Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens *1) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
StF: BGBl. III Nr. 83/2011

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 38/2008

Präambel/Promulgationsklausel

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend die "Mitgliedstaaten", vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend die "Gemeinschaft", vertreten durch den

Rat der Europäischen Union,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA,

andererseits,

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

________________________________

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2008,.

Ratifikationstext

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Artikel 3, mit 27. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 144 vom 9. Juni 2009 Seite 21, veröffentlicht.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Seeverkehrsabkommen, werden die bulgarische, chinesische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung des Änderungsprotokolls dadurch kundgemacht, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Sonstige Textteile

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

Art. 1

Text

ARTIKEL 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Volksrepublik China andererseits, das am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2008 in Kraft getreten ist (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet).

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien notifizieren einander über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen rechtlichen Verfahren. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifizierung in Kraft.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll wurde in Brüssel an diesem einunddreißigsten März zweitausendneun in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.