(4)Absatz 4,Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Abs. 3 umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die BestimmungenFür schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Absatz 3, umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die Bestimmungen
der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oderder auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oder
der für den jeweiligen Verwendungszweck (z. B. Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen etc.) anwendbaren Bestimmungen für den Hochbau
angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Z 1 oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind.angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Ziffer eins, oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind.