(1)Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 5 und § 12, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit Z 27 ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 12,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.