Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bluetongue-Überwachungsverordnung, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Programm zur Überwachung der Freiheit von der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Überwachungsverordnung, BTÜ-V)
StF: BGBl. II Nr. 158/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gezüchtet oder gehalten werden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. Ziffer eins
      amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG bestellter freiberuflich tätiger Tierarzt;
    2. Ziffer 2
      Bluetongue: die Blauzungenkrankeit;
    3. Ziffer 3
      empfängliche Arten: alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen, Büffel, Zebus, Bisons, Wisente, Mufflons, Steinböcke, Antilopen, Gämsen, Gazellen, Giraffen, Kamele, Kamelide, Hirsche, Rehe, Elche, Rentiere;
    4. Ziffer 4
      Entomologie: Insektenkunde;
    5. Ziffer 5
      Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
    6. Ziffer 6
      OIE: die Weltorganisation für Tiergesundheit („Office Internationale des Epizooties“; jetzt „Organisation Mondiale de la Santé Animale“ bzw. „World Organisation for Animal Health“);
    7. Ziffer 7
      Sentineltiere: Anzeigertiere, die am Anfang ihrer Verwendung nachweislich frei von Antigen und Antikörpern gegen Bluetongue sind und einmal pro Monat beprobt werden.
    8. Ziffer 8
      Tierhaltungsbetriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG: alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten;
    9. Ziffer 9
      Vektor(en): Insekten vorwiegend der Gattung „Culicoides“ oder andere blutsaugende Insekten, die das Bluetongue-Virus übertragen können;
    10. Ziffer 10
      Vektorfallen: Fangvorrichtungen für Insekten der Gattung „Culicoides“.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Überwachungsprogramm

Allgemeines

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder und Schafe stichprobenartig einer dem Programm entsprechenden Untersuchung auf Bluetongue zu unterziehen sind. Bei Bedarf können auch Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten für diese Untersuchungen herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Das Überwachungsprogramm beinhaltet insbesondere
    1. Ziffer eins
      einen Stichprobenplan für die Durchführung der Untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      einen Einsatzplan für Sentineltiere, und
    3. Ziffer 3
      einen Aufstellungsplan für Vektorfallen.
  3. Absatz 3,Die Erstellung des Überwachungsprogrammes hat unter besonderer Berücksichtigung der epidemiologischen und entomologischen Gegebenheiten, wie insbesondere der Seuchenlage im Hinblick auf Bluetongue, der Anzahl und Größe der Bestände, der Bestandsdichte und Haltung der zu untersuchenden Tiere, des Vorhandenseins von Vektoren und des allfälligen Einsatzes von Sentineltieren gemäß Paragraph 5,, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Grundlage des Stichprobenplans ist eine geographische Gliederung des Bundesgebietes in Form eines Gitternetzes mit einer Seitenlänge von 40 mal 40 km oder nach Verwaltungseinheiten.
  5. Absatz 5,Im Einsatzplan für Sentineltiere sind insbesondere auch die Anzahl der pro Verwaltungseinheit erforderlichen Sentineltiere und die Art und Weise, wie sie zusätzlich zur Ohrmarkennummer zu kennzeichnen sind, festzulegen. Kann die Anzahl von Proben von Sentineltieren nicht erbracht werden, um die erforderliche Anzahl an Stichproben zu erlangen, so können auch Untersuchungen gemäß Paragraph 4, an Rindern und Schafen, die mindestens 14 Tage lang in der betreffenden Verwaltungseinheit gehalten wurden, herangezogen werden.
  6. Absatz 6,Die Durchführung des Überwachungsprogrammes – einschließlich eines allfälligen Einsatzes von Sentineltieren – obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
  7. Absatz 7,Als Blutproben im Sinne von Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, können auch Blutproben verwendet werden, die im Rahmen von periodischen Untersuchungen, anderen staatlichen Überwachungsprogrammen oder anlässlich der Schlachtung genommen werden.
  8. Absatz 8,Die gemäß den Paragraphen 4 und 5 zu untersuchenden Tiere müssen, sofern sie in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gehalten werden, auf Grund ihrer Ohrmarkennummer gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 291 oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 201, eindeutig identifizierbar sein. Sollte eine derartige Einzeltierkennzeichnung noch nicht vorhanden sein, so ist sie im Rahmen der Probennahme unverzüglich vorzunehmen.

§ 4

Text

Probenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan

Paragraph 4,

Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß Paragraph 3, sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.

§ 5

Text

Probenahme und Untersuchung von Sentineltieren

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet, sind im Rahmen des Überwachungsprogrammes gemäß Paragraph 3, auch Sentineltiere durch Entnahme von Proben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.
  2. Absatz 2,Der Einsatz und die Auswahl der Sentineltiere haben hierbei auf der Grundlage veterinärfachlicher Gesichtspunkte nach Maßgabe des Einsatzplans für Sentineltiere (Paragraph 3,) durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu erfolgen und sind vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
  3. Absatz 3,Die Sentineltiere sind – zusätzlich zur Ohrmarkennummer – dauerhaft als solche zu kennzeichnen und vom amtlichen Tierarzt zu registrieren. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren sind vom Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen unverzüglich andere, als Sentineltiere geeignete, Tiere als Ersatz auszuwählen. Als Sentineltiere sind bevorzugt solche Tiere auszuwählen, deren Verbleib im Betrieb über einen längeren Zeitraum vorgesehen ist.

§ 6

Text

Überwachung des Vorhandenseins von Vektoren

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Im Rahmen des von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden Überwachungsprogramms (Paragraph 3,) sind an geeigneten Stellen Vektorfallen aufzustellen. Das Fanggut ist von amtlichen Tierärzten oder anderen geeigneten Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, TGG zumindest einmal pro Woche den Fallen zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.
  2. Absatz 2,Nach Einlangen der Fanggut-Sendungen beim nationalen Referenzlabor hat dieses deren entomologische Auswertung und Bestimmung mit dem Ziel zu veranlassen, dass allenfalls darin vorhandene Mücken der Gattung Culicoides nach Art und Geschlecht identifiziert, zahlenmäßig erfasst und für allfällige weitere Untersuchungen selektiert und aufbereitet werden.

§ 7

Text

Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers

Paragraph 7,

Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den Paragraphen 4 und 5 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG insbesondere dazu verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
  2. Ziffer 2
    ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
  3. Ziffer 3
    Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (Paragraph 5, Absatz 3,),
  4. Ziffer 4
    die Aufstellung von Vektorfallen (Paragraph 6, Absatz eins,) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
  5. Ziffer 5
    die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzuhalten, dass eine Probennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.

§ 8

Text

Nationales Referenzlabor

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das nationale Referenzlabor hat die erforderlichen Untersuchungen, der gemäß den Paragraphen 4 und 5 genommenen Proben, auf Bluetongue-Antikörper bzw. -Antigen durchzuführen. Als Untersuchungsmethoden sind hierbei entsprechend validierte und wissenschaftlich anerkannte Untersuchungsverfahren zulässig, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Das nationale Referenzlabor hat den Bundesminister für Gesundheit und den jeweiligen Landeshauptmann über Ergebnisse der in Absatz eins, genannten Untersuchungen einmal pro Monat schriftlich zu informieren. Falls Hinweise auf das Vorhandensein von Bluetongue festgestellt werden, so hat die Mitteilung dieser Ergebnisse sofort, gegebenenfalls zusätzlich auch mündlich oder fernmündlich zu erfolgen.

§ 9

Text

Vorgangsweise nach Feststellung von Hinweisen auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren

Paragraph 9,

Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.

§ 10

Text

Vorgangsweise bei Verdacht oder Ausbruch von Bluetongue

Paragraph 10,

Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt oder ein Bluetongue-Ausbruch bestätigt, so ist gemäß den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006,, vorzugehen.

§ 11

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Kosten

Paragraph 11,

Die Kosten für

  1. Ziffer eins
    die Untersuchungen und Probennahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5,
  2. Ziffer 2
    die Anschaffung und den Betrieb der Vektorfallen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, (Materialkosten; erforderlichenfalls auch Stromkosten),
  3. Ziffer 3
    die Auswertungen, Bestimmungen und Untersuchungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8 und Paragraph 9,,
sind gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TGG vom Bund zu tragen.

§ 12

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 12,

Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 13

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 2007 in Kraft.