(6)Absatz 6,Die dem Kreditinstitut gehörenden Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche des Kreditinstituts auf Lieferung solcher Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die Ansprüche gemäß Abs. 2 bis 5 werden vor den Forderungen anderer Konkursgläubiger aus dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden, so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten zu verteilen. Verbleibende Wertpapiere (Spitzen) sind in sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf zu verwerten und ihr Erlös ist nach dem Verhältnis der nichtbefriedigten Ansprüche zu verteilen. Soweit solche Ansprüche nicht aus der Sondermasse befriedigt werden, sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln. Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den §§ 93 ff BWG ausbezahlten Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (§§ 93 ff BWG), die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.Die dem Kreditinstitut gehörenden Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche des Kreditinstituts auf Lieferung solcher Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die Ansprüche gemäß Absatz 2 bis 5 werden vor den Forderungen anderer Konkursgläubiger aus dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden, so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten zu verteilen. Verbleibende Wertpapiere (Spitzen) sind in sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf zu verwerten und ihr Erlös ist nach dem Verhältnis der nichtbefriedigten Ansprüche zu verteilen. Soweit solche Ansprüche nicht aus der Sondermasse befriedigt werden, sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln. Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den Paragraphen 93, ff BWG ausbezahlten Entschädigungsbetrag übersteigen, sowie für Ansprüche von Sicherungseinrichtungen (Paragraphen 93, ff BWG), die von Anlegern im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens abgetretene Forderungen geltend machen.