Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Parameterverordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2).

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung des Parameters für den variablen Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Parameterverordnung - PVO-ESM)
StF: BGBl. II Nr. 332/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 2).

Text

Paragraph eins,

Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen im Bereich des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Paragraph eins, Ziffer 7, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) ändert sich in dem Ausmaß, in dem Auszahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fällig werden oder budgetierte Auszahlungen in der jeweiligen Periode nicht fällig werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden.