67 a, 80, 88, 91, 93, 95, 97 a, 105, 111 bis 113 a, 116, 116 a, 119 a, 121, 123 bis 130, 133, 158 a bis 159 und 165, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,)

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30.07.2014, Seite 1,
  2. Ziffer 2
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, Amtsblatt Nummer L 15 vom 22.01.2015, Seite 8,
  3. Ziffer 3
    der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015, Seite 44,
  4. Ziffer 4
    und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,
  5. Ziffer 5
    und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.02.2014 Seite 34, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 246 vom 23.09.2015 Seite 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu den Paragraphen 4 a, 84 und 105, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, umgesetzt und
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 1, geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu den Paragraphen 2, 51, 58, 75, 80, 81, 84, 88, 89, 96, 97, 116, 120, 152 bis 154 und 158 b, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 90.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 190, und
  2. Ziffer 2
    Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 349,
umgesetzt.