(3)Absatz 3,Rechnungsrelevante Detailinformationen zu einer e-Rechnung, die über die Rechnungsmerkmale des § 4 Abs. 1 hinausgehen, können der e-Rechnung als Beilagen beigefügt werden, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formate zu verwenden sind.Rechnungsrelevante Detailinformationen zu einer e-Rechnung, die über die Rechnungsmerkmale des Paragraph 4, Absatz eins, hinausgehen, können der e-Rechnung als Beilagen beigefügt werden, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formate zu verwenden sind.