Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, V 56/03-8, ausgesprochen, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 30. Juni 1970, kundgemacht in den Öffentlichen Nachrichten der Bundes-ingenieurkammer vom 20. Juli 1970, idF der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991, dieser kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift “konstruktiv” Nr. 167 vom 14. Februar 1992, S 5, gesetzwidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, römisch fünf 56/03-8, ausgesprochen, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 30. Juni 1970, kundgemacht in den Öffentlichen Nachrichten der Bundes-ingenieurkammer vom 20. Juli 1970, in der Fassung der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991, dieser kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift “konstruktiv” Nr. 167 vom 14. Februar 1992, S 5, gesetzwidrig war.