BGBl. II Nr. 24/2010
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 2 TGG gezüchtet oder gehalten werden. Diese Verordnung ist auf Wiederkäuer (Nutztiere und Gatterwild) anzuwenden, die in Tierhaltungsbetrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG gezüchtet oder gehalten werden.
Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden. Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß Paragraph 3, sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.
Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 gemäß § 2 Abs. 5 TGG insbesondere dazu verpflichtet, Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den Paragraphen 4 und 5 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG insbesondere dazu verpflichtet,
Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß § 2 Abs. 4 TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren. Werden im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen Hinweise auf das Vorhandensein des Bluetongue-Virus in Vektoren festgestellt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, sofern dies aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist, genauere epidemiologische Untersuchungen, anordnen. Die Durchführung dieser Untersuchungen obliegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, TGG den Bezirksverwaltungsbehörden und ist vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt oder ein Bluetongue-Ausbruch bestätigt, so ist gemäß den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 515/2006, vorzugehen. Wird bei Tieren empfänglicher Arten ein Verdacht auf Bluetongue festgestellt oder ein Bluetongue-Ausbruch bestätigt, so ist gemäß den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2006,, vorzugehen.
Die Kosten für
Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 2007 in Kraft.