Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Chirurgie, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend die Einrichtung eines Registers zur Qualitätssicherung in der Chirurgie
StF: BGBl. II Nr. 435/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15 a, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch diese Verordnung wird ein Register für die Qualitätssicherung in der Chirurgie eingerichtet.
  2. Absatz 2,Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Das Register dient der Erfassung von Daten zu ungeplanten Re-Operationen in der Allgemeinchirurgie und zur Erfassung von Rektumkarzinomen und Resektionen des Ösophagus, des Pankreas und der Leber

  1. Ziffer eins
    zum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
  2. Ziffer 2
    für wissenschaftliche Zwecke.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Zur Erreichung der in Paragraph 2, genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
  2. Ziffer 2
    Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Informationen zu Struktur und Organisation),
  3. Ziffer 3
    relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (TNM-Klassifikation, präoperative Tumorbeschreibung, Tumorlokalisation, Histologie, ASA-Klassifikation des Anästhesierisikos, ICD-Code),
  4. Ziffer 4
    technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (Aufnahmenummer, Datum der Operation, Angaben zur Operation, Code der medizinischen Einzelleistung, Therapieform, Datum der Revisionsoperation, Entlassungsdatum) und
  5. Ziffer 5
    Daten zur Ergebnismessung (Komplikationen, Todesursache und -datum).

§ 4

Text

Paragraph 4,

Zugriffsberechtigt sind

  1. Ziffer eins
    die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen, auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form, und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form sowie
  2. Ziffer 2
    die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form.