Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, Fassung vom 02.06.2017

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG)
StF: BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)
[CELEX-Nr.: 32005L0014]

Art. 10

Text

Artikel römisch zehn

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Amtsblatt Nummer L 149 vom 11. 6. 2005, Seite 14) umgesetzt.

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.

§ 2

Text

Entschädigungspflichtiger und -berechtigte

Paragraph 2,

Leistungen nach diesem Bundesgesetz hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen (im Folgenden Fachverband) zu erbringen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich Personen, die in einem Entschädigungsfall nach diesem Bundesgesetz einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, sowie die Hinterbliebenen der in einem solchen Entschädigungsfall getöteten Personen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Entschädigungsfälle

Entschädigung bei Ausfall eines Haftpflichtversicherers

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
    2. Ziffer 2
      eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
    3. Ziffer 3
      das Fahrzeug ohne Willen des Halters benützt wurde und dieser nach Paragraph 6, EKHG von der Haftung befreit ist,
    4. Ziffer 4
      der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeiführte, oder
    5. Ziffer 5
      über das Vermögen des Haftpflichtversicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wurde.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat Leistungen nach Absatz eins, so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 3,Der Fachverband hat im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, auch dann Entschädigung zu leisten, wenn mit einem Fahrzeug Schäden nicht im Inland verursacht wurden, das Risiko aber als im Inland belegen gilt (Paragraph 5, Ziffer 20, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,).
  4. Absatz 4,Der Fachverband hat im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann Entschädigung zu leisten, wenn nicht ermittelt werden kann, ob das Fahrzeug, das den Schaden verursachte, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtig war.
  5. Absatz 5,Personen, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert wurden, sind nicht zu entschädigen, wenn sie wussten, dass auf das Fahrzeug die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 zutrafen.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Sachschäden sind in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag zu ersetzen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, sind die Entschädigungsleistungen mit 0,5 vom Hundert des gesamten Prämienaufkommens aller Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in jedem Kalenderjahr begrenzt.

§ 6

Text

Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b und d sowie des Absatz 2 a, KFG 1967 oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Artikel eins, Ziffer 4, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Amtsblatt Nummer L 263 vom 07. 10. 2009, Seite 11, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Artikel 5, Absatz 2, dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,
    verursacht wurden.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat Leistungen nach Absatz eins, so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte ist nach Absatz eins, nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.

§ 7

Text

Entschädigung wegen Einhaltung der Gurten- und Helmpflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Fachverband hat Entschädigung für Personenschäden zu leisten, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder Sturzhelms verursacht wurden, soweit der Schaden ohne Verwendung des Sicherheitsgurts oder Sturzhelms wahrscheinlich nicht oder wahrscheinlich nicht in dieser Schwere eingetreten wäre.
  2. Absatz 2,Der Geschädigte ist jedoch nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn ihm
    1. Ziffer eins
      Schadenersatzansprüche nach den Paragraphen 1293, ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen zustehen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder die unverzüglich, spätestens nach Mahnung erfüllt werden, oder
    2. Ziffer 2
      Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistungen, die denselben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche zustehen.
  3. Absatz 3,Überdies ist der Geschädigte nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn er
    1. Ziffer eins
      den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte, etwa indem er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, oder
    2. Ziffer 2
      das Fahrzeug benützte oder mit ihm befördert wurde, obwohl er wusste, dass dies gegen den Willen des Halters geschah.

§ 8

Text

Entschädigung für Auslandsunfälle (Entschädigungsstelle)

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Fachverband hat im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle als Entschädigungsstelle Entschädigung für Personen- oder Sachschäden zu leisten, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 2009/103/EG) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Haftpflichtversicherer versichert ist, der in einem anderen EWR-Vertragsstaat mit Sitz oder Zweigniederlassung niedergelassen ist.
  2. Absatz 2,Entschädigung nach Absatz eins, ist dann zu leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Haftpflichtversicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter nicht seiner Verpflichtung nachkommt, innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs begründet auf die im Begehren enthaltenen Darlegungen zu antworten (Artikel 24, zweiter Unterabsatz Litera a, der Richtlinie 2009/103/EG, Amtsblatt Nummer L 263 vom 07. 10. 2009, Seite 11),
    2. Ziffer 2
      der Haftpflichtversicherer für das Inland keinen solchen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt hat und der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegen den Versicherer geltend gemacht hat.
  3. Absatz 3,Der Geschädigte hat seinen Anspruch im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der dreimonatigen Frist, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, aber innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem er davon Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist.
  4. Absatz 4,Der Geschädigte ist nicht nach Absatz eins, zu entschädigen, wenn er gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Die Pflicht zur Entschädigung erlischt, wenn der Haftpflichtversicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Verpflichtung nachkommt.
  5. Absatz 5,Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 vorliegen und die Entschädigungspflicht noch nicht erloschen ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Pflichten der Beteiligten

Pflichten des Geschädigten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Personenschäden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden,
    2. Ziffer 2
      nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und
    3. Ziffer 3
      die zur Vermeidung oder Minderung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 2,Verletzt der Geschädigte die ihm nach Absatz eins, auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.

§ 11

Text

Pflichten des Fachverbandes

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 8, Maßnahmen zur Feststellung seiner Entschädigungsverpflichtung zu treffen.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat die Geltendmachung eines solchen Anspruchs unverzüglich dem Haftpflichtversicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, der der in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, sowie dem Schädiger mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Fachverband hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde jährlich über die Anzahl der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche, aufgeschlüsselt nach den in den Paragraphen 4 bis 9 angeführten Entschädigungsfällen, und über die von ihm geleisteten Entschädigungen zu berichten.

§ 12

Text

Hinweispflichten

Paragraph 12,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Forderungsübergang

Übergang von Ersatzansprüchen

Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.

§ 14

Text

5. Abschnitt
Ersatz- und Erstattungsansprüche

Finanzierung der Entschädigungsleistungen

Paragraph 14,

Der Fachverband hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der von ihm nach diesem Bundesgesetz erbrachten oder erstatteten Leistungen einschließlich eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Die dem Fachverband aufgrund dieses Bundesgesetzes erstatteten Leistungen sind bei der Berechnung des Ersatzanspruchs abzuziehen. Die Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.

§ 15

Text

Erstattung bei nicht-versicherungspflichtigen Fahrzeugen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die entschädigungspflichtige Einrichtung in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
  2. Absatz 2,Wurde durch ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in einem anderen EWR-Vertragsstaat ein Schaden verursacht, den die dort entschädigungspflichtige Einrichtung ersetzt hat, so hat der Fachverband nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats der Einrichtung diese Ersatzleistung zu erstatten. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Fachverband über.

§ 16

Text

Erstattung bei Auslandsunfällen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 8, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Vertragsstaats, die eine Leistung nach Artikel 24, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn der Versicherungsvertrag bei einem inländischen Haftpflichtversicherer oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Haftpflichtversicherers abgeschlossen wurde. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.
  3. Absatz 3,Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach Paragraph 9, geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch
    1. Ziffer eins
      die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungsstelle in dem EWR-Vertragsstaat, in dem das Schadensereignis eintrat, wenn der Schaden im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem EWR-Vertragsstaat oder im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der EWR-Vertragsstaaten verursacht wurde.
  4. Absatz 4,Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle in einem anderen EWR-Vertragsstaat, die eine Leistung nach Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG erbracht hat, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats diese Leistung zu erstatten, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadensereignis im Inland eintrat. Mit der Leistung der Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über.
  5. Absatz 5,Auf Erstattungsleistungen nach den Absatz 2 und 4 ist Paragraph 14, anzuwenden.

§ 17

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verweise

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 18

Text

Vollziehung

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Inneres und im Übrigen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 19

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Es ist auf Schadensfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.
  2. Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,, außer Kraft. Es ist auf Schadensfälle, die sich vor dem 1. Juli 2007 ereignet haben, weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zu Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei) (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 335 vom 17.12.2009 Seite 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1