Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fremdenpolizeigesetz 2005, Fassung vom 19.05.2017

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

Änderung

BGBl. I Nr. 157/2005 (NR: GP XXII IA 685/A AB 1154 S. 125. Einspr. d. BR: 1259 BR: AB 7418 S. 728.; NR: S. 133.)

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

BGBl. I Nr. 29/2009 (NR: GP XXIV RV 88 AB 116 S. 17. BR: AB 8084 S. 768.)

BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 17/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 38/2011 (NR: GP XXIV RV 1078 AB 1160 S. 103. BR: AB 8500 S. 796.)

[CELEX-Nr.: 32008L0115, 32009L0050, 32009L0052]

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 49/2012 (NR: GP XXIV RV 1679 AB 1756 S. 153. BR: AB 8714 S. 808.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 22/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 68/2013 (NR: GP XXIV RV 2144 AB 2215 S. 193. BR: 8914 AB 8917 S. 819.)

[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]

BGBl. I Nr. 144/2013 (NR: GP XXIV AB 2548 S. 215. BR: AB 9059 S. 823.)

BGBl. I Nr. 70/2015 (NR: GP XXV RV 582 AB 610 S. 75. BR: 9372 AB 9379 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0032, 32013L0033]

BGBl. I Nr. 121/2015 (NR: GP XXV IA 1296/A AB 793 S. 91. BR: AB 9451 S. 845.)

BGBl. I Nr. 24/2016 (NR: GP XXV RV 996 AB 1097 S. 123. BR: 9555 AB 9575 S. 853.)

BGBl. I Nr. 68/2017 (NR: GP XXV RV 1586 AB 1631 S. 179. BR: AB 9800 S. 868.)

BGBl. I Nr. 84/2017 (NR: GP XXV RV 1523 AB 1681 S. 188. BR: 9820 AB 9861 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32014L0066]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt: Zuständigkeit

Paragraph 3,

Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 4,

Gemeindewachkörper

Paragraph 5

Sachliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 6

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 7

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 8

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 9,

Beschwerden

Paragraph 10,

Revision

2. Abschnitt: Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück

Paragraph 11,

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

Paragraph 11 a,

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

Paragraph 12,

Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück

Paragraph 12 a,

Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses

3. Hauptstück: Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei Anmerkung, Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei sowie der Zurückweisung)

Paragraph 13

Grundsätze bei der Vollziehung

Paragraph 14

Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

4. Hauptstück: Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

1. Abschnitt: Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht

Paragraph 15,

Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise

Paragraph 15 a,

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

Paragraph 15 b,

Begünstigte Drittstaatsangehörige

2. Abschnitt: Bestimmungen zur Passpflicht

Paragraph 16

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 17

Einschränkung der Passpflicht

Paragraph 18

Ausnahmen von der Passpflicht

Paragraph 19

Übernahmserklärung Anmerkung, Übernahmeerklärung)

3. Abschnitt: Bestimmungen zur Visumpflicht

Paragraph 20,

Form und Wirkung der Visa D

Paragraph 21,

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

Paragraph 21 a,

Visa für den längerfristigen Aufenthalt

Paragraph 22,

Visum aus humanitären Gründen

Paragraph 23

Gesundheitszeugnis

Paragraph 24

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

Paragraph 24 a,

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche

Paragraph 24 b

Visa an der Außengrenze

Paragraph 25,

Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 26,

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Paragraph 26 a,

Visa zur Wiedereinreise

Paragraph 27,

Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D

3a. Abschnitt: Besondere Bewilligungen

Paragraph 27 a,

Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes

Anmerkung, Paragraph 27 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

4. Abschnitt: Ausnahmen von der Visumpflicht

Paragraph 28

Transitreisende

Paragraph 29

Träger von Privilegien und Immunitäten

Paragraph 30,

Sonstige Ausnahmen von der Visumpflicht

5. Abschnitt: Vorraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise

Paragraph 31

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 32

Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

5. Hauptstück: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung

Paragraph 33

Auskunftsverlangen

Paragraph 34

Identitätsfeststellung

Paragraph 35

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

Paragraph 36

Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen

Paragraph 37

Durchsuchen von Personen

Paragraph 38

Sicherstellung von Beweismittel

Paragraph 39,

Festnahme und Anhaltung

Paragraph 40

Rechte des Festgenommenen

6. Hauptstück: Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung

Paragraph 41

Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

Paragraph 41 a,

Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 42

Sicherung der Zurückweisung

Paragraph 43

Transitsicherung

Paragraph 44

Zurückweisung in Begleitung

Paragraph 45

Zurückschiebung

Paragraph 45 a,

Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung Anmerkung, Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot))

Paragraph 45 b,

Durchbeförderung

Paragraph 45 c,

Durchbeförderungsabkommen

7. Hauptstück: Abschiebung und Duldung

Paragraph 46

Abschiebung

Paragraph 46 a,

Duldung

Paragraph 46 b,

Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

Anmerkung, Paragraph 47, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)

Anmerkung, Paragraph 48 und Paragraph 49, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jetzt Paragraph 45 b und Paragraph 45 c,)

Paragraph 50,

Verbot der Abschiebung

Paragraph 51

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

8. Hauptstück: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Paragraph 52,

Rückkehrentscheidung

Paragraph 53,

Einreiseverbot

Anmerkung, Paragraph 54, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 55,

Frist für die freiwillige Ausreise

Anmerkung, Paragraph 55 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 56,

Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Anmerkung, Paragraph 57, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 58,

Informationspflichten

Paragraph 59,

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 60,

Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Anmerkung, 2. Abschnitt: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 61,

Anordnung zur Außerlandesbringung

Anmerkung, 3. Abschnitt sowie Paragraph 62 bis Paragraph 64, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

4. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige

Anmerkung, Paragraph 65 und Paragraph 65 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jetzt Paragraph 15 a und Paragraph 15 b,)

Anmerkung, Paragraph 65 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 66,

Ausweisung

Paragraph 67,

Aufenthaltsverbot

5. Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Anmerkung, Paragraph 68, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 69,

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Paragraph 70,

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Paragraph 71,

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

Anmerkung, 6. Abschnitt: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Anmerkung, Paragraph 72, und Paragraph 73, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jetzt Paragraph 27 a, und Paragraph 27 b,)

Anmerkung, 7. Abschnitt: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Anmerkung, Paragraph 74 und Paragraph 75, (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

8. Abschnitt: Schubhaft und gelinderes Mittel

Paragraph 76

Schubhaft

Paragraph 77

Gelinderes Mittel

Paragraph 78

Vollzug der Schubhaft

Paragraph 79

Durchführung der Schubhaft

Paragraph 80

Dauer der Schubhaft

Paragraph 81,

Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels

9. Hauptstück: Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 39

Paragraph 82,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 83,

Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht

Anmerkung, 10. Hauptstück: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Anmerkung, Paragraph 84, bis Paragraph 86, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Anmerkung, Paragraph 87, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)

11. Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Paragraph 88

Ausstellung von Fremdenpässen

Paragraph 89

Fremdenpässe für Minderjährige

Paragraph 90

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

Paragraph 91

Geltungsbereich der Fremdenpässe

Paragraph 92

Versagung eines Fremdenpasses

Paragraph 93

Entziehung eines Fremdenpasses

Paragraph 94

Konventionsreisepässe

2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Paragraph 94 a,

Identitätskarte für Fremde

Paragraph 95

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

Paragraph 96

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

Paragraph 97

Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

12. Hauptstück: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Paragraph 98

Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 99

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 100

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten

Anmerkung, Paragraph 101, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 102,

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 103

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 104

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 105

Verständigungspflichten

Paragraph 106

Mitwirkungspflichten

Paragraph 107

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

Paragraph 108

Internationaler Datenverkehr

13. Hauptstück: Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

Paragraph 109

Verständigungspflicht von Behörden

Paragraph 110,

Verständigungspflicht des Bundesamtes und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden

14. Hauptstück: Beförderungsunternehmer

Paragraph 111

Pflichten der Beförderungsunternehmer

Paragraph 112

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen Anmerkung, Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer)

15. Hauptstück: Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Kosten

Paragraph 113

 

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Paragraph 114

Schlepperei

Paragraph 115,

Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt

Paragraph 116

Ausbeutung eines Fremden

Paragraph 117,

Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften

Paragraph 118

Aufenthaltsadoption oder Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder

Paragraph 119,

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Paragraph 120,

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

Paragraph 121

Sonstige Übertretungen

Paragraph 122

Subsidiarität

16. Hauptstück: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 123

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 124

Verweisungen

Paragraph 125

Übergangsbestimmungen

Paragraph 126

In-Kraft-Treten

Paragraph 127

Vollziehung

§ 1

Text

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.
  2. Absatz 2,Auf Asylwerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100) sind die Paragraphen 27 a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die Paragraphen 39 und 76 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die Paragraphen 39, Absatz 3, 43 und 45 keine Anwendung.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a,
  2. Absatz 2,Fremdenpolizei ist
    1. Ziffer eins
      die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
    4. Ziffer 4
      die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden, und
    5. Ziffer 5
      die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (Paragraph 88,), Konventionsreisepässe (Paragraph 94,), Lichtbildausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95,), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Paragraph 96,) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97,).
  4. Absatz 4,Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
    2. Ziffer 2
      Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;
    3. Ziffer 2 a
      Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;
    4. Ziffer 3
      Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;
    5. Ziffer 4
      Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
    6. Ziffer 5
      ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;
    7. Ziffer 6
      Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,;
    8. Ziffer 7
      Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, in Kraft gesetzt ist;
    9. Ziffer 8
      EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    10. Ziffer 9
      Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz;
    11. Ziffer 10
      Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
    12. Ziffer 11
      begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
    13. Ziffer 12
      Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 14
      Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, oder im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
    2. Ziffer 15
      unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;
    3. Ziffer 16
      eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
    4. Ziffer 17
      eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit aufgrund einer Ausnahme nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird;
    5. Ziffer 18
      Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
    6. Ziffer 19
      Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,;
    7. Ziffer 20
      Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Amtsblatt Nummer L 81 vom 21.03.2001 Seite 1 in der geltenden Fassung;
    8. Ziffer 21
      VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008, über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 60 in der geltenden Fassung;
    9. Ziffer 22
      Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung.
  5. Absatz 5,Im Sinn dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Binnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7,) sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;
    2. Ziffer 2
      Außengrenzen: die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
    3. Ziffer 3
      Vertretungsbehörden: die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder die Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten, die nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig sind;
    4. Ziffer 4
      erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

§ 3

Text

2. Hauptstück
Zuständigkeit und besondere Verfahrensregeln

1. Abschnitt
Zuständigkeit

Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Im Rahmen des 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
  3. Absatz 3,Es ist jene Sicherheitsbehörde verpflichtet, durch ihre Amtsärzte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz und an dessen Vollziehung mitzuwirken, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Paragraph 7, Absatz 4, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen die örtlich zuständige Landespolizeidirektion die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzen kann, dürfen die beigegebenen oder unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben oder unterstellt sind, Amtshandlungen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion; das einschreitende Organ hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5,Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück die Grenzen des Bundeslandes ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich zuständigen Behörde; sie haben diese unverzüglich von ihrem Einschreiten in Kenntnis zu setzen und sind an deren Weisungen und Aufträge gebunden.
  6. Absatz 6,Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraphen 33,, 35, 37 und 38 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Wäre zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Bedienstete ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

§ 4

Text

Gemeindewachkörper

Paragraph 4,

Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Besorgung der Fremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Landespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung ist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben.

§ 5

Text

Sachliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Den Landespolizeidirektionen obliegt
    1. Ziffer eins
      die Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,);
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 3
      die Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
    2. Ziffer 4
      die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Paragraph 112, und
    3. Ziffer 5
      die Vorschreibung von Kosten nach Paragraph 113,
  2. Absatz eins a,Dem Bundesamt obliegt
    1. Ziffer eins
      die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.
  3. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Landespolizeidirektionen zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen und zu verlängern.
  4. Absatz 3,Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa sowie die Verlängerung von Visa obliegt ausschließlich jenen Landespolizeidirektionen auf die sich eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, bezieht. Zur Annullierung von Visa, soweit es sich um nationale Visa handelt nur jener, die von Österreich erteilt wurden, ist jede Landespolizeidirektion ermächtigt. Die gemäß Artikel 13, der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten annullierter Visa im VIS ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.
  5. Absatz 4,Die Erteilung oder die Annullierung von Dienstvisa obliegt dem Bundesminister für Inneres.
  6. Absatz 5,Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahen Gebieten der Republik Österreich vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2,), können auch andere Behörden als die Landespolizeidirektionen zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.
  7. Absatz 6,Enthält eine der in Absatz 5, erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den örtlich zuständigen Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres kann diese durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines vertragsschließenden Staates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

§ 6

Text

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit im Inland für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.
  2. Absatz eins a,Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
  3. Absatz 2,Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung oder Verlängerung eines Visums bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
  5. Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit zur Annullierung eines Visums, zum Widerruf einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes und zum Widerruf einer besonderen Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung richtet sich nach dem Aufenthalt.

    Anmerkung, Absatz 4 a und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  6. Absatz 6,Für keinen Aufschub duldende Maßnahmen und Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise ist die Landespolizeidirektion zuständig, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält oder über deren Sprengel der Fremde nach Österreich ein- oder ausreisen will.
  7. Absatz 7,Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß Paragraph 39, festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
  8. Absatz 8,Den Übernahmeauftrag gemäß Paragraph 45 b, Absatz 3, erteilt das Bundesministerium für Inneres.
  9. Absatz 9,Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Absatz 7,, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52.

§ 7

Text

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 7,

Im Ausland obliegt

  1. Ziffer eins
    die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,
  2. Ziffer 2
    die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,
  3. Ziffer 3
    die Erteilung von Visa gemäß Artikel 25, Absatz eins, Litera a, Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,
  4. Ziffer 4
    die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß Paragraphen 22 und 26 a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und
  5. Ziffer 5
    die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß Paragraph 27 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres
den Vertretungsbehörden.

§ 8

Text

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
  2. Absatz 2,Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

§ 9

Text

Beschwerden

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5,Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

§ 10

Text

Revision

Paragraph 10,

Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektionen Revision zu erheben.

§ 11

Text

2. Abschnitt
Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
  2. Absatz 2,Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
  3. Absatz 3,Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
  5. Absatz 5,Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
  6. Absatz 6,Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
  7. Absatz 7,Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
  8. Absatz 8,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

§ 11a

Text

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
  2. Absatz 2,Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
  3. Absatz 3,Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
  4. Absatz 4,Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

§ 12

Text

Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, sofern nicht anderes bestimmt ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

  2. Absatz 3,Fremde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält.
  3. Absatz 4,Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Landespolizeidirektion im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören.

§ 12a

Text

Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses

Paragraph 12 a,

Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm die Landespolizeidirektion auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.

§ 13

Text

3. Hauptstück
Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei sowie der Zurückweisung

Grundsätze bei der Vollziehung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
  2. Absatz 2,In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
  5. Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
  6. Absatz 6,Zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (Paragraph 46,) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Absatz 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
  7. Absatz 7,Die Befugnisse der Paragraphen 33,, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Paragraph 3, Absatz 6,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, BFA-VG gilt sinngemäß.

§ 14

Text

Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. Hauptstück oder dem 12. bis 15. Hauptstück in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Landespolizeidirektion ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 15

Text

4. Hauptstück
Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder

1. Abschnitt
Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht

Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
  2. Absatz 2,Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
  3. Absatz 3,Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
  4. Absatz 4,Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,
    1. Ziffer eins
      wenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;
    3. Ziffer 3
      wenn die Einreise an der allenfalls zur Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529, eingereist ist.

§ 15a

Text

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

Paragraph 15 a,

EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

§ 15b

Text

Begünstigte Drittstaatsangehörige

Paragraph 15 b,
  1. Absatz eins,Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
  2. Absatz 2,Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 3,Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.

§ 16

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen zur Passpflicht

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Sofern öffentliche, insbesondere pass- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- oder ausreisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.
  3. Absatz 3,Fremde, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde, genügen der Passpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen. Hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. bis 10. Hauptstück.

§ 17

Text

Einschränkung der Passpflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in Paragraphen 15, Absatz eins und 16 Absatz 3, erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.
  2. Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Absatz eins,, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokuments eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.
  3. Absatz 3,Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.
  4. Absatz 4,EWR-Bürger und Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.

§ 18

Text

Ausnahmen von der Passpflicht

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall
    1. Ziffer eins
      der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,);
    2. Ziffer 2
      der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder
    3. Ziffer 3
      einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b,).
  2. Absatz 2,Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den Paragraphen 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.

§ 19

Text

Übernahmeerklärung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Eine Übernahmeerklärung ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Absatz 4,), auf Grund eines Abkommens der Europäischen Gemeinschaft oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.
  2. Absatz 2,Die Übernahmeerklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der Übernahmeerklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen der Europäischen Gemeinschaft anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Personen, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind oder die dort die Voraussetzungen für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

§ 20

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen zur Visumpflicht

Form und Wirkung der Visa D

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Visa D werden erteilt als
    1. Ziffer eins
      Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      Visum aus humanitären Gründen;
    3. Ziffer 3
      Visum zu Erwerbszwecken;
    4. Ziffer 4
      Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
    5. Ziffer 5
      Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
    6. Ziffer 6
      Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
    7. Ziffer 7
      Visum zur Wiedereinreise.
  2. Absatz 2,Visa gemäß Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.
  3. Absatz 3,Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  6. Absatz 6,Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

§ 21

Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
    2. Ziffer 2
      kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
    3. Ziffer 3
      die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
    In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
  2. Absatz 2,Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
    2. Ziffer 2
      begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
    3. Ziffer 3
      der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
    4. Ziffer 4
      der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
    5. Ziffer 5
      der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
    6. Ziffer 6
      der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
    7. Ziffer 7
      der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
    8. Ziffer 8
      gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
    9. Ziffer 9
      der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
    10. Ziffer 10
      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
    11. Ziffer 11
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
    12. Ziffer 12
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
    13. Ziffer 13
      der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
  4. Absatz 4,Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

§ 21a

Text

Visa für den längerfristigen Aufenthalt

Paragraph 21 a,
  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht zulässig.

§ 22

Text

Visum aus humanitären Gründen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  2. Absatz 3,Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333 aus 2002, über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, Amtsblatt Nummer L 53 vom 23.02.2002 Seite 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken.

§ 23

Text

Gesundheitszeugnis

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit
    1. Ziffer eins
      einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186,
    2. Ziffer 2
      einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder
    3. Ziffer 3
      einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des Paragraph 3, Litera a, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,,
    und dadurch das Risiko der nachhaltigen und ernsthaften Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen gegeben ist.
  2. Absatz 2,Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Absatz eins, bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Absatz eins, genannten Krankheiten bezeichnet.
  3. Absatz 3,Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Absatz eins, gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.

§ 24

Text

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Aufnahme
    1. Ziffer eins
      einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
    2. Ziffer 2
      einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) oder
    3. Ziffer 3
      einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist,
    im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet auf Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erfüllen.

§ 24a

Text

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen und
    2. Ziffer 2
      die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Fremde hat bei Antragstellung, die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Das Verfahren gemäß Absatz eins, ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht vornimmt.
  4. Absatz 4,Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
  5. Absatz 5,Wurde dem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, ist ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, welche Dokumente für das jeweilige Kriterium dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.

§ 24b

Text

Visa an der Außengrenze

Paragraph 24 b,

Visa D können einem Fremden an der Außengrenze auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz eins, Litera b,, c und Absatz 2, Visakodex erfüllt sind und kein Visumsversagungsgrund gegeben ist.

§ 25

Text

Visa zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (Paragraph 23, Absatz 2, NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Versagung des Visums wegen Vorliegens von Gründen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und 10 ist nicht zulässig. Wird das Visum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 26

Text

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Paragraph 26,

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 26a

Text

Visa zur Wiedereinreise

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.
  2. Absatz 2,Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.
  3. Absatz 3,Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.

§ 27

Text

Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
    1. Ziffer eins
      Tatsachen bekannt werden oder
    2. Ziffer 2
      Tatsachen eintreten,
    die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
  3. Absatz 3,Visa D werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
    3. Ziffer 3
      der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
    4. Ziffer 4
      ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
    5. Ziffer 5
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.
  4. Absatz 4,Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.

§ 27a

Text

3a. Abschnitt:
Besondere Bewilligungen

Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumspflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
    2. Ziffer 2
      die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
  6. Absatz 6,Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.

§ 28

Text

4. Abschnitt
Ausnahmen von der Visumpflicht

Transitreisende

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Visumpflicht.
  2. Absatz 2,Drittstaaten, deren Staatsangehörige auf Grundlage des Artikel 3, Absatz 2, Visakodex für den Transit über einen österreichischen Flughafen ein Visum benötigen, sind vom Bundesminister für Inneres mit Verordnung kundzumachen.

§ 29

Text

Träger von Privilegien und Immunitäten

Paragraph 29,

Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

§ 30

Text

Sonstige Ausnahmen von der Visumpflicht

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Visumfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum.
  2. Absatz 2,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, dass Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten.
  3. Absatz 3,Wenn es im öffentlichen Interesse zur Erleichterung des Reiseverkehrs liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Visumpflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  4. Absatz 5,Fremde, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, benötigen für die Rechtmäßigkeit der Einreise kein Visum.

§ 31

Text

5. Abschnitt
Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
    1. Ziffer eins
      wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
    2. Ziffer 2
      wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
    4. Ziffer 4
      solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
    1. Ziffer 6
      wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder
    2. Ziffer 7
      soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
  2. Absatz eins a,Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
    1. Ziffer eins
      auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,
    3. Ziffer 3
      geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder
    4. Ziffer 4
      eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.
  3. Absatz 2,Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, gemäß Paragraph 5, AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß Paragraph 57, AVG vorzugehen.
  4. Absatz 3,Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Absatz 2, liegen vor, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, besteht;
    2. Ziffer 2
      ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
    2. Ziffer 5
      er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
  5. Absatz 4,Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.

§ 32

Text

Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Fremde sind verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Absatz eins,) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind maßgebliche Dokumente mitzuführen. Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 2
      die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen würde.
  3. Absatz 3,Fremde sind in begründeten Fällen zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005, Karten nach Paragraphen 51 und 52 AsylG 2005 oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95,) innehaben, genügen Absatz 2,, wenn sie diesen mit sich führen.

§ 33

Text

5. Hauptstück
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung

Auskunftsverlangen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
    1. Ziffer eins
      die rechtswidrige Einreise eines Fremden;
    2. Ziffer 2
      den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
    3. Ziffer 3
      strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
    Auskunft erteilen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

§ 34

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;
    2. Ziffer 2
      soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 9 a, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

§ 35

Text

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts

Paragraph 35,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.

§ 36

Text

Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen und Fahrzeugen

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit
    1. Ziffer eins
      dies für die Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 9 a, GVG-B 2005 erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um Fremde, an denen Schlepperei begangen wird (Geschleppte) oder die gegen Vorschriften verstoßen, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;
    3. Ziffer 3
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens fünf Fremde aufhältig sind und sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder
    4. Ziffer 4
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dies sei notwendig, um Fremde, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten.
  2. Absatz eins a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 darin Nachschau zu halten. Die Behältnisse müssen geeignet sein eine Person zu verbergen.
  3. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gilt Paragraph 13, Absatz 3, nur insoweit, als ein behördlicher Auftrag vorliegt oder Gefahr im Verzug das sofortige Einschreiten gebietet.
  4. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

§ 37

Text

Durchsuchen von Personen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (Paragraph 38,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese gemäß Paragraph 39, festgenommen worden sind oder
    2. Ziffer 2
      der Verdacht besteht, dass diese sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Vor einer Durchsuchung nach Absatz eins, ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.

§ 38

Text

Sicherstellen von Beweismitteln

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. Absatz 3,Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Landespolizeidirektion zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

§ 39

Text

Festnahme und Anhaltung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, auf frischer Tat betreten oder
    2. Ziffer 2
      er seiner Verpflichtung nach Paragraph 32, Absatz eins, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten,
    Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 3
      der auf Grund einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,) eingereist ist.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen 14 Tagen betreten wird,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,
    3. Ziffer 3
      innerhalb von 14 Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder
    4. Ziffer 4
      während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz eins, oder 3 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
  5. Absatz 5,Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Absatz 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
  6. Absatz 5 a,Kann eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 45, nicht während einer Anhaltung gemäß Absatz 5, abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu insgesamt 14 Tagen zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anordnet und die Zurückschiebung innerhalb der Dauer der Anhaltung wahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen aus einem angeordneten gelinderen Mittel gemäß Absatz 7, nicht nachkommt.
  7. Absatz 5 b,Die zuständige Landespolizeidirektion kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn die Zustimmung zur Rückübernahme des Fremden vorliegt und die Vorführung zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist. Die Anhaltung ist diesfalls bis zu 72 Stunden zulässig.
  8. Absatz 6,Fremde, für die ein Übernahmeauftrag zwecks Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz 3,) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen; die Anhaltung ist bis zu 72 Stunden zulässig. Kann die Durchbeförderung während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist eine weitere Freiheitsentziehung bis zu 48 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Durchbeförderung anordnet. Eine Verständigung der Landespolizeidirektion von der Übernahme eines solchen Fremden ist nicht erforderlich.
  9. Absatz 7,In den Fällen der Absatz 5 bis 5 b hat die Landespolizeidirektion gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Zurückschiebung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 77, Absatz 2, 3 und 5 bis 9, gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion, anstelle der Anordnung einer Schubhaft die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung und anstelle der Durchsetzung der Abschiebung die Durchführung der Zurückschiebung tritt.
  10. Absatz 8,Die Anhaltung gemäß Absatz 5 a, oder 5b ist formlos durch Freilassung des Fremden oder das gelindere Mittel gemäß Absatz 7, durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nicht mehr länger aufrechterhalten werden dürfen oder
    2. Ziffer 2
      das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
    Paragraph 81, Absatz 2, 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die jeweils zuständige Landespolizeidirektion tritt.

§ 40

Text

Rechte des Festgenommenen

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Jeder gemäß Paragraph 39, Absatz eins bis 3 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und im Falle des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.

§ 41

Text

6. Hauptstück:
Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung

Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
  2. Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
    1. Ziffer eins
      deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
    2. Ziffer 2
      gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 27 a,) erteilt wurde;
    3. Ziffer 3
      ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
    4. Ziffer 4
      sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
      1. Litera a
        ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;
      2. Litera b
        sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
      3. Litera c
        sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
    5. Ziffer 5
      sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
    6. Ziffer 6
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
  3. Absatz 3,Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.

§ 41a

Text

Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      Zweifel an seiner Identität besteht oder er der Pass- und gegebenenfalls der Visumpflicht auch nach Einräumung einer angemessenen Frist und unter Verfügungstellung angemessener Möglichkeiten zur Einholung der dazu erforderlichen Dokumente nicht genügt,
    2. Ziffer 2
      gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (Paragraph 27 a,) erteilt wurde,
    3. Ziffer 3
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Bundesgebiet Schlepperei begehen,
    4. Ziffer 4
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er wolle den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen, oder
    5. Ziffer 5
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
  2. Absatz 2,Die Zurückweisung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist ferner dann zulässig, wenn ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass sein Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, es sei denn, er hätte einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel.

§ 42

Text

Sicherung der Zurückweisung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.
  3. Absatz 3,Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG.

§ 43

Text

Transitsicherung

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Einem Fremden, der anlässlich einer Grenzkontrolle angibt, Transitreisender zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert erscheint,
    2. Ziffer 2
      dem Fremden nach seinem ersten Aufenthalt im Transitraum von dem Staat, in den er weitergereist ist, die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgeschickt wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Fremde nicht über das erforderliche Flugtransitvisum gemäß Visakodex verfügt.
  2. Absatz 2,Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. Paragraph 42, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Transitsicherung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.

§ 44

Text

Zurückweisung in Begleitung

Paragraph 44,

Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.

§ 45

Text

Zurückschiebung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion zur Rückkehr in einen Mitgliedstaat verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sind und binnen 14 Tagen betreten werden,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten,
    3. Ziffer 3
      innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihr visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden, oder
    4. Ziffer 4
      während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten werden.
  2. Absatz 2,In Aufträgen gemäß Absatz eins, kann die Landespolizeidirektion den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag zur Begleitung der Zurückschiebung eines Fremden erteilen.
  3. Absatz 3,Die Zurückschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.
  4. Absatz 4,Erweist sich die Zurückschiebung eines Fremden als nicht möglich, so ist davon unverzüglich das Bundesamt in Kenntnis zu setzen.

§ 45a

Text

Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot)

Paragraph 45 a,
  1. Absatz eins,Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
  3. Absatz 3,Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
  4. Absatz 4,Erweist sich die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist davon das Bundesamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins bis 3 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Landespolizeidirektion ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

§ 45b

Text

Durchbeförderung

Paragraph 45 b,
  1. Absatz eins,Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (Paragraph 45 c,), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens angeordnet ist.
  2. Absatz 2,Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Für einen Fremden der durchbefördert werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen. Dieser ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.

§ 45c

Text

Durchbeförderungsabkommen

Paragraph 45 c,
  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.
  2. Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;
    2. Ziffer 2
      die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
      1. Litera a
        Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
      2. Litera b
        in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;
    3. Ziffer 3
      die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.

§ 46

Text

7. Hauptstück:
Abschiebung und Duldung

Abschiebung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
    1. Ziffer eins
      die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
    2. Ziffer 2
      sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
    3. Ziffer 3
      auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
    4. Ziffer 4
      sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

  1. Absatz 2 a,Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
  2. Absatz 3,Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
  3. Absatz 4,Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
  4. Absatz 5,Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
  5. Absatz 6,Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 46a

Text

Duldung

Paragraph 46 a,
  1. Absatz eins,Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
    1. Ziffer eins
      deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
    2. Ziffer 2
      deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
    3. Ziffer 3
      deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
    4. Ziffer 4
      die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
    es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
  2. Absatz 2,Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
    1. Ziffer eins
      seine Identität verschleiert,
    2. Ziffer 2
      einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
    3. Ziffer 3
      an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  5. Absatz 5,Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    4. Ziffer 4
      andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
    Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
  6. Absatz 6,Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

§ 46b

Text

Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

Paragraph 46 b,
  1. Absatz eins,Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und
      1. Litera a
        auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder
      2. Litera b
        erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder
    2. Ziffer 2
      die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  2. Absatz 2,Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erlassen wurde, hat das Bundesamt ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. Paragraph 50, gilt.
  3. Absatz 3,Nationale Entscheidungen gemäß den Paragraphen 52 und 66 gehen Absatz eins und 2 vor.

§ 50

Text

Verbot der Abschiebung

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
  3. Absatz 3,Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 51

Text

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß Paragraph 50, unzulässig ist.
  2. Absatz 2,Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
  3. Absatz 3,Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Absatz eins, nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  4. Absatz 5,Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 52

Text

8. Hauptstück
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
    2. Ziffer 2
      nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
    3. Ziffer 3
      ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
    4. Ziffer 4
      ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
    und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
  3. Absatz 3,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
    2. Ziffer eins a
      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
    3. Ziffer 2
      ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
    4. Ziffer 3
      ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
    5. Ziffer 4
      der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
    6. Ziffer 5
      das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
    Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
  5. Absatz 5,Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
  6. Absatz 6,Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  7. Absatz 7,Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
  8. Absatz 8,Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
  9. Absatz 9,Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
  10. Absatz 10,Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
  11. Absatz 11,Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 53

Text

Einreiseverbot

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  2. Absatz 2,Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
    2. Ziffer 2
      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
    3. Ziffer 3
      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
    4. Ziffer 4
      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
    5. Ziffer 5
      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
    6. Ziffer 6
      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
    7. Ziffer 7
      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
    8. Ziffer 8
      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
    9. Ziffer 9
      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
  3. Absatz 3,Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
    4. Ziffer 4
      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
    5. Ziffer 5
      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
    6. Ziffer 6
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
    7. Ziffer 7
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
    8. Ziffer 8
      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
  4. Absatz 4,Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
  5. Absatz 5,Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
  6. Absatz 6,Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

§ 55

Text

Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
  2. Absatz eins a,Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
  3. Absatz 2,Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
  4. Absatz 3,Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
  5. Absatz 4,Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
  6. Absatz 5,Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

§ 56

Text

Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.
  2. Absatz 2,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
    1. Ziffer eins
      sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
    2. Ziffer 2
      sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;
    3. Ziffer 3
      beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,
    4. Ziffer 4
      eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder
    5. Ziffer 5
      in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.
  3. Absatz 3,Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
  4. Absatz 4,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
  6. Absatz 6,Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.“

§ 58

Text

Informationspflichten

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat den Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46,) hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus hat das Bundesamt den Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren. Wurde ein vom Bundesamt festgelegter Abschiebetermin bereits einmal aus Gründen, die dem Fremden zurechenbar sind, versäumt, so hat das Bundesamt den Fremden erst mit Durchsetzung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, BFA-VG über den neuerlich festgesetzten Abschiebetermin zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins und 2 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder durch mündliche Verkündung erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.

§ 59

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 59,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. Absatz 3,Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
  2. Absatz 4,Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
  3. Absatz 5,Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
  4. Absatz 6,Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
    1. Ziffer eins
      bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder
    2. Ziffer 2
      bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG).
    Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.

§ 60

Text

Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
    1. Ziffer eins
      der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
    2. Ziffer 2
      ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 61

Text

Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
    2. Ziffer 2
      er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
  2. Absatz 2,Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
  3. Absatz 3,Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
  4. Absatz 4,Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,

§ 66

Text

4. Abschnitt
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige

Ausweisung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
  2. Absatz 2,Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 67

Text

Aufenthaltsverbot

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
  3. Absatz 3,Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
    3. Ziffer 3
      auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
    4. Ziffer 4
      der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
  4. Absatz 4,Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 69

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
  2. Absatz 2,Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
  3. Absatz 3,Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 70

Text

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. Absatz 3,EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
  3. Absatz 4,Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
    2. Ziffer 2
      die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
    3. Ziffer 3
      der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

§ 71

Text

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Schiebt das Bundesamt den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen. Hierbei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
    1. Ziffer eins
      sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
    2. Ziffer 2
      sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;
    3. Ziffer 3
      eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
  4. Absatz 4,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  5. Absatz 5,Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
  6. Absatz 6,Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

§ 76

Text

8. Abschnitt
Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. Absatz 3,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
    2. Ziffer 2
      ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
    3. Ziffer 3
      ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
    4. Ziffer 4
      ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
    5. Ziffer 5
      ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
    6. Ziffer 6
      ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
      1. Litera a
        der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
      2. Litera b
        der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
      3. Litera c
        es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
    7. Ziffer 7
      ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
    8. Ziffer 8
      ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
    9. Ziffer 9
      der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
  4. Absatz 4,Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
  5. Absatz 5,Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
  6. Absatz 6,Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77

Text

Gelinderes Mittel

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
  3. Absatz 3,Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
    1. Ziffer eins
      in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
    2. Ziffer 2
      sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
    3. Ziffer 3
      eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
  4. Absatz 4,Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
  5. Absatz 5,Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
  6. Absatz 6,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  7. Absatz 7,Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
  8. Absatz 8,Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
  9. Absatz 9,Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

§ 78

Text

Vollzug der Schubhaft

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Schubhaft ist in den Hafträumen der Landespolizeidirektion zu vollziehen. Kann eine Landespolizeidirektion die Schubhaft nicht vollziehen, ist eine Landespolizeidirektion, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

  2. Absatz 4,Soweit dies für Zwecke der Abschiebung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  3. Absatz 6,Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Landespolizeidirektion die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Landespolizeidirektion den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen und dessen gesonderte Unterbringung im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
  4. Absatz 7,Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Landespolizeidirektion durchgeführt werden kann. Paragraph 71, Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 8,Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Landespolizeidirektion die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.

§ 79

Text

Durchführung der Schubhaft

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Landespolizeidirektion gilt Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern gemäß Paragraph 78, Absatz 6, gilt Paragraph 53 d, VStG.
  2. Absatz 2,Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.
  4. Absatz 4,Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
  5. Absatz 5,Sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, ist Fremden, die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, zu gestatten, dass sie von ihnen zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet werden. Im Falle des Begleitens gelten die Schutznormen aus der Hausordnung sinngemäß für die Minderjährigen.

§ 80

Text

Dauer der Schubhaft

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
  2. Absatz 2,Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
    1. Ziffer eins
      zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
    2. Ziffer 2
      vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
  3. Absatz 3,Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
  4. Absatz 4,Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
    1. Ziffer eins
      weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
    2. Ziffer 2
      weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt.
    kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
  5. Absatz 5,Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

  7. Absatz 8,Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 81

Text

Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
  4. Absatz 4,Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      es gemäß Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
    Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

§ 82

Text

9. Hauptstück
Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er
    1. Ziffer eins
      nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.
  2. Absatz 2,Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5 b gilt Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung zur Sicherung der Zurückschiebung tritt.
  3. Absatz 3,Gegen die Anordnung der Anhaltung gemäß Paragraphen 39, Absatz 5 bis 5 b ist eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 83

Text

Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 83,

Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

§ 88

Text

11. Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
    1. Ziffer eins
      Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
    2. Ziffer 2
      ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
    3. Ziffer 3
      ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
    4. Ziffer 4
      ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
    5. Ziffer 5
      ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
  2. Absatz 2,Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
  3. Absatz 2 a,Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
  4. Absatz 3,Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
  5. Absatz 4,Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

§ 89

Text

Fremdenpässe für Minderjährige

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
    1. Ziffer eins
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
    2. Ziffer 2
      eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

§ 90

Text

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
  2. Absatz 2,Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.

§ 91

Text

Geltungsbereich der Fremdenpässe

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
  2. Absatz 2,Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3,, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  3. Absatz 3,Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

§ 92

Text

Versagung eines Fremdenpasses

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. Ziffer eins
      der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
    2. Ziffer 2
      der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
    3. Ziffer 3
      der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
    4. Ziffer 4
      der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
    5. Ziffer 5
      durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
  2. Absatz eins a,Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
  3. Absatz 2,Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
  4. Absatz 3,Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.

§ 93

Text

Entziehung eines Fremdenpasses

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    3. Ziffer 3
      eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
    4. Ziffer 4
      der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
  2. Absatz 2,Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
  4. Absatz 4,Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.

§ 94

Text

Konventionsreisepässe

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
  2. Absatz 2,Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
  5. Absatz 5,Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 94a

Text

2. Abschnitt
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Identitätskarte für Fremde

Paragraph 94 a,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Identitätskarte hat jedenfalls die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Identitätskarte für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Identitätskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  3. Absatz 3,Die Identitätskarte dient ausschließlich dem Nachweis der Identität. Durch deren Ausstellung werden Rechte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem Asylgesetz 2005 und nach diesem Bundesgesetz weder dokumentiert noch begründet.
  4. Absatz 4,Die Identitätskarte kann mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die für die Ausstellung der Identitätskarte maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Identitätskarte ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Die Identitätskarte ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Lichtbild fehlt oder sie die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    2. Ziffer 2
      eine Eintragung des Bundesamtes unkenntlich geworden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Identitätskarte verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
    Entzogene Identitätskarten sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen kein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität dar.
  6. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine ihnen vorgelegte Identitätskarte abzunehmen, wenn diese entzogen worden ist. Die Identitätskarte ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

§ 95

Text

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

Paragraph 95,

Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

§ 96

Text

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein Rückkehrausweis für eine einzige Reise in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein Weniges überschreiten.
  2. Absatz 2,Der Ausweis darf ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist und
    2. Ziffer 2
      die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Antragsteller besitzen, vorliegt.
  3. Absatz 3,Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das Aussehen des Rückkehrausweises legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.

§ 97

Text

Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.
  2. Absatz 2,Das Reisedokument hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise zu enthalten. Die nähere Gestaltung des Reisedokumentes legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.

§ 98

Text

12. Hauptstück
Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

§ 99

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 2
      er gemäß Paragraph 39, festgenommen wurde;
    2. Ziffer 3
      er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 7
      ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
    2. Ziffer 8
      die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 5
      seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind.
    Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 8
      dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  4. Absatz 4,Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Artikel 23, der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4, 5, eins, Satz und 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.

§ 100

Text

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hiezu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen; dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Kommt der Betroffene im Fall des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.
  3. Absatz 3,Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7, der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
  4. Absatz 4,Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 8 von den Landespolizeidirektionen ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.

§ 102

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 102,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  1. Absatz 4,Übermittlungen der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BFA-VG verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 104

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Fremdenbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt von den Behörden nach dem NAG, vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 98, Absatz 2,

§ 105

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben den Landespolizeidirektionen den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2,Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  3. Absatz 4,Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  5. Absatz 10,Die Führerscheinbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

§ 106

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 106,

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Landespolizeidirektion zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme nach dem 5. oder 6. Hauptstück benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

§ 107

Text

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Bei einer der Landespolizeidirektion nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der Fremdenpolizei erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren Aufenthaltstitel oder Einreisetitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder Einreisetitels eine aufrechte Anmeldung, hat er hievon die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen, und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.

§ 108

Text

Internationaler Datenverkehr

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Absatz 2, genannten Daten jener Personen, die gemäß den Paragraphen 114, oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
  2. Absatz 2,Für eine Übermittlung gemäß Absatz eins, sind außer den Daten des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, dürfen übermittelt werden.

§ 109

Text

13. Hauptstück
Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

Verständigungspflicht von Behörden

Paragraph 109,

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

§ 110

Text

Verständigungspflicht des Bundesamtes und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden

Paragraph 110,

Teilt das Bundesamt oder die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Landespolizeidirektion mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die Landespolizeidirektion diesen Umstand zu erheben und dem Bundesamt und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen, es sei denn, die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwei Monate. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat das Bundesamt und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der Landespolizeidirektion ergebnislos verlaufen sind.

§ 111

Text

14. Hauptstück
Beförderungsunternehmer

Pflichten der Beförderungsunternehmer

Paragraph 111,
  1. Absatz eins,Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.
  2. Absatz 2,Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit);
    2. Ziffer 2
      die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlicher Berechtigung zur Einreise);
    3. Ziffer 3
      den ursprünglichen Abreiseort;
    4. Ziffer 4
      die Abreise- und Ankunftszeit;
    5. Ziffer 5
      die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;
    6. Ziffer 6
      die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und
    7. Ziffer 7
      im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer
    festzuhalten, während eines Zeitraumes von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten.
  3. Absatz 3,Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Absatz 2, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Wird ein Fremder, der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Ist der Beförderungsunternehmer nach Absatz 4, nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.
  6. Absatz 6,Die Verpflichtungen nach Absatz 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (Paragraph 43, Absatz eins,).

§ 112

Text

Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Wer als Beförderungsunternehmer
    1. Ziffer eins
      einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (Paragraph 111, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2, oder 3 nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der Paragraphen 45 a, Absatz eins, oder 50 Absatz eins, nicht zulässig ist.

§ 113

Text

15. Hauptstück
Kosten und Strafbestimmungen

1. Abschnitt
Kosten

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,
    2. Ziffer 2
      Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
    3. Ziffer 3
      Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
    4. Ziffer 4
      Dolmetschkosten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  2. Absatz 3,Wer sich gegenüber einer Landespolizeidirektion oder einer österreichischen Vertretungsbehörde zur Kostentragung nach Paragraph 21, Absatz 3, verpflichtet hat, hat die Kosten gemäß Absatz eins, zu tragen.
  3. Absatz 4,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Fremden erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
    1. Ziffer eins
      für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen, einschließlich der bei der Vorbereitung und Durchführung der Zurückweisung entstehenden Kosten sowie der Kosten für Begleitorgane;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. Absatz 5,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 4, 5, oder 6 zwar nachkommt, aber wünscht, dass die Zurückweisung in Begleitung erfolgen soll (Paragraph 44,), hat die Kosten für die Begleitorgane zu tragen.
  5. Absatz 6,Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 trägt der Bund.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 114

Text

2. Abschnitt
Strafbestimmungen

Schlepperei

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
  3. Absatz 3,Wer die Tat nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
    3. Ziffer 3
      auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
  6. Absatz 6,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder der Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 4 gelten für im Ausland begangene Straftaten, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind.

§ 115

Text

Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Fremde, dem die Beihilfe nach Absatz eins, zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Das Verfahren wegen der im Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

§ 116

Text

Ausbeutung eines Fremden

Paragraph 116,
  1. Absatz eins,Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer durch die Tat einen Fremden in Not versetzt oder eine größere Zahl von Fremden ausbeutet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Hat die Tat den Tod eines Fremden zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 117

Text

Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften

Paragraph 117,
  1. Absatz eins,Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer gewerbsmäßig Ehen oder eingetragene Partnerschaften vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.

§ 118

Text

Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder

Paragraph 118,
  1. Absatz eins,Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der einen eigenberechtigten Fremden an Kindes statt annimmt und einen Antrag zur Bewilligung der Annahme an Kindes statt beim Pflegschaftsgericht stellt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einen eigenberechtigten Fremden an Kindes statt annimmt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt beruft, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) Adoptionen nach Absatz eins, oder 2 vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass sich die Betroffenen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Annahme an Kindes statt berufen, aber keine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung führen wollen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Das volljährige Wahlkind ist als Beteiligter zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt.

§ 119

Text

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Paragraph 119,

Wer sich unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004, umsetzt, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 120

Text

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
  2. Absatz eins a,Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
  3. Absatz 2,Wer als Fremder
    1. Ziffer eins
      in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  4. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  5. Absatz 4,Wer eine Tat nach Absatz 2, oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  6. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins a, liegt nicht vor,
    1. Ziffer eins
      wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraph 50,) ist;
    2. Ziffer 2
      solange der Fremde geduldet ist (Paragraph 46 a,),
    3. Ziffer 3
      im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum,
    4. Ziffer 4
      solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist oder
    5. Ziffer 5
      während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55,
  7. Absatz 6,Eine Bestrafung gemäß Absatz eins a, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
  8. Absatz 7,Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
  9. Absatz 8,Der Fremde, dem eine Tat nach Absatz 3, zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.
  10. Absatz 9,Nach Absatz 3, ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
  11. Absatz 10,Der Versuch in den Fällen der Absatz 2 und 3 ist strafbar.

§ 121

Text

Sonstige Übertretungen

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Wer Auflagen, die ihm das Bundesamt gemäß Paragraphen 46 a, Absatz 2, 56, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 oder 71 erteilt hat, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3, oder 71 Absatz 3, vorliegt. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
  2. Absatz 2,Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraph 15 a, AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
  3. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      Auflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß Paragraph 27 a, erteilt hat, missachtet oder
    2. Ziffer 2
      sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt;
    3. Ziffer 3
      trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
      1. Litera a
        diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
      2. Litera b
        sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, BFA-VG Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt oder das Nachschauhalten in Behältnissen gemäß Paragraph 36, Absatz eins a, verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine Tat nach Absatz 4, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Nach Absatz eins, 2, 3, 4, oder 5 oder Paragraph 120, Absatz eins, eins a, 2, 3, oder 4 verhängte Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Landespolizeidirektion (Paragraph 60, SPG) zu verarbeiten. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 SPG gilt.
  7. Absatz 7,Beim Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 120, oder 121 Absatz eins, 2, oder 4 können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von 1 000 Euro festsetzen und einheben, im Wiederholungsfall bis zu einem Betrag von 5 000 Euro.

§ 122

Text

Subsidiarität

Paragraph 122,

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.

§ 123

Text

16. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 123,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 124

Text

Verweisungen

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 125

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 125,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)

  1. Absatz 2,Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 gelten ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.
  2. Absatz 3,Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
  3. Absatz 4,Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände. In diesen Fällen ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten darf für Entscheidungen, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen.
  4. Absatz 5,Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1997 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  5. Absatz 6,Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  6. Absatz 7,Die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  7. Absatz 8,Am 1. Jänner 2006 bestehende Ermächtigungen gemäß Paragraph 110, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden – FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, gelten als nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnungen und sind kundzumachen.
  8. Absatz 9,Für am 31. Dezember 2005 bei einer Sicherheitsdirektion anhängige Verfahren nach dem Fremdengesetz 1997, für die mit 1. Jänner 2006 gemäß Paragraph 9, die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, beginnt die Frist gemäß Paragraph 73, AVG am 1. Jänner 2006 neu zu laufen.
  9. Absatz 10,Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, oder Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, anzuwenden hatte, ist Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz nicht anzuwenden.
  10. Absatz 11,Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  11. Absatz 12,Die Paragraphen 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  12. Absatz 13,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, nicht vor. Paragraph 69, sowie Paragraphen 6, Absatz 4 und 9 Absatz 2, in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.
  13. Absatz 14,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen gemäß Paragraph 53, gelten als Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, damit nicht verbunden ist.
  14. Absatz 15,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen gemäß Paragraph 54, gelten als Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
  15. Absatz 16,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
  16. Absatz 17,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß Paragraph 67, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
  17. Absatz 18,Eine vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ausgestellte Karte für Geduldete behält ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.
  18. Absatz 19,Die Paragraphen 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.
  19. Absatz 20,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß Paragraph 66, gelten als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiter.
  20. Absatz 21,Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  21. Absatz 22,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  22. Absatz 23,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  23. Absatz 24,Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
  24. Absatz 25,Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
  25. Absatz 26,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, festgesetzte Auflagen behalten ihre Gültigkeit. Die Missachtung von diesen Auflagen ist gemäß Paragraph 121, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, weiterhin zu bestrafen.
  26. Absatz 27,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 21, zu enthalten.
  27. Absatz 28,Ein vor dem 20. Juli 2015 geduldeter Aufenthalt gilt im Falle des
    1. Ziffer eins
      Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46 a, Absatz eins a, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 46 a, Absatz eins c, als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4
    in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,.
  28. Absatz 29,Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 94, Absatz 5 und 94 a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.

§ 126

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 9, Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 84,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  2. Absatz 3,Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
  3. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, 2 a und 11 und die Paragraphen 9, Absatz 2, 24, Absatz 2 und 3, 31, 46 Absatz eins, 56, Absatz 3, 62, Absatz eins, 65, Absatz 2 und 3, 74 Absatz 2, Ziffer 2, 101, 102, Absatz eins, Ziffer 12,, die Überschrift zu Paragraph 112, sowie Paragraph 115, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 50, Absatz 5, 51, Absatz eins, 80, Absatz 5, 101, Absatz eins, 102, Absatz eins, 103, Absatz eins und 2, 104 Absatz 2, sowie 119 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  5. Absatz 6,Die Paragraphen 5, Absatz 4, 21, Absatz 9, 24, Absatz eins, 66, Absatz 2 und 3, 105 Absatz 7, sowie 125 Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.
  6. Absatz 7,Die Paragraphen 2, Absatz eins und 4 Ziffer 11, 15 und 17 bis 21, 5 Absatz 4, 6, Absatz 4 und 4 a, Paragraphen 7, Ziffer 3, 8, Absatz eins, 9, Absatz 2, 12, Absatz 4, 12 a, samt Überschrift, 15 Absatz 2, 16, Absatz eins, 17, Absatz 3, 21, Absatz 8, 24, Absatz 3 und 4, 26 Absatz eins, 28, Absatz 2, 30, Absatz eins und 3, 31 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz eins a und 2, Paragraph 39, Absatz 5,, die Überschrift des 6. Hauptstücks, Paragraphen 46, Absatz 3, 46 a, samt Überschrift, 50, 51, 53 Absatz 2, 54, Absatz 5, 60, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11, 62 Absatz 4, 66, Absatz 3, 67, Absatz 3 bis 5, 73, 74 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 76 Absatz 2 a, 83, Absatz eins,, die Überschrift des 10. Hauptstücks, Paragraphen 84, 85, 86, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 87,, Paragraphen 88, 94, Absatz 5, 94 a, samt Überschrift, 95, 98 Absatz 2, 105, Absatz 2, 8 und 9, 110, 111 Absatz eins bis 3, 112 Absatz eins, 114, 115, samt Überschrift, 117 Absatz eins bis 4, 118 Absatz eins bis 4, 119 samt Überschrift, 120 samt Überschrift, 121 samt Überschrift, 125 Absatz 12 und 13, 127 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 5. April 2010 in Kraft.
  7. Absatz 8,Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 11 und 12, 55 Absatz 3, Ziffer eins, 56, Absatz 2, Ziffer eins, 60, Absatz 2, Ziffer 9,, die Überschrift des 13. Hauptstücks, die Paragraphen 109 und 110, Paragraph 117, samt Überschrift, Paragraph 120, Absatz 9, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  8. Absatz 9,Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 2 Absatz 4, 5, Absatz eins, Ziffer 4, 6, Absatz 4, 4 a, 6, Anmerkung, richtig wäre 5) und 8, Paragraphen 9, Absatz eins a, 10, 13, Absatz 2,, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, die Überschrift des Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, die Überschrift des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 24, Absatz eins, 2 und 3, 24 a samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraph 28, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraphen 30, Absatz eins, 3 und 4, 31 Absatz eins a und 2, 32 Absatz eins und 2, 34 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, 38, 41, Absatz 2, Ziffer 2, 41 a, samt Überschrift, 45 Absatz eins,, Paragraphen 46, Absatz eins bis 3 und 6, 46 a, 46 b samt Überschrift, 51 Absatz eins,, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 52 bis 60 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraph 61,, die Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 62 bis 64 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 65 bis 67 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 68 bis 71 samt Überschriften, Paragraph 72, samt Überschrift, 73 Absatz eins, 74, Absatz eins und 2, 76, 77 Absatz eins, 3, 6 und 7, 78 Absatz 6, 79, Absatz 5,, Paragraph 80, 94, Absatz 2, 97, Absatz eins, 99, 100, Absatz 2 bis 4, 102 Absatz eins und 4, 103 Absatz eins, 104, Absatz eins, 105, Absatz 3, 6, 7, 8 und 10, Paragraphen 106, 107, Absatz 2, 108, 112, 113, 117, Absatz eins bis 3, 118 Absatz eins bis 3, 120 Absatz eins, eins a und 5, 121 Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, Litera a und Absatz 4, 5 und 7, 125 Absatz 14 bis 20 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Überschrift des 10. Hauptstückes sowie die Paragraphen 84 bis 86 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Dezember 2011 in Kraft. Die Paragraphen 47, 84 bis 87 samt Überschriften und Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
  9. Absatz 10,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  10. Absatz 11,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 10,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 121, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  11. Absatz 12,Die Paragraphen eins, Absatz eins bis 3, 2 Absatz eins und 2, Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften, 5 Absatz eins bis 3, 5 und 6, 6 Absatz eins bis 2, 4, 6 und 8, 7 Ziffer 2, 8, Absatz eins, 9 und 10 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, die Überschriften der Paragraphen 11 und 12, Paragraphen 11, Absatz 4, 12, Absatz eins bis 4, 12 a, die Überschrift des 3. Hauptstückes, Paragraphen 13, Absatz eins und 3, 14 Absatz eins, 15, Absatz eins und 4 Ziffer 4, 15 a und 15 b samt Überschriften, 18 Absatz eins, 19, samt Überschrift, 21 Absatz 7, Ziffer eins, 24, Absatz 4, 25, Absatz 7, 26, Absatz 2, 27, Absatz eins und 3, die Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes, Paragraphen 27 a und 27 b samt Überschriften, Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer eins und 4, Absatz eins a, Ziffer 2 und 4, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 32, Absatz eins, 3 und 4, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 38 Absatz eins und 3, 39 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraphen 41, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, 43, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 44, 45, Absatz eins bis 4, 45 a bis 45 c samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, Paragraphen 46, Absatz eins bis 5, 46 a Absatz eins a bis 3, 46 b Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 50,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, die Überschrift des 8. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 52, 53, Absatz eins bis 2, 55 Absatz eins a, 2 und 4, 56 Absatz eins, 2, 4 und 6, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz 3, 5 und 6, 60 Absatz eins und 3 Ziffer 2,, Paragraph 61, samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 66, Absatz 2, 67, Absatz 2, 69, Absatz eins bis 3, 70 Absatz eins und 4 Ziffer 3, 71, Absatz eins, 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, 4 und 6, Paragraphen 72, Absatz 3, 76, Absatz eins bis 3 und 5, 77 Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins bis 3 und Absatz 4 bis 6, 8 und 9, Paragraphen 78, Absatz eins und 4 bis 8, 79 Absatz eins und 4, 80 Absatz eins und 5 bis 8, die Überschrift des Paragraph 81,, Paragraphen 81, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 bis 4, 93 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 und 3, 94 Absatz 3, 94 a, Absatz eins, 2 und 6, 98 Absatz eins und 2, 99 Absatz eins,, Absatz 2 und 3 Ziffer 3 und 5 und Absatz 4 und 5, Paragraph 100, Absatz eins bis 4, die Überschrift des Paragraph 102,, Paragraphen 102, Absatz 4, 104, Absatz eins und 2, 105 Absatz eins, 2, 4, 5 und 10, 106, 107 Absatz eins und 2, 108 Absatz eins und 2, 109, 110 samt Überschrift, 112 Absatz 2, 113, Absatz eins und Absatz 3, 4 und 6, 120 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 5, 121, Absatz eins bis 4 und 6 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 13, 5, Absatz eins, Ziffer 2, 6, Absatz 4 a und 5, 14 Absatz 2, 30, Absatz 4, 31, Absatz 3, Ziffer 3, 32, Absatz 2, Ziffer eins, 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 36 Absatz eins, Ziffer eins, 38, Absatz 2, 39, Absatz 2, Ziffer eins und 2, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraphen 48 und 49 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, Paragraphen 50, Absatz 4, 51, Absatz 4 und 6, Paragraphen 54, samt Überschrift, 55a samt Überschrift, 57 samt Überschriften, 59 Absatz eins und 2, 60 Absatz 2, 4 und 5, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 62 bis 64 samt Überschriften, 65 bis 65b samt Überschriften, 66 Absatz 4, 67, Absatz 5, 68, samt Überschrift, 70 Absatz 2,, die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 72 und 73 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes, Paragraphen 74 und 75 samt Überschriften, 76 Absatz 4 und 7, 78 Absatz 2,, die Überschrift des 9. Hauptstückes, Paragraphen 82 und 83 samt Überschriften, die Überschrift des 10. Hauptstückes, Paragraphen 84 bis 86 samt Überschriften, 99 Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 sowie Absatz 3, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraphen 101, samt Überschrift, 102 Absatz eins bis 3 und 5, 103 samt Überschrift, 105 Absatz 3 und 6 bis 9, 113 Absatz 2 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  12. Absatz 13,Die Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 11, 15 und 20 bis 22, die Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 7, 9 Absatz eins, 4 und 5, 11 Absatz eins bis 8, 11 a samt Überschrift, 15 Absatz 2, 20 bis 21 a samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 22,, die Paragraphen 22, Absatz eins und 3, 23 Absatz eins, 24, Absatz eins, 24 a, Absatz eins bis 3, 25 bis 27 samt Überschriften, 27a, 28 Absatz 2, 41 a, Absatz eins, Ziffer 2, 43, Absatz eins, Ziffer 3, 52, Absatz 5 und 8, 53 Absatz eins, 2, erster Satz und 3 Ziffer 6, 55, Absatz eins a und 4, 59 Absatz 6, Ziffer eins und 2, 60 Absatz eins und 2, 80 Absatz 5 und 6, das 9. Hauptstück samt Überschrift, 88 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und 2 a, die Paragraphen 97, Absatz eins, 99, Absatz eins, Ziffer 7,,100 Absatz 3, 104, Absatz eins, 113, Absatz 3, 121, Absatz 3, Ziffer eins, 125, Absatz 21 bis 26 und Paragraph 127, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 22, Absatz 2, 24, Absatz 3 und 4, 27 b, 53 Absatz eins a und 78 Absatz 5, sowie 80 Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  13. Absatz 14,Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.
  14. Absatz 15,Die Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 4, Ziffer 14, 3, Absatz 6, 5, Absatz 3 und 4, 6 Absatz 4, 7, Ziffer 2, 4 und 5, 11 Absatz 8, 13, Absatz 3, 6 und 7, 20 Absatz 3, 21, Absatz 2, Ziffer 8, 24, Absatz 3, 24 b, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 27, sowie Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 27 a, Absatz 2, 34, Absatz eins, Ziffer 2, 36, Absatz eins, Ziffer eins, 41, Absatz 2, Ziffer 2, 46, Absatz 2 und Absatz 2 a, 46 a, 51, Absatz eins, 52, Absatz 4, Ziffer eins, eins a bis 3, die Überschrift des Paragraph 56, sowie Paragraphen 56, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, 61, Absatz 5, 69, Absatz eins, 71, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, 76, 77, Absatz eins und 6, 78 Absatz eins, 6 und 8, 79 Absatz eins, 80, Absatz 2, 5 und 6, 92 Absatz eins a und 3, 93 Absatz 4, 94, Absatz 5, 94 a, Absatz 7, 99, Absatz 4, 104, Absatz 3, 120, Absatz eins und eins a, 121 Absatz eins und 2, 125 Absatz 25 und 28 sowie 126 Absatz 13, sowie die Einträge zu Paragraphen 24 b, 27 und 56 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraphen 12, Absatz 2 und 78 Absatz 3, treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
  15. Absatz 16,Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015, tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
  16. Absatz 17,Die Paragraphen 39, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5 a, 5 b, 7 und 8, 45 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 61 Absatz 5, 82, 94 a und 125 Absatz 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

§ 127

Text

Vollziehung

Paragraph 127,

Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 Absatz 4, 30, Absatz 3, 49, Absatz eins und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 11, 16, Absatz eins, 17, Absatz 3, 21, 28, Absatz 2 und 31 Absatz 4, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Paragraph 23, ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 4, 2. Halbsatz, 8 Absatz eins, 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.

Art. 79

Text

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 2, 55, 56, 60, 109, 110, 117 und 120, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,)

  1. Absatz eins,Artikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.