Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
StF: BGBl. II Nr. 361/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 73, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 209, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, ermittelt und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die Deliktsbezeichnung “§ 209 StGB” zu löschen.
  2. Absatz 2,Eine Löschung gemäß Absatz eins, hat in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 7, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.

§ 2

Text

Verständigung

Paragraph 2,

Eine gesonderte Verständigung der Betroffenen von der erfolgten Löschung gemäß Paragraph 73, Absatz 3,, zweiter Satz SPG hat nicht zu erfolgen.