Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, Fassung vom 01.07.2018

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)
StF: BGBl. I Nr. 51/2014 (NR: GP XXV RV 178 AB 188 S. 34. BR: 9200 AB 9206 S. 832.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Allgemeine Bestimmungen

Übertragungsanordnung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
  2. Absatz 2,Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
    1. Ziffer eins
      Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
    2. Ziffer 2
      Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
    2. Ziffer 2
      ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
  4. Absatz 4,Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, oder einer Übertragung gemäß Absatz 5, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
  5. Absatz 5,Unbeschadet Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.

§ 2

Text

Abbaueinheit

Schaffung einer Abbaueinheit

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Absatz 2 und Paragraph 20, BWG zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, fortgeführt.
  4. Absatz 4,Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, BWG zu erbringen, bleibt von Absatz 3, unberührt. Ebenso ist Absatz 3, in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß Paragraph 7, BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.

§ 3

Text

Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß Paragraph 5, zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Absatz eins bis 5 durch d ie Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Paragraph 2, Absatz eins, als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.
  3. Absatz 3,Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Absatz 2, genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Absatz 2, genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis 31. März 2016 erfolgen.
  4. Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 -, 13,, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59 a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77 a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99 e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101, und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492 aus 1927,, sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit anzuwenden.
  5. Absatz 5,Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG und des Depotgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der Paragraphen 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
  7. Absatz 7,Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

§ 4

Text

Anforderungen an die Geschäftsleiter

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

§ 5

Text

Abbauplan

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Portfolioabbau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen die zum Portfolioabbau geplant sind,
    2. Ziffer 2
      einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
    3. Ziffer 3
      periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
    4. Ziffer 4
      Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
  3. Absatz 3,Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz 3, FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abbauplan verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.
  5. Absatz 5,Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Absatz 4, vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

§ 6

Text

Berichte und Rechenschaftspflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).
  2. Absatz 2,Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in umfassender Weise über grundsätzliche Fragen des Portfolioabbaus zu berichten, indem die tatsächlichen Verwertungserlöse dem Abbauplan gegenüber gestellt werden; weiters ist die künftige Wertentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Verwertungsbericht).
  3. Absatz 3,Bei wichtigem Anlass sowie auf Verlangen ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die finanzielle Lage oder Liquidität der Abbaueinheit von erheblicher Bedeutung ist, unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  4. Absatz 4,Der Verwertungsbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich zu erstatten. In dringenden Fällen kann der Sonderberichtspflicht mündlich entsprochen werden. Eine schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich nachzureichen
  5. Absatz 5,Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß Paragraph 6, FinStaG unterliegen.

§ 7

Text

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Paragraph 67, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sowie Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, und dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, gesetzt werden, sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.
  3. Absatz 3,Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des Paragraph 14, EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Ziffer 3, Litera b, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Ziffer 6, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.
  6. Absatz 6,Werden im Rahmen oder zur Sicherung von Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem FinStaG und dem ABBAG-Gesetz gesetzt werden, von einer Gebietskörperschaft, von einem Rechtsträger, der durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurde, oder in deren Auftrag von einem sonstigen Rechtsträger Teilschuldverschreibungen begeben, so findet auf diese Teilschuldverschreibungen das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 49 aus 1874,, keine Anwendung.

§ 8

Text

Beaufsichtigung der Abbaueinheit

Paragraph 8,

Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, 28 a, 38, 41 und 73 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6, hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Ziffer 8, BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die Paragraphen 3, Absatz 9 und 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9 sowie die Paragraphen 79, 98 bis 99 e, 99 g und Paragraph 101 a, BWG sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen.

§ 9

Text

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 10

Text

Verweise

Paragraph 10,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11

Text

Gebühren und Abgaben

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.
  2. Absatz 2,Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, sind von der Körperschaftsteuer befreit.

§ 12

Text

Vollziehung

Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 11, bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zu den Paragraphen 3 und 8, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,)

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, umgesetzt und
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 1, geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 64 vom 10.03.2017 Seite 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 90.