Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
NEUNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 636/1974 (NR: GP XIII RV 1113 AB 1184 S. 111. BR: S. 334.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. September 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich im Verhältnis zu Tunesien am 24. September 1974 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Art. 1

Text

  1. Ziffer eins
    Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Änderung des Datums in Ziffer 6 auf „31. Dezember 1975" verlängert.
  2. Ziffer 2
    Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.
  3. Ziffer 3
    Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am siebenten November neunzehnhundertdreiundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.