(1)Absatz eins,Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Abs. 2, nicht angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung des Art. 24 übermittelt werden, werden Übersetzungen nicht angeschlossen.Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Absatz 2,, nicht angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung des Artikel 24, übermittelt werden, werden Übersetzungen nicht angeschlossen.