Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesfinanzgerichtsgesetz, Fassung vom 01.03.2017

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG)
StF: BGBl. I Nr. 14/2013 (NR: GP XXIV RV 2007 AB 2049 S. 184. BR: AB 8859 S. 816.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil, Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt, Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins,

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 2,

Sitz

Paragraph 3,

Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter

Paragraph 4,

Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter

2. Abschnitt, Organe des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 5,

Präsidentin/Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung

Paragraph 6,

Geschäftsführung, Geschäftsordnung

Paragraph 7,

Leiterinnen und Leiter der Außenstellen

Paragraph 8,

Vollversammlung

Paragraph 9,

Geschäftsverteilungsausschuss

Paragraph 10,

Personalsenat

Paragraph 11,

Kammern

Paragraph 12,

Senate

3. Abschnitt, Geschäftsverteilung

Paragraph 13,

Geschäftsverteilung

Paragraph 14,

Gerichtsabteilungen

4. Abschnitt, Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 15,

Präsidialbüro

Paragraph 16,

Controllingstelle

Paragraph 17,

Evidenzstelle

Paragraph 18,

Geschäftsstellen

5. Abschnitt, Controlling und Berichtswesen

Paragraph 19,

Controlling

Paragraph 20,

Berichtswesen

Paragraph 21,

Tätigkeitsbericht

6. Abschnitt, Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen

Paragraph 22,

Evidenzierung

Paragraph 23,

Veröffentlichung der Entscheidungen

2. Teil, Verfahren und Vollstreckung

Paragraph 24,

Verfahren

Paragraph 25,

Vollstreckung

3. Teil, Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

Verweisungen

Paragraph 27,

Inkrafttreten

Paragraph 28,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,

Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 30,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Teil
Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt
Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
  2. Absatz 2,Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      Finanzämter und
    3. Ziffer 3
      Zollämter.
  3. Absatz 3,Zu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) gehören
    1. Ziffer eins
      Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Absatz 2,) zu erheben sind,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind.

§ 2

Text

Sitz

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.
  2. Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

§ 3

Text

Zusammensetzung und Ernennung der Richterinnen und Richter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden richterlichen Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      der Präsidentin oder dem Präsidenten,
    2. Ziffer 2
      der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und
    3. Ziffer 3
      den sonstigen Richterinnen und Richtern.
  2. Absatz 2,Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Artikel 134, Absatz 3, B-VG obliegt dem Personalsenat (Paragraph 10,).
  3. Absatz 3,Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richterinnen und Richter im Bundesfinanzgericht vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine diesem zugewiesenen Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (Paragraph 13,) ist für jede Richterin und jeden Richter, die oder der nicht am Sitz des Bundesfinanzgerichtes ihre oder seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als ihre oder seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist der Sitz des Bundesfinanzgerichtes.

§ 4

Text

Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter wirken nach Maßgabe des Paragraph 12, an der Rechtsprechung mit. Das Amt der fachkundigen Laienrichterin und des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat sie oder er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
  2. Absatz 2,Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (Paragraph 2, Absatz eins,) und jede Außenstelle (Paragraph 2, Absatz 2,) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter für die Senate (Paragraph 12,) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, die
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. Ziffer 2
      zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und
    3. Ziffer 3
      sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Amtsenthebung (Absatz 8,) sind Ersatzentsendungen vorzunehmen. Das Amt von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen sechsjährigen Amtszeit entsandt worden sind, endet mit deren Ablauf. Hat eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich ihre oder seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu deren oder dessen Erledigung beim Bundesfinanzgericht.
  4. Absatz 4,Die Unvereinbarkeit nach Artikel 134, Absatz 5, B-VG steht auch einer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter entgegen. Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, sowie Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.
  5. Absatz 5,Ihrer Entsendung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter können widersprechen:
    1. Ziffer eins
      Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      Personen, die über 65 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Senat gehindert sind,
    3. Ziffer 3
      Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen fachkundige Laienrichter des Bundesfinanzgerichtes waren, während der folgenden sechs Jahre,
    4. Ziffer 4
      aktive Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
  6. Absatz 6,Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzerin oder Beisitzer am Sitz des Bundesfinanzgerichtes vor der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und an den Außenstellen vor der Außenstellenleiterin oder dem Außenstellenleiter (Paragraph 7,) zu geloben: „Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“
  7. Absatz 7,Die für den Sitz entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der Präsidentin oder dem Präsidenten, die für die Außenstellen entsendeten fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter haben der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Außenstelle (Paragraph 7,), umgehend bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter nachzukommen;
    2. Ziffer 2
      jeden Wohnungswechsel;
    3. Ziffer 3
      das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung und
    4. Ziffer 4
      den Eintritt einer Unvereinbarkeit.
  8. Absatz 8,Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Entsendungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Umstände vorliegen, mit denen das Amt einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar (Absatz 4,) ist;
    3. Ziffer 3
      sie oder er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten ihres oder seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
    4. Ziffer 4
      sie oder er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;
    5. Ziffer 5
      sie oder er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;
    6. Ziffer 6
      sie oder er der Entsendung widerspricht (Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      oder sie oder er selbst um ihre oder seine Amtsenthebung ersucht.
  9. Absatz 9,Über die Enthebung nach Absatz 8, Ziffer eins bis 5 hat der Personalsenat (Paragraph 10,) zu entscheiden.
  10. Absatz 10,Über die Enthebung nach Absatz 8, Ziffer 6 und 7 hat die Präsidentin oder der Präsident zu entscheiden.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Organe des Bundesfinanzgerichtes

Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Bundesfinanzgericht, vertritt es nach außen, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesfinanzgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt die Präsidentin oder der Präsident auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (Paragraph 78 a, des Gerichtsordnungsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,) wahr. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Leiterinnen oder Leitern der Außenstellen und den Kammervorsitzenden unterstützt und vertreten. Bei Besorgung dieser Aufgaben sind die damit betrauten Richterinnen und Richter – unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes – an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
  3. Absatz 3,Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten, wenn auch diese oder dieser verhindert ist, von den nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richterinnen und Richtern in ihrem oder seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Wurde keine Geschäftseinteilung erlassen oder enthält die Geschäftseinteilung keine Vertretungsregelung, ist im Fall der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter am Sitz und im Fall deren oder dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter am Sitz zur Vertretung berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
  4. Absatz 4,Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten so festzulegen, dass dadurch die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5,Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Vor der Vorschlagserstattung durch die Bundesregierung sind die Bewerberinnen und Bewerber von einer Kommission bestehend aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes oder einer jeweils von diesen beauftragten Person, zu einem Hearing einzuladen. Die Kommission hat der Bundesregierung mindestens drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Vorschlagserstattung zu empfehlen.

§ 6

Text

Geschäftsführung, Geschäftsordnung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter deren oder dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (Paragraph 15,), eine Controllingstelle (Paragraph 16,), eine Evidenzstelle (Paragraph 17,) und – für den Sitz und für jede Außenstelle – jeweils eine Geschäftsstelle (Paragraph 18,) einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesfinanzgerichtes sowie den Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung, des Geschäftsverteilungsausschusses, des Personalsenates und des Disziplinarsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen. Sie ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
  4. Absatz 4,Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes fallen in den Wirkungsbereich (im Sinn des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76) des Bundesministeriums für Finanzen. Personal und Sachmittel sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für das Controlling (Paragraph 16,), die Evidenzierung (Paragraph 17,) und das Kanzleiwesen (Paragraph 18,).

§ 7

Text

Leiterinnen und Leiter der Außenstellen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der in der Außenstelle (Paragraph 2, Absatz 2,) tätigen Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Vor der Bestellung ist der Personalsenat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit von dieser Leitungsfunktion aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.
  2. Absatz 2,Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Paragraph 5, Absatz eins, zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle als Richterin oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiterin oder Leiter der Außenstelle den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe ihrer oder seiner Verfügungen durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters gilt Absatz eins,
  4. Absatz 4,Sind sowohl die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle als auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so ist die an Lebensjahren älteste Richterin oder der an Lebensjahren älteste Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung die jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richterin oder der jeweils an Lebensjahren nächstälteste Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.

§ 8

Text

Vollversammlung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph 3, Absatz eins,) bilden zusammen die Vollversammlung.
  2. Absatz 2,Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
    1. Ziffer eins
      Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (Paragraph 6, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (Paragraph 21,);
    3. Ziffer 3
      Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (Paragraph 9, Absatz 3,) und deren Ersatzmitglieder;
    4. Ziffer 4
      Wahl der Mitglieder des Personalsenates (Paragraph 10, Absatz 2,) und deren Ersatzmitglieder;
    5. Ziffer 5
      Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert;
    6. Ziffer 6
      Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert;
    7. Ziffer 7
      Einrichtung von Kammern (Paragraph 11,).
  3. Absatz 3,Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Absatz eins,) beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
  4. Absatz 4,Jede Richterin und jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richterinnen und Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
  5. Absatz 5,Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.
  6. Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richterinnen und Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7,Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  8. Absatz 8,Die Mitglieder der Vollversammlung (Absatz eins,) können auch ohne Zusammenkunft in einer Sitzung Beschlussfassungen und Wahlen auf schriftlichem Wege vornehmen. Bei einer derartigen Abstimmung wird die zu einer Beschlussfassung oder Wahl erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet. Eine Sitzung der Vollversammlung ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
  9. Absatz 9,Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen können Versammlungen der den Kammern (Paragraph 11,) und den Dienststellen (Paragraph 3, Absatz 3,) zugeordneten Richterinnen und Richter durchgeführt werden. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (Paragraph 2, Absatz eins,) die Präsidentin oder der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (Paragraph 2, Absatz 2,) die Leiterin oder der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (Paragraph 11,) die oder der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  10. Absatz 10,In Wahrnehmung ihrer sich nach Paragraphen 8 bis 10 ergebenden Aufgaben sind die Richterinnen und Richter an keine Weisungen gebunden.

§ 9

Text

Geschäftsverteilungsausschuss

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung, die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Tätigkeitsberichts in der Vollversammlung sowie die Vorbereitung anderer Tagesordnungspunkte, insbesondere die Vorbereitung von Wahlen durch die Vollversammlung (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5). Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt auch die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm zeitnahe vor der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung gesammelt von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsverteilungsausschuss ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten in jenen Angelegenheiten der Justizverwaltung anzuhören, die in Ausführung der Geschäftsverteilung (Paragraph 13,) und der Geschäftsordnung (Paragraph 6, Absatz 3,) ergehen.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren 13 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder).
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind für die Dauer von sechs Jahren unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 39 bis Paragraph 46, RStDG zu wählen. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5,Für die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ist in der Geschäftsordnung die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen.
  6. Absatz 6,Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, vorzeitig beendet werden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds.
  7. Absatz 7,Die Sitzungen sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem Vertreter (Paragraph 5, Absatz 3,) unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3 bis 8 sinngemäß. Das Protokoll über die Sitzungen ist allen Richterinnen und Richtern (Paragraph 3, Absatz eins,) zugänglich zu machen.
  8. Absatz 8,Jede Richterin und jeder Richter (Paragraph 3, Absatz eins,) ist berechtigt, an den Geschäftsverteilungsausschuss Anträge zu stellen. Den anderen Richterinnen und Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Der Geschäftsverteilungsausschuss kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richterinnen und Richter beratend beigezogen werden.
  9. Absatz 9,Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter oder Senat eine ihr oder ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs ihrer oder seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

§ 10

Text

Personalsenat

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Dem Personalsenat obliegen die in diesem Gesetz und die im RStDG genannten Aufgaben, soweit das BFGG nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Der Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Wiederbestellungen sind zulässig. Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zusammensetzung der Wahl und der Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsdienstrechtsgesetzes – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, über den Personalsenat.
  3. Absatz 3,Dem Personalsenat obliegt die Wahl der Senatsvorsitzenden auf sechs Jahre über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten sowie deren Abberufung aus wichtigen dienstlichen Gründen. Die Wahl bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters.
  4. Absatz 4,Der Personalsenat kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richterinnen und Richter beratend beigezogen werden.

§ 11

Text

Kammern

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Vollversammlung hat in der Geschäftsverteilung insbesondere nach fachlichen Bezügen (Geschäftsgebieten) Kammern einzurichten und diesen Richterinnen und Richter zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (Paragraph 3, Absatz eins,) nach Anhörung des Personalsenates Kammervorsitzende für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters. Der Kammervorsitzende kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. Paragraph 7, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die oder der Kammervorsitzende leitet die Kammer. Ferner wirken die Vorsitzenden von Fachkammern an der redaktionellen Bearbeitung der zu veröffentlichenden Entscheidungen (Paragraph 22,) mit. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der oder des Kammervorsitzenden als Richterinnen oder Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt sie oder er in Ausübung der Aufgaben als Kammervorsitzende oder Kammervorsitzender den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident hat für einen regelmäßigen fachlichen Meinungsaustausch zwischen den Kammervorsitzenden Sorge zu tragen. Eine Kammervorsitzende oder ein Kammervorsitzender kann auch mehrere Kammern leiten.
  4. Absatz 4,Die Kammern können Versammlungen aus den ihnen zugewiesenen Richterinnen und Richtern zur Vorbereitung von Beschlussfassungen abhalten (Paragraph 8, Absatz 9,).

§ 12

Text

Senate

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate.
  2. Absatz 2,Der Senat besteht aus zwei Richtern (Paragraph 3, Absatz eins,), wobei eine Richterin oder ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Absatz 3,) kommt, sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern (Paragraph 4,).
  3. Absatz 3,Die Senatsvorsitzenden werden vom Personalsenat gewählt (Paragraph 10, Absatz 3,). Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen, wer einen Senatsvorsitzenden vertritt. Ein Senatsvorsitzender kann auch mehrere Senate leiten. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident sind kraft Amtes Senatsvorsitzende.
  4. Absatz 4,In der Geschäftsverteilung (Paragraph 13,) ist bei der Betrauung der Senatsvorsitzenden und der richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer mit der weiteren Funktion einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters auf ihre Tätigkeit in der Rechtsprechung im Senatsverfahren Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsverteilung hat festzulegen, welche Richterin oder welcher Richter Berichterstatterin oder Berichterstatter im Senat ist, und für den Fall, dass die oder der Senatsvorsitzende demnach auch Berichterstatterin oder Berichterstatter ist, das zweite Mitglied des Senates. Die Geschäftsverteilung hat ferner festzulegen, wer bei Wegfall der Senatszuständigkeit als Einzelrichterin oder Einzelrichter zu entscheiden hat.
  6. Absatz 6,In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, hat die Geschäftsverteilung zu beachten, dass je eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss. In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, wird die Besetzung der fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter im Finanzstrafgesetz geregelt.
  7. Absatz 7,Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter haben Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,;
    2. Ziffer 2
      die Hälfte des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch den Geschäftsverteilungsausschuss (Paragraph 9,) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu verteilen.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf eines Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen; für Finanzstrafsachen wird der Zeitraum der Gültigkeit der Geschäftsverteilung im Finanzstrafgesetz festgelegt. Zuvor können Versammlungen der den Kammern und den Dienststellen zugeordneten Richterinnen und Richter (Paragraph 8, Absatz 9,) durchgeführt werden. Diese Versammlungen können Vorschläge für die zu beschließende Geschäftsverteilung erstatten. Sind zwei oder mehrere Kammern ausschließlich für eine Dienststelle eingerichtet, hat die Versammlung der dieser Dienststelle zugeordneten Richterinnen und Richter zu trachten, einen gemeinsamen Vorschlag für diese Kammern herbeizuführen. Weicht der Geschäftsverteilungsausschuss von diesen Vorschlägen ab oder liegen unterschiedliche Vorschläge vor, hat er seine Entscheidung im Sitzungsprotokoll (Paragraph 9, Absatz 7,) zu begründen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Dienststelle einer jeden Richterin und eines jeden Richters (Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle), wobei den Richterinnen und Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
    2. Ziffer 2
      allgemeine Grundsätze der Geschäftsverteilung, wie die nähere Gliederung der Rechtssachen, die Festlegung von Verfahrenskategorien, die Abgrenzung von Zuständigkeiten, die Regelung von Kompetenzkonflikten oder die Regelung der Entscheidung über Ablehnungsanträge (Paragraph 268, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,);
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung von Kammern (Paragraph 11,) und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate (Paragraph 12,);
    4. Ziffer 4
      die Vorsitzenden und richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Senate (Paragraph 12, Absatz 2,) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
    5. Ziffer 5
      die aus dem Kreis der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Paragraph 4,) beizuziehenden Beisitzerinnen und Beisitzer der Senate (Paragraph 12, Absatz 2,) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
    6. Ziffer 6
      die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte (Paragraph eins,) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate.
  4. Absatz 4,Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jede Richterin und jeder Richter des Bundesfinanzgerichtes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.
  5. Absatz 5,Die Verteilung der Geschäfte nach Absatz 3, Ziffer 6, hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichterinnen und Einzelrichter und Senate des Bundesfinanzgerichtes erreicht wird. Zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis sollen, soweit dies zweckmäßig ist, Rechtssachen nach fachlichen Bezügen zusammengefasst werden.
  6. Absatz 6,In der Geschäftsverteilung ist die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Die Geschäftsverteilung hat eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sicherzustellen.
  8. Absatz 8,In welchen Fällen sich eine Richterin oder ein Richter oder eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit der Ausübung ihres oder seines Amtes zu enthalten hat, regeln die Abgabenverfahrensvorschriften und das Finanzstrafgesetz. Gleiches gilt für die Ablehnung.
  9. Absatz 9,Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richterinnen und Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während eines Kalenderjahres im Voraus geändert werden.
  10. Absatz 10,Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Absatz 9, nicht innerhalb von sechs Wochen, hat die Präsidentin oder der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.
  11. Absatz 11,Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.
  12. Absatz 12,Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht am Sitz (Paragraph 2, Absatz eins,) und an allen Außenstellen (Paragraph 2, Absatz 2,) aufzulegen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.
  13. Absatz 13,Der Sitz und die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinn des Paragraph 13, des Volksgruppengesetzes (VoGrG), Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,.
  14. Absatz 14,Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen (Paragraph 14,) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Einzelrichterinnen und Einzelrichter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzer;
    3. Ziffer 3
      die den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete.
  15. Absatz 15,Die Geschäftsverteilungsübersicht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

§ 14

Text

Gerichtsabteilungen

Paragraph 14,

Für jede Einzelrichterin und jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für die Leiterin oder den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertreterinnen und Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreterinnen und Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

Präsidialbüro

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Das Präsidialbüro hat die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen bei der Besorgung der ihnen nach Paragraph 5, zukommenden Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Der Leiterin oder dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.

§ 16

Text

Controllingstelle

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Controllingstelle hat die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des Bundesfinanzgerichtes zu liefern. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Der Leiterin oder dem Leiter der Controllingstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Controllingstelle.
  3. Absatz 3,Die Präsidentin oder der Präsident hat unter ihrer oder seiner Verantwortung eine Controllingstelle einzurichten. Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesfinanzgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesfinanzgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert. Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.

§ 17

Text

Evidenzstelle

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren, um dadurch eine einheitliche Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richter zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Der Leiterin oder dem Leiter der Evidenzstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.

§ 18

Text

Geschäftsstellen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsstellen sind mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Bundesfinanzgerichtes betraut und zur Unterstützung der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes berufen. Am Sitz und an jeder Außenstelle ist jeweils eine Geschäftsstelle eingerichtet, eine Untergliederung in Geschäftsabteilungen ist zulässig.
  2. Absatz 2,Jede Geschäftsstelle wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geleitet. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten und an den Außenstellen auch nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und die Präsidentin oder den Präsidenten und die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Inwieweit Bedienstete der Geschäftsstelle als Schriftführerin oder Schriftführer oder zur Vorbereitung von Entscheidungen heranzuziehen sind, bestimmt die Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung der Leiterin oder des Leiters sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

§ 19

Text

5. Abschnitt
Controlling und Berichtswesen

Controlling

Paragraph 19,

Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (Paragraph 16,) und der Geschäftsverteilungsausschuss (Paragraph 9,) berufen.

§ 20

Text

Berichtswesen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts haben der Präsidentin oder dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).
  2. Absatz 2,Im Einzelfall haben die Richterinnen und Richter der Präsidentin oder dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

§ 21

Text

Tätigkeitsbericht

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin oder der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat die Präsidentin oder der Präsident auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
  4. Absatz 4,Der Tätigkeitsbericht (Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz) ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten gleichzeitig mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen jeder Richterin und jedem Richter zu übermitteln.

§ 22

Text

6. Abschnitt
Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen

Evidenzierung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (Paragraph 17,).
  2. Absatz 2,An der Evidenzierung wirken die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, dass die Übernahme einer anonymisierten Ausfertigung in die elektronische Entscheidungsdokumentation ohne nachträgliche Bearbeitung möglich ist, und die Entscheidungen für die elektronische Entscheidungsdokumentation gegebenenfalls mit redaktionellen Hinweisen zu versehen. Die Kammervorsitzenden und gegebenenfalls weitere Richterinnen und Richter unterstützen darüber hinausgehend die Leiterin oder den Leiter der Evidenzstelle bei der Evidenzierung.
  3. Absatz 3,Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richterinnen und Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Absatz 2,), ausgenommen jener nach Paragraph 23, Absatz 4,, den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
  4. Absatz 4,Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

§ 23

Text

Veröffentlichung der Entscheidungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen ohne besondere rechtliche Bedeutung insbesondere betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.
  4. Absatz 4,Der Ausschluss der Veröffentlichung ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden.
  5. Absatz 5,Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.

§ 24

Text

2. Teil
Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, geregelt. Für gemäß Artikel 131, Absatz 5, B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, ist das Verfahren im VwGVG geregelt.
  2. Absatz 2,Die von den Richterinnen und Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen und können Erkenntnisse und Beschlüsse an Finanzämter und Zollämter elektronisch zugestellt werden. Paragraph 96, letzter Satz BAO ist für solche Zustellungen nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

§ 25

Text

Vollstreckung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  2. Absatz 2,Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

§ 26

Text

3. Teil
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 26,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 27

Text

Inkrafttreten

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Paragraph eins, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

§ 28

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen gemäß Artikel 151, Absatz 51, B-VG bereits ab Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin oder der Präsident hat möglichst bis 30. Juni 2013 einen Entwurf einer Geschäftsordnung und einer Geschäftsverteilung zu erstellen. Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 30. Juni 2013 durch die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 3 und Ziffer 4, B-VG angehörigen Richterinnen und Richter zu wählen (Paragraph 9, Absatz 3 und 4). Der Geschäftsverteilungsausschuss hat möglichst bis 30. November 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum ab dem 1. Jänner 2014 zu beschließen. Für diese erste Geschäftsverteilung ist Paragraph 13, Absatz 4, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass als Einsichtsfrist der 1. bis 30. September 2013 festgelegt wird. Die Vollversammlung der im Sitzungszeitpunkt dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 3 und Ziffer 4, B-VG angehörigen Richterinnen und Richter hat möglichst bis 30. Juni 2013 die Geschäftsordnung (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,) zu beschließen und die von ihr zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des ersten Personalsenates (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4,), des ersten Senates, der als Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes fungiert (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,) und des ersten Senates, der als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes fungiert (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,) zu wählen. Der Personalsenat hat möglichst bis 31. August 2013 die Wahl der Senatsvorsitzenden (Paragraph 10, Absatz 3,) vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Der unabhängige Finanzsenat hat für das Jahr 2013 keinen Tätigkeitsbericht mehr zu erstellen.
  4. Absatz 4,Beim unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 im Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen sowie Zoll (Paragraph eins, Absatz 2, UFSG) anhängig gewesene Rechtssachen sollen, soweit gemäß Paragraph 270, Absatz 3, BAO eine Referentin oder ein Referent bestellt wurde, tunlichst auf diesen als Einzelrichterin oder Einzelrichter oder Berichterstatterin oder Berichterstatter im Senat übergehen, sofern diese oder dieser als Richterin oder Richter übergeleitet wurde.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 4 bis 6 und 8 bis 10 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, gelten sinngemäß für jene Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallen. Werden Revisionen ungeachtet des Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes beim Bundesfinanzgericht rechtzeitig eingebracht, gelten sie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig eingebracht; sie sind vom Bundesfinanzgericht unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.

§ 29

Text

Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg bei der Bundesministerin für Finanzen oder beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zur Richterin oder zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 3 und 4 B-VG hinausgehend weitere richterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Paragraph 7, Absatz 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundesminister für Finanzen einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu ernennen. Richterinnen und Richter, die gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 4, B-VG überzuleiten sind, sind auf eine Planstelle des Bundesfinanzgerichtes zu ernennen, die der in der am 1. Jänner 2013 gültigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz UFSG festgelegten Dienststelle des Mitglieds des unabhängigen Finanzsenates entspricht.
  3. Absatz 3,Entsendungen nach den Paragraphen 263, ff BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, gelten als für das Bundesfinanzgericht nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 31, Dezember 2016 erfolgt.

§ 30

Text

Vollziehung

Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.