Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal, Fassung vom 21.09.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden
StF: BGBl. Nr. 473/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 597 AB 629 S. 78. BR: 4336 AB 4326 S. 557.)

Art. 1

Text

Artikel römisch eins

Anmerkung, Änderung des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,)

Art. 2

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Änderung des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,)

Art. 3

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Änderung des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,)

Art. 4

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,)

Art. 5 § 1

Text

Artikel römisch fünf

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Paragraph eins, Anmerkung, richtig: Paragraph eins,) Artikel römisch fünf, gilt für Arbeitnehmer, die

  1. Ziffer eins
    in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der geltenden Fassung oder in Einrichtungen der stationären Langzeitpflege beschäftigt sind,
  2. Ziffer 2
    Nachtschwerarbeit im Sinne des Paragraph 2, leisten.

Art. 5 § 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:
    1. Ziffer eins
      Intensivstationen;
    2. Ziffer 2
      im OP-Bereich (OP-Saal, Aufwachstation und Kreißsaal);
    3. Ziffer 3
      Unfallambulanzen;
    4. Ziffer 4
      Psychiatrische Ambulanzen bzw. in für die Aufnahme von psychiatrischen Patienten während der Nacht vorgesehenen Primariaten;
    5. Ziffer 5
      Notfallambulanzen und chirurgische Ambulanzen;
    6. Ziffer 6
      Entgiftungsstationen;
    7. Ziffer 7
      Dialysestationen;
    8. Ziffer 8
      Akutdialysestationen;
    9. Ziffer 9
      Aufnahmestationen;
    10. Ziffer 10
      Aids-Stationen;
    11. Ziffer 11
      Einrichtungen der stationären Langzeitpflege;
    12. Ziffer 12
      Pflegestationen in psychiatrischen Krankenanstalten und psychiatrischen Krankenabteilungen sowie in psychiatrischen Akutstationen;
    13. Ziffer 13
      Unfallstationen, orthopädische Stationen sowie Stationen in Rehabilitationszentren mit vergleichbarer Arbeitsbelastung;
    14. Ziffer 14
      onkologische und chemotherapeutische Stationen;
    15. Ziffer 15
      schwerpunktinterne Abteilungen;
    16. Ziffer 16
      Neurochirurgien und Neurologien (chirurgische und neurologische Abteilungen);
    17. Ziffer 17
      Transplantationschirurgien.
  2. Absatz 2,Der Kollektivvertrag kann Arbeitnehmer in anderen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die Arbeiten verrichten, welche vergleichbare Erschwernisse wie die in Absatz eins, genannten aufweisen oder die der Einwirkung von Schadstoffen oder Strahlen ausgesetzt sind oder deren Tätigkeit sonst eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbeziehen.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer, für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, sind unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.
  5. Absatz 5,Arbeitnehmer, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen, sind unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen durch Verordnung des Landeshauptmannes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen.

Art. 5 § 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für jeden Nachtdienst im Sinne des Paragraph 2, gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      einer Stunde für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1992 geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      zwei Stunden für Nachtdienste, die nach dem 31.Dezember 1994 geleistet werden.
    Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anläßlich der nächsten Dienstzeiteinteilung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden.
  2. Absatz 2,Auf Arbeitnehmer im Sinne der Paragraphen eins und 2, die in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert sind, ist Artikel römisch neun, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Art. 5 § 3a

Text

Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Die Absatz 2, bis 4 gelten abweichend vom Geltungsbereich der Paragraphen eins, und 2 für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem der in Paragraph eins, GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, angeführten Berufe beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Absatz eins, ist ab dem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Urlaubsjahr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach Paragraph 3,
  3. Absatz 3,Auf die Entlastungswoche gemäß Absatz 2, sind Ansprüche aus Paragraph 10 a, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in geltender Fassung nicht anzurechnen. Auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind anzurechnen, soweit sie über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, sofern eine nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, beschlossene Norm der kollektiven Rechtsgestaltung diese Anrechnung, wenn auch nur teilweise, ausschließt.
  4. Absatz 4,Der Verbrauch dieser Entlastungswoche ist zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen auszuweisen. Die Entlastungswoche darf nicht in Geld abgelöst werden.

Art. 5 § 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,ArbeitgeberInnen, die
    1. Ziffer eins
      den Ausgleich für das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, oder
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, gebührende Entlastungswoche nicht in den Arbeitszeitaufzeichnungen ausweisen oder in Geld ablösen,
    sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Art. 5 § 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Artikel römisch fünf, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz eins b,Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. Absatz eins c,Abweichend von Paragraph 3 a, Absatz 4, letzter Satz sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2022, können Ansprüche aus Paragraph 3 a, Absatz 2, abgelöst werden, die spätestens im Kalenderjahr 2026 angefallen sind, sofern eine Inanspruchnahme aus nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertretenden Umständen nicht möglich war.
  5. Absatz eins d,Paragraph 3 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt für Urlaubsjahre, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Entspricht das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr, gebührt für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres der aliquote Teil der Entlastungswoche, unabhängig davon, wann im Kalenderjahr 2024 das 43. Lebensjahr vollendet wird. Ergeben sich bei der Berechnung des Ausmaßes der Entlastungswoche Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
  6. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.