Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wertpapierfirmengesetz, Fassung vom 20.09.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG)
StF: BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
[CELEX-Nr. 32019L2034]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Anwendungsbereich und Begriffe

Art / Paragraf

 

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, Grundsätze der Beaufsichtigung

Paragraph 3,

Zuständige Behörde

Paragraph 4,

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf bestimmte Wertpapierfirmen

Paragraph 5,

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Paragraph 6,

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 7,

Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen

Paragraph 8,

Geheimhaltung

Paragraph 9,

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

Paragraph 10,

Pflichten der Abschlussprüfer

Paragraph 11,

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

Paragraph 12,

Meldung von Verstößen

3. Abschnitt, Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

Paragraph 13,

Anfangskapital

Paragraph 14,

Internes Kapital und liquide Aktiva

4. Abschnitt, Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

Paragraph 15,

Anwendungsbereich des 4. Abschnitts

Paragraph 16,

Interne Unternehmensführung

Paragraph 17,

Länderspezifische Offenlegungspflichten

Paragraph 18,

Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements

Paragraph 19,

Funktion des Aufsichtsrats im Rahmen des Risikomanagements Anmerkung, Funktion des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements)

Paragraph 20,

Behandlung von Risiken

Paragraph 21,

Vergütungspolitik

Paragraph 22,

Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

Paragraph 23,

Vergütungsausschuss

Paragraph 24,

Überwachung der Vergütungspolitik

5. Abschnitt, Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

Paragraph 25,

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Paragraph 26,

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

6. Abschnitt, Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse

Paragraph 27,

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 28,

Aufsichtsbefugnisse

Paragraph 29,

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Paragraph 30,

Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln

Paragraph 31,

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

Paragraph 32,

Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen

Paragraph 33,

Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde

Paragraph 34,

Veröffentlichungspflichten

Paragraph 35,

Unterrichtung der EBA

7. Abschnitt, Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

Paragraph 36,

Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, Anmerkung, Anwendungsbereich des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,)

Paragraph 37,

Ausnahme von der Beaufsichtigung auf Einzelbasis gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/2033

Paragraph 38,

Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

Paragraph 39,

Informationspflichten in Krisensituationen

Paragraph 40,

Aufsichtskollegien

Paragraph 41,

Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden

Paragraph 42,

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 43,

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Paragraph 44,

Eignung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft

Paragraph 45,

Gemischte Holdinggesellschaften

Paragraph 46,

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

8. Abschnitt, Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA

Paragraph 47,

Meldungen von Wertpapierfirmen

Paragraph 47 a,

Offenlegung der Anlagestrategie

Paragraph 48,

Veröffentlichungspflicht der FMA

9. Abschnitt, Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA

Paragraph 49,

Strafbestimmungen

Paragraph 50,

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

Paragraph 51,

Meldung an die EBA

10. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 52,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 53,

Verweise und Verordnungen

Paragraph 54,

Umsetzungshinweis

Paragraph 55,

Vollziehung

Paragraph 56,

Inkrafttreten

(Anm.

Anlage zu Paragraph 21

Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
    1. Ziffer eins
      Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen;
    2. Ziffer 2
      die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1;
    3. Ziffer 3
      die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vereinbar ist;
    4. Ziffer 4
      die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie
    2. Ziffer 2
      natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, sind die Paragraphen 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Artikel eins, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, beaufsichtigt.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018;
  2. Ziffer 2
    Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018;
  3. Ziffer 3
    Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
    1. Litera a
      im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
    2. Litera b
      in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder
    3. Litera c
      in einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,
    besteht;
  4. Ziffer 4
    Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Paragraph eins, Ziffer 46, WAG 2018;
  5. Ziffer 5
    enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 50, WAG 2018;
  6. Ziffer 6
    zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, benannt wurde;
  7. Ziffer 7
    Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  8. Ziffer 8
    Waren- und Emissionszertifikatehändler: ein Waren- und Emissionszertifikatehändler gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  9. Ziffer 9
    Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
  10. Ziffer 10
    Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;
  11. Ziffer 11
    Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
  12. Ziffer 12
    Derivate: Finanzinstrumente gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,;
  13. Ziffer 13
    Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  14. Ziffer 14
    geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß Paragraph 2, Ziffer 60, BWG;
  15. Ziffer 15
    Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
  16. Ziffer 16
    konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  17. Ziffer 17
    für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;
  18. Ziffer 18
    Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 38, WAG 2018;
  19. Ziffer 19
    Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 41, WAG 2018;
  20. Ziffer 20
    Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in Paragraph 6, im Einzelnen festgelegt;
  21. Ziffer 21
    Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  22. Ziffer 22
    Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  23. Ziffer 23
    Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß Paragraph eins, Ziffer 54, WAG 2018;
  24. Ziffer 24
    Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
  25. Ziffer 25
    gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,;
  26. Ziffer 26
    gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
  27. Ziffer 27
    Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 48, WAG 2018;
  28. Ziffer 28
    Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 49, WAG 2018;
  29. Ziffer 29
    Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß Paragraph eins, Ziffer 55, WAG 2018;
  30. Ziffer 30
    Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
  31. Ziffer 31
    EU-Mutterwertpapierfirma: eine EU-Mutterwertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 56, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  32. Ziffer 32
    EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  33. Ziffer 33
    gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  34. Ziffer 34
    Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz 5, WAG 2018;
  35. Ziffer 35
    Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
  36. Ziffer 36
    zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,;
  37. Ziffer 37
    qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  38. Ziffer 38
    ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
  39. Ziffer 39
    ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 56 Abs. 3

Text

2. Abschnitt
Grundsätze der Beaufsichtigung

Zuständige Behörde

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.
  3. Absatz 3,Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eingehalten werden.
  4. Absatz 4,Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, kann die FMA
    1. Ziffer eins
      den Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß Paragraph 50, öffentlich bekannt machen;
    2. Ziffer 2
      das Einstellen der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person gesetzten Verhaltensweise und die künftige Unterlassung anordnen;
    3. Ziffer 3
      Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats der Wertpapierfirma oder jeder anderen für einen Verstoß oder Missstand verantwortlichen natürlichen Person die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten untersagen.
  5. Absatz 5,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, angeführt sind.
  6. Absatz 6,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 5, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 5, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 4

Text

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf bestimmte Wertpapierfirmen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden hat, wenn die Wertpapierfirma
    1. Ziffer eins
      die genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang ausübt, dass der Ausfall oder die Notlage der Wertpapierfirma zu einem systemischen Risiko führen könnte oder
    2. Ziffer 2
      ein Clearingmitglied gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ist oder
    3. Ziffer 3
      aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtung mit dem Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten oder ihrer grenzüberschreitend erbrachten Tätigkeiten erhebliche Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs hat.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Absatz eins, genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.
  4. Absatz 4,Wenn eine Wertpapierfirma den in Absatz eins, genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Absatz eins, bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.
  5. Absatz 5,Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Absatz eins,, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Absatz eins, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.

§ 5

Text

Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, beschlossenen Maßnahmen oder Warnungen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund vorliegt.
  2. Absatz 2,Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und sonstigen Teilnehmern des ESFS zusammenzuarbeiten und insbesondere die Bereitstellung von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen an andere Teilnehmer des ESFS sicherzustellen;
    2. Ziffer 2
      sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den in Paragraph 77 b, BWG und Paragraph 40, genannten Aufsichtskollegien zu beteiligen;
    3. Ziffer 3
      die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, zu berücksichtigen.

§ 6

Text

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die FMA hat bei der Überwachung von Wertpapierfirmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirmen Tätigkeiten entfalten, eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Wertpapierfirmen oder Wertpapierfirmengruppen in der Europäischen Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat für die Zwecke des Absatz eins, unverzüglich folgende Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und kann bei den betreffenden zuständigen Behörden folgende Informationen anfordern:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma;
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma;
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen und der Anforderungen betreffend das Konzentrationsrisiko;
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma;
    5. Ziffer 5
      sonstige relevante Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.
  3. Absatz 3,Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt hat, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat infolge einer Information von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendig sind. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hat die FMA zu erläutern, wie sie die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellten Informationen berücksichtigt hat.
  5. Absatz 5,Ist die FMA nach Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der EBA und der ESMA geeignete Maßnahmen zum Konsumentenschutz und zur Wahrung der Finanzmarktstabilität treffen.
  6. Absatz 6,Die FMA kann, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.
  7. Absatz 7,Die FMA kann, sofern sie mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden ist, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.
  8. Absatz 8,Die FMA kann gemäß Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendeten Parameter anfordern.

§ 7

Text

Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst oder durch ihre Beauftragten Vor-Ort-Prüfungen der Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Inspektionen bei einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma vornehmen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann die von einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort überprüfen und Informationen über deren Tätigkeiten einfordern, wenn sie dies für die Finanzmarktstabilität im Bundesgebiet für zweckdienlich erachtet.
  3. Absatz 3,Vor der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 2, hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu konsultieren.
  4. Absatz 4,Nach der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 2, hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und für die Risikobewertung der Wertpapierfirma zweckdienliche Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 8

Text

Geheimhaltung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die FMA und für die FMA tätige Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG. Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, dürfen unbeschadet des Absatz 5, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen oder Personen nicht identifiziert werden können.
  2. Absatz 2,Die FMA hat vertrauliche Informationen, die sie gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erhält oder übermittelt, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für folgende Zwecke zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Überwachung der gemäß Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in der Zuständigkeit der FMA befindlichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      die Verhängung von Strafen;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von Verwaltungsverfahren;
    4. Ziffer 4
      im Rahmen von Gerichtsverfahren.
  3. Absatz 3,Andere Behörden sowie andere natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vertrauliche Informationen erhalten, haben diese Informationen ausschließlich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
  4. Absatz 4,Wenn über eine Wertpapierfirma das Insolvenzerfahren eröffnet oder die Abwicklung gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, eingeleitet wird, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die FMA darf vertrauliche Informationen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten für die in Absatz 2, genannten Zwecke austauschen. Die FMA kann den Umgang mit diesen Informationen festlegen und die Weitergabe dieser Informationen beschränken.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Absatz eins, darf die FMA vertrauliche Informationen an die Europäische Kommission weitergeben, wenn diese Informationen für die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Die FMA darf der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

§ 9

Text

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

Paragraph 9,

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Paragraph 9, festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis und, sofern personenbezogene Daten betroffen sind, den Vorgaben des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, unterliegen:

  1. Ziffer eins
    Die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannt wurden;
  2. Ziffer 2
    die Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren bei Wertpapierfirmen;
  3. Ziffer 3
    die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
  4. Ziffer 4
    die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten;
  5. Ziffer 5
    die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen;
  6. Ziffer 6
    die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte;
  7. Ziffer 7
    die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.

§ 10

Text

Pflichten der Abschlussprüfer

Paragraph 10,

Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. Ziffer eins
    eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
  2. Ziffer 2
    den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
  3. Ziffer 3
    wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
  4. Ziffer 4
    dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,
so hat er der FMA über diese Tatsachen unbeschadet des Paragraph 273, Absatz 2, UGB mit Erläuterungen unverzüglich schriftlich zu berichten. Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so hat der Abschlussprüfer der FMA erst dann zu berichten, wenn die Wertpapierfirma nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA auch an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat der Wertpapierfirma zu übermitteln.

§ 11

Text

Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse

Paragraph 11,

In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß Paragraph 3, kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit

  1. Ziffer eins
    von Wertpapierfirmen sowie von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, von Abschlussprüfern der genannten Unternehmen und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, Informationen anfordern, die Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge der Bücher und Aufzeichnungen anfertigen, schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen und jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
  2. Ziffer 2
    als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Ziffer eins, genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.

§ 12

Text

Meldung von Verstößen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung solcher Meldungen, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege;
    2. Ziffer 2
      einen angemessenen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung durch die Wertpapierfirma für die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die in der Wertpapierfirma begangene Verstöße melden;
    3. Ziffer 3
      den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die den Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die für diesen Verstoß mutmaßlich verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      klare Vorschriften, die in Bezug auf die Person, die die in einer Wertpapierfirma begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit gewährleisten, sofern der Weitergabe der Information keine rechtlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Wertpapierfirmen haben angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen unabhängigen Kanal melden können.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke der Absatz eins und 2 können die Verfahren und Mechanismen gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 2 WAG 2018 herangezogen werden. Paragraph 98, Absatz 4, WAG 2018 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

Anfangskapital

Paragraph 13,

Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

  1. Ziffer eins
    750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. Litera a
      den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder
    2. Litera b
      die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) umfasst;
  2. Ziffer 2
    75 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. Litera a
      die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, WAG 2018), oder
    2. Litera b
      die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, WAG 2018) oder
    3. Litera c
      die Portfolioverwaltung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018) oder
    4. Litera d
      die Anlageberatung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera e, WAG 2018) oder
    5. Litera e
      die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera g, WAG 2018) umfasst
    und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 von Kunden halten darf;
  3. Ziffer 3
    150 000 Euro, sofern kein Fall der Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt;
  4. Ziffer 4
    750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera i, WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.

§ 14

Text

Internes Kapital und liquide Aktiva

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht erfüllen, haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere oder sich selbst darstellen oder darstellen können, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind regelmäßig intern zu überprüfen und haben mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig zu sein.
  3. Absatz 3,Die FMA kann Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen, verpflichten, die in Absatz eins, genannten Anforderungen in dem Umfang, den die FMA für angemessen erachtet, einzuhalten. Die FMA kann durch Verordnung nähere Kriterien festlegen, gemäß denen die in Absatz eins, genannten Anforderungen von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz zu bestimmen sind. Dabei hat sie auch dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

Anwendungsbereich des 4. Abschnitts

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge erfüllt, ist dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, nicht mehr anzuwenden, sofern die Wertpapierfirma die in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt und die FMA entsprechend davon in Kenntnis gesetzt hat.
  3. Absatz 3,Wenn eine Wertpapierfirma nicht mehr alle der in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen erfüllt, hat sie dies der FMA mitzuteilen und diesen Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß Paragraph 21, in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Absatz 3, genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  5. Absatz 5,Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden ist und der Gruppenkapitaltest gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Einzelbasis.
  6. Absatz 6,Sofern dieser Abschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 6, ist der vorliegende Abschnitt auf Tochterunternehmen, die in eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, nicht anzuwenden, sofern das Mutterunternehmen im Inland der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands rechtswidrig wäre.

§ 16

Text

Interne Unternehmensführung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:
    1. Ziffer eins
      Eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
    2. Ziffer 2
      wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen;
    3. Ziffer 3
      angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
    4. Ziffer 4
      eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung der in Absatz eins, genannten Regelungen sind die in den Paragraphen 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.

§ 17

Text

Länderspezifische Offenlegungspflichten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:
    1. Ziffer eins
      Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
    2. Ziffer 2
      Umsatz;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
    4. Ziffer 4
      Jahresergebnis vor Steuern;
    5. Ziffer 5
      Steuern auf Gewinn oder Verlust;
    6. Ziffer 6
      erhaltene öffentliche Beihilfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.

§ 18

Text

Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma haben die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu tragen. Sie haben für die Festlegung und Umsetzung der Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken unter Berücksichtigung des makroökonomischen Umfelds und des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma zu sorgen und diese regelmäßig zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter haben der Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Sie haben ausreichende Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangen.

§ 19

Text

Funktion des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma hat mit den Geschäftsleitern die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu erörtern und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung durch die Geschäftsleiter verantwortlich.
  2. Absatz 2,Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangt.
  3. Absatz 3,Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, haben einen Risikoausschuss einzurichten, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zusammensetzt.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Risikoausschusses haben über die zur vollständigen Erfassung, Steuerung und Überwachung der Risikostrategie und Risikobereitschaft der Wertpapierfirma erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Der Risikoausschuss hat sich mit den Geschäftsleitern zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und Gesamtrisikostrategie der Wertpapierfirma zu beraten und den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleiter zu beaufsichtigen.
  5. Absatz 5,Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, haben.

§ 20

Text

Behandlung von Risiken

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die FMA hat zu überwachen, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken verfügen:
    1. Ziffer eins
      Wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
    2. Ziffer 2
      wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
    3. Ziffer 3
      wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;
    4. Ziffer 4
      das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem, um gegen die wesentlichen Ursachen der gemäß Ziffer eins bis 3 genannten Risiken vorzugehen;
    5. Ziffer 5
      wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.
  2. Absatz 2,Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der von der Geschäftsleitung festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, hat die FMA der risikoreduzierenden Wirkung der Trennung von gehaltenen Kundengeldern Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, können die Wertpapierfirmen eine Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements abschließen.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 3, zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
  6. Absatz 6,Die Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.
  7. Absatz 6 a,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 5, hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.
  8. Absatz 7,Die FMA hat eine Wertpapierfirma im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien zu verpflichten, den zeitlichen Erfordernissen und dem Bedarf der Erhaltung der Eigenmittel und liquiden Mittel, die während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, angemessen Rechnung zu tragen.
  9. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 15, Absatz eins, ist Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 auf Wertpapierfirmen, die die Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen, anzuwenden.

§ 21

Text

Vergütungspolitik

Paragraph 21,

Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, haben die Wertpapierfirmen die in der Anlage zu Paragraph 21, genannten Grundsätze anzuwenden.

§ 22

Text

Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

Paragraph 22,

Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BaSAG gewährt wird, gilt:

  1. Ziffer eins
    Die Wertpapierfirma darf den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine variable Vergütung gewähren;
  2. Ziffer 2
    sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte zu begrenzen.

§ 23

Text

Vergütungsausschuss

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,In Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ein Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser hat eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufzuweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreizstrukturen sachkundig und unabhängig zu überwachen und bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu treffen sind. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.
  3. Absatz 3,Bei der Vorbereitung der in Absatz 2, genannten Beschlüsse hat der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.

§ 24

Text

Überwachung der Vergütungspolitik

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die gemäß Artikel 51, Absatz eins, Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und -praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.
  2. Absatz 2,Die Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden, wie viele natürliche Personen in den jeweiligen Wertpapierfirmen eine Vergütung von einer Million Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro – beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen.
  3. Absatz 3,Die Wertpapierfirmen haben der FMA auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die in den Absatz 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.

§ 25

Text

5. Abschnitt
Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eingeführt hat, unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma zu überprüfen und bewerten. Bei der Bewertung hat die FMA zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die in Paragraph 20, genannten Risiken;
    2. Ziffer 2
      die geografische Verteilung der Risikopositionen der Wertpapierfirma;
    3. Ziffer 3
      das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma;
    4. Ziffer 4
      die Bewertung der systemischen Risiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des systemischen Risikos gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und der Empfehlungen des ESRB;
    5. Ziffer 5
      die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt;
    6. Ziffer 6
      das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist;
    7. Ziffer 7
      die Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats zur Erfüllung ihrer Pflichten.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Absatz eins, hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
  3. Absatz 2 a,Für die Zwecke der in Paragraph 20, genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Paragraph 20, ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überwachen.
  4. Absatz 3,Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz eins, festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Vorschriften und dem Berechtigungsumfang hinsichtlich des Haltens von Kundengeldern Rechnung zu tragen.
  5. Absatz 4,Die FMA hat im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung einer Wertpapierfirma, die die in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, durchgeführt wird, sofern dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte sowie des Konzessionsgegenstands der betreffenden Wertpapierfirma notwendig ist.
  6. Absatz 5,Die FMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma sowie den Anlegerschutz nähere Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gemäß Absatz 4, festlegen. Dabei hat sie auch
    1. Ziffer eins
      dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen und
    2. Ziffer 2
      zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
  7. Absatz 6,Bei der Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Überprüfung und Bewertung ist der FMA Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung zu gewähren.

§ 26

Text

Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die FMA hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen. Dabei hat die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung zu tragen und zu überprüfen und bewerten, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
  2. Absatz 2,Vor Genehmigung von internen Modellen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und vor dem Widerruf einer Genehmigung hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen als das Marktrisiko betroffen ist. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob die anzuwendenden Vorgaben zum Marktrisiko eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Absatz 2, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen der betroffenen Wertpapierfirma der FMA unverzüglich zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat:
    1. Ziffer eins
      Eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz 2, erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, prüfen zu lassen,
    2. Ziffer 2
      die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
    3. Ziffer 3
      die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
    4. Ziffer 4
      die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz 2, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz 2, beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
    5. Ziffer 5
      den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz 5, im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat zu überwachen, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt werden, oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Mängel abzuschwächen, einschließlich durch die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder höherer Multiplikationsfaktoren.
  6. Absatz 6,Kommt es bei internen Modellen für das Marktrisiko zu zahlreichen Überschreitungen gemäß Artikel 366, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die darauf hindeuten, dass die internen Modelle nicht präzise sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle zu widerrufen oder Maßnahmen vorzuschreiben, um eine umgehende Verbesserung der internen Modelle innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.
  7. Absatz 7,Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, hat die FMA
    1. Ziffer eins
      die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung der Anforderungen innerhalb einer bestimmten Frist gewährleistet, oder
    2. Ziffer 2
      die Vorlage eines Nachweises, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind,
    zu verlangen.
  8. Absatz 8,Kommt die FMA zum Ergebnis, dass mit dem gemäß Absatz 7, Ziffer eins, vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, hat die FMA Nachbesserungen des Plans zu verlangen.
  9. Absatz 9,Kommt die FMA zum Ergebnis, dass die Wertpapierfirma voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfüllen, oder nicht glaubhaft nachgewiesen hat, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unwesentlich sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle zu widerrufen oder diese auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
  10. Absatz 10,Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz eins, hat die FMA die vergleichende Analyse und die Leitlinien der EBA gemäß Artikel 37, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, zu berücksichtigen.

§ 27

Text

6. Abschnitt
Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse

Aufsichtsmaßnahmen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.
  2. Absatz 2,Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Absatz eins, treffen.

§ 28

Text

Aufsichtsbefugnisse

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die FMA kann, wenn erforderlich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke des Paragraph 20,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 27, sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ist die FMA befugt,
    1. Ziffer eins
      von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in Paragraph 29, festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;
    2. Ziffer 2
      eine Verstärkung der gemäß den Paragraphen 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;
    6. Ziffer 6
      eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos – auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos – zu verlangen;
    7. Ziffer 7
      von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein;
    8. Ziffer 8
      von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen;
    9. Ziffer 9
      Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder Untersagung für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt;
    10. Ziffer 10
      zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
    11. Ziffer 11
      gemäß Paragraph 31, zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;
    12. Ziffer 12
      ergänzende Informationen zu verlangen;
    13. Ziffer 13
      von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern;
    14. Ziffer 14
      von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 10, darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Einer der in Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 genannten Fälle trifft zu;
    2. Ziffer 2
      die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß Paragraph 27, Absatz 2, einzuholen;
    3. Ziffer 3
      die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 25, verlangt.
  4. Absatz 4,Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen oder von der FMA selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die FMA darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.

§ 29

Text

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die FMA darf die in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vorschreiben, wenn sie bei den gemäß den Paragraphen 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Die Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für K-Faktoren, in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
    2. Ziffer 2
      die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 16 nicht und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;
    3. Ziffer 3
      die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs reichen nicht aus, um die Wertpapierfirma in die Lage zu versetzen, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung gemäß Paragraph 26, ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;
    5. Ziffer 5
      die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in Paragraph 30, dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausdrücklich ausgeschlossen sind.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die Höhe der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 28, Absatz 2, als angemessen betrachteten Kapital und der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Eigenmittelanforderung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung folgendermaßen mit Eigenmitteln zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
    2. Ziffer 2
      das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
    3. Ziffer 3
      diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verwendet werden.
  6. Absatz 6,Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absatz eins bis 5 genannten Komponenten zu begründen. In dem in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fall hat dies auch eine gesonderte Begründung miteinzuschließen, warum die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, festgelegte Kapitalausstattung nicht mehr als ausreichend betrachtet wird.
  7. Absatz 7,Die FMA kann kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt hält, gemäß Absatz eins bis 6 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.

§ 30

Text

Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend ihrer Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 14, hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei jeder Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen ist, ihre gemäß Absatz eins, festgelegte Eigenmittelausstattung bei Bedarf zu überprüfen und die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschließlich gegebenenfalls erwarteter Korrekturen an der gemäß Absatz eins, festgelegten Eigenmittelausstattung, der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist der von der FMA vorgegebene Termin für den Abschluss dieser Korrektur anzugeben.

§ 31

Text

Zusätzliche Liquiditätsanforderung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den Paragraphen 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen ist oder zwar als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen ist, aber nicht als von der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:
    1. Ziffer eins
      Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
    2. Ziffer 2
      die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 16 nicht und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die Höhe der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, erforderlichen zusätzlichen Liquiditätsanforderung als Differenz zwischen der gemäß Absatz 2, als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Liquiditätsanforderung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absatz eins bis 3 genannten Komponenten zu begründen.

§ 32

Text

Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen

Paragraph 32,

Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Artikel 43, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz von der Anwendung des Artikel 43, Absatz eins, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, durch Verordnung ausnehmen.

§ 33

Text

Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde

Paragraph 33,

Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zu unterrichten.

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 56 Abs. 3

Text

Veröffentlichungspflichten

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die FMA kann
    1. Ziffer eins
      Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, dazu verpflichten, die in Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;
    2. Ziffer 2
      Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;
    3. Ziffer 3
      Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 13, WAG 2018 zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Wertpapierfirmen oder Mutterunternehmen haben die Informationen gemäß Absatz eins, gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 44 a, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens, auf die oder das sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Größenklasse der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
      4. Litera d
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      5. Litera e
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  4. Absatz 4,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 3,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sind Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

§ 35

Text

Unterrichtung der EBA

Paragraph 35,

Die FMA hat die EBA über

  1. Ziffer eins
    ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß Paragraph 25,,
  2. Ziffer 2
    die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den Paragraphen 28 bis 30 und
  3. Ziffer 3
    den Umfang der gemäß Paragraph 49, verhängten Verwaltungssanktionen
zu unterrichten.

§ 36

Text

7. Abschnitt
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

Anwendungsbereich des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019/2033

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden- und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, als erfüllt, wenn der Antragsteller der FMA die folgenden Umstände nachweist:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppe beruht ausschließlich auf Kapitalbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die aus Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestehen;
    2. Ziffer 2
      Die K-Faktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 bis 30, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, aller Mitglieder der Gruppe betragen jeweils nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    3. Ziffer 3
      Kein Gruppenmitglied betreibt Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) oder ist berechtigt, gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf Gruppenmitglieder aus Mitgliedstaaten bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie 2014/65/EU gelten auch für Gruppenmitglieder aus Drittstaaten.

§ 37

Text

Ausnahme von der Beaufsichtigung auf Einzelbasis gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/2033

Paragraph 37,

Die FMA kann kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, unter den in Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen durch Verordnung ausnehmen, wenn sie zugleich für die Wertpapierfirmen zuständige Behörde und konsolidierende Behörde ist.

§ 38

Text

Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests bei Wertpapierfirmengruppen durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland steht;
    2. Ziffer 2
      eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen hat;
    3. Ziffer 3
      zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben und zumindest eine der Wertpapierfirmen und die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz im Inland haben;
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat;
    5. Ziffer 5
      zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in der Europäischen Union zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen haben, keine der Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat, oder
    6. Ziffer 6
      eine Konsolidierung gemäß Artikel 18, Absatz 3, oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, notwendig ist und die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen Wertpapierfirmen gemeinsam.
  2. Absatz 2,Die FMA kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten im Inland und in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde als in Absatz eins, vorgesehen benennen, sofern die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesem Fall haben die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zu geben. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung zu melden.

§ 39

Text

Informationspflichten in Krisensituationen

Paragraph 39,

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, hat die FMA, sofern diese gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren und diesen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.

§ 40

Text

Aufsichtskollegien

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die FMA kann, sofern sie gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Absatz 2, genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung des Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe c und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, notwendig ist, um Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen oder zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtskollegien haben den Rahmen zu beschließen, innerhalb dessen die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 38,, die EBA und die anderen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Ausübung von Informationspflichten in Krisensituationen gemäß Paragraph 39,;
    2. Ziffer 2
      die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      die Koordination von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
    4. Ziffer 4
      den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie mit der ESMA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
    6. Ziffer 6
      die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
  3. Absatz 3,Aufsichtskollegien können auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.
  4. Absatz 4,Die EBA kann gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teilnehmen.
  5. Absatz 5,Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
    1. Ziffer eins
      Zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvorschriften gemäß Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,.
  6. Absatz 6,Die FMA hat bei den Sitzungen der gemäß Absatz eins, eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Sie hat die Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
    1. Ziffer eins
      vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen
    zu informieren.
  7. Absatz 7,Bei ihren Entscheidungen hat die FMA die Relevanz der von den in Absatz 5, genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen. Die FMA hat die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien im Einvernehmen mit den in Absatz 5, genannten Behörden schriftlich festzulegen.

§ 41

Text

Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die FMA hat, sofern sie gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in Paragraph 40, Absatz 5, genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und geprüft werden;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, verhängt oder ergriffen haben;
    5. Ziffer 5
      Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß Paragraph 28,
  2. Absatz 2,Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Absatz eins,, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, um Hilfe ersuchen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die in Paragraph 40, Absatz 5, genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:
    1. Ziffer eins
      Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den entsprechenden zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen,
    2. Ziffer 2
      erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die die entsprechenden zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben, und
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 28, oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Artikel 39, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 46, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, verhängt oder ergreift, zu konsultieren.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3, kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

§ 42

Text

Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Absatz 2, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Absatz eins,, hat sie
    1. Ziffer eins
      die Nachprüfung selbst durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
    3. Ziffer 3
      den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.

§ 43

Text

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Paragraph 43,

Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests miteinzubeziehen.

§ 44

Text

Eignung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann die Abberufung der in Absatz eins, genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Anforderungen an die Tätigkeit gemäß Absatz eins, nicht erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder gegen Anordnungen der FMA verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die FMA dieses Verhalten fortgesetzt wurde.

§ 45

Text

Gemischte Holdinggesellschaften

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA als zuständige Behörde der Wertpapierfirma
    1. Ziffer eins
      von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können;
    2. Ziffer 2
      die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäftstätigkeiten ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
  2. Absatz 2,Die FMA kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

§ 46

Text

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, hat die FMA zu prüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,Die FMA hat angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 7, oder 8 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Die FMA hat alle gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Ist die FMA die gemäß Absatz 2, zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Artikel 7, oder 8 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.

§ 47

Text

8. Abschnitt
Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA

Meldungen von Wertpapierfirmen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einen Jahresbericht vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.

§ 47a

Text

Offenlegung der Anlagestrategie

Paragraph 47 a,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/2033
    1. Ziffer eins
      den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren,
    2. Ziffer 2
      eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,
    3. Ziffer 3
      eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und
    4. Ziffer 4
      die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten offenzulegen.
  2. Absatz 2,Die Offenlegungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
  3. Absatz 3,Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Absatz eins, nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

§ 48

Text

Veröffentlichungspflicht der FMA

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
    2. Ziffer 2
      die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
    3. Ziffer 3
      die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 25, anwendet;
    4. Ziffer 4
      aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß Paragraph 49, verhängten Verwaltungssanktionen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.

§ 49

Text

9. Abschnitt
Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA

Strafbestimmungen

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      nicht über die in Paragraph 16, genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;
    2. Ziffer 2
      der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt;
    3. Ziffer 3
      der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt;
    4. Ziffer 4
      von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Artikel 37, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    5. Ziffer 5
      wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt, unbeschadet des Artikel 44, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    6. Ziffer 6
      Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, festgelegten Bestimmungen verstößt;
    7. Ziffer 7
      Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Artikel 28, 52, oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    8. Ziffer 8
      es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG, des Paragraph 28 a, Absatz 5, oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Artikel 91, der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;
    9. Ziffer 9
      gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 34, Absatz eins, genannten Informationen an die FMA gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 3, oder 4 verstößt;
    10. Ziffer 10
      gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Paragraph 34, Absatz 5, verstößt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Absatz 4, Ziffer 2, mit Geldstrafe zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  3. Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Absatz eins, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, bis 3 sind zu bestrafen:
    1. Ziffer eins
      im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe von
      1. Litera a
        bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, oder
      2. Litera b
        bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt;
    2. Ziffer 2
      im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro.
  5. Absatz 5,Ist das unter Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.
  6. Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, in anderer Weise als gemäß Absatz eins, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
    5. Ziffer 5
      die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
    6. Ziffer 6
      die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    8. Ziffer 8
      alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
  8. Absatz 8,Im Einklang mit Absatz eins bis 6, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 50 und Paragraph 51, kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.
  9. Absatz 9,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 56 Abs. 3

Text

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder verhängte Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 49, sind nach Eintritt der Rechtskraft von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betroffene Person über die Verwaltungsstrafe unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist. Paragraph 22 c, Absatz eins, FMABG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Sanktion gemäß Absatz eins, aufgehoben wird, zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Bekanntgabe gemäß Absatz eins und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
    1. Ziffer eins
      einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
    3. Ziffer 3
      den beteiligten Wertpapierfirmen oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
  4. Absatz 4,Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Verfügung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 auch gemäß Absatz eins, bekannt machen.
  5. Absatz 5,Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Absatz 4, nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.
  6. Absatz 6,Der von einer Veröffentlichung gemäß Absatz eins, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  7. Absatz 7,Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
  8. Absatz 8,Die FMA hat zu überwachen, dass gemäß dieser Bestimmung veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der Internetseite der FMA verbleiben und sind im Falle einer Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Verwaltungsstrafe gemäß Absatz eins, aufgehoben wird, zu anonymisieren.
  9. Absatz 9,Die FMA ist für Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 7 ESAP-Sammelstelle und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  10. Absatz 10,Die Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 7 haben für die Zwecke des Absatz 9, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  11. Absatz 11,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 9, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 10,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 9, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 51

Text

Meldung an die EBA

Paragraph 51,

Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 49, sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.

§ 52

Text

10. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 52,

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraph 32,) Bis zum Erlass der Verordnung gemäß Paragraph 32, ist die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, innerhalb des ersten halben Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph 47,) Wertpapierfirmen haben die Meldungen gemäß Paragraph 47 und den Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, welche Meldezeiträume zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, betreffen, abweichend von den auf Grund des Artikel 54, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und Paragraph 47, Absatz 3, festgelegten Meldefristen binnen eines Monats zu übermitteln, wobei die Frist im Falle der Meldungen gemäß Paragraph 47, mit Inkrafttreten der auf Grund von Paragraph 47, Absatz 3, erlassenen Verordnung und im Falle der Meldungen gemäß Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zu laufen beginnt.

§ 53

Text

Verweise und Verordnungen

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021, Seite 74;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S.14 und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021, Seite 74;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, Amtsblatt Nummer L 225 vom 25.06.2021, Seite 52 und der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 32;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014, Seite 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021, Seite 14;
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858, Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022, Seite 1;
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2176, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 146;
    8. Ziffer 8
      Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 1;
    9. Ziffer 9
      Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, Amtsblatt Nummer L 22 vom 22.01.2021 Seite 1;
    10. Ziffer 10
      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35;
    11. Ziffer 11
      Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.
    12. Ziffer 12
      Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
    13. Ziffer 13
      Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024.
  3. Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 54

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, wird die Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021 Seite 74 umgesetzt.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60.
  3. Absatz 3,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 2034, hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.
  4. Absatz 4,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.

§ 55

Text

Vollziehung

Paragraph 55,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 56

Text

Inkrafttreten

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 01.02.2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Ziffer 35, 36 und 37, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 6 a,, Paragraph 25, Absatz 2 a,, Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 13 und 14, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, Ziffer 37 bis 39, Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 34,, Paragraph 50, Absatz 9 bis 11, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11 bis 13 und Paragraph 54, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 34,, Paragraph 50, Absatz 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 44 a, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, angeführt sind.

Anl. 1

Text

Anlage zu Paragraph 21

Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken

  1. Ziffer eins
    Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Größe, die interne Organisation und die Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma angepasst.
  2. Ziffer 2
    Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral.
  3. Ziffer 3
    Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich.
  4. Ziffer 4
    Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Wertpapierfirma und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen.
  5. Ziffer 5
    Die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten.
  6. Ziffer 6
    Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma genehmigt die Vergütungspolitik, überprüft diese regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Bei Wertpapierfirmen, bei denen gemäß Paragraph 23, ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, können diese Aufgaben vom Vergütungsausschuss wahrgenommen werden.
  7. Ziffer 7
    Die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung mindestens einmal jährlich geprüft.
  8. Ziffer 8
    Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden, und zwar unabhängig vom Ergebnis der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
  9. Ziffer 9
    Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung im Risikomanagement und in Compliance-Funktionen ist unmittelbar von dem in Paragraph 23, genannten Vergütungsausschuss oder – falls ein solcher nicht eingesetzt wurde – vom Aufsichtsrat oder vom sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu überwachen.
  10. Ziffer 10
    Die Vergütungspolitik unterscheidet unter Berücksichtigung nationaler Gepflogenheiten zwischen Kriterien zur Festlegung der fixen und der variablen Vergütungskomponente. Diese Unterscheidung soll insbesondere nach folgenden Kriterien erfolgen:
    1. Litera a
      Kriterien für die Festsetzung der fixen Vergütungskomponente:
      1. Sub-Litera, a, a
        einschlägige berufliche Erfahrung und
      2. Sub-Litera, b, b
        konkret ausgeführte Tätigkeit in der jeweiligen Organisationsstruktur unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung;
    2. Litera b
      Kriterien für die Festsetzung der variablen Vergütungskomponente:
      1. Sub-Litera, a, a
        nachhaltige und risikoangepasste Leistungen sowie
      2. Sub-Litera, b, b
        Leistungen, welche über die vorgegebenen Ziele hinausgehen.
  11. Ziffer 11
    Bei der Gesamtvergütung stehen fixe und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis, wobei der fixe Vergütungsanteil so hoch ist, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch zur Gänze auf die Gewährung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann.
  12. Ziffer 12
    Für die Zwecke von Ziffer 11, haben die Wertpapierfirmen für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütungskomponente unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen in Paragraph 21, genannten Kategorien von Mitarbeitern auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, angemessene Werte festzulegen.
  13. Ziffer 13
    Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt dieser insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Wertpapierfirma zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt:
    1. Litera a
      Zur Gewährleistung, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrundeliegenden Geschäftszyklus des Unternehmens und seinen Geschäftsrisiken Rechnung trägt, hat die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen zu erfolgen.
    2. Litera b
      Die gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit der Wertpapierfirma zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht ein.
    3. Litera c
      Eine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit solidem Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein; ausnahmsweise kann eine garantierte variable Vergütung im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt werden, wenn sie auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt ist und die Wertpapierfirma über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt.
  14. Ziffer 14
    Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.
  15. Ziffer 15
    Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Wertpapierfirma in Einklang stehen.
  16. Ziffer 16
    Die Erfolgsmessung, anhand derer die Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, trägt allen Arten laufender und künftiger Risiken sowie den Kapitalkosten und der entsprechend der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erforderlichen Liquidität Rechnung.
  17. Ziffer 17
    Bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Wertpapierfirma wird ebenfalls allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen.
  18. Ziffer 18
    Mindestens 50 vH der variablen Vergütungskomponenten bestehen aus folgenden Instrumenten:
    1. Litera a
      Aktien oder gleichwertigen Beteiligungen in Abhängigkeit von der Rechtsform der betroffenen Wertpapierfirma;
    2. Litera b
      mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten;
    3. Litera c
      Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln;
    4. Litera d
      unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln.
    Die genannten Instrumente sind für angemessene Zeit einzubehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Die FMA kann Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.
  19. Ziffer 19
    Abweichend von Ziffer 18, kann die FMA einer Wertpapierfirma, die keine der in Ziffer 18, genannten Instrumente begibt, bescheidmäßig bewilligen, dass die Wertpapierfirma alternative Regelungen in ihrer Vergütungspolitik festlegt und anwendet, wenn dadurch die Ziele erfüllt werden, die durch die grundsätzliche Vorgabe der in Ziffer 18, genannten Instrumente für mindestens 50 vH der variablen Vergütung verfolgt werden.
  20. Ziffer 20
    Die FMA kann unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 32, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, erlassenen technischen Regulierungsstandards alternative Regelungen zu den in Ziffer 18, genannten Instrumenten, auch durch Verordnung bestimmen, sofern dies im Interesse der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist.
  21. Ziffer 21
    Je nach Geschäftszyklus und Art der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit verbundenen Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters werden mindestens 40 vH der variablen Vergütungskomponente je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums steht in Einklang mit dem Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, ihrer Risiken sowie den Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters:
    1. Litera a
      Der Anspruchserwerb oder die Auszahlung der variablen Vergütung einschließlich des zurückgestellten Anteils darf nur dann erfolgen, wenn sie angesichts der Finanzlage der Wertpapierfirma insgesamt tragbar ist. Die gesamte variable Vergütung wird auch durch Malus- und Rückforderungsübereinkommen erheblich beschränkt, wenn es zu einer verschlechterten oder negativen Finanz- oder Ertragslage der Wertpapierfirma kommt. Malus- oder Rückforderungsübereinkommen können bis zur Höhe des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben die Wertpapierfirmen genaue Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsübereinkommen festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben, zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Die freiwilligen Rentenleistungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Wertpapierfirma in Einklang stehen.
    3. Litera c
      Verlässt ein Mitarbeiter die Wertpapierfirma vor dem Ruhestandsalter, sind freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Wertpapierfirma für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Ziffer 18, genannten Instrumente einzubehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, sind ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Form der unter Ziffer 18, genannten Instrumente auszuzahlen und unterliegen einem fünfjährigen Rückstellungszeitraum.
    4. Litera d
      Die Mitarbeiter sind verpflichtet, keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken zu unterminieren.
    5. Litera e
      Die variable Vergütung wird nicht über Finanzinstrumente oder Verfahren ausgezahlt, die einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erleichtern.
  22. Ziffer 22
    Der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung wird anteilig erworben.
  23. Ziffer 23
    Die in Ziffer 18,, Ziffer 21, Einleitungsteil und Ziffer 21, Litera c, angeführten Grundsätze sind auf
    1. Litera a
      Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal 100 Millionen Euro wert waren, und
    2. Litera b
      Personen, deren jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 Euro hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt,
    nicht anzuwenden.