Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesgesetzblattgesetz, Fassung vom 19.09.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

Umsetzungshinweis für folgende Bestimmung

CELEX-Nr.: 32019L1158, 32019L1152, 32022L2041

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Allgemeines

Paragraph 2,

Einteilung des Bundesgesetzblattes

Paragraph 3,

Bundesgesetzblatt römisch eins

Paragraph 4,

Bundesgesetzblatt römisch zwei

Paragraph 5,

Bundesgesetzblatt römisch drei

Paragraph 6,

Rechtsinformationssystem des Bundes

Paragraph 7,

Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften

Paragraph 8,

Sicherung der Authentizität und Integrität

Paragraph 9,

Zugang zu den Rechtsvorschriften

Paragraph 10,

Berichtigung von Verlautbarungen

Paragraph 11,

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 12,

Räumlicher Geltungsbereich

Paragraph 13,

Information über das Recht der Republik Österreich

Paragraph 13 a,

Verweisungen

Paragraph 14,

Inkrafttreten

Paragraph 15,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 16,

Vollziehung

§ 1

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

Der Bundeskanzler gibt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) ein „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ in deutscher Sprache heraus.

§ 2

Text

Einteilung des Bundesgesetzblattes

Paragraph 2,

Das Bundesgesetzblatt besteht aus drei Teilen. Die Verlautbarungen sind darin nach dem Jahr der Kundmachung fortlaufend nummeriert.

§ 3

Text

Bundesgesetzblatt römisch eins

Paragraph 3,

Das Bundesgesetzblatt römisch eins Bundesgesetzblatt , römisch eins) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. Ziffer eins
    der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Artikel 49, Absatz eins, B-VG);
  2. Ziffer 2
    der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Artikel 49 a, Absatz eins, B-VG);
  3. Ziffer 3
    der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 140, Absatz 5 bis 7 B-VG; Paragraphen 64, Absatz 2, 64 a und 65 VfGG);
  4. Ziffer 4
    der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);
  5. Ziffer 5
    der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außerkrafttreten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Artikel 15, Absatz 6, B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
  6. Ziffer 6
    der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt (Artikel eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,);
  7. Ziffer 7
    von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes oder einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch eins zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;
  8. Ziffer 8
    der Geschäftsordnung des Bundesrates (Artikel 37, Absatz 2, B-VG);
  9. Ziffer 9
    der Kundmachungen von Rechtssätzen des Verfassungsgerichtshofes über die Feststellung, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt (Artikel 138, Absatz 2, B-VG; Paragraph 56, Absatz 4, VfGG).

§ 4

Text

Bundesgesetzblatt römisch zwei

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Bundesgesetzblatt römisch zwei Bundesgesetzblatt , römisch zwei) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
    2. Ziffer 2
      der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
    3. Ziffer 3
      der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
    4. Ziffer 4
      der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG; Paragraphen 59, Absatz 2, 60 und 61 VfGG);
    5. Ziffer 5
      der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Artikel 136, B-VG; Paragraph 19, VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 148, B-VG; Paragraph 14, VfGG);
    6. Ziffer 6
      der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG; Paragraph 4, VolksanwG);
    7. Ziffer 6 a
      der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Paragraph 9, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, (Paragraph 9, Absatz 9, F-VG 1948);
    8. Ziffer 7
      der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), soweit sie nicht unter Paragraph 3, Ziffer 6, fallen;
    9. Ziffer 8
      von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;
    10. Ziffer 9
      der Kundmachungen
      1. Litera a
        von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG) sowie
      2. Litera b
        von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG);
    11. Ziffer 10
      der Kundmachungen
      1. Litera a
        von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (Paragraph 86 a, Absatz 2, VfGG) sowie
      2. Litera b
        von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Paragraph 86 a, Absatz 4, VfGG).
  2. Absatz 2,Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu erfolgen hat, sind
    1. Ziffer eins
      sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft sowie
    2. Ziffer 2
      Verordnungen von nicht in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bundesbehörden
    im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren.
  3. Absatz 2 a,Ist eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt römisch zwei verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu erfolgen hat.
  4. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt römisch zwei angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt römisch zwei dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch zwei in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

§ 5

Text

Bundesgesetzblatt römisch drei

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Bundesgesetzblatt römisch drei Bundesgesetzblatt , römisch drei) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. Ziffer eins
      der Staatsverträge des Bundes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, der Beschlüsse des Nationalrates nach Artikel 49, Absatz 2 und Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG, der Anordnungen des Bundespräsidenten nach Artikel 65, Absatz eins, zweiter Satz B-VG sowie der Erklärungen des Beitritts zu solchen Staatsverträgen;
    2. Ziffer 2
      der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines im Bundesgesetzblatt kundgemachten Staatsvertrages (Artikel 49 a, Absatz eins, B-VG);
    3. Ziffer 3
      der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im feststellenden Erkenntnis bestimmte Frist, innerhalb deren der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist, erstreckt wird (Artikel 140 a, Absatz eins, B-VG; Paragraph 66, VfGG);
    4. Ziffer 4
      der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Staatsvertrages durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);
    5. Ziffer 4 a
      der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i, B-VG;
    6. Ziffer 5
      der für oder in Österreich verbindlichen Beschlüsse von internationalen Organen, die nicht auf andere allgemein zugängliche Weise verlautbart werden, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache;
    7. Ziffer 5 a
      amtlich kundzumachender ausländischer Rechtsvorschriften;
    8. Ziffer 6
      sonstiger Kundmachungen oder Verordnungen, die eine in Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannte Rechtsvorschrift betreffen.
  2. Absatz 2,Hat der Nationalrat anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG einen Beschluss nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG gefasst, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, die diesen Staatsvertrag (oder nur dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie der Staatsvertrag (dessen nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.
  3. Absatz 3,Ist
    1. Ziffer eins
      ein Staatsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, der nicht unter Artikel 50, B-VG fällt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder
    3. Ziffer 3
      eine Rechtsvorschrift gemäß Absatz eins, Ziffer 5 a
    nur für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse und würde die Kundmachung dieser Rechtsvorschrift einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache im Bundesgesetzblatt (insbesondere im Hinblick auf ihren Umfang und die technische Gestaltung) einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen, so kann der Bundeskanzler durch Verordnung anordnen, auf welche andere Weise (insbesondere durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden bei Behörden und sonstigen Ämtern) die Kundmachung der Rechtsvorschrift oder einzelner genau zu bezeichnender Teile derselben zu erfolgen hat. Verlautbarungen gemäß dem ersten Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Hat der Bundeskanzler eine solche Verordnung erlassen, so sind die Kundmachungen und Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6,, die diese Rechtsvorschrift (oder nur deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) betreffen, auf dieselbe Weise kundzumachen wie die Rechtsvorschrift (deren nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Teile) selbst.
  4. Absatz 4,Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
    1. Ziffer eins
      zwei authentische Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,
    2. Ziffer 2
      wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung
    kundgemacht werden.

§ 6

Text

Rechtsinformationssystem des Bundes

Paragraph 6,

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

  1. Ziffer eins
    der Vornahme von Verlautbarungen, soweit eine Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes in Rechtsvorschriften des Bundes oder, nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 7, B-VG, in Rechtsvorschriften der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen ist, einschließlich
    1. Litera a
      der Kundmachung von im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Paragraph 7,),
    2. Litera b
      der allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften,
    3. Litera c
      der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Behörden der Länder, soweit sie nicht unter Litera b, fallen,
    4. Litera d
      der allfälligen Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie
    5. Litera e
      sonstiger amtlicher Verlautbarungen
    sowie
  2. Ziffer 2
    der Information über das Recht der Republik Österreich (Paragraph 13,).

§ 7

Text

Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise - insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums - bekannt gemacht werden.
  2. Absatz 3,Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Artikel 49, Absatz 3, B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.

§ 8

Text

Sicherung der Authentizität und Integrität

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
  2. Absatz 2,Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  3. Absatz 3,Von jedem Dokument sind mindestens drei Sicherungskopien und vier beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind an das Österreichische Staatsarchiv und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern und von diesen zu archivieren. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Parlamentsbibliothek zu übermitteln.

§ 9

Text

Zugang zu den Rechtsvorschriften

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.
  2. Absatz 2,Die Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat der Bundeskanzler dafür Sorge zu tragen, dass jedermann gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 erschienenen Bundesgesetzblättern erhalten kann. Der Bundeskanzler hat die Stellen, bei denen diese Ausdrucke und Kopien bezogen werden können, erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 und in der Folge nach jeder erfolgten Änderung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  3. Absatz 3,Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG oder einer Verordnung des Bundeskanzlers nach Paragraph 5, Absatz 3, Rechtsvorschriften ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.
  4. Absatz 4,Sind Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 ganz oder teilweise nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart worden (Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Stammfassung und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1981, sowie Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1972,), so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten von den mit der Kundmachung betrauten Stellen Kopien dieser Teile der Rechtsvorschrift zu erhalten.

§ 10

Text

Berichtigung von Verlautbarungen

Paragraph 10,

Der Bundeskanzler kann durch Kundmachung im entsprechenden Teil des Bundesgesetzblattes berichtigen:

  1. Ziffer eins
    Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);
  2. Ziffer 2
    Verstöße gegen die innere Einrichtung des Bundesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage u. dgl.).
Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

§ 11

Text

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat diesen Tag zu enthalten.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, treten Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt mit verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird, und hat jede Nummer des Bundesgesetzblattes diesen Tag zu enthalten.

§ 12

Text

Räumlicher Geltungsbereich

Paragraph 12,

Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt gelten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Bundesgebiet.

§ 13

Text

Information über das Recht der Republik Österreich

Paragraph 13,

Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit gehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.

§ 13a

Text

Verweisungen

Paragraph 13 a,

Folgende Bundesgesetze sind, soweit in diesem Bundesgesetz auf sie verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,,
  2. Ziffer 2
    Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,,
  3. Ziffer 3
    Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,,
  4. Ziffer 4
    Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
  5. Ziffer 5
    Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, und
  6. Ziffer 6
    Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VolksanwG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,.

§ 14

Text

Inkrafttreten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2003, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, mit 1. Juli 2012;
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 a,, Paragraph 5 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 a und Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  6. Absatz 6,Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft.
  7. Absatz 7,Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 3, Ziffer 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
  9. Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 6 bis 9, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 a sowie Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, die Paragraphen 13 a und 15 samt Überschriften sowie Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

§ 15

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 15,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 16

Text

Vollziehung

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.