Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Freiwilligengesetz, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG)
StF: BGBl. I Nr. 17/2012 (NR: GP XXIV RV 1634 AB 1661 S. 144. BR: AB 8680 S. 805.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Förderung von freiwilligem Engagement

Paragraph 3,

Freiwilligenorganisationen

Paragraph 4,

Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich

Paragraph 4 a,

Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

Paragraph 4 b,

Freiwilligenzentren

Abschnitt 2, Freiwilliges Sozialjahr

Paragraph 5,

Regelungsgegenstand

Paragraph 6,

Freiwilliges Sozialjahr

Paragraph 7,

Teilnehmende

Paragraph 8,

Träger

Paragraph 9,

Einsatzstelle

Paragraph 10,

Informationspflichten

Paragraph 11,

Qualitätssicherung

Paragraph 12,

Vereinbarung, Zertifikat

Paragraph 13,

Freistellung

Paragraph 13 a,

Freifahrt

Paragraph 14,

Zeitliche Beschränkungen

Paragraph 15,

Mutterschutz

Paragraph 16,

Haftungsbeschränkung

Paragraph 17,

Überwachung und Strafbestimmungen

Paragraph 18,

Gleichbehandlung

Paragraph 19,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 20,

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

Paragraph 21,

Förderung

Abschnitt 3, Freiwilliges Umweltschutzjahr

Paragraph 22,

Regelungsgegenstand

Paragraph 23,

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Paragraph 24,

Anzuwendende Regelungen

Abschnitt 4, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Paragraph 25,

Regelungsgegenstand

Paragraph 26,

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Paragraph 27,

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 27 a,

Förderung

Anmerkung, Abschnitt 4a aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,)

Abschnitt 5, Österreichischer Freiwilligenrat

Paragraph 28,

Einrichtung

Paragraph 29,

Ziel Anmerkung, Ziele)

Paragraph 30,

Aufgaben

Paragraph 31,

Mitglieder

Paragraph 32,

Bestellung

Paragraph 33,

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 34,

Beschlussfähigkeit

Paragraph 35,

Geschäftsführung und -ordnung

Abschnitt 6, Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement

Paragraph 36,

Fonds, Begünstigte

Paragraphen 37 bis 39,

Zuwendungen

Paragraph 40,

Zuständigkeit

Paragraphen 41 und 42,

Mittel

Paragraph 43,

Verwaltung des Fonds

Paragraph 44,

Kostentragung

Abschnitt 7, Schlussbestimmungen

Paragraphen 45 bis 47,

 

§ 1

Text

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
    1. Ziffer eins
      Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
    4. Ziffer 4
      die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).

§ 2

Text

Förderung von freiwilligem Engagement

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des Paragraph 3, für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
  2. Absatz 2,Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
    1. Ziffer eins
      freiwillig Leistungen für andere,
    2. Ziffer 2
      in einem organisatorischen Rahmen,
    3. Ziffer 3
      unentgeltlich,
    4. Ziffer 4
      mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
    5. Ziffer 5
      ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
    erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375 aus 2014,, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.
  3. Absatz 3,Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 3

Text

Freiwilligenorganisationen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
  2. Absatz 2,Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,.
  3. Absatz 3,Freiwilligenorganisationen können nach Paragraph 2, gefördert werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
    2. Ziffer 2
      wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.

§ 4

Text

Freiwilligenbericht, Internetportal, Freiwilligenpass und Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin alle fünf Jahre einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.
  2. Absatz 2,Als behördliches Informationsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich dient das beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtete Internetportal Freiwilligenweb.
  3. Absatz 3,Als zentrale Bestätigung über freiwillige Tätigkeiten und freiwilliges Engagement dient in Österreich der Freiwilligenpass. Der Freiwilligenpass beinhaltet dabei einen eigenständigen Pass als Nachweis über freiwillige Tätigkeiten, einen Begleitbrief, die Anleitung zur Nachweiserstellung sowie Arbeitsblätter zu geleisteten Tätigkeiten und erworbenen Kompetenzen.
  4. Absatz 4,Zur Anerkennung und öffentlichen Würdigung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement wird seitens des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin jährlich ein Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich verliehen.

§ 4a

Text

Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich gewährleistet eine zeitgemäße und innovative Infrastruktur. Zentrales Instrument ist eine Onlineplattform, die sowohl Online- als auch Offline-Angebote (Kontakt-, Beratungs- und Austauschmöglichkeiten) bereitstellt. Bestehende Strukturen oder Aktivitäten der Freiwilligenzentren gem. Paragraph 4 b, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung der Durchführung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, insbesondere für die Erarbeitung nationaler Strategien, Arbeitsprogramme, Leitfäden und Berichte, stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel des Bundes legt die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich der Geschäftsstelle gem. Paragraph 35, Absatz eins, jährlich – spätestens bis Ende September – einen Tätigkeitsbericht sowie ein Tätigkeitsprogramm vor. Diese werden dem Österreichischen Freiwilligenrat durch die Geschäftsstelle zur Kenntnis gebracht.

§ 4b

Text

Freiwilligenzentren

Paragraph 4 b,
  1. Absatz eins,Freiwilligenzentren können durch Zuwendungen gemäß Absatz 2, unterstützt werden. Die Hauptaufgaben sind insbesondere die Gewinnung, Beratung (insbesondere auch über einen angemessenen Versicherungsschutz für Freiwillige), Vermittlung und Begleitung der Freiwilligen, Vernetzungsarbeit, Aus- und Fortbildung der Freiwilligen sowie Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit. Freiwilligenzentren können selbst regionsübergreifende Freiwilligenprojekte durchführen, sammeln und verbreiten Best-Practice-Beispiele und dokumentieren und evaluieren ihre eigene Tätigkeit.
  2. Absatz 2,Zur Projektförderung stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.

§ 5

Text

Abschnitt 2
Freiwilliges Sozialjahr

Regelungsgegenstand

Paragraph 5,

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

§ 6

Text

Freiwilliges Sozialjahr

Paragraph 6,

Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmenden.

§ 7

Text

Teilnehmende

Paragraph 7,

Die Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung auch bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (Paragraph 8,) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß Paragraph 9, zur Erreichung der in Paragraph 6, genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein. Die Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres dürfen keiner Einsatzstelle zugewiesen werden, bei der sie im Zeitpunkt des Einsatzes erwerbstätig sind oder eine Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor Abschluss der Einsatzvereinbarung beendet haben. Auf das Verhältnis freiwillige/ehrenamtliche und hauptberufliche Personen ist stets Rücksicht zu nehmen.

§ 8

Text

Träger

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:
    1. Ziffer eins
      die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere
      1. Litera a
        ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,
      2. Litera b
        das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmenden im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,
      4. Litera d
        zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmenden (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten bzw. Interessentinnen,
      5. Litera e
        Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.
    2. Ziffer 2
      das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach Paragraph 9, Absatz eins,, die insbesondere auch die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag nach Absatz eins, sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,
    2. Ziffer 2
      Entwürfe der Vereinbarung mit dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr,
    3. Ziffer 3
      Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz eins,, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach Paragraph 9, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      Nachweis der Unabhängigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.
  3. Absatz 3,Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, oder den Änderungen der Nachweise nach Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Information der Teilnehmenden und von Interessentinnen und Interessenten (Paragraph 10,),
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmenden in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der Beitragszahlung,
    4. Ziffer 4
      die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmenden, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, erfüllen,
    5. Ziffer 5
      keine Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle (Paragraph 9,) zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,
    6. Ziffer 6
      die Leistung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 75 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, an die Teilnehmenden. Der Bund kann gem. Paragraph 21, die zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger bei der Leistung des Taschengeldes durch Zuwendungen unterstützen, sofern ein Anteil von zumindest 50 % aus den Eigenmitteln des Trägers aufgebracht wird und 100 % des monatlichen Betrags nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBI. Nr. 189 aus 1955,, geleistet werden,
    7. Ziffer 7
      der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach Paragraph 12,,
    8. Ziffer 8
      die Vertretung der Interessen der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und
    9. Ziffer 9
      die Durchführung der Qualitätssicherung (Paragraph 11,).
    10. Ziffer 10
      die monatliche Übermittlung der Teilnehmendenzahlen sowie von Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden für statistische Zwecke an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zum Zweck der Kontrolle der Nutzungsbewilligung für die Freifahrt gemäß Paragraph 13 a, an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Folgende Gliederung ist dabei zu berücksichtigen: Zeitraum < 6 Monate, 6 – 9 Monate, 10 Monate, > 10 Monate, Träger, Teilnehmende gesamt und nach Geschlecht, Einsatzgebiet nach Bundesland, Einsatzgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (z. B.: Rettungswesen, Sozial- u. Behindertenhilfe etc.),
    11. Ziffer 11
      die Sicherstellung und Bekanntgabe zumindest einer FSJ-Vertrauensperson sowie zumindest eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin aus den Reihen der Teilnehmenden. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung dieser Personen obliegt dabei den Trägern. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Entscheidungsfindung durch die Teilnehmenden selbst erfolgt, von deren Willen getragen ist und durch diese revidiert werden kann. Zentrale Aufgabe von Vertrauenspersonen ist die Interessenvertretung für die Teilnehmenden, insbesondere gegenüber dem Träger.
  5. Absatz 5,Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Absatz eins, ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies der Träger des Freiwilligen Sozialjahres beantragt,
    2. Ziffer 2
      der Träger nicht mehr den in Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      der Träger die ihm nach Absatz 4, obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oder
    4. Ziffer 4
      für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmenden als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.
  6. Absatz 6,Bescheide nach Absatz eins und 5 sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin zu erlassen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten bzw. Interessentinnen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.

§ 9

Text

Einsatzstelle

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren bzw. Seniorinnen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.
  2. Absatz 2,Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen in der Einsatzstelle kommen darf.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.

§ 10

Text

Informationspflichten

Paragraph 10,

Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger haben die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmenden geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach Paragraph 12,, das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einheitliche Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.

§ 11

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin auf Aufforderung schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundeskanzleramt auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich, Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle beschäftigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen bekannt zu geben.

§ 12

Text

Vereinbarung, Zertifikat

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der nach Paragraph 8, anerkannte Träger und der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
    3. Ziffer 3
      die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
    4. Ziffer 4
      die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
    5. Ziffer 5
      die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
    7. Ziffer 7
      die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
    8. Ziffer 8
      die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
    9. Ziffer 9
      die Information des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin, dass die Daten der Vereinbarung
      1. Litera a
        an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
      2. Litera b
        an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger,
      3. Litera c
        an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
      4. Litera d
        an das Finanzamt Österreich für Zwecke der Familienbeihilfe sowie
      5. Litera e
        an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt gemäß Paragraph 13 a
    Anmerkung, Ziffer 10, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)
    übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.
  3. Absatz 3,Einsatzvereinbarungen von Teilnehmenden gemäß Paragraph 26,, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)

§ 13

Text

Freistellung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Freistellungsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
  2. Absatz 2,Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin die Vereinbarung gemäß Paragraph 12, geschlossen hat. Während der Freistellung behält der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin den Anspruch auf das gemäß Paragraph 12, gebührende Taschengeld.
  3. Absatz 3,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.

§ 13a

Text

Freifahrt

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigten Teilnehmenden, die einen Freiwilligendienst gemäß der Abschnitte 2 und 3 oder einen Gedenkdienst im Inland absolvieren, sind für die Dauer des Einsatzes vom Bund die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Dies gilt für die Benützung des öffentlichen Personenverkehrs im Inland für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort, außerdem für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gemäß Paragraph 9, oder des gemäß Paragraph 8, anerkannten Trägers. Auf die Benützung von Flugzeugen besteht kein Anspruch.
  2. Absatz 2,Öffentlicher Personenverkehr ist dabei solcher nach dem Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets, BGBI. römisch eins Nr. 75 aus 2021,.
  3. Absatz 3,Der Ersatz der Fahrtkosten gem. Absatz eins, gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere dem KlimaTicket Ö FSJ/FUJ) als abgegolten.
  4. Absatz 4,Lagen die Voraussetzungen für eine kostenlose Benützung nach Absatz eins, nicht vor, so hat der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin dem Bund den hierfür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung nach Absatz eins, wird durch eine Dienstverhinderung infolge Krankheit oder eine Freistellung im Sinne des Paragraph 13, nicht berührt.

§ 14

Text

Zeitliche Beschränkungen

Paragraph 14,

Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmenden, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

§ 15

Text

Mutterschutz

Paragraph 15,

Die Paragraphen 3, bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, gelten für Teilnehmerinnen am Freiwilligen Sozialjahr sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Einhaltung dieser Bestimmung der Rechtsträger der Einsatzstelle verantwortlich ist.

§ 16

Text

Haftungsbeschränkung

Paragraph 16,

Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem bzw. der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerin sinngemäß anzuwenden.

§ 17

Text

Überwachung und Strafbestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.
  2. Absatz 2,Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in Paragraph 14 und Paragraph 15, auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      bei Übertretungen des Paragraph 14, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,
    2. Ziffer 2
      bei Übertretung des Paragraph 15, nach den Strafbestimmungen des MSchG
    zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

§ 18

Text

Gleichbehandlung

Paragraph 18,

Der römisch eins. und römisch zwei. Teil des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, sowie die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, betreffend den Diskriminierungsschutz gelten sinngemäß.

§ 19

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger und die Einsatzstellen dürfen folgende personenbezogene Daten: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 8, sowie der Vereinbarung nach Paragraph 12,, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern nur verarbeiten, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 8, anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger bzw. Empfängerinnen Daten gem. Absatz eins, zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern bzw. Empfängerinnen jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Empfänger der Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Einsatzstellen nach Paragraph 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,
    2. Ziffer 2
      der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
    3. Ziffer 3
      das Finanzamt Österreich für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, sowie
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Vollziehung des Klimatickets gemäß Paragraph 13 a,

§ 20

Text

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

Paragraph 20,

Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (Paragraph 8,) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (Paragraph 9,) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.

§ 21

Text

Förderung

Paragraph 21,

Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 8,, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach Paragraph 8, anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6,, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach Paragraph 8, anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 22

Text

Abschnitt 3
Freiwilliges Umweltschutzjahr

Regelungsgegenstand

Paragraph 22,

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

§ 23

Text

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Paragraph 23,

Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmenden.

§ 24

Text

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 24,

Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten für das Freiwillige Umweltschutzjahr sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Dieser bzw. diese hat vor Erlassung von Bescheiden das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin herzustellen. Die Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres haben den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
  2. Ziffer 2
    Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Information für mögliche Interessenten bzw. Interessentinnen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannten Träger im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.
  3. Ziffer 3
    Geeignete Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus einem der folgenden Bereiche: Allgemeiner Umweltschutz, Umweltbildung, Natur- und Artenschutz, ökologische Landwirtschaft mit Gemeinwohlzielen wie Kultur- und Landschaftsschutz und Erhaltung der Biodiversität, Tierschutz, Nachhaltige Entwicklung und Bewusstseinsbildung in der Entwicklungszusammenarbeit.
  4. Ziffer 4
    Die Berichte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, gehen auch an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  5. Ziffer 5
    Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, die in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Daten auf Anfrage auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekanntzugeben.
  6. Ziffer 6
    Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 24, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Im Sinne des ersten Satzes stellt der Bund zum Aufbau, Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die es sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter solchen finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.

§ 25

Text

Abschnitt 4
Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Regelungsgegenstand

Paragraph 25,

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

§ 26

Text

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Paragraph 26,

Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmenden. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.

§ 27

Text

Anzuwendende Regelungen

Paragraph 27,

Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im Aus- und Inland statt, der Friedens- und Sozialdienst an Einsatzstellen im Ausland.
  2. Ziffer 2
    bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind Teilnehmende, die den Dienst im Inland fortsetzen, bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 9, oder bei Einsatzstellen gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, einzusetzen. Sobald der Einsatz im Inland fortgeführt wird, ist Paragraph 13 a, sinngemäß anzuwenden;
  3. Ziffer 3
    geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß Paragraph 4, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;
  4. Ziffer 4
    geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;
  5. Ziffer 5
    geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur sowie bei Maßnahmen im Umweltbereich und zur Förderung der Nachhaltigkeit, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;
  6. Ziffer 6
    sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 4, verpflichtet,
    1. Litera a
      mit der Einsatzstelle die Einhaltung der Paragraphen 7, letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;
    2. Litera b
      erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin abzuschließen;
    3. Litera c
      in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmenden erfolgen, den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin schadlos zu halten;
  7. Ziffer 7
    sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmenden abweichend von Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6, mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
  8. Ziffer 8
    für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung;
  9. Ziffer 9
    für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Abschnitt römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1215 aus 2012, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu beachten; insbesondere wird auf die Möglichkeit der Begründung eines zusätzlichen Gerichtsstandes hingewiesen;
  10. Ziffer 10
    für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und der Einsatzstelle in einem Drittstaat sind die Bestimmungen des Paragraph 20, sinngemäß anzuwenden. Die Zuständigkeit gem. Paragraph 20, ist in der Einsatzvereinbarung zu vereinbaren.

§ 27a

Text

Förderung

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmenden zu verwenden. Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen und der Fortführung des Einsatzes im Inland, können Zuwendungen auch für die Weiterführung im Inland verwendet werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.
  3. Absatz 3,Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmende an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu verbinden.
  4. Absatz 4,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten mitzuteilen.

§ 28

Text

Abschnitt 5
Österreichischer Freiwilligenrat

Einrichtung

Paragraph 28,

Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

§ 29

Text

Ziele

Paragraph 29,

Der Österreichische Freiwilligenrat hat das Ziel, Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säule des Gemeinwesens anzuerkennen und aufzuwerten. Weiters dient er in Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 30, dazu, die Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten zu verbessern.

§ 30

Text

Aufgaben

Paragraph 30,

Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,
  2. Ziffer 2
    Förderung der Vernetzung, der Zusammenarbeit und der Nutzung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft/Freiwilligenorganisationen,
  3. Ziffer 3
    Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Freiwilligenpolitik,
  4. Ziffer 4
    Mitwirkung an der Konzeption und Schwerpunktsetzung des alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenberichts,
  5. Ziffer 5
    die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,
  6. Ziffer 6
    die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.

§ 31

Text

Mitglieder

Paragraph 31,

Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als Vorsitzender bzw. Vorsitzende und je eine Vertretung aller Bundesministerien;
  2. Ziffer 2
    drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, der Landwirte bzw. Landwirtinnen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren bzw. Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher bzw. Freiwilligensprecherinnen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
  3. Ziffer 3
    Vertretungen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Integration, Freiwilligenzentren, das Netzwerk Freiwilligenkoordination. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben;
  4. Ziffer 4
    je eine Vertretung der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste gemäß der Abschnitte 2 und 3 (je eine Vertretung FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste gemäß Abschnitt 4 (je eine Vertretung Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit im Freiwilligenrat ist unentgeltlich.

§ 32

Text

Bestellung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
  2. Absatz 2,Vorschlagsberechtigte Stellen sind dabei:
    1. Ziffer eins
      alle Bundesministerien,
    2. Ziffer 2
      die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und
    4. Ziffer 4
      die im Paragraph 31, Ziffer 3 und Ziffer 4, angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen.
    Diese sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 3,Es erfolgt keine Bestellung, solange das Vorschlagsrecht der zuständigen Stellen nicht ausgeübt wird.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten bzw. von der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminster bzw. die Bundesminsterin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      es dies beantragt,
    2. Ziffer 2
      jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
    3. Ziffer 3
      das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht oder
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen wegfallen, von Amts wegen.

§ 33

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

§ 34

Text

Beschlussfähigkeit

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Der Österreichische Freiwilligenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitz festzustellen.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Freiwilligenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 35

Text

Geschäftsführung und -ordnung

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – insbesondere durch die Geschäftsstelle, die im Ressort bei der für Freiwilligenpolitik zuständigen Fachabteilung angesiedelt ist – unterstützt.
  2. Absatz 2,Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.

§ 36

Text

Abschnitt 6
Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement

Fonds, Begünstigte

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.
  2. Absatz eins a,Zuwendungen aus dem „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ können auch im Zusammenhang mit Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen an anerkannte Träger oder Freiwilligenorganisationen gemäß Freiwilligengesetz gewährt werden.
  3. Absatz 2,Empfänger bzw. Empfängerinnen von Zuwendungen aus dem Fonds können
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger bzw. Staatsbürgerinnen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder
    2. Ziffer 2
      inländische juristische Personen
    sein.
  4. Absatz 3,Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

§ 37

Text

Zuwendungen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von dem Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien sind im Internetportal Freiwilligenweb zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.

§ 38

Text

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2,Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrats gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. Ziffer eins
    er vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
  2. Ziffer 2
    das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht eingehalten werden;
  4. Ziffer 4
    vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

§ 40

Text

Zuständigkeit

Paragraph 40,

Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

§ 41

Text

Mittel

Paragraph 41,

Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
  2. Ziffer 2
    Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens;
  3. Ziffer 3
    Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.

§ 43

Text

Verwaltung des Fonds

Paragraph 43,

Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

§ 44

Text

Kostentragung

Paragraph 44,

Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.

§ 45

Text

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

Paragraph 45,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in Paragraph 9, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Ziffer 3 bis 8, Paragraph 27 a, samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  4. Absatz 4,Die am 31. Dezember 2015 gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.
  5. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 27 a,, Paragraph 31, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Passus „ordentlichen und des außerordentlichen“ in Paragraph 5, tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz 2, sowie das Wort „ordentlichen“ in Paragraph 6, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, sowie das Wort „ordentlichen“ in Paragraph 7, Absatz eins, treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  9. Absatz 9,Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 4,, das Wort „ordentlichen“ in Absatz eins, sowie Ziffer 10, treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  10. Absatz 10,Paragraph 27, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 27, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  11. Absatz 11,Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  12. Absatz 12,Paragraph 36, Absatz eins a, sowie Paragraph 41, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. Absatz 13,Paragraph 46, Absatz 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2021, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  14. Absatz 14,Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 10, 11 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2021, treten mit 1. September 2021 in Kraft.
  15. Absatz 15,Paragraph 27, Ziffer 2 und Paragraph 27 a, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  16. Absatz 16,Paragraphen eins, 2, 3, 4, 4 a, 4 b, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 27 a, 28, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 46, 47 und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  17. Absatz 17,Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023, tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
  18. Absatz 18,Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz eins, 8, Absatz eins, 5 und 7 und Paragraph 27, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
  3. Ziffer 2 a
    Hinsichtlich des Paragraph 13 a, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  4. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 20, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz;
  5. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 24, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
  6. Ziffer 5
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr) der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin;
  7. Ziffer 6
    im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.