(2)Absatz 2,Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, dem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Art. 17 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, geregelt werden.In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, dem Zentralverwahrer gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Artikel 17, oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, genehmigt ist, geregelt werden.