Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Unternehmensserviceportalgesetz, Fassung vom 02.06.2017

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG)
StF: BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)

§ 1

Text

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Transaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;
    2. Ziffer 2
      Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Anwendung, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält und sicherstellen soll, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen verursacht werden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Informationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 1999,.
  3. Ziffer 3
    Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu handeln.
  4. Ziffer 4
    Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (Paragraph 5,) des Unternehmensserviceportals.
  5. Ziffer 5
    Informationsverpflichtungsdatenbank: eine Datenbank, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält.
  6. Ziffer 6
    Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern; Anwendungen können Online-Anwendungen oder Webservices darstellen.
  7. Ziffer 7
    USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.
  8. Ziffer 8
    Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.
  9. Ziffer 9
    Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, des Zustellgesetzes einbindet.

§ 3

Text

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.
  3. Absatz 3,Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb ihres/seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (Paragraph eins, Absatz 2,) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.
  4. Absatz 3 a,Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.
  5. Absatz 4,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
  6. Absatz 5,Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
  7. Absatz 6,Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.

§ 4

Text

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5 und des Paragraph 10, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.
  2. Absatz 2,Für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat, insoweit sie gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.
  3. Absatz 3,Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu regeln.

§ 5

Text

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter und
    3. Ziffer 3
      natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 505 aus 2012,.
  2. Absatz 2,Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
    1. Ziffer eins
      Behörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    2. Ziffer 2
      mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
    3. Ziffer 3
      sonstige Unternehmen.
  3. Absatz 3,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. Ziffer eins
      auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. Ziffer 2
      eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

§ 6

Text

Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.
  3. Absatz 3,Die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.

§ 7

Text

Neue rechtsetzende Maßnahmen

Paragraph 7,

Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister beim Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank anzufragen, ob eine diesbezügliche oder ähnliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob eine gemeinsame Nutzung der Informationsverpflichtung möglich ist und gegebenenfalls dies ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Ist eine gemeinsame Nutzung nicht möglich, so ist zu prüfen, ob die für seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf die bereits bestehende abgestimmt werden kann.

§ 8

Text

Verweisungen und Inkrafttreten

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz eins und 3 a, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 2, Ziffer 3, 6, 7 und 8, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 9

Text

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, Absatz eins und 3 die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler,
  3. Ziffer 3
    im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen
betraut.