Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Universitätsgesetz 2002, Fassung vom 01.03.2017

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
StF: BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111. BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

Änderung

BGBl. I Nr. 21/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 96/2004 (NR: GP XXII IA 414/A AB 603 S. 73 BR: 7085 AB 7107 S. 712.)

BGBl. I Nr. 116/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 77/2005 (NR: GP XXII AB 1045 S. 117. BR: 7336 AB 7359 S. 724.)

BGBl. I Nr. 74/2006 (NR: GP XXII IA 752/A AB 1308 S. 139. Einspr. d. BR: 1439 AB 1449 S. 150. BR: 7475 AB 7501 S. 733.)

BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

BGBl. I Nr. 87/2007 (NR: GP XXIII RV 241 AB 276 S. 37. BR: AB 7787 S. 750.)

BGBl. I Nr. 134/2008 (NR: GP XXIII IA 890/A S. 72. BR: 8017 AB 8027 S. 760.)

BGBl. I Nr. 81/2009 (NR: GP XXIV RV 225 AB 308 S. 31. BR: 8138 AB 8159 S. 774.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 13/2011 (NR: GP XXIV RV 1054 AB 1079 S. 96. BR: AB 8459 S. 794.)

BGBl. I Nr. 45/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 47/2012 (NR: GP XXIV RV 1710 AB 1741 S. 153. BR: AB 8722 S. 808.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 52/2012

BGBl. I Nr. 52/2012 (NR: GP XXIV RV 1710 AB 1741 S. 153. BR: AB 8722 S. 808.)

BGBl. I Nr. 18/2013 (NR: GP XXIV RV 2011 AB 2078 S. 185. BR: AB 8852 S. 816.)

BGBl. I Nr. 52/2013 (NR: GP XXIV RV 2142 AB 2180 S. 191. BR: AB 8909 S. 818.)

BGBl. I Nr. 79/2013 (NR: GP XXIV RV 2164 AB 2282 S. 199. BR: 8945 AB 8957 S. 820.)

BGBl. I Nr. 124/2013 (NR: GP XXIV RV 2348 AB 2397 S. 206. BR: 9006 AB 9012 S. 822.)

BGBl. I Nr. 168/2013 (VfGH)

BGBl. I Nr. 176/2013 (NR: GP XXIV RV 2435 AB 2452 S. 216. BR: 9056 AB 9119 S. 823.)

BGBl. I Nr. 16/2014 (NR: GP XXV AB 35 S. 12. BR: AB 9144 S. 827.)

BGBl. I Nr. 45/2014 (NR: GP XXV RV 136 AB 171 S. 30. BR: 9189 AB 9192 S. 831.)

BGBl. I Nr. 21/2015 (NR: GP XXV RV 369 AB 389 S. 53. BR: AB 9289 S. 837.)

BGBl. I Nr. 131/2015 (NR: GP XXV RV 797 AB 808 S. 96. BR: AB 9458 S. 846.)

BGBl. I Nr. 11/2017 (VfGH)

BGBl. I Nr. 129/2017 (NR: GP XXV IA 2235/A AB 1705 S. 188. BR: 9817 AB 9853 S. 871.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Teil, Organisationsrecht

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt, Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Leitende Grundsätze

Paragraph 3,

Aufgaben

Paragraph 4,

Rechtsform

Paragraph 5,

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

Paragraph 6,

Geltungsbereich

Paragraph 7,

Wirkungsbereich der Universitäten

Paragraph 8,

Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen

Paragraph 9,

Rechtsaufsicht

Paragraph 10,

Gesellschaften, Stiftungen, Vereine

Paragraph 11,

Universitätsbericht

2. Unterabschnitt, Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

Paragraph 12,

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Paragraph 13,

Leistungsvereinbarung

Paragraph 13 a,

Schlichtungskommission

Paragraph 13 b,

Entwicklungsplan

Paragraph 14,

Evaluierung und Qualitätssicherung

3. Unterabschnitt, Gebarung und Rechnungswesen

Paragraph 15,

Gebarung

Paragraph 16,

Rechnungswesen und Berichte

Paragraph 17,

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Paragraph 18,

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten

2. Abschnitt, Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt, Bestimmungen für alle Universitäten

Paragraph 19,

Satzung

Paragraph 20,

Leitung und innere Organisation

(Anm.:

Paragraph 20 a,

Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

Paragraph 20 b

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan)

Paragraph 21,

Universitätsrat

Paragraph 22,

Rektorat

Paragraph 23,

Rektorin oder Rektor

Paragraph 23 a,

Findungskommission

Paragraph 23 b,

Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

Paragraph 24,

Vizerektorinnen und Vizerektoren

Paragraph 25,

Senat

2. Unterabschnitt, Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten

Paragraph 26,

Forschungsförderung und Auftragsforschung

Paragraph 27,

Vollmachten

Paragraph 28,

 

3. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Paragraph 29,

Organisation

Paragraph 30,

Ethikkommission

(Anm.:

Paragraph 30 a,

Weitergabe und Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke)

Paragraph 31,

Gliederung des Klinischen Bereichs

Paragraph 32,

Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

Paragraph 33,

Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger

Paragraph 34,

Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte Anmerkung, Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte)

Paragraph 35,

Lehrkrankenhaus

Paragraph 35 a,

Klinisch-Praktisches Jahr

4. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien

Paragraph 36,

Tierspital

Paragraph 37,

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

5. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie

Paragraph 38,

 

6. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien

Paragraph 39,

Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

7. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für den Universitätssport

Paragraph 40,

Einrichtungen für den Universitätssport

8. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Universität Wien

Paragraph 40 a,

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

3. Abschnitt, Gleichstellung von Frauen und Männern

Paragraph 41,

Frauenfördergebot

Paragraph 42,

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 43,

Schiedskommission

Paragraph 44,

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

4. Abschnitt, Verfahren

Paragraph 45,

Aufsicht

Paragraph 46,

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

Paragraph 47,

Säumnis von Organen

Paragraph 48,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 49,

Haftung

Paragraph 50,

Rechtsvertretung

römisch zwei. Teil, Studienrecht

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 52,

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 53,

Fernstudien

2. Abschnitt, Studien

Paragraph 54,

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

Paragraph 55,

Individuelles Studium

Paragraph 56,

Universitätslehrgänge

Paragraph 57,

Vorbereitungslehrgänge

Paragraph 58,

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

3. Abschnitt, Studierende

Paragraph 59,

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 60,

Verfahren der Zulassung zum Studium

Paragraph 61,

Zulassungsfristen

Paragraph 62,

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 63,

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 64,

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64 a,

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 65,

Besondere Universitätsreife

Paragraph 66,

Studieneingangsphase Anmerkung, Studieneingangs- und Orientierungsphase)

Paragraph 67,

Beurlaubung

Paragraph 68,

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 69,

Abgangsbescheinigung

Paragraph 70,

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

3a. Abschnitt, Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 71 a,

Ziele und Rahmenbedingungen

Paragraph 71 b,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 c,

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

Paragraph 71 d,

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 e,

Zulassung zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien

4. Abschnitt, Prüfungen

Paragraph 72,

Feststellung des Studienerfolgs

Paragraph 73,

Beurteilung des Studienerfolgs

Paragraph 74,

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 75,

Zeugnisse

Paragraph 76,

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Paragraph 77,

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 78,

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 79,

Rechtsschutz bei Prüfungen

5. Abschnitt, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

Paragraph 80,

Bachelorarbeiten

Paragraph 81,

Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 82,

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

Paragraph 83,

Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 84,

Einsicht in Beurteilungsunterlagen

Paragraph 85,

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 86,

Veröffentlichungspflicht

6. Abschnitt, Akademische Grade

Paragraph 87,

Verleihung akademischer Grade

Paragraph 88,

Führung akademischer Grade

Paragraph 89,

Widerruf inländischer akademischer Grade

7. Abschnitt, Nostrifizierung

Paragraph 90,

 

8. Abschnitt, Studienbeitrag

Paragraph 91,

 

Paragraph 92,

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

9. Abschnitt, Sonderbestimmungen

Paragraph 93,

Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie

Paragraph 93 a,

Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz

römisch drei. Teil, Angehörige der Universität

1. Abschnitt, Einteilung

Paragraph 94,

Einteilung

2. Abschnitt, Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

Paragraph 95,

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

Paragraph 96,

Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

3. Abschnitt, Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal

Paragraph 97,

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 98,

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 99,

Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 100,

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

4. Abschnitt, Allgemeines Universitätspersonal

Paragraph 101,

 

5. Abschnitt, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Paragraph 102,

Privatdozentinnen und Privatdozenten

Paragraph 103,

Habilitation

Paragraph 104,

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

6. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 105,

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

Paragraph 106,

Verwertung von geistigem Eigentum

römisch vier. Teil, Personalrecht

Paragraph 107,

Ausschreibung und Aufnahme

Paragraph 108,

Rechtsgrundlage der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 108 a,

Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin

Paragraph 109,

Dauer der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 110,

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

Paragraph 111,

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal

Paragraph 112,

Arbeitsinspektion

Paragraph 113,

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 114,

Übernahme von öffentlichen Ämtern

Paragraph 115,

Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung

römisch fünf. Teil, Strafbestimmungen

Paragraph 116,

 

römisch sechs. Teil, Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten

Paragraph 117,

Raumnutzung

Paragraph 118,

Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

(Anm.:

Paragraph 118 a,

Bauleitplan

Paragraph 118 b,

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten)

römisch sieben. Teil, Wissenschaftsrat

Paragraph 119,

 

römisch acht. Teil, Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt, Implementierung der neuen Organisation

Paragraph 120,

Gründungskonvent

Paragraph 121,

Implementierungsschritte

2. Abschnitt, Organisation

Paragraph 122,

Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG

Paragraph 123,

Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen

Paragraph 123 a, und Paragraph 123 b,

Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät

3. Abschnitt, Studienrecht

Paragraph 124,

 

(Anm.:

Paragraph 124 a,

Anwendung der UBVO 1998)

Paragraph 124 b,

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

4. Abschnitt, Überleitung des Personals

Paragraph 125,

Beamtinnen und Beamte des Bundes

Paragraph 126,

Vertragsbedienstete des Bundes

Paragraph 127,

Lehrlinge des Bundes

Paragraph 128,

Neuaufnahmen

Paragraph 129,

Haftungen des Bundes

Paragraph 130,

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

Paragraph 131,

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 132,

Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 133,

Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund

Paragraph 134,

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 135,

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

5. Abschnitt, Übertragung von Rechten und Vermögen

Paragraph 136,

Nachfolgeeinrichtungen

Paragraph 137,

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 138,

Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 139,

Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

Paragraph 140,

Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten

5a. Abschnitt, Vereinigung von Universitäten

Paragraph 140 a,

Rechtsnachfolge

Paragraph 140 b,

Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan

Paragraph 140 c,

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 140 d,

Überleitung des Personals

Paragraph 140 e,

Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 140 f,

Studienrechtliche Übergangsbestimmungen

Paragraph 140 g, und Paragraph 140 h,

Sonstige Bestimmungen

6. Abschnitt, Budget

Paragraph 141,

 

7. Abschnitt, In-Kraft-Treten und Vollziehung

Paragraph 142,

Verweisungen

Paragraph 143,

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Paragraph 144,

Vollziehung

§ 1

Text

römisch eins. Teil
Organisationsrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

Ziele

Paragraph eins,

Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

§ 2

Text

Leitende Grundsätze

Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. Ziffer eins
    Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. Ziffer 2
    Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. Ziffer 3
    Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. Ziffer 4
    Lernfreiheit;
  5. Ziffer 5
    Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  6. Ziffer 6
    Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;
  7. Ziffer 7
    nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  8. Ziffer 8
    Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  9. Ziffer 9
    Gleichstellung von Frauen und Männern;
  10. Ziffer 10
    soziale Chancengleichheit;
  11. Ziffer 11
    besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  12. Ziffer 12
    Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  13. Ziffer 13
    Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  14. Ziffer 14
    Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

§ 3

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
  2. Ziffer 2
    Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
  3. Ziffer 3
    wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
  4. Ziffer 4
    Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
  5. Ziffer 5
    Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und von Pädagoginnen und Pädagogen;
  6. Ziffer 6
    Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
  7. Ziffer 7
    Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
  8. Ziffer 8
    Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
  9. Ziffer 9
    Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;
  10. Ziffer 10
    Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
  11. Ziffer 11
    Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

§ 4

Text

Rechtsform

Paragraph 4,

Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§ 5

Text

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

Paragraph 5,

Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß Paragraph 3, im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

§ 6

Text

Geltungsbereich

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
    1. Ziffer eins
      Universität Wien;
    2. Ziffer 2
      Universität Graz;
    3. Ziffer 3
      Universität Innsbruck;
    4. Ziffer 4
      Medizinische Universität Wien;
    5. Ziffer 5
      Medizinische Universität Graz;
    6. Ziffer 6
      Medizinische Universität Innsbruck;
    7. Ziffer 7
      Universität Salzburg;
    8. Ziffer 8
      Technische Universität Wien;
    9. Ziffer 9
      Technische Universität Graz;
    10. Ziffer 10
      Montanuniversität Leoben;
    11. Ziffer 11
      Universität für Bodenkultur Wien;
    12. Ziffer 12
      Veterinärmedizinische Universität Wien;
    13. Ziffer 13
      Wirtschaftsuniversität Wien;
    14. Ziffer 14
      Universität Linz;
    15. Ziffer 15
      Universität Klagenfurt;
    16. Ziffer 16
      Universität für angewandte Kunst Wien;
    17. Ziffer 17
      Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
    18. Ziffer 18
      Universität Mozarteum Salzburg;
    19. Ziffer 19
      Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
    20. Ziffer 20
      Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
    21. Ziffer 21
      Akademie der bildenden Künste Wien.
  2. Absatz 2,Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
  3. Absatz 3,Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.
  4. Absatz 4,Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Absatz eins, sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;
    2. Ziffer 2
      den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;
    3. Ziffer 3
      einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;
    4. Ziffer 4
      für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;
    5. Ziffer 5
      einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie
    6. Ziffer 6
      einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.
  6. Absatz 6,Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Absatz 4, einschließlich der Beilagen gemäß Absatz 5, vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (Paragraphen eins bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

§ 7

Text

Wirkungsbereich der Universitäten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Absatz 2, anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 8, zulässig.

§ 8

Text

Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen

Paragraph 8,

Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.

§ 9

Text

Rechtsaufsicht

Paragraph 9,

Die Universitäten, die von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

§ 10

Text

Gesellschaften, Stiftungen, Vereine

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Jede Universität ist überdies berechtigt, sonstige Vermögenswerte – unbeschadet Paragraphen 26 und 27 – insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben.

§ 11

Text

Universitätsbericht

Paragraph 11,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.

§ 12

Text

2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets und einen Teilbetrag für die Hochschulraum-Strukturmittel festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, herzustellen.
  3. Absatz 3,Der Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß Absatz 2, erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.
  4. Absatz 4,Die Erhöhung gemäß Absatz 3, ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) zum Bund stünde.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann 2 vH des jährlichen Teilbetrags für die Grundbudgets für besondere Finanzierungserfordernisse, zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, sowie für Gestaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 12, einbehalten. Die zurückbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
  6. Absatz 6,Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das sich aus dem jeweiligen Grundbudget und den jeweiligen Hochschulraum-Strukturmitteln zusammensetzt. Das Grundbudget wird für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt. Die Hochschulraum-Strukturmittel werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung gemäß Absatz 9, ermittelt. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
  7. Absatz 7,Der gesamte Teilbetrag für die Grundbudgets als Absolutwert darf in der jeweils nachfolgenden Leistungsvereinbarungsperiode nicht zu Gunsten der Hochschulraum-Strukturmittel gekürzt werden. Eine allfällige Reduktion des Grundbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Grundbudgets.
  8. Absatz 8,Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile der Hochschulraum-Strukturmittel werden anhand von qualitäts-, quantitäts- und leistungsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.
  9. Absatz 9,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Indikatoren gemäß Absatz 8, sowie die konkreten Abwicklungs- und Auszahlungsmodalitäten der Hochschulraum-Strukturmittel im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
  10. Absatz 10,Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
  11. Absatz 11,Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
  12. Absatz 12,Für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Möglichkeit zu Beginn des jeweiligen Jahres mit den einzelnen Universitäten jährliche Gestaltungsvereinbarungen abschließen. Bei Erreichung der in der jeweiligen Gestaltungsvereinbarung festgelegten Ziele stehen der Universität die in der Gestaltungsvereinbarung in Aussicht gestellten finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Erreichung der Ziele wird anhand von festgelegten Kenngrößen bewertet. Die Gestaltungsvereinbarung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
  13. Absatz 13,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.

§ 13

Text

Leistungsvereinbarung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
  2. Absatz 2,Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
      1. Litera a
        strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
        Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen. Im Rahmen der Personalentwicklung sind jedenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und wissenschaftlicher Karriere zu berücksichtigen.
      2. Litera b
        Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
        Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.
      3. Litera c
        Studien und Weiterbildung:
        Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.
      4. Litera d
        Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:
        Die Universität hat Erhebungen über die Ursachen von Studienabbrüchen vorzunehmen und Aktivitäten zur Verbesserung der Abschlussquoten bekanntzugeben. Weiters hat die Universität Maßnahmen zum Ausbau der Studierendenberatung, zum Coaching und Mentoring in der Studieneingangs- und Orientierungsphase sowie zum Ausbau der Betreuungsangebote für Studierende mit Kindern zu entwickeln.
      5. Litera e
        Verbesserung der Betreuungsrelationen:
        Es ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches eine Verbesserung der Betreuungsrelation mit dem Ziel anzustreben, internationale Standards in der Betreuung von Studierenden zu erreichen.
      6. Litera f
        Angebote für berufstätige Studierende:
        Dazu zählt jedenfalls die Schaffung von berufsbegleitend organisierten Studienangeboten sowie von Teilzeitstudienangeboten auch unter Berücksichtigung von blended learning.
      7. Litera g
        gesellschaftliche Zielsetzungen:
        Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen jedenfalls Maßnahmen zur besseren sozialen Durchlässigkeit, zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität sowie zur gezielten Förderung von Nachwuchsforscherinnen, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.
      8. Litera h
        Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
        Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
      9. Litera i
        interuniversitäre Kooperationen:
        Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.
      10. Litera j
        Festlegung von Indikatoren:
        Es sind Indikatoren festzulegen, anhand derer die Erreichung von bestimmten Leistungsvereinbarungszielen gemessen werden kann; die betreffenden Indikatoren sind in die Wissensbilanz der Universität aufzunehmen.
      11. Litera k
        in Bezug auf Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen: Grundlage der Leistungsvereinbarung ist bei neu eingerichteten Studien eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung.
    2. Ziffer 2
      die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
    3. Ziffer 3
      Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
    4. Ziffer 4
      Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
    6. Ziffer 6
      Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
  3. Absatz 3,Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (Paragraph 13 a,) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 8, eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
  4. Absatz 4,Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
    1. Litera a
      Bedarf,
    2. Litera b
      Nachfrage,
    3. Litera c
      Leistung,
    4. Litera d
      gesellschaftliche Zielsetzungen.
    Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)

  5. Absatz 6,Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:
    1. Ziffer eins
      der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
    2. Ziffer 2
      das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
    3. Ziffer 3
      die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
    Die Wissensbilanz hat einen Berichtsteil zu enthalten, der auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellen ist. Nach dem zweiten Budgetjahr ist überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse aufzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz einschließlich des durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung durchzuführenden Datenclearingprozesses zu erlassen.
  6. Absatz 7,Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
  7. Absatz 8,Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (Paragraph 13 a,) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.
  8. Absatz 9,Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
  9. Absatz 10,Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, oder Absatz 8, folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

§ 13a

Text

Schlichtungskommission

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 13, Absatz 8, ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstands als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzern. Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Universitätsrat der beteiligten Universität und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister über Aufforderung der oder des Vorsitzenden für die Dauer des laufenden Verfahrens entsendet. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Beisitzer müssen eine entsprechende Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Universitätsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums und keine Universitätsangehörigen gemäß Paragraph 94, der beteiligten Universität sein. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, sein. Ferner müssen sie die Gewähr der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Parteien des Verfahrens erfüllen.
  4. Absatz 4,Die Schlichtungskommission hat auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes anordnet. Der Schlichtungskommission sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu machen. Sie kann ferner bei Bedarf geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Im Übrigen ist die Geschäftsordnung der Schlichtungskommission von der Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der oder des Vorsitzenden durch Verordnung zu regeln. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Schlichtungskommission auf den Abschluss oder die einvernehmliche Abänderung einer Leistungsvereinbarung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Antragstellung hinzuwirken.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter mit Bescheid des Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht gegeben waren oder sie sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht haben. Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende enthoben, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der laufenden Verfahren heranzuziehen, bis eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender bestellt wird.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts durch jede der beiden Parteien zulässig.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

§ 13b

Text

Entwicklungsplan

Paragraph 13 b,
  1. Absatz eins,Der Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Entwicklungsplan hat sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, Absatz eins, vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins, Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraphen 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins, Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.
  3. Absatz 3,Im Entwicklungsplan ist weiters die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, auszuweisen.

§ 14

Text

Evaluierung und Qualitätssicherung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität.
  3. Absatz 3,Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.
  4. Absatz 4,Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.
  5. Absatz 5,Externe Evaluierungen sind, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der Bundesministerin oder des Bundesministers,
    2. Ziffer 2
      mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministers
    durchzuführen.
  6. Absatz 6,Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  7. Absatz 7,Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
  8. Absatz 8,Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9,Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.

§ 15

Text

3. Unterabschnitt
Gebarung und Rechnungswesen

Gebarung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Das Rektorat hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen.
  2. Absatz 2,Die Universitäten können über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  4. Absatz 4,Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Universitätsrats. Dieser kann das Rektorat ermächtigen, Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne seine vorherige Zustimmung einzugehen.
  5. Absatz 4 a,Die Universitäten haben unbeschadet von Absatz 4, vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Zustimmung kann mit Bescheid verweigert werden, wenn das Eingehen der Haftung oder die Aufnahme des Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität überschreitet oder gefährdet. Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kann für Gruppen von Universitäten unter Berücksichtigung des jeder Universität gemäß Paragraph 12, Absatz 6, zur Verfügung gestellten Globalbudgets eine höhere Betragsgrenze festgelegt werden.
  6. Absatz 5,Für Verbindlichkeiten der Universitäten trifft den Bund keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 6,Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
  8. Absatz 7,Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß Paragraph 15 b, des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,.

§ 16

Text

Rechnungswesen und Berichte

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,An jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
  3. Absatz 2 a,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Absatz eins, sicherzustellen.
  4. Absatz 3,Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Absatz 2, etwas anderes angeordnet wird.
  5. Absatz 4,Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
  6. Absatz 5,Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
  7. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß Paragraph 12, Absatz 8,, ermöglichen.

§ 17

Text

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß Paragraph 16 und eine Personalverwaltung gemäß Paragraphen 125, ff erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.

§ 18

Text

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.

§ 19

Text

2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten

Satzung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
  2. Absatz 2,In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
    2. Ziffer 2
      Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs;
    3. Ziffer 3
      generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
    4. Ziffer 4
      studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch zwei. Teils dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (Paragraph 20 b,);
    7. Ziffer 7
      Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
    8. Ziffer 8
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    9. Ziffer 9
      Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
  3. Absatz 2 a,In die Satzung können insbesondere auch Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.
  4. Absatz 3,Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

§ 20

Text

Leitung und innere Organisation

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin

oder der Rektor und der Senat.

  1. Absatz 2,Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins, oder Absatz 7, nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
  3. Absatz 4,Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
  4. Absatz 5,Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  5. Absatz 5 a,Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
  6. Absatz 6,Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
    2. Ziffer 2
      Eröffnungsbilanz;
    3. Ziffer 3
      Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
    4. Ziffer 4
      Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
    5. Ziffer 5
      Richtlinien der Leitungsorgane;
    6. Ziffer 6
      Curricula;
    7. Ziffer 7
      von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
    8. Ziffer 8
      Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
    9. Ziffer 9
      Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
    10. Ziffer 10
      Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
    11. Ziffer 11
      Mitglieder der Leitungsorgane;
    12. Ziffer 12
      Verleihung von Lehrbefugnissen;
    13. Ziffer 13
      Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
    14. Ziffer 14
      Verwendung der Studienbeiträge;
    15. Ziffer 15
      Gestaltungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss;
    16. Ziffer 16
      Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
  7. Absatz 7,Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.

§ 20a

Text

Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

Paragraph 20 a,
  1. Absatz eins,Paragraph 20 a, gilt für alle gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorgane, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Prüfungskommissionen sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Jedem Kollegialorgan gemäß Absatz eins, haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
  3. Absatz 3,Sowohl der Senat als auch die Bundesregierung haben bei der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats Absatz 2, zu beachten.
  4. Absatz 4,Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3 hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einreden der Mangelhaftigkeit der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 42, Absatz 8 d,, gilt der auf Grund dieser Wahlvorschläge gewählte Senat jedenfalls im Hinblick auf Absatz 2, als richtig zusammengesetzt.

§ 20b

Text

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins,Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6,). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplans sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (Paragraph 44,). Ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat ist nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich. Über den Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlages des Rektorats vom Senat ein Beschluss zu fassen.
  2. Absatz 2,Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Artikel 7, Absatz 2 und 3 B-VG sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG), im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß Paragraph 11 a, B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche Vereinbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 13,) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des römisch eins. Teils B-GlBG) zu regeln.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 und 5 sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 38).

Abs. 11 ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 39).

Text

Universitätsrat

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
    2. Ziffer 2
      Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;
    3. Ziffer 3
      Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach Einholung einer Stellungnahme des Senates, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat;
    4. Ziffer 4
      Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;
    5. Ziffer 5
      Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
    6. Ziffer 6
      Abschluss der Zielvereinbarungen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Rektorat;
    7. Ziffer 6 a
      Abschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    8. Ziffer 7
      Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    9. Ziffer 8
      Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
    10. Ziffer 9
      Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften;
    11. Ziffer 10
      Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
    12. Ziffer 11
      Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;
    13. Ziffer 12
      Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
    14. Ziffer 13
      Jährliche Berichtspflicht sowie unverzügliche Berichtspflicht bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens an die Bundesministerin oder den Bundesminister; der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane gemäß Paragraph 20 a,, gegebenenfalls eine Begründung über das Nichteinhalten dieser Bestimmung sowie einen Bericht darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant; der jährliche Bericht ist auch dem Senat zur Kenntnis zu bringen;
    15. Ziffer 14
      Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budgetvoranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der Budgetvoranschlag als genehmigt;
    16. Ziffer 15
      Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin oder den Rektor innerhalb von drei Wochen;
    17. Ziffer 16
      Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats.
  2. Absatz 2,Der Universitätsrat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Universitätsrats gemeinsam sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Universitätsrat zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Universitätsrats zu behandeln. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der Universitätsrat besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Absatz 4,Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder die an der betreffenden Universität in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß Paragraphen 125, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, keine Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Schiedskommission der Universität, keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrats und der Universität bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Universitätsrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Universitätsrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Universitätsrats stehen.
  6. Absatz 6,Dem Universitätsrat gehören nach Maßgabe des Absatz 3, folgende fünf, sieben oder neun Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      zwei, drei oder vier Mitglieder, die vom Senat gewählt werden;
    2. Ziffer 2
      zwei, drei oder vier Mitglieder, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden;
    3. Ziffer 3
      ein weiteres Mitglied, das von den unter Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt wird.
    Der Senat und die Bundesregierung haben gleich viele Mitglieder zu bestellen, die Bestellung der Mitglieder gemäß Ziffer 2, hat nach der Wahl der Mitglieder gemäß Ziffer eins, zu erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  7. Absatz 7,Kommt es bis zum 30. April des betreffenden Jahres zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Absatz 6, Ziffer 3,, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag des Präsidiums der Österreichischen Akademie der Wissenschaften auszuwählen. Das Präsidium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften hat den Dreiervorschlag binnen einem Monat nach Befassung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem 1. März des betreffenden Jahres. Die Einladung zur ersten Sitzung des Universitätsrats erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der vorhergegangenen Funktionsperiode, allenfalls durch die Rektorin oder den Rektor. Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 30. April des betreffenden Jahres das weitere Mitglied (Absatz 6, Ziffer 3,) zu bestellen. Die Wahl der oder des Vorsitzenden hat bis zum 30. April des betreffenden Jahres zu erfolgen. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung eines Mitgliedes ist zulässig, sofern nicht insgesamt eine Amtszeit von zehn Jahren überschritten wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen oder zu bestellen.
  9. Absatz 9,Die oder der Vorsitzende des Universitätsrats wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
  10. Absatz 10,Die Mitglieder des Universitätsrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
  11. Absatz 11,Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen, wobei für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können. Die Höhe der Vergütung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
  12. Absatz 12,Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gemäß Absatz 3, festgelegten Anzahl der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder vorzeitig aus dem Universitätsrat ausscheiden oder das neue Mitglied oder die neuen Mitglieder noch nicht gewählt oder bestellt wurden oder das zusätzliche Mitglied noch nicht bestellt worden ist.
  13. Absatz 13,Die Mitgliedschaft im Universitätsrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung;
    4. Ziffer 4
      durch Tod;
    5. Ziffer 5
      durch Ablauf der zehnjährigen Amtszeit.
  14. Absatz 14,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein Mitglied des Universitätsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
  15. Absatz 15,Das Rektorat, die oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gemäß Paragraph 135, Absatz 3, sind einzuladen und haben jeweils das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Sie sind bei diesen Punkten stimmberechtigt, wobei diesbezügliche Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bedürfen. Den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte ist unverzüglich jeweils eine Abschrift der Protokolle der Sitzungen des Universitätsrats zu übermitteln.
  16. Absatz 16,Das Rektorat hat dem Universitätsrat die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

§ 22

Text

Rektorat

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
    4. Ziffer 4
      Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
    5. Ziffer 5
      Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
    6. Ziffer 6
      Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
    7. Ziffer 7
      Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
    8. Ziffer 8
      Aufnahme der Studierenden;
    9. Ziffer 9
      Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
    10. Ziffer 9 a
      Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß Paragraph 91, Absatz 7,;
    11. Ziffer 10
      Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
    12. Ziffer 11
      Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
    13. Ziffer 12
      Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;
    14. Ziffer 13
      Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
    15. Ziffer 14
      Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;
    16. Ziffer 14 a
      Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
    17. Ziffer 15
      Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
    18. Ziffer 16
      Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß Paragraph 28, Absatz eins,;
    19. Ziffer 17
      die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
  2. Absatz 2,Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt. Ist gemäß dem Organisationsplan der Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist jedenfalls eine Vizerektorin oder ein Vizerektor für den medizinischen Bereich vorzusehen, wodurch sich abweichend vom ersten Satz die Anzahl der Mitglieder des Rektorats entsprechend erhöhen kann. Die Vizerektorin oder der Vizerektor für den medizinischen Bereich ist gleichzeitig Leiterin oder Leiter der Medizinischen Fakultät.
  4. Absatz 3 a,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)
  5. Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.
  6. Absatz 5,Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
  7. Absatz 6,Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
  8. Absatz 7,Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

§ 23

Text

Rektorin oder Rektor

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    3. Ziffer 3
      Leitung des Amts der Universität;
    4. Ziffer 4
      Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen und der Gestaltungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
    5. Ziffer 5
      Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
    7. Ziffer 7
      Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    8. Ziffer 8
      Führung von Berufungsverhandlungen;
    9. Ziffer 9
      Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
    10. Ziffer 10
      Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
  3. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Absatz 4,Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

§ 23a

Text

Findungskommission

Paragraph 23 a,
  1. Absatz eins,Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören die oder der Vorsitzende des Universitätsrats und die oder der Vorsitzende des Senates an.
  2. Absatz 2,Aufgaben der Findungskommission sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
    2. Ziffer 2
      Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.
  4. Absatz 4,Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.
  5. Absatz 5,Die Findungskommission entscheidet einstimmig.
  6. Absatz 6,Ist die Findungskommission im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

§ 23b

Text

Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

Paragraph 23 b,
  1. Absatz eins,Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Bewirbt sich die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor um die ausgeschriebene Funktion, so ist sie oder er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen.

§ 24

Text

Vizerektorinnen und Vizerektoren

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.
  2. Absatz 2,Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor gewählt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.
  4. Absatz 4,Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen. Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors zur Universität.

§ 25

Text

Senat

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Senat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;
    2. Ziffer 2
      Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
    3. Ziffer 3
      Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
    4. Ziffer 4
      Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 6 a und Absatz 7,);
    5. Ziffer 5
      Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;
    6. Ziffer 5 a
      Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten;
    7. Ziffer 6
      Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
    8. Ziffer 7
      Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    9. Ziffer 8
      Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
    10. Ziffer 9
      Mitwirkung an Berufungsverfahren;
    11. Ziffer 10
      Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (Paragraphen 56, und 57) nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 54, Absatz 10,;
    12. Ziffer 11
      Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
    13. Ziffer 12
      Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;
    14. Ziffer 13
      Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden;
    15. Ziffer 14
      Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Absatz 7 und 8);
    16. Ziffer 15
      Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
    17. Ziffer 16
      Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
    18. Ziffer 17
      Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
    19. Ziffer 18
      Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
    20. Ziffer 19
      Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.
    Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
  2. Absatz 2,Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
  3. Absatz 3,Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.
  4. Absatz 3 a,Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen ist folgendermaßen festgelegt:
    1. Ziffer eins
      gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:
      • Strichaufzählung
        Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;
      • Strichaufzählung
        Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
      • Strichaufzählung
        Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
      • Strichaufzählung
        Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
    2. Ziffer 2
      gehören dem Senat sechsundzwanzig Mitglieder an:
      • Strichaufzählung
        Dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;
      • Strichaufzählung
        Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
      • Strichaufzählung
        Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
      • Strichaufzählung
        Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
  5. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Die Vertreterinnen und Vertreter der in den Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Gruppen sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100,) sowie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (Paragraph 96,) zu wählen. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
    3. Ziffer 3
      Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
    4. Ziffer 4
      Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu entsenden (Paragraph 32, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,).

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  6. Absatz 5,Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres.
  7. Absatz 6,Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  8. Absatz 7,Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.

    Anmerkung, Absatz 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  9. Absatz 8,Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Habilitationsverfahren (Paragraph 103,),
    2. Ziffer 2
      Berufungsverfahren (Paragraph 98,),
    3. Ziffer 3
      Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10,

Für die Beschlussfassung über die Einsetzung eines Kollegialorgans gemäß Ziffer eins und 2 ist neben den sonstigen Beschusserfordernissen eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gruppe gemäß Absatz 4, Ziffer eins, einschließlich der sonstigen Mitglieder des Senats mit venia docendi erforderlich.

  1. Absatz 9,Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz 8, darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Absatz 8, Ziffer 3, stellen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7, haben in ihrer Zusammensetzung der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
  2. Absatz 10,Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Absatz 7, erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, bedürfen der Genehmigung des Senats.
  3. Absatz 11,Bei der Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden gemäß Absatz eins, Ziffer 13, hat der Senat jedenfalls eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden im Senat bestimmte Kategorie zu berücksichtigen.

§ 26

Text

2. Unterabschnitt
Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten

Forschungsförderung und Auftragsforschung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sind berechtigt, in ihrem Fach auch Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Absatz eins, an der Universität ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie im Lehrbetrieb und
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger
    nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3,Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
  4. Absatz 4,Ein Vorhaben gemäß Absatz eins, ist dem Rektorat von der Projektleiterin oder vom Projektleiter vor der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden. Es ist nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt sind oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.
  5. Absatz 5,Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die Projektleiterin oder der Projektleiter. Die Mittel für Vorhaben gemäß Absatz eins, sind von der Universität zu verwalten und ausschließlich auf Anweisung der Projektleiterin oder des Projektleiters zu verwenden.
  6. Absatz 6,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Vorhaben gemäß Absatz eins, sind auf Vorschlag der oder des Universitätsangehörigen, die oder der dieses Vorhaben durchführt, gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.

§ 27

Text

Vollmachten

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte sowie Spenden und Sponsoring Vermögen einzuwerben und Rechte zu erwerben;
    2. Ziffer 2
      Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
    3. Ziffer 3
      Mittel für die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie für Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter einzuwerben und damit im Zusammenhang stehende Verträge abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste dienen;
    4. Ziffer 4
      staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;
    5. Ziffer 5
      von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 4 erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.
    Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.
  2. Absatz 2,Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verantwortlich betraute Universitätsangehörige (Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Aufträgen Dritter (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
  4. Absatz 4,Die der Universität auf Grund von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zufließenden Drittmittel sind, sofern keine Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke jener Organisationseinheit zu verwenden, der die zeichnungsbefugte Arbeitnehmerin oder der zeichnungsbefugte Arbeitnehmer der Universität zugeordnet ist. Zur Erfüllung von Verpflichtungen der Universität auf Grund von Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, sind zunächst die Mittel heranzuziehen, die für die betreffende Organisationseinheit zweckgewidmet sind.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, berechtigten oder gemäß Absatz 2, bevollmächtigten Universitätsangehörigen haben dem Rektorat über die Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu berichten.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Rektorin oder der Rektor kann unter Beachtung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien festlegen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Rechtsgeschäfte im Namen der Universität abschließen dürfen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Paragraph 27, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 29

Text

3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Organisation

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die Medizinischen Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.
  2. Absatz 2,Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät und der Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
  3. Absatz 3,Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist berechtigt, sich an einer Gesellschaft zur Führung des Betriebs der Krankenanstalt zu beteiligen.
  4. Absatz 4,Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.
    2. Ziffer 2
      Sie hat die notwendigen Daten und Informationen aller Organisationseinheiten über die Erfordernisse von Forschung und Lehre zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 55, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG oder in einer Vereinbarung gemäß Absatz 5, eine andere Regelung getroffen wird.
    3. Ziffer 3
      Sie hat eine mittelfristige Planung für sämtliche Anlagen zu erstellen, die ganz oder teilweise dem Bedarf von Forschung und Lehre dienen und zu Mehrkosten im Sinne des Paragraph 55, KAKuG führen. Diese Planung sowie Neuanschaffungen sind nach Maßgabe des Bedarfs für Forschung und Lehre unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie in Abstimmung mit den sonstigen Einrichtungen und Anschaffungen der Krankenanstalt vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Medizinischen Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält. In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3,, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die Gesamtheit der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.
  6. Absatz 6,Den Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät können gegen Ersatz der Kosten auch Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen werden.
  7. Absatz 7,Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Universität Wien ist berechtigt, im Namen der Medizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung zahnärztlicher Leistungen abzuschließen.
  8. Absatz 8,Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Medizinische Universität bzw. durch die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ausgenommen.
  9. Absatz 9,Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, auch der Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt bedienen. Diesbezüglich ist nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers durch die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung zu treffen, die insbesondere sowohl die Eignung der Bediensteten, als auch das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung, den dafür notwendigen Kostenersatz und Ausführungen über das Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors hinsichtlich der für Aufgaben der Universität konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt enthält. Der Bedarf der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Qualifikation der Bediensteten sind zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit dieser Bediensteten im Rahmen von Forschung und Lehre ist Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 anzuwenden. Die konkrete Betrauung der oder des Bediensteten erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Basis der Qualifikation der betreffenden Person in Forschung und Lehre. Ein Arbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird dadurch nichtbegründet. Die von der Rektorin oder dem Rektor konkret mit wissenschaftlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt sind den Angehörigen der Universität gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, gleichgestellt. Vor Vorlage der Vereinbarung an die Bundesministerin oder den Bundesminister ist eine Stellungnahme des Senates einzuholen.

§ 30

Text

Ethikkommission

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,An jeder Medizinischen Universität bzw. an jeder Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vom Senat zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung an Menschen eine Ethikkommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des Paragraph 8 c, Absatz eins bis 5 und 7 KAKuG zu entsprechen. In Abweichung von Paragraph 8 c, Absatz 4, KAKuG haben den Ethikkommissionen mindestens 50 vH Frauen anzugehören (Paragraph 20 a,).
  3. Absatz 3,Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Universitätsrat und dem Rechtsträger der Krankenanstalt im Wege der Rektorin oder des Rektors zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Ethikkommission unterliegen in dieser Funktion weder Weisungen der Organe der Krankenanstalt noch Weisungen der Organe der Universität.

§ 30a

Text

Weitergabe und Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke

Paragraph 30 a,
  1. Absatz eins,Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.
  2. Absatz 2,An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Abschluss der Vereinbarung gemäß Absatz eins, die Ethikkommission gemäß Paragraph 30, zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Ethikkommission gemäß Paragraph 8 c, KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.

§ 31

Text

Gliederung des Klinischen Bereichs

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“.
  3. Absatz 3,Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Klinisches Institut“.
  4. Absatz 4,Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in „Klinische Abteilungen“ gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, KAKuG.

§ 32

Text

Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz eins, sowie Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 KAKuG) hat, ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztbefugnis zu bestellen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz eins a,Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz eins, sowie Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 KAKuG) hat, kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden. Vor der Abberufung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 2,Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Absatz eins, genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen.
  4. Absatz 3,Die erstmalige Einbeziehung von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt in den Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird jeweils erst zeitgleich mit der Bestellung einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors gemäß Paragraph 98, zur Leiterin oder zum Leiter der betreffenden Organisationseinheit (Universitätsklinik, Klinisches Institut, Klinische Abteilung) gemäß Absatz eins, wirksam.

§ 33

Text

Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger

Paragraph 33,

Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß Paragraph 55, KAKuG namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.

§ 34

Text

Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte

Paragraph 34,

Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (Paragraph 32,) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.

§ 35

Text

Lehrkrankenhaus

Paragraph 35,

Abteilungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Werden mehrere Abteilungen einer solchen Krankenanstalt zu diesem Zweck ständig herangezogen, kann dieser Krankenanstalt von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.

§ 35a

Text

Klinisch-Praktisches Jahr

Paragraph 35 a,
  1. Absatz eins,Das Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung ärztlicher Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
  2. Absatz 2,Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.
  3. Absatz 3,Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Krankenanstalt begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

§ 36

Text

4. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien

Tierspital

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Organisationseinheiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die neben ihren Lehr- und Forschungsaufgaben auch tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen haben, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“ und bilden gemeinsam organisatorisch das „Tierspital“.
  2. Absatz 2,Für das Tierspital ist vom Rektorat durch Verordnung eine Anstaltsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf.
  3. Absatz 3,Zu Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten des Tierspitals dürfen nur Personen mit facheinschlägiger Qualifikation bestellt werden.
  4. Absatz 4,Das den Organisationseinheiten des Tierspitals zugeordnete Personal hat an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die dem Tierspital im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
  5. Absatz 5,Die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des Tierspitals sind berechtigt, im Namen der Veterinärmedizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung tierärztlicher Leistungen abzuschließen.
  6. Absatz 6,Die Wahrnehmung der tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals ist von der autonomen Besorgung durch die Universität gemäß Paragraph 5, ausgenommen (Paragraph 70, Absatz 4, UOG 1993).

§ 37

Text

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Tierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und Tierarztpraxen können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik oder der Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen Unterrichts herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem Zweck herangezogen, kann dieser die Bezeichnung „Veterinärmedizinisches Lehrinstitut“ verliehen werden.
  2. Absatz 2,An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung „Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie“ einzurichten.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss gesondert auszuweisen.

§ 38

Text

5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Universitäten, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Katholischen Theologie erstreckt, haben bei der Gestaltung ihrer inneren Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, zu beachten. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung gemäß Artikel römisch fünf, Paragraph 3 und zu einer allfälligen Enthebung von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß Artikel römisch fünf, Paragraph 4, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.
  2. Absatz 2,Die Universität, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Evangelischen Theologie erstreckt, hat bei der Gestaltung ihrer internen Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs Paragraph 15, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, zu beachten. Die Verpflichtung, gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vor der Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag mit der Evangelischen Kirche Kontakt aufzunehmen, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.

§ 39

Text

6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien

Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,An der Akademie der bildenden Künste Wien sind folgende Organisationseinheiten einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien“, der eine Glyptothek eingegliedert ist;
    2. Ziffer 2
      das „Kupferstichkabinett“.
    Bei der Organisation dieser beiden Einrichtungen sind die Aufgaben und die besondere Stellung dieser Einrichtungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 46, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.
  3. Absatz 3,Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 65, KUOG weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.
  4. Absatz 4,Zu Leiterinnen oder zu Leitern der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts dürfen nur Personen mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  5. Absatz 5,Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.

§ 40

Text

7. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für den Universitätssport

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden, den Absolventinnen und Absolventen und dem Personal der Universitäten sowie der Fachhochschul-Studiengänge des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitätssportes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.

§ 40a

Text

8. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität Wien

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

Paragraph 40 a,
  1. Absatz eins,An der Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ einzurichten. Bei der Organisation dieser Einrichtung sind die Aufgaben in Forschung und Lehre und die besondere Stellung des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Kontext der Geschichtswissenschaften und des Archivwesens auf nationaler und internationaler Ebene zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung umfassen im Hinblick auf seine Bedeutung im Bereich der Geschichtswissenschaften insbesondere die Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der europäischen Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit sowie der österreichischen Geschichte mit einem Schwerpunkt auf den Historischen Hilfswissenschaften, der Quellenedition und Quellenerschließung auf der Grundlage anerkannter internationaler Standards und deren Dokumentation und Publikation.
  3. Absatz 3,Zur Leiterin oder zum Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  4. Absatz 4,Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Universität Wien gesondert auszuweisen.

§ 41

Text

3. Abschnitt
Gleichstellung von Frauen und Männern

Frauenfördergebot

Paragraph 41,

Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.

§ 42

Text

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren Funktionsdauer ist in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu wählen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, B-VG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.
  4. Absatz 4,Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Daten über das Personal der Universität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in die Personalakten ist nur mit Genehmigung der Betroffenen zulässig.
  5. Absatz 5,Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  6. Absatz 6,Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Ausschreibung Stellung zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      die Liste der eingelangten Bewerbungen;
    3. Ziffer 3
      die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.
  7. Absatz 7,Das Rektorat hat gleichzeitig mit der Information des zuständigen Betriebsrats den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit welcher Bewerberin oder mit welchem Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Arbeitsverträge, die ohne vorherige Verständigung des Arbeitskreises oder vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 8, abgeschlossen werden, sind unwirksam.
  8. Absatz 8,Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.
  9. Absatz 8 a,Das jeweilige Kollegialorgan hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über seine Zusammensetzung zu informieren. Ist der Frauenanteil von mindestens 50 vH gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, nicht ausreichend gewahrt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, und erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Einrede, sind die Beschlüsse des Kollegialorgans nichtig. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht fristgerecht die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung, gilt das Kollegialorgan im Hinblick auf Paragraph 20 a, Absatz 2, als richtig zusammengesetzt.
  10. Absatz 8 b,Der Senat hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins, zu informieren. Bei Verletzung des Paragraph 20 a, Absatz 3, kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrats an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen.
  11. Absatz 8 c,Die Findungskommission und der Senat haben dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ihren jeweiligen Vorschlag für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors vorzulegen. Liegt der Verdacht der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts einer Bewerberin vor, so hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen einer Woche Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben.
  12. Absatz 8 d,Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahlen zum Senat einschließlich der Vorschläge für die Ersatzmitglieder sind im Hinblick auf die Einhaltung der Reihung von mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle gemäß Paragraph 20 a, Absatz 4, dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag Paragraph 20 a, Absatz 4, entspricht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Die Einrede hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuverweisen.
  13. Absatz 8 e,Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten, wenn er
    1. Ziffer eins
      eine Einrede der unrichtigen Zusammensetzung eines Kollegialorgans an die Schiedskommission gemäß Absatz 8 a,,
    2. Ziffer 2
      eine Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrats gemäß Absatz 8 b,,
    3. Ziffer 3
      eine Beschwerde wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin oder des Rektors gemäß Absatz 8 c, oder
    4. Ziffer 4
      eine Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages gemäß Absatz 8 d
    erhebt.
  14. Absatz 8 f,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Berichte der Universitätsräte erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen gemäß Paragraph 20 a, an allen Universitäten zu veröffentlichen.
  15. Absatz 9,Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.
  16. Absatz 10,Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Arbeitskreises zu übermitteln.
  17. Absatz 11,Das Rektorat hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 43

Text

Schiedskommission

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;
    3. Ziffer 3
      Entscheidung über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen;
    4. Ziffer 4
      Entscheidung über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen 14 Tagen.
  2. Absatz 2,Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen, und Leistungsbeurteilungen sind von der Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.
  3. Absatz 3,Die Schiedskommission soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken.
  4. Absatz 4,Alle Organe und Angehörigen der Universität sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission Auskünfte in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  7. Absatz 7,Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
  8. Absatz 8,Arbeitsverträge, die von der Rektorin oder vom Rektor während eines anhängigen Verfahrens vor der Schiedskommission oder trotz eines negativen Bescheids der Schiedskommission abgeschlossen werden, sind unwirksam.
  9. Absatz 9,Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden Universität sein müssen. Je ein männliches und ein weibliches Mitglied sind vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein. Vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind jeweils ein weibliches und ein männliches Ersatzmitglied zu nominieren.
  10. Absatz 10,Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, B-VG).
  11. Absatz 11,Die Schiedskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  12. Absatz 12,Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht der Schiedskommission zu übermitteln.

§ 44

Text

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Paragraph 44,

Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das B-GlBG mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der Paragraphen 12 und 12 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß Paragraphen 17 bis 19 b B-GlBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (Paragraph 11 a, Absatz eins, B-GlBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.

§ 45

Text

4. Abschnitt
Verfahren

Aufsicht

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die Universitäten, die von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
  2. Absatz 2,Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.
  5. Absatz 5,Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
  6. Absatz 6,Die Universitätsorgane sind im Fall der Absatz 3 und 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  7. Absatz 7,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

§ 46

Text

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
  3. Absatz 3,In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern.
  4. Absatz 4,Universitätsorganen, denen gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Artikel 133, B-VG zu erheben.

§ 47

Text

Säumnis von Organen

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Kommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
  2. Absatz 2,Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Absatz eins, säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
  3. Absatz 3,Ist der Universitätsrat im Sinne des Absatz 2, oder in einer Angelegenheit des Paragraph 21, Absatz eins, säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

§ 48

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 48,

Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Artikel 20, Absatz 3, B-VG).

§ 49

Text

Haftung

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Die Universität kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Die Rechte und Pflichten für die Obsorge für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Instandsetzung und Abwendung von Schäden ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. Insbesondere ist hier auf Paragraphen 1319 und 1319 a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, zu verweisen.
  2. Absatz 2,Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (Paragraph 17, Zivilprozessordnung). Die Universität und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.
  3. Absatz 3,Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Absatz 2, den Schaden ersetzt, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. Absatz 4,Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haften diese Organe dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

§ 50

Text

Rechtsvertretung

Paragraph 50,

Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

§ 51

Text

römisch zwei. Teil
Studienrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
  2. Absatz 2,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
    2. Ziffer 2
      Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.
    3. Ziffer 3
      Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115.
    4. Ziffer 4
      Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    5. Ziffer 5
      Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    6. Ziffer 6
      Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplom- oder Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
    7. Ziffer 7
      Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
    8. Ziffer 8
      Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
    9. Ziffer 9
      Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbstständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.
    10. Ziffer 10
      Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten ‚Bachelor’ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Für den Abschluss des Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist kein akademischer Grad zu verleihen.
    11. Ziffer 11
      Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: „Master …“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden.
    12. Ziffer 12
      Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    13. Ziffer 12 a
      Künstlerische Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger künstlerischer Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses auf der Grundlage von künstlerischen Diplom- und Masterstudien dienen. Sie stellen eine über ein künstlerisches Diplom- bzw. Masterstudium hinausgehende künstlerische Qualifikation dar und streben eine künstlerisch vertiefende Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen an. Neben der Entwicklung der künstlerischen Dissertation gemäß Ziffer 13 a, beinhalten künstlerische Doktoratsstudien begleitende Lehrveranstaltungen künstlerischer, wissenschaftlich-künstlerischer und wissenschaftlicher Ausrichtung. Künstlerische Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    14. Ziffer 13
      Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
    15. Ziffer 13 a
      Künstlerische Dissertationen beinhalten unter Erprobung von künstlerischen Methoden und Techniken die Entwicklung eines künstlerischen, originären, konkreten Rechercheprojekts, das zu einem eigenständigen und autonom entwickelten künstlerischen Werk führt.
    16. Ziffer 14
      Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin ...“„ oder „Doktor ...“, abgekürzt „Dr. ...“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.
    17. Ziffer 15
      Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
    18. Ziffer 16
      Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
    19. Ziffer 17
      Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
    20. Ziffer 18
      Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
    21. Ziffer 19
      Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien dienen.
    22. Ziffer 20
      Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
    23. Ziffer 21
      Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
    24. Ziffer 22
      Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
    25. Ziffer 23
      Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.
    26. Ziffer 24
      Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden.
    27. Ziffer 25
      Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
    28. Ziffer 26
      Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
    29. Ziffer 27
      Gemeinsame Studienprogramme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
    30. Ziffer 28
      Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
    31. Ziffer 29
      Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
    32. Ziffer 30
      Induktionslehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die den Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien während ihrer Berufseinstiegsphase an einer österreichischen Schule zur wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxis im jeweiligen pädagogisch-praktischen Berufsfeld dienen.
    33. Ziffer 31
      Ein Plagiat liegt eindeutig vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
    34. Ziffer 32
      Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn auf „Ghostwriting“ zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.
  3. Absatz 3,Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Universität zugelassenen Personen.
  4. Absatz 4,Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach dem HSG 2014.

§ 52

Text

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
  2. Absatz 2,An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (Paragraph 35 a,) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

§ 53

Text

Fernstudien

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,In jedem Studium dürfen Fernstudieneinheiten festgelegt werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Aufgliederung der vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, das Lehrangebot und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Fernstudieneinheit in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 54

Text

2. Abschnitt
Studien

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien;
    4. Ziffer 4
      Veterinärmedizinische Studien;
    5. Ziffer 5
      Naturwissenschaftliche Studien;
    6. Ziffer 6
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    7. Ziffer 7
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
    8. Ziffer 8
      Theologische Studien;
    9. Ziffer 9
      Medizinische Studien;
    10. Ziffer 10
      Lehramtsstudien;
    11. Ziffer 11
      Interdisziplinäre Studien.
  2. Absatz 2,Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden.
  3. Absatz 3,Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß Paragraph 64, Absatz 5, zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt an Schulen beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen, für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
  4. Absatz 3 a,Die Curricula für Bachelorstudien haben ein Qualifikationsprofil (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 29,) zu enthalten. Bei der Gestaltung der Curricula für Bachelorstudien ist überdies sicherzustellen, dass Auslandsstudien ohne Verlust von Studienzeiten möglich sind.
  5. Absatz 4,Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
  6. Absatz 5,Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula zu Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Curricula und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft.
  7. Absatz 6,Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in Lehramtsstudien sind in den Curricula unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung 20 bis 25 vH des gesamten Arbeitspensums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
  8. Absatz 6 a,Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Universitäten Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
  9. Absatz 6 b,Das Rektorat einer Universität ist berechtigt, jenen allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schulen, die bei der Durchführung von Praxisveranstaltungen für Studierende der Bachelor- und Master-Lehramtsstudien kooperieren, die Bezeichnung „Kooperationsschule“ mit dem Zusatz der jeweiligen Universität zu verleihen.
  10. Absatz 6 c,Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.

    Anmerkung, Absatz 6 d, tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.)

  11. Absatz 7,Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
  12. Absatz 8,Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
  13. Absatz 9,Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten sowie mit Privatuniversitäten gemäß Paragraph 3, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  14. Absatz 9 a,Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) ist im gleichlautend zu erlassenden Curriculum festzulegen, welche studienrechtlichen Bestimmungen des UG oder des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, für die Durchführung des Studiums gelten. Die Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz eins und 2 sind jedenfalls anzuwenden. Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen.
  15. Absatz 9 b,Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein Studium nicht mehr gemeinsam durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden des betroffenen Studiums der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
  16. Absatz 10,Die Universitäten sind auch berechtigt, gemeinsame Studienprogramme durchzuführen. Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27, hat der Senat im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
  17. Absatz 11,Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass Auslandsstudien möglich sind.
  18. Absatz 12,Die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen sowie bei der Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen kann im studienrechtlichen Teil der Satzung vorgesehen werden.

§ 55

Text

Individuelles Studium

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Studiums;
    2. Ziffer 2
      ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
    3. Ziffer 3
      den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
    4. Ziffer 4
      wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
  4. Absatz 4,Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt „MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.

§ 56

Text

Universitätslehrgänge

Paragraph 56,

Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß Paragraph 3, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.

§ 57

Text

Vorbereitungslehrgänge

Paragraph 57,

Die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium einzurichten.

§ 58

Text

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Im Curriculum eines Universitätslehrgangs dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
  2. Absatz 2,Wenn Absatz eins, nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
  3. Absatz 3,Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

§ 59

Text

3. Abschnitt
Studierende

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen;
    3. Ziffer 3
      neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
    4. Ziffer 4
      die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
    5. Ziffer 5
      als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
    6. Ziffer 6
      als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
    7. Ziffer 7
      wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
    8. Ziffer 8
      als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
    9. Ziffer 9
      nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
    10. Ziffer 10
      als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
    11. Ziffer 11
      als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
    12. Ziffer 12
      auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
    13. Ziffer 13
      auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und
    14. Ziffer 14
      nach Maßgabe des Paragraph 78, auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
  2. Absatz 2,Die Studierenden haben
    1. Ziffer eins
      der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
    3. Ziffer 3
      sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden;
    4. Ziffer 4
      sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    5. Ziffer 5
      anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
  3. Absatz 3,Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
  4. Absatz 4,Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden.
  5. Absatz 5,Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
  7. Absatz 7,Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.

§ 60

Text

Verfahren der Zulassung zum Studium

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
  2. Absatz eins a,Für Studien, für die die künstlerische Eignung oder die körperlich-motorische Eignung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden.
  3. Absatz eins b,Zur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung ist anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen, in deren Rahmen
    1. Ziffer eins
      die Studierenden in geeigneter Form über
      1. Litera a
        die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
      2. Litera b
        die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
      3. Litera c
        die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
      4. Litera d
        den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
      5. Litera e
        das Curriculum,
      6. Litera f
        das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
      7. Litera g
        die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
      8. Litera h
        das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
      9. Litera i
        die Vereinbarkeit von Studium und Beruf sowie
      10. Litera j
        die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studien-erfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik
    zu informieren sind, und
    1. Ziffer 2
      eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
    Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten.
  4. Absatz 2,Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.
  5. Absatz 3,Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  6. Absatz 4,Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
  7. Absatz 5,Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.
  8. Absatz 6,Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegeheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.

§ 61

Text

Zulassungsfristen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Absatz 3, bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß Paragraph 91, Absatz 2, weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß Paragraph 91, Absatz 2, dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
    3. Ziffer 3
      bei Zivildienern, Präsenzdienern, Ausbildungsdienst Leistenden und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;
    4. Ziffer 4
      Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
    5. Ziffer 5
      Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
    6. Ziffer 6
      Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.
    Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt;
    5. Ziffer 5
      alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21,
  4. Absatz 4,Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 5. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 5. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität einlangen.
  5. Absatz 5,Das Rektorat ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

§ 62

Text

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,
    1. Ziffer eins
      solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;
    2. Ziffer 2
      solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
  4. Absatz 4,Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.

§ 63

Text

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Universitätsreife;
    2. Ziffer 2
      die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
    3. Ziffer 3
      die Kenntnis der deutschen Sprache;
    4. Ziffer 4
      die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 und
    5. Ziffer 5
      die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften;
    6. Ziffer 5 a
      die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
    7. Ziffer 6
      für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber vor dem Studium eine Studienberatung in Anspruch genommen hat.
  2. Absatz 2,Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
  4. Absatz 4,Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  5. Absatz 5,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Absatz 4, befristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
    2. Ziffer 2
      Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
    3. Ziffer 3
      ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
    Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Die befristete Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
  7. Absatz 7,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.
  8. Absatz 8,Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
  9. Absatz 9,Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht;
    2. Ziffer 2
      das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.
  10. Absatz 10,Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.
  11. Absatz 11,Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
  12. Absatz 12,Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen;
    2. Ziffer 2
      Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.

§ 64

Beachte für folgende Bestimmung

Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft (vgl. § 143 Abs. 23).

Text

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
    2. Ziffer 2
      anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
    3. Ziffer 2 a
      anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);
    4. Ziffer 3
      ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
    5. Ziffer 4
      Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
    6. Ziffer 5
      in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
    7. Ziffer 6
      Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters;
    8. Ziffer 7
      ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
    9. Ziffer 8
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2,Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
  3. Absatz 3,Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
  4. Absatz 4,Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.
  5. Absatz 4 a,Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
  6. Absatz 5,Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,)

§ 64a

Text

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 64 a,
  1. Absatz eins,Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
  2. Absatz 2,Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppe an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen.
  3. Absatz 3,Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes;
    3. Ziffer 3
      das angestrebte Studium;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Vorbildung;
    5. Ziffer 5
      das Wahlfach und
    6. Ziffer 6
      eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
  4. Absatz 4,Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);
    2. Ziffer 2
      zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. Ziffer 3
      eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach).
  5. Absatz 5,Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 4, Ziffer eins, (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
  6. Absatz 6,Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
  7. Absatz 7,Für die Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer 3, (Wahlfach) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8,Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein Studienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität abzulegen.
  9. Absatz 9,Studienberechtigungsprüfungskandidatinnen und Studienberechtigungsprüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach gemäß Absatz 4, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  10. Absatz 10,Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
  11. Absatz 11,Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ausgeschlossen. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, gilt sinngemäß.
  12. Absatz 12,Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die Gründe für die negative Beurteilung zu enthalten hat.
  13. Absatz 13,Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
  14. Absatz 14,Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
  15. Absatz 15,Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden:
    1. Ziffer eins
      Theologische Studien;
    2. Ziffer 2
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (zB Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie);
    4. Ziffer 4
      Medizinische Studien (zB Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften);
    5. Ziffer 5
      Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte);
    6. Ziffer 6
      Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (zB Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik);
    7. Ziffer 7
      Philosophische, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (zB Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft);
    8. Ziffer 8
      Naturwissenschaftliche Studien 1 (zB Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik);
    9. Ziffer 9
      Naturwissenschaftliche Studien 2 (zB Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften);
    10. Ziffer 10
      Naturwissenschaftliche Studien 3 (zB Sportwissenschaften, Psychologie);
    11. Ziffer 11
      Bautechnische Studien (zB Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen);
    12. Ziffer 12
      Industrietechnische Studien (zB Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik);
    13. Ziffer 13
      Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (zB Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik);
    14. Ziffer 14
      Montanwissenschaftliche Studien;
    15. Ziffer 15
      Agrarwissenschaftliche Studien und
    16. Ziffer 16
      Künstlerische Studien.
  16. Absatz 16,Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Absatz 4, Ziffer 2, für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

§ 65

Text

Besondere Universitätsreife

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.
  2. Absatz 2,Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der UBVO 1998 vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.
  3. Absatz 3,Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
  5. Absatz 5,Absatz eins, und 3 sind auf Bewerberinnen und Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU nicht anzuwenden.

§ 66

Text

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsamen Studienprogrammen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27,, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner getroffenen Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 59, sowie die Paragraphen 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
  3. Absatz 3,Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu

    Ziffer 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.

  4. Absatz 4,Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von Paragraph 63, Absatz 7, frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Absatz 2, erster Satz zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
  6. Absatz 6,Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

§ 67

Text

Beurlaubung

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Die Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wegen länger dauernder Erkrankung, wegen Schwangerschaft, wegen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige oder wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters zu beantragen.
  2. Absatz 2,Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

§ 68

Text

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet;
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
    4. Ziffer 4
      das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
    5. Ziffer 5
      im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
    6. Ziffer 6
      das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 69

Text

Abgangsbescheinigung

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem Studium an dieser Universität angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß "Art". römisch neun.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, auszustellen ist.

§ 70

Text

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus sind die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 berechtigt, im Curriculum für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.

§ 71

Text

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet,
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
    4. Ziffer 4
      den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 71a

Text

3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer zukünftigen kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele und Rahmenbedingungen

Paragraph 71 a,
  1. Absatz eins,Im Zuge der zukünftigen Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen, ohne die Gesamtzahl der an den Universitäten zugelassenen Studierenden zu verringern, der Anteil der prüfungsaktiven Studien und die Zahl der abgeschlossenen Studien gesteigert werden. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der universitäts- bzw. fachspezifischen Besonderheiten angestrebt, Studienbedingungen zu vermeiden, die Studienabbrüche sowie überdurchschnittliche Studiendauern zur Folge haben.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf das längerfristige Ziel, die öffentlichen und privaten Ausgaben für den tertiären Bildungssektor nachhaltig und den Ansprüchen einer modernen Wissensgesellschaft entsprechend zu gestalten, sollen Schritte gesetzt werden, um eine kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung zu verwirklichen.
  3. Absatz 3,Ziel einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

§ 71b

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 b,
  1. Absatz eins,„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 5 und 6 sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  2. Absatz 2,„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 71 c, Absatz eins, 2 und 5, 71 d Absatz 2, 3, und 5 sowie 71e Absatz 4, sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.
  4. Absatz 4,„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Paragraph 71 c, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  5. Absatz 5,Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 6, umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

§ 71c

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 6 Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann (vgl. § 143 Abs. 46).

Text

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

Paragraph 71 c,
  1. Absatz eins,Für die in Absatz 2, geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  2. Absatz 2,In den besonders stark nachgefragten Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft muss folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

Studienfeld/Studium

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

1.529

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, bestanden haben sowie gemäß Paragraph 71 d, bestehen.

  1. Absatz 3,Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
  2. Absatz 4,In den von den Studienfeldern gemäß Absatz 2, umfassten Studien bzw. in den Studien gemäß Absatz 2, ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  3. Absatz 5,Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens für Studien gemäß Absatz 2, ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und –werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
  4. Absatz 6,Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber; Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. Ziffer 4
      eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden.

§ 71d

Text

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 d,
  1. Absatz eins,Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
  2. Absatz 2,In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

bis zu 2.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

  1. Absatz 3,In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
  2. Absatz 4,Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.
  3. Absatz 5,In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
  4. Absatz 6,Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.
  5. Absatz 7,Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 54, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.

§ 71e

Text

Zulassung zu Master- und „PhD“-Doktoratsstudien

Paragraph 71 e,
  1. Absatz eins,In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Absatz 4,
  3. Absatz 3,Für die Zulassung zu einem „PhD“-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 4,Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und „PhD“-Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  5. Absatz 5,Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.

§ 72

Text

4. Abschnitt
Prüfungen

Feststellung des Studienerfolgs

Paragraph 72,

Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer Arbeiten (künstlerische Diplom-, Masterarbeiten und Dissertationen) festzustellen.

§ 73

Text

Beurteilung des Studienerfolgs

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
  2. Absatz 2,Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
  3. Absatz 3,Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde. In den künstlerischen Studien hat bei studienabschließenden Prüfungen, die nur ein zentrales künstlerisches Fach umfassen, an die Stelle der Beurteilung „sehr gut“ die Beurteilung „mit Auszeichnung bestanden“ zu treten.

§ 74

Text

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
  2. Absatz 2,Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
  3. Absatz 3,Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  4. Absatz 4,Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

§ 75

Text

Zeugnisse

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
    2. Ziffer 2
      die Matrikelnummer;
    3. Ziffer 3
      den Familiennamen und die Vornamen;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Studiums;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    7. Ziffer 7
      den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
    8. Ziffer 8
      den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
    Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist das Thema anzugeben.
  3. Absatz 3,Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
  4. Absatz 4,Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
  6. Absatz 6,Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

§ 76

Text

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
  2. Absatz 2,Im Curriculum für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Bewegung und Sport und für das Studium Sportwissenschaften ist festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist.
  3. Absatz 3,Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
  4. Absatz 4,In den Curricula für künstlerische Studien ist festzulegen, in welcher Weise die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung abzulegen ist.

§ 77

Text

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.
  3. Absatz 3,Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
  4. Absatz 4,Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
  5. Absatz 5,Die Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung sowie die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 78

Text

Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
  4. Absatz 4,Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
  5. Absatz 5,Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
  7. Absatz 7,Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
  8. Absatz 8,Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

§ 79

Text

Rechtsschutz bei Prüfungen

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  2. Absatz 2,Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
  3. Absatz 3,Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
  6. Absatz 6,Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Paragraph 79, Absatz 5, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

§ 80

Text

5. Abschnitt
Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

Bachelorarbeiten

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zu beachten.

§ 81

Text

Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Im Diplom- oder Masterstudium ist eine Diplom- oder Masterarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studien ist es zulässig, im Curriculum anstelle der Diplom- oder Masterarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Diplom- oder Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellung der Diplom- oder Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
  4. Absatz 4,Paragraph 80, Absatz 2, gilt auch für Diplom- und Masterarbeiten.

§ 82

Text

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2,Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.

§ 83

Text

Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,In künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
  2. Absatz 2,Die künstlerische Diplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für künstlerische Diplom- und Masterarbeiten.

§ 84

Text

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2,Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Paragraph 79, Absatz 5, vierter Satz ist anzuwenden.

§ 85

Text

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 85,

Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im betreffenden Curriculum festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

§ 86

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Diese Übergabe kann auch in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Übergabe einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
  3. Absatz 3,Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation oder künstlerische Dissertation oder die Dokumentation der künstlerischen Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Diese Übergabe kann auch in elektronischer Form erfolgen.

§ 87

Text

6. Abschnitt
Akademische Grade

Verleihung akademischer Grade

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  2. Absatz 2,Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  3. Absatz 3,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen;
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit;
    3. Ziffer 3
      das abgeschlossene Studium;
    4. Ziffer 4
      den verliehenen akademischen Grad.
  4. Absatz 4,Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
  5. Absatz 5,Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einer Studiendauer von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung einer Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die Verleihung des akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde mit dieser Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.

§ 88

Text

Führung akademischer Grade

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
  2. Absatz eins a,Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.
  3. Absatz 2,„Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

§ 89

Text

Widerruf inländischer akademischer Grade

Paragraph 89,

Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

§ 90

Text

7. Abschnitt

Nostrifizierung

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
  5. Absatz 5,Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

§ 91

Text

8. Abschnitt

Studienbeitrag

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26 und Paragraph 54, Absatz 3,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
  2. Absatz 2,Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, oder die Personengruppe gemäß Paragraph eins, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Absatz eins, noch unter Absatz 2, erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Absatz eins, vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium zugelassen sind. Studierende gemäß Absatz 2, erster Satz, die an einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind, haben bei einer Zulassung zu einem anderen Studium an einer Universität einen Studienbeitrag von 363,36 Euro zu entrichten.
  4. Absatz 4,Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages hat die Bundesrechenzentrum GmbH einen Datenverbund der Universitäten zu betreiben, der folgende Daten der Studierenden zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrags zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;
    3. Ziffer 3
      die Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      der Beitragsstatus;
    5. Ziffer 5
      die Anschrift am Studienort und am Heimatort.
  5. Absatz 5,Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.
  7. Absatz 7,Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2011,)

§ 92

Text

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
    1. Ziffer eins
      Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
    2. Ziffer 2
      Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
    3. Ziffer 3
      ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2,, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;
    4. Ziffer 4
      Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.
    5. Ziffer 5
      Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.
    6. Ziffer 6
      Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.
    7. Ziffer 7
      Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
  3. Absatz 3,Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  6. Absatz 6,Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  7. Absatz 7,Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
  8. Absatz 8,Gegen Bescheide des Rektorats ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  9. Absatz 9,Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.
  10. Absatz 10,Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 93

Text

9. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, gelten folgende besondere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer
      1. Litera a
        die Lehrbefugnis (venia docendi) für das betreffende Fach besitzt oder
      2. Litera b
        von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde.
    2. Ziffer 2
      Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie vor
      1. Litera a
        einer für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder einem für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessor oder
      2. Litera b
        einer oder einem sonst von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    3. Ziffer 3
      Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der jeweilige für das Studium vorgesehene akademische Grad zu verleihen, wenn die abgelegten Prüfungen gemäß den oben genannten Bestimmungen anerkannt wurden und die wissenschaftliche Arbeit von einer für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessorin oder einem für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessor positiv beurteilt oder von einer fachzuständigen Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) an der betreffenden Lehranstalt betreut und positiv beurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Für die Verleihung des akademischen Grades ist diesfalls die Zulassung zum Studium an der Universität nicht erforderlich.

§ 93a

Text

Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz

Paragraph 93 a,
  1. Absatz eins,Das Studium der Humanmedizin ist gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, („"Art". 15a B-VG-Vereinbarung“) von der Universität Linz gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz als Bachelorstudium und von der Universität Linz als Masterstudium einzurichten und durchzuführen. Näheres zur Durchführung des Bachelorstudiums ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. Paragraph 54, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Absatz eins, steht abweichend von Paragraph 124, Absatz 5, einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.

§ 94

Text

römisch drei. Teil
Angehörige der Universität

1. Abschnitt

Einteilung

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,Zu den Angehörigen der Universität zählen:
    1. Ziffer eins
      die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    4. Ziffer 4
      das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    5. Ziffer 5
      das allgemeine Universitätspersonal;
    6. Ziffer 6
      die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    7. Ziffer 7
      die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    8. Ziffer 8
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
  2. Absatz 2,Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
    1. Ziffer eins
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
  3. Absatz 3,Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
    1. Ziffer eins
      das administrative Personal;
    2. Ziffer 2
      das technische Personal;
    3. Ziffer 3
      das Bibliothekspersonal;
    4. Ziffer 4
      das Krankenpflegepersonal;
    5. Ziffer 5
      die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

§ 95

Text

2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

Paragraph 95,

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.

§ 96

Text

Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

Paragraph 96,

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Facharztausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 97

Text

3. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2,Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation für das Fach bestellt werden, das der zu besetzenden Stelle entspricht.
  3. Absatz 3,Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, oder Paragraph 99, bestellt.

§ 98

Text

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Die fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.
  2. Absatz 2,Jede Stelle ist vom Rektorat im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. In das Berufungsverfahren können mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler, die sich nicht beworben haben, als Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei – davon mindestens eine externe oder einen externen – Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen. Die Rektorin oder der Rektor hat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied. Der Berufungskommission können auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen angehören.
  5. Absatz 5,Die Berufungskommission hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind den Gutachterinnen und Gutachtern zu übermitteln, welche die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.
  6. Absatz 6,Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich zu präsentieren.
  7. Absatz 7,Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen.
  8. Absatz 8,Die Rektorin oder der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.
  9. Absatz 9,Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid.
  10. Absatz 10,Weist die Schiedskommission die Beschwerde ab, kann die Rektorin oder der Rektor die Berufungsverhandlungen aufnehmen. Gibt die Schiedskommission der Beschwerde statt, wird die Auswahlentscheidung unwirksam. Eine neue Auswahlentscheidung ist unter Beachtung der von der Schiedskommission vertretenen Rechtsanschauung zu treffen.
  11. Absatz 11,Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und schließt mit der ausgewählten Kandidatin oder dem ausgewählten Kandidaten den Arbeitsvertrag.
  12. Absatz 12,Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor erwirbt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das sie oder er berufen ist. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt.
  13. Absatz 13,Die Lehrbefugnis (venia docendi) einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

§ 99

Text

Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Soll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren aufgenommen werden, ist Paragraph 98, Absatz eins und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, zulässig.
  2. Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität auszuwählen, dem die Stelle zugeordnet ist.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung des Rektorates, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf, kann einmalig eine Anzahl von Stellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren festgelegt werden, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet sind und nur für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehen sind. Die Anzahl darf bis zu 20 vH der Stellen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, umfassen. Paragraph 98, Absatz eins bis 8 sind nicht anzuwenden. Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Stellen nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, das internationalen kompetitiven Standards entspricht, zu besetzen. Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen kompetitiven Standards zu entsprechen. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden.
  4. Absatz 4,Im Entwicklungsplan ist jeweils eine Anzahl von Stellen für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und für Assoziierte Professorinnen und Professoren festzulegen, die in jeweils einem vereinfachten Verfahren zu Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren berufen werden können. Auf diese Verfahren sind Paragraph 98, Absatz eins bis 8 nicht anzuwenden. Diese Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität, dem die Stelle zugeordnet ist, sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auszuwählen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  5. Absatz 5,Das Angebot des Abschlusses einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, setzt die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus, insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs anzuhören. Der Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern ist entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 42, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Absatz 5, durchlaufen und die Qualifikation gemäß

    Paragraph 27, Absatz 5, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung entsprechend der getroffenen Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren), gehören dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, an.

  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz 4 und 5 durchgeführten Verfahren sind im Abstand von fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen. Diese Evaluierung ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu veranlassen.

§ 100

Text

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2,Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz eins, zu fördern.
  3. Absatz 3,Das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
  4. Absatz 4,Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich in der Lehre tätig sind und
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und
    3. Ziffer 3
      nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, unterliegen.
  5. Absatz 5,Nebenberufliches Lehrpersonal steht in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
  6. Absatz 6,Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

§ 101

Text

4. Abschnitt
Allgemeines Universitätspersonal

Paragraph 101,
  1. Absatz eins,Die Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2,Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz eins, zu fördern.
  3. Absatz 3,Für das Bibliothekspersonal aller Universitäten ist eine einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen vorzusehen.

§ 102

Text

5. Abschnitt
Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Privatdozentinnen und Privatdozenten

Paragraph 102,

Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach verliehen wurde. Sie stehen in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität.

§ 103

Text

Habilitation

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
  3. Absatz 3,Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
    1. Ziffer eins
      methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
    2. Ziffer 2
      neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
    3. Ziffer 3
      die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
    Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
  6. Absatz 6,Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
  7. Absatz 7,Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.
  8. Absatz 8,Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
  9. Absatz 9,Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  10. Absatz 10,Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
  11. Absatz 11,Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent).

§ 104

Text

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Arbeitsverhältnis zum Bund oder zur Universität.
  2. Absatz 2,Sie haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten.

§ 105

Text

6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

Paragraph 105,

Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

§ 106

Text

Verwertung von geistigem Eigentum

Paragraph 106,
  1. Absatz eins,Jede oder jeder Universitätsangehörige hat das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
  2. Absatz 2,Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Patentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Patentgesetz gilt.
  3. Absatz 3,Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu.

§ 107

Text

römisch vier. Teil
Personalrecht

Ausschreibung und Aufnahme

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
  2. Absatz 2,In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      bei der Besetzung von Stellen, die ausschließlich für Aufgaben in der Lehre und mit geringem Stundenausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      bei Stellen für zeitlich befristete Drittmittelprojekte, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren vorausgegangen ist, wenn die Bestimmungen des Geldgebers dem nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Arbeitsverträge sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Organisationseinheit und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
  4. Absatz 4,Arbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus zweckgebundenen Mitteln der Forschungsförderung finanziert werden, sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
  5. Absatz 5,Arbeitsverträge von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraphen 98, oder 99 abzuschließen.

§ 108

Text

Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.
  4. Absatz 4,Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.
  5. Absatz 5,Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung des Universitätspersonals verwendet werden.

§ 108a

Text

Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin

Paragraph 108 a,

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin für die Gutachten und Befunde ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.

§ 109

Text

Dauer der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende einmalige Verlängerung bis zu insgesamt zehn Jahren, im Fall der Teilzeitbeschäftigung bis zu insgesamt zwölf Jahren, ist bei sachlicher Rechtfertigung, insbesondere für die Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zulässig.
  3. Absatz 3,Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 100, in eine andere Verwendung, ist unbeschadet des Absatz 2, eine einmalige neuerliche Befristung bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren, im Falle der Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren, zulässig, wobei die Befristungen gemäß Absatz eins, 2 und 3 entsprechend zusammenzurechnen sind. Die Höchstgrenzen des Absatz 2, dürfen nicht überschritten werden. Beschäftigungszeiten als studentische Mitarbeiterin oder studentischer Mitarbeiter bleiben unberücksichtigt.
  4. Absatz 4,Eine andere Verwendung im Sinne des Absatz 3, liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Wechsel eine weitere Karrierestufe (z. B. Postdoc-Stelle) erreicht wird oder der Wechsel von oder zu einer Stelle im Rahmen eines Drittmittel- oder Forschungsprojekts erfolgt.

§ 110

Text

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, sowie leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Bestimmung ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten, sie umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
    3. Ziffer 3
      Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag;
    4. Ziffer 4
      Nacht: der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr;
    5. Ziffer 5
      Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer: eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeitet.
  3. Absatz 2 a,Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.
  4. Absatz 3,Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 4,Die Tagesarbeitszeit von Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmern darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten.
  6. Absatz 5,Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  7. Absatz 6,Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  8. Absatz 7,Innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
  9. Absatz 7 a,Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten.
  10. Absatz 8,Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind auf ihr Verlangen auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit zu versetzen, wenn sie durch die Nachtarbeit nachweislich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sind und eine Versetzung auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit aus betrieblichen Gründen möglich ist.
  11. Absatz 9,Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen ihres Gesundheitszustands vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen. Diese Untersuchungen sind besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  12. Absatz 10,Durch Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit gemäß Absatz 6 bis auf acht Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zwei Wochen durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Überdies kann durch Kollektivvertrag der Durchrechnungszeitraum für die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Absatz 3 bis auf zwölf Monate und für die wöchentliche Ruhezeit gemäß Absatz 7 bis auf zwei Monate ausgedehnt werden. Abweichungen durch Kollektivvertrag sind nur dann zulässig, wenn den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichruhezeiten gewährt werden.
  13. Absatz 11,Der Arbeitgeber ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wenn
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Absatz 3, oder 4 hinaus eingesetzt werden,
    2. Ziffer 2
      ihnen Ruhepausen gemäß Absatz 5, oder die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit gemäß Absatz 6, oder 7 nicht gewährt wird,
    3. Ziffer 3
      der Gesundheitszustand von Nachtarbeitnehmerinnen oder Nachtarbeitnehmern nicht entsprechend den Bestimmungen des Absatz 9, untersucht wird.

§ 111

Text

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal

Paragraph 111,

Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß Paragraphen 3 und 7 Arbeitsruhegesetz beschäftigt werden.

§ 112

Text

Arbeitsinspektion

Paragraph 112,
  1. Absatz eins,Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ArbIG bestehende Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit den Universitäten bis Ende 2004 den erforderlichen Aufwand für den Generalsanierungsbedarf zu erheben.

§ 113

Text

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 113,

Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

§ 114

Text

Übernahme von öffentlichen Ämtern

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Die Übernahme eines öffentlichen Amtes bedarf keiner Bewilligung durch die Universität, ist jedoch dem Rektorat unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2,Ist eine Ausübung des öffentlichen Amtes neben der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität nicht möglich, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Antrag gänzlich oder teilweise bei entsprechender Kürzung oder Entfall des Entgelts freizustellen.

§ 115

Text

Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 115,

Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, vorzusehen. Auch für das allgemeine Universitätspersonal kann eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen werden. An jeder Universität kann nur jeweils eines der genannten Systeme zur Anwendung kommen.

§ 116

Text

römisch fünf. Teil
Strafbestimmungen

Paragraph 116,
  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
    2. Ziffer 2
      einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
    3. Ziffer 3
      eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
  2. Absatz 2,Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
    1. Ziffer eins
      von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
    2. Ziffer 2
      von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
    3. Ziffer 3
      nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
    4. Ziffer 4
      nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

§ 117

Text

römisch sechs. Teil
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten

Raumnutzung

Paragraph 117,

Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.

§ 118

Text

Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

Paragraph 118,

Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes zulässig ist.

§ 118a

Text

Bauleitplan

Paragraph 118 a,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat einen gesamtösterreichischen Bauleitplan, der in bis zu drei getrennte Planungsregionen gegliedert sein kann, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen. Der Bauleitplan ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Bauleitplan hat alle Immobilienprojekte der Universitäten, insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen, jeweils mit den entsprechenden Investitionskosten einschließlich Erstausstattung bzw. Neueinrichtung und sonstigen Einmalkosten sowie sämtliche Folgekosten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, deren finanzielle Bedeutung jenen Wert nicht übersteigt, ab dem gemäß der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen wäre.
  4. Absatz 4,Die Universitäten haben ihre mittelfristig geplanten Immobilienprojekte der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekanntzugeben. Jedes Immobilienprojekt ist von der betreffenden Universität unter Anwendung von Berechnungsgrundlagen, die in der Projektbeschreibung offenzulegen sind, finanziell zu bewerten.
  5. Absatz 5,Über die Aufnahme eines Immobilienprojekts in den Bauleitplan entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Vorlage einer Projektbeschreibung durch die betreffende Universität. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, auch über Planungsregionen hinweg, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.

§ 118b

Text

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

Paragraph 118 b,
  1. Absatz eins,Die Realisierung bzw. Finanzierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung des Bauleitplanes, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen das Verfahren für die Projektplanung und -abwicklung durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen (Paragraph 118 a, Absatz 4,), die Aufnahme in den Bauleitplan, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe und über Berichtspflichten der betreffenden Universität getroffen werden können.
  4. Absatz 4,Projekte, die gemäß Paragraph 118 a, Absatz 3, nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind, sind von der Anwendung des Absatz 3, ausgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von der Vorgehensweise gemäß Absatz 3, genehmigen.

§ 119

Text

römisch sieben. Teil

Wissenschaftsrat

Paragraph 119,
  1. Absatz eins,Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes. Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß Paragraph 45,
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:
    1. Ziffer eins
      Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers, der gesetzgebenden Körperschaften und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik und der Kunst;
    2. Ziffer 2
      Beobachtung und Analyse des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu dessen Weiterentwicklung.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesminsterin oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme auf die Standortentwicklung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:
    1. Ziffer eins
      akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie der in Österreich gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Privatuniversitäten;
    2. Ziffer 2
      Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für die Universitäten zuständigen Bundesministeriums sowie
    3. Ziffer 3
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)

  7. Absatz 8,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.
  8. Absatz 9,Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung,
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  9. Absatz 10,Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Absatz 11,Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
  11. Absatz 12,Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.
  12. Absatz 13,Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.
  13. Absatz 14,Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.
  14. Absatz 15,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 120

Text

römisch acht. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation

Gründungskonvent

Paragraph 120,
  1. Absatz eins,An jeder der in Paragraph 6, Ziffer eins bis 21 vorgesehenen Universitäten ist unverzüglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Gründungskonvent einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2,Dem Gründungskonvent gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden der gleichnamigen Universität gemäß UOG 1993 oder KUOG an.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, sind die Angehörigen einer Medizinischen Fakultät nur für den Gründungskonvent jener Medizinischen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt oder entsendungsfähig, die gemäß Paragraph 136, Absatz 2, die Gesamtrechtsnachfolgerin der betreffenden Medizinischen Fakultät ist.
  4. Absatz 4,Angehörige von Interuniversitären Einrichtungen sind für den Gründungskonvent jener Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, welche gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 die Nachfolgeeinrichtung der jeweiligen Interuniversitären Einrichtung ist.
  5. Absatz 5,Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine Wahlordnung für die Gründungskonvente aller Universitäten nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts zu erlassen.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gründungskonvents sind folgendermaßen zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Sieben Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Zwei Vertreterinnen und Vertreter der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu wählen. Den Gewählten muss zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
    3. Ziffer 3
      Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals ist von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
    4. Ziffer 4
      Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden zu entsenden.
  8. Absatz 8,Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses der Universitätslehrer sowie die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die Bibliotheksdirektorin oder der Bibliotheksdirektor, die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor, die Leiterin oder der Leiter des zentralen Informatikdienstes sowie die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität gehören dem Gründungskonvent mit beratender Stimme an.
  9. Absatz 9,Der Gründungskonvent ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  10. Absatz 10,Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Rektorin oder der im Amt befindliche Rektor hat die Wahlen in den Gründungskonvent auszuschreiben, die konstituierende Sitzung bis längstens 30. November 2002 einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Für den Gründungskonvent einer Medizinischen Universität kommt diese Aufgabe der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät zu, deren Nachfolgeeinrichtung die Medizinische Universität ist.
  11. Absatz 11,Der Gründungskonvent hat die im Paragraph 121, vorgesehenen Maßnahmen zur Implementierung vorzubereiten und durchzuführen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  12. Absatz 12,Die Funktion des Gründungskonvents endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

§ 121

Text

Implementierungsschritte

Paragraph 121,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des UOG 1993 und des KUOG sind an den Universitäten und an den Universitäten der Künste bis 31. Dezember 2003 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren üben ihr Amt bis zur Funktionsübernahme des Rektorats nach diesem Bundesgesetz aus.
  3. Absatz 3,Der Gründungskonvent hat die Größe des Senats gemäß Paragraph 25, Absatz 2, festzulegen, eine provisorische Satzung einschließlich einer Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen weiteren Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit hiefür gesetzlich keine anderen Maßnahmen vorgesehen sind. Die Wahlordnung hat den Grundsätzen gemäß Paragraph 120, Absatz 6, zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Der Gründungskonvent hat die Größe des Universitätsrats mit fünf, sieben oder neun Mitgliedern festzulegen und unverzüglich zwei, drei oder vier Mitglieder des Universitätsrats zu wählen. Kommt der Gründungskonvent einer Universität bis 31. Jänner 2003 dieser Aufgabe nicht nach, bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister auch die Mitglieder, die vom Gründungskonvent zu wählen gewesen wären.
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung hat bis 28. Februar 2003 auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers nach Maßgabe des Absatz 4, zwei, drei oder vier Mitglieder für jeden Universitätsrat zu bestellen.
  6. Absatz 6,Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 31. März 2003 das weitere Mitglied (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer 3,) zu wählen.
  7. Absatz 7,Der Gründungskonvent hat unverzüglich die Wahl der Rektorin oder des Rektors auszuschreiben und einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat hat bis spätestens 30. Juni 2003 zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die gewählten Rektorinnen oder Rektoren haben nach Anhörung des Gründungskonvents unverzüglich die Zahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie deren Beschäftigungsausmaß festzulegen und einen Wahlvorschlag vorzulegen. Die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren hat spätestens acht Wochen nach der Rektorswahl stattzufinden.
  9. Absatz 9,Die Mitglieder des Rektorats haben am 1. Oktober 2003 ihr Amt anzutreten.
  10. Absatz 10,Das Rektorat hat unverzüglich einen provisorischen Organisationsplan zu erlassen und die provisorischen Leiterinnen und Leiter der einzelnen Organisationseinheiten zu bestellen. Dieser provisorische Organisationsplan ist mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität in Kraft zu setzen.
  11. Absatz 11,Die Rektorin oder der Rektor hat unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis 31. Oktober 2003, die konstituierende Sitzung des Senats und die Wahl des Vorsitzenden bis 30. November 2003 stattzufinden.
  12. Absatz 12,Die Geschäftsordnung des Rektorats ist bis 31. Oktober 2003 kundzumachen.
  13. Absatz 13,Bis spätestens 31. Dezember 2003 ist dem Universitätsrat die endgültige Organisationsform der Universität (Organisationsplan) und dem Senat der Vorschlag für die Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  14. Absatz 14,Unverzüglich nach der Genehmigung des Organisationsplans sind die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten zu bestellen.
  15. Absatz 15,Die gemäß UOG 1993 errichteten Universitätskliniken und Klinischen Institute der Medizinischen Fakultäten bleiben bis zum Wirksamwerden eines neuen Organisationsplans der betreffenden Medizinischen Universität bestehen und die bestellten Leiterinnen und Leiter im Amt. Diese Einrichtungen gelten ab 1. Jänner 2004 als Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs dieser Medizinischen Universität.
  16. Absatz 16,Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jeweils bis zum 30. April 2005, 2006 und 2007 zusätzlich zum Rechnungsabschluss einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der sich auf das gesamte Leistungsspektrum der Universität zu beziehen hat.
  17. Absatz 17,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des Jahres 2005 den für die erste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes herzustellen. Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April 2006 den Entwurf der ersten Leistungsvereinbarung für die Jahre 2007 bis 2009 vorzulegen.
  18. Absatz 18,Jede Universität hat bis zum Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes ein Bestandsverzeichnis zu erstellen. Dieses Verzeichnis hat das bisher der Universität gewidmete bewegliche und unbewegliche Vermögen, Verbindlichkeiten der Universität gegenüber Dritten, insbesondere aus Kreditaufnahmen, sowie alle Bankkonten inklusive der Wertpapierbestände und die Drittmittel der Institute (Kliniken) anzuführen. Diesem Verzeichnis ist auch eine Aufstellung des am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität beschäftigten Personals beizufügen.
  19. Absatz 19,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 30. September 2006 einen Bericht über die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten vorzulegen.
  20. Absatz 20,Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Dachverband der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser Vertreterin oder dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (Paragraph 108, Absatz 2,).
  21. Absatz 21,Die Rektorin oder der Rektor der Universität Wien hat die konstituierende Sitzung des Dachverbandes der Universitäten (Paragraph 108,) einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
  22. Absatz 22,Erfolgen die zur Implementierung erforderlichen Schritte nicht rechtzeitig, können die notwendigen Maßnahmen ohne Setzung einer Nachfrist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden.
  23. Absatz 23,Legt eine Universität den Entwurf einer ersten Leistungsvereinbarung der Bundesministerin

oder dem Bundesminister nicht rechtzeitig vor, beträgt das Budget für das betreffende Jahr 98 vH des Budgets des Vorjahres.

  1. Absatz 24,Die Fakultätsvertretungen gemäß Paragraph 15, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck für die Studienrichtungen Medizin, Humanmedizin, Zahnmedizin und das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft üben bezüglich der Vollziehung der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 bis 31. Dezember 2003 auch die Funktion der Universitätsvertretungen der Studierenden gemäß Paragraph 13, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck aus und gelten ab 1. Jänner 2004 als diese Universitätsvertretungen.
  2. Absatz 25,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam.

§ 122

Text

2. Abschnitt
Organisation

Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, UOG 1993 oder Paragraph 22, KUOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 97, dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß Paragraph 24, UOG 1993 oder Paragraph 25, KUOG gelten organisationsrechtlich als emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß Paragraph 104, dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß Paragraph 25, UOG 1993 oder Paragraph 26, KUOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 97, dieses Bundesgesetzes;
    4. Ziffer 4
      Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993 oder Paragraph 28, Absatz 3, KUOG (Amtstitel: Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor) gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993 oder Paragraph 30, KUOG und Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    6. Ziffer 6
      Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 32, UOG 1993 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 33, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    7. Ziffer 7
      Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß Paragraph 34, UOG 1993 oder Paragraph 34, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    8. Ziffer 8
      Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 30, UOG 1993 oder Paragraph 31, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    9. Ziffer 9
      die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
    10. Ziffer 10
      die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
    11. Ziffer 11
      Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gelten, soweit sie nicht unter Ziffer 5, oder Ziffer 9, fallen, organisationsrechtlich als Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes;
    12. Ziffer 12
      Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UOG 1993 gelten organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal gemäß Paragraph 101, dieses Bundesgesetzes;
    13. Ziffer 13
      Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß Paragraph 35, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 35, KUOG gelten organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal gemäß Paragraph 101, dieses Bundesgesetzes;
    14. Ziffer 14
      Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 28, KUOG, die als solche in keinem Dienstverhältnis (Paragraph 170, BDG 1979, Paragraph 55, Vertragsbedienstetengesetz 1948) stehen, gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß Paragraph 102, dieses Bundesgesetzes;
    15. Ziffer 15
      Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß Paragraph 26, UOG 1993 oder Paragraph 27, KUOG gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß Paragraph 102, dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Amtstitel: Ao. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis (venia docendi) verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben, die Einrichtungen dieser Universität für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu benützen und wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
  4. Absatz 4,Die im Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit (Entwicklung und Erschließung der Künste);
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen, in Vertretung ihres Faches, nach Maßgabe des Bedarfs, unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses;
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  5. Absatz 5,Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst können die im Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten vom Rektorat abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, mit der Leitung dieser Organisationseinheit betraut werden.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane gehören die in Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zu der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe.
  7. Absatz 7,Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Absatz 2, Ziffer 14, sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß Absatz 2, Ziffer 15, bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

§ 123

Text

Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen

Paragraph 123,

Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität oder Universität der Künste konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

§ 123a

Text

Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät

Paragraph 123 a,

Die gemäß Paragraph 29, Absatz 9, vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, gleichgestellt, wenn sie in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Antrag von gemäß Paragraph 29, Absatz 9, vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät diesen die Angehörigeneigenschaft zuerkennen, wenn dies im universitären Interesse ist.

§ 123b

Text

Paragraph 123 b,
  1. Absatz eins,Bei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach Paragraph 98, Absatz eins, vorzusehen.
  2. Absatz 2,Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß Paragraph 98, Absatz 3, haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vorschläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Berufungskommission haben Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten anzugehören.
  4. Absatz 4,Eine Berufung nach Paragraph 99, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.
  5. Absatz 5,Absatz 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß Paragraph 103,, solange an der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.

§ 124

Text

3. Abschnitt
Studienrecht

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
  2. Absatz eins a,Für angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.
  3. Absatz 2,Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 19, Absatz 4, UniStG zuzuteilen.
  4. Absatz 3,Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 4,Paragraph 77, ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 58, Absatz eins bis Absatz 6, UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
  6. Absatz 5,Wird zu einem gemäß Absatz eins, eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.
  7. Absatz 6,Auf Anträge gemäß den Paragraphen 27 und 28 UniStG, die vor dem 1. Jänner 2004 anhängig gemacht wurden, sind die Paragraphen 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
  8. Absatz 6 a,Außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, eine Verordnung gemäß Paragraphen 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im Jahr 2009 diesen Lehrgang anbieten, haben bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung. Die Verordnungen sind bis längstens 31. Dezember 2012 zu befristen.
  9. Absatz 7,Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 49, KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 40, AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
  10. Absatz 8,Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen wurden, ist Paragraph 17, UniStG weiterhin anzuwenden.
  11. Absatz 9,Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 78, Absatz eins, sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
  12. Absatz 10,Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7 bis 8,
  13. Absatz 11,Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des Paragraph 51, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, in den betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.
  14. Absatz 12,Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor ...“, oder „Master ...“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.
  15. Absatz 13,Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus ...“, oder „Magistra/Magister ...“, jeweils mit einem Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung auszustellen.
  16. Absatz 14,Auf Anträge auf Anerkennung von Dissertationen gemäß Paragraph 85,, die vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 85, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, anhängig gemacht wurden, ist Paragraph 85, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  17. Absatz 15,Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem Inkrafttreten des Paragraph 54, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. November 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.

§ 124a

Text

Anwendung der UBVO 1998

Paragraph 124 a,

Die Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 44, ist sinngemäß auch für Reifezeugnisse anzuwenden, die nicht in Österreich ausgestellt wurden.

§ 125

Text

4. Abschnitt
Überleitung des Personals

Beamtinnen und Beamte des Bundes

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2,Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  3. Absatz 3,Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
  4. Absatz 4,Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  5. Absatz 5,Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  6. Absatz 6,Die in den Absatz 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
  7. Absatz 7,Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Absatz 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Artikel 17 und 17 a StGG zulässig.
  8. Absatz 8,Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz 2, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
  9. Absatz 9,Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz 2, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (Paragraphen 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
  10. Absatz 10,Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Absatz 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  11. Absatz 11,Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26 und Paragraph 54, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß Paragraph 21, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
  12. Absatz 12,Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  13. Absatz 13,Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  14. Absatz 14,Beamtinnen und Beamte, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
  15. Absatz 15,Soll eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent an jener Universität, der sie oder er zur Dienstleistung zugewiesen ist, in ein Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Paragraphen 97, ff aufgenommen werden, ist die Anwendung des Paragraph 160, BDG 1979 zulässig. Im Falle der Gewährung einer Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge gelten aus dem Arbeitsverhältnis gebührende, den fortgezahlten Bezug übersteigende Leistungen als Entgelt.

§ 126

Text

Vertragsbedienstete des Bundes

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist.
  3. Absatz 3,Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die Universität setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist nicht mehr zulässig. Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündigung aus einem der im Paragraph 32, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Gründe nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz eins bis 3 können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
  6. Absatz 6,Auf Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist Paragraph 52 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers (Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2,) das Rektorat tritt.
  7. Absatz 7,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 6, können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags, frühestens jedoch nach der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraph 52 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
  8. Absatz 8,Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Absatz eins bis 3 und des Übertritts gemäß Absatz 5, oder 7 gebührt keine Abfertigung gemäß Paragraph 35, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

§ 127

Text

Lehrlinge des Bundes

Paragraph 127,

Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

§ 128

Text

Neuaufnahmen

Paragraph 128,

Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 108, Absatz 3, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der Paragraphen 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Paragraph 108 a, ist anzuwenden.

§ 129

Text

Haftungen des Bundes

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und der Vertragsbediensteten sowie der Lehrlinge, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität übergeführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. Absatz 2,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Universität übernommen.

§ 130

Text

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

Paragraph 130,

Die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

§ 131

Text

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 131,

Beamtinnen oder Beamte, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und Vertragsbedienstete, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überführt werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister wahr.

§ 132

Text

Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,), die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im Paragraph 6 e, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität oder einer Medizinischen Universität.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 6 bis 6 g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, sind auf die im Absatz eins, genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter anzuwenden.

§ 133

Text

Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses von Personen, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund (Tutoren gemäß Paragraph eins a,, Studienassistenten und Demonstratoren gemäß Paragraph eins b,, Lehrbeauftragte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, sowie Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Das Rechtsverhältnis endet mit Zeitablauf.
  2. Absatz 2,Der Abschluss oder die Verlängerung eines solchen besonderen Rechtsverhältnisses zum Bund durch die Universität ist mit Wirksamkeit ab dem Stichtag unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste sind auf die im Absatz eins, genannten Personen bis zum Ablauf ihres besonderen Rechtsverhältnisses weiter anzuwenden.

§ 134

Text

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
  2. Absatz 2,Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Medizinischen Fakultät in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung dieser Medizinischen Fakultät stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Medizinische Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtung der Medizinischen Fakultät fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
  3. Absatz 3,Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung stehen, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an jener Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung dieser Interuniversitären Einrichtung ist, zu deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern. Ab diesem Zeitpunkt setzt diese Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

§ 135

Text

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

Paragraph 135,
  1. Absatz eins,Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,.
  2. Absatz 2,Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.
  3. Absatz 3,An jeder der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 21 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
  4. Absatz 4,Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
  5. Absatz 5,Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.
  6. Absatz 6,Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
  7. Absatz 7,Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
  8. Absatz 8,Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
    2. Ziffer 2
      Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraph 9, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
  9. Absatz 9,Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 136

Text

5. Abschnitt
Übertragung von Rechten und Vermögen

Nachfolgeeinrichtungen

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 5, UOG 1993. Diese Universitäten werden einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standorts.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 6, Ziffer 7 bis 21 angeführten Universitäten sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 5, UOG 1993 oder Universität der Künste (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 KUOG.
  4. Absatz 4,Die Universität Klagenfurt ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz – IFF.
  5. Absatz 5,Die Universität für Bodenkultur Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie Tulln. Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteiligten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basierend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 einen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag nicht zeitgerecht zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den von den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen.
  6. Absatz 6,Die Universität Linz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Informationssysteme zur Unterstützung sehgeschädigter Studierender.
  7. Absatz 7,Die Technische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Technologie Management (ITM).
  8. Absatz 8,Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Interuniversitären Koordinationsstelle für Frauen- und Geschlechterforschung Graz.
  9. Absatz 9,Die Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek für Physik.
  10. Absatz 10,Die Medizinische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek Medizin.
  11. Absatz 11,Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Universitäts-Sportinstituts in Graz.

§ 137

Text

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 137,
  1. Absatz eins,Die Mietrechte an den vom Bund, einer Universität oder einer teilrechtsfähigen Organisationseinheit einer Universität angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität (Stichtag) unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a und 46 a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die am Tag vor dem Stichtag nutzende Universität oder Medizinische Fakultät über.
  2. Absatz 2,Zu dem im Absatz eins, genannten Stichtag tritt die Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

§ 138

Text

Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 138,

Das Mietrecht geht auf jene Universität über, der die Liegenschaft, das Gebäude oder die einzelnen Räumlichkeiten am Tag vor dem Stichtag zur ausschließlichen und dauerhaften Nutzung zugeordnet war oder waren. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne Räumlichkeiten mehreren Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, geht das Mietrecht auf jene Universität über, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und 30. September 2003 überwiegend genutzt hat. Für die Medizinischen Universitäten gelten für diesen Beobachtungszeitraum die Nutzungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne Räumlichkeiten mehreren Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, wird jener Universität das Hauptmietrecht eingeräumt, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 30. September 2003 überwiegend genutzt hat. Die anderen Universitäten erhalten ein Untermietrecht und bezahlen einen Untermietzins in der Höhe des Hauptmietzinses.

§ 139

Text

Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes den Universitäten und Universitäten der Künste zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nutzende Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen (Paragraph 20, Absatz 6,).
  2. Absatz 2,Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Medizinischen Fakultät oder einer ihrer Organisationseinheiten zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf jene Medizinische Universität über, welche die Gesamtrechtsnachfolgerin der Medizinischen Fakultät ist. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.
  3. Absatz 3,Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen. Diese Vermögenswerte sind von den als Nachfolgeeinrichtungen bestimmten Universitäten zur Weiterführung der Aufgaben der bisherigen Interuniversitären Einrichtungen zu verwenden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins bis 3 verbleiben die Bestände der Universitätsbibliotheken, die aus geschichtlichem, künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein Ganzes bilden, im Eigentum des Bundes. Weiters verbleiben die Mobilien im Eigentum des Bundes, die einzelnen Universitäten insbesondere zu Zwecken zur Repräsentation oder zur künstlerischen Ausgestaltung leihweise vorübergehend zur Nutzung überlassen worden sind. Jede Universität hat bis 30. September 2003 ein Verzeichnis dieser Bestände anzulegen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich des Eigentums an den Sammlungen der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts der Akademie der bildenden Künste Wien tritt abweichend von Absatz eins bis 3 keine Änderung ein.

§ 140

Text

Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten

Paragraph 140,
  1. Absatz eins,Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Universität über.
  2. Absatz 2,Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen einer teilrechtsfähigen Medizinischen Fakultät oder einer ihrer teilrechtsfähigen Einrichtungen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Medizinischen Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Medizinische Universität über, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist.
  3. Absatz 3,Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtungen gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über.
  4. Absatz 4,Die Universitäten haben dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird. Eine interne personenbezogene Drittmittel-Zuweisung des damit verbundenen Vermögenswertes ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 140a

Text

5a. Abschnitt
Vereinigung von Universitäten

Rechtsnachfolge

Paragraph 140 a,
  1. Absatz eins,Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (Paragraph 6, Absatz 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.
  2. Absatz 2,Ist eine an einer Vereinigung beteiligte Medizinische Universität nicht die rechtsnachfolgende Universität, so ist für diesen Bereich von der rechtsnachfolgenden Universität durch den Organisationsplan eine Medizinische Fakultät einzurichten.
  3. Absatz 3,Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.

§ 140b

Text

Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan

Paragraph 140 b,
  1. Absatz eins,In Abweichung von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Senate der beteiligten Universitäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Satzungen bis zum Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 eine vorläufige gemeinsame Satzung zu beschließen und im Mitteilungsblatt der beteiligten Universitäten zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Bis längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 sind von den zuständigen Organen der rechtsnachfolgenden Universität eine Satzung, ein Entwicklungs- sowie ein Organisationsplan zu beschließen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Die vorläufige gemeinsame Satzung gemäß Absatz eins, sowie der vorläufige Organisations- sowie Entwicklungsplan gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung.

§ 140c

Text

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 140 c,
  1. Absatz eins,Die Mietrechte an den von den beteiligten Universitäten angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung (Stichtag) unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a und 46 a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die rechtsnachfolgende Universität über.
  2. Absatz 2,Zu dem im Absatz eins, genannten Stichtag tritt die rechtsnachfolgende Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin anstelle der beteiligten Universitäten in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

§ 140d

Text

Überleitung des Personals

Paragraph 140 d,
  1. Absatz eins,Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 den beteiligten Universitäten im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, angehören, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag für die Dauer des Dienststandes dem Amt der rechtsnachfolgenden Universität an und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  2. Absatz 2,Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 108, nicht unterliegen, ist Paragraph 126, Absatz 4, weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine an einer beteiligten Universität verliehene Lehrbefugnis (Paragraph 103,) gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als von der rechtsnachfolgenden Universität verliehene Lehrbefugnis.

§ 140e

Text

Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 140 e,
  1. Absatz eins,Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 bilden die Betriebsräte gemäß Paragraph 135, Absatz 3, der beteiligten Universitäten jeweils einen Betriebsrat. Die Betriebsräte sind längstens binnen eines Jahres ab dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 neu zu wählen. Die Funktionsperiode der Betriebsräte endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gilt Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG.

§ 140f

Text

Studienrechtliche Übergangsbestimmungen

Paragraph 140 f,

Die an den beteiligten Universitäten eingerichteten Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien gelten ab dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als an der rechtsnachfolgenden Universität eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Studien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bachelor- und Masterstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

§ 140g

Text

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 140 g,

Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 140h

Text

Paragraph 140 h,

Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der rechtsnachfolgenden Universität und den beteiligten Universitäten erlöschen mit dem Wirksamwerden der Vereinigung (Paragraph 1445, Absatz eins, ABGB).

§ 141

Text

6. Abschnitt

Budget

Paragraph 141,
  1. Absatz eins,Der Bund leistet den Universitäten für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 für die Jahre 2004 bis 2006 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 1 660 866 000 Euro. Für die folgenden Jahre bemisst sich das Budget der Universität gemäß der jeweiligen Leistungsvereinbarung.
  2. Absatz 2,Der Betrag gemäß Absatz eins, erhöht sich jeweils um die im betreffenden Jahr anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus
    1. Ziffer eins
      Bezugserhöhungen der Beamten, Vertragsbediensteten und der Personen, die von ihrem Optionsrecht (Paragraph 125, Absatz 8, oder 9, Paragraph 126, Absatz 5, oder 7) Gebrauch machen;
    2. Ziffer 2
      Mietaufwendungen aus bis 28. Februar 2002 abgeschlossenen Verträgen mit der BIG, die ab 2003 finanziell wirksam werden, für das Jahr 2004 um 5 204 000 Euro und für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 6 213 000 Euro;
    3. Ziffer 3
      den finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden Vereinbarungen im Rahmen der Hochschulraumbeschaffung für folgende Objekte:
      1. Litera a
        Universität Wien – Altes AKH, Mietzinszahlungen bis einschließlich 2013;
      2. Litera b
        Universität Wien, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Brünner Straße 72, bis einschließlich 2005;
      3. Litera c
        Universität Graz, Institutsgebäude Merangasse, bis einschließlich 2004;
      4. Litera d
        Universität für Bodenkultur Wien, Institutsgebäude Muthgasse römisch zwei, bis einschließlich 2006;
      5. Litera e
        Universität für Bodenkultur Wien, Peter-Jordanstraße 65, bis einschließlich 2011;
      6. Litera f
        Universitätszentrum Althanstraße: Verpflichtungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der Universitätszentrum Althanstraße Erweiterungsgesellschaft mbH bis einschließlich 2013 bzw. im Fall des Erwerbs der Liegenschaft durch die BIG die Mietaufwendungen ab 2004;
    4. Ziffer 4
      den Kostenersätzen des Bundes gemäß Paragraph 55, Ziffer 2 und 3 des Krankenanstaltengesetzes, die den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 zusätzlich zum jährlichen Globalbetrag für die Jahre 2004 bis 2006 zur Verfügung zu stellen sind.
  3. Absatz 3,Für die erste Leistungsvereinbarungsperiode (Paragraph 121, Absatz 17,) gilt Paragraph 12, Absatz 7, mit der Maßgabe, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrags gemäß Paragraph 141, Absatz eins und 2 an die Stelle eines Drittels des Globalbudgets tritt.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu den Leistungen des Bundes gemäß Absatz eins und 2 wird den Universitäten für das Jahr 2004 einmalig ein Betrag von 11 000 000 Euro und ab diesem Jahr ein jährlicher Betrag von 4 000 000 Euro zur Finanzierung der durch die Implementierung dieses Bundesgesetzes verursachten Aufwendungen zur Verfügung gestellt.
  5. Absatz 5,Zur Finanzierung von Anreizen für die erfolgreiche Umstrukturierung der Organisation und des Studienbereichs der Universitäten im Sinne der Profilentwicklung werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister vom Globalbudget jeder Universität für das Jahr 2005 0,4 vH und für das Jahr 2006 0,8 vH einbehalten.
  6. Absatz 6,Den Universitäten sind mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die jeweils bestehenden Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für veranlagte Mittel.
  7. Absatz 7,Für die erste Leistungsperiode (Paragraph 121, Absatz 17,) ist Paragraph 13, Absatz 8, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß Paragraph 141, Absatz eins und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.
  8. Absatz 8,Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157 Mio. € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:
    1. Ziffer eins
      als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;
    2. Ziffer 2
      die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Ziffer eins, wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben oder im betreffenden Studienjahr im Rahmen eines Doktoratsstudiums zumindest in einem Semester zugelassen waren und die vorgesehene Studiendauer um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben.
  9. Absatz 9,Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge sowie auf die nachgewiesenen Mehrkosten für die gemäß Paragraph 13, zu vereinbarenden zusätzlichen Studienplätze.
  10. Absatz 10,Ab Beginn des Jahres 2014 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister den als Ersatz für den Entfall der Studienbeiträge jährlich zur Verfügung stehenden Betrag einvernehmlich mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, festzusetzen. Die Festsetzung dieses Betrages erfolgt unter Berücksichtigung der in der jeweils vorangegangenen Leistungsvereinbarungsperiode eingetretenen Veränderung der Studierendenzahlen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 8, Für das zweite und dritte Jahr der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 erfolgt die Festlegung bis zum 31. Dezember 2011.
  11. Absatz 11,Für die Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 gilt Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz mit der Maßgabe, dass anstelle des Grundbudgets das bisherige Grund- und formelgebundene Budget für die Leistungsvereinbarungsperiode 2010 bis 2012 heranzuziehen ist.

§ 142

Text

7. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollziehung

Verweisungen

Paragraph 142,
  1. Absatz eins,Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

§ 143

Text

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der römisch zwei. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  6. Absatz 6,Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, tritt, soweit nicht die Paragraphen 132, Absatz 2 und 133 Absatz 3, anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  7. Absatz 7,Das Hochschul-Taxengesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 112, tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  10. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins bis 3 und Absatz 8 bis 10, Paragraph 13 a,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins und 3, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5, 9, 10 und 11, Paragraph 135, Absatz 3, sowie Paragraph 141, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
  11. Absatz 11,Paragraph 124 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  12. Absatz 12,Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, sowie Paragraph 141, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 143, Absatz 11, des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  13. Absatz 12 a,Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23 a, 23 b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 5,, Absatz 9,, Absatz 9 a,, Absatz 10,, Absatz 11 und Absatz 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108 a, 109, 119, 124, 124 b, 125, 128,, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
  14. Absatz 13,Paragraph 64 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des Paragraph 64 a, dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.
  15. Absatz 14,Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.
  16. Absatz 15,Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  17. Absatz 16,Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.
  18. Absatz 17,Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, anzuwenden.
  19. Absatz 18,Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  20. Absatz 19,Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist Paragraph 85, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, weiterhin anzuwenden.
  21. Absatz 20,Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, fortzuführen.
  22. Absatz 21,Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 22, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)

    Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,)

  23. Absatz 24,Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 124 b, auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  24. Absatz 25,Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.
  25. Absatz 26,Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Paragraph 99, aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.
  26. Absatz 27,Paragraph 60, Absatz eins b, sowie Paragraph 66, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011 aus 2012, beginnen, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)

  27. Absatz 29,Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
  28. Absatz 29 a,Paragraph 61, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, sind erstmalig für das Wintersemester 2012 aus 2013, anzuwenden. Paragraph 90, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.
  29. Absatz 30,Studienbeiträge gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung.
  30. Absatz 31,Paragraph 143, Absatz 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. Paragraph 66, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz eins b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  31. Absatz 32,Paragraphen 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 a bis 14 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 12 und 13 erfolgt sein, treten die Paragraphen 14 a bis 14 g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  32. Absatz 33,Paragraphen 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 g und 14 i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 64 und 66 erfolgt sein, tritt Paragraph 14 i, mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  33. Absatz 34,Paragraph 14 h, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14 h, in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  34. Absatz 35,Paragraph 13, Absatz 9 und 10, Paragraph 13 a, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz eins, und 2, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 8,, Paragraph 103, Absatz 9 und Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  35. Absatz 35 a,Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014 aus 2015, beginnen, anzuwenden.
  36. Absatz 36,Kollegialorgane und Gremien, die am 1. März 2015 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf Paragraph 20 a, als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  37. Absatz 37,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2, Ziffer 13 und 14, 7 Absatz eins, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 13 b, samt Überschrift, 15 Absatz 4 a, 19, Absatz 2, Ziffer 2, 2 a,, der Einleitungsteil zu 21 Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 13, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Absatz eins, 25, Absatz 4, Ziffer 2, 26, Absatz eins, 29, Absatz eins und 5, 35 a samt Überschrift, 40 Absatz eins,, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des römisch eins. Teils, 46 Absatz 4, 51, Absatz 2, Ziffer 3, 4, 5, 11, 12 a und 13 a, 52 Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 54 Absatz 3, 54, Absatz 9, 56, 57, 59, Absatz 2, Ziffer 5, 60, Absatz eins b und 6, 61 Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 5, 63, Absatz eins, Ziffer 4, 64, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, 64 Absatz 4, 5 und 6, 66 Absatz eins bis 6, 67 Absatz eins und 2, 68 Absatz 2, 70, Absatz 2,, der 3a. Abschnitt des römisch zwei. Teils, 72, 73 Absatz eins, 74, Absatz 2 und 4, 75 Absatz eins bis 3, 77 Absatz eins, 79, Absatz 5 und 6, 78 Absatz 8,, die Überschrift zu 82, 82 Absatz eins und 2, 84 Absatz 2, 85, samt Überschrift, 86, 87 Absatz eins, 90, Absatz 3, 98, Absatz 4, 99, Absatz 4, 109, Absatz 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Absatz 6, Ziffer eins, 123 a, 123 b, Absatz 5 und 6, 125 Absatz eins, 135, Absatz 3 bis 6 sowie 143 Absatz 8, 12 a, 23, 24, 29 a, 35 a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 99, Absatz 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
  38. Absatz 38,Paragraph 21, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.
  39. Absatz 39,Paragraph 21, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.
  40. Absatz 40,Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera k, l und m, Paragraph 54, Absatz 6 d und Paragraph 64, Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  41. Absatz 41,Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  42. Absatz 42,Der 3a. Abschnitt des römisch zwei. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis e samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verwenden.
  43. Absatz 43,Für die Änderung der Curricula von Studien, die von Paragraph 14 h, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 Paragraph 54, Absatz 5, letzter Satz nicht anzuwenden.
  44. Absatz 44,Änderungen der Curricula, die aufgrund von Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.
  45. Absatz 45,Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  46. Absatz 46,Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019 aus 2020, die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.

§ 144

Text

Vollziehung

Paragraph 144,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 2 und 9, 16 Absatz 2, 121, Absatz 17 und Paragraph 141, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 6, die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 44, die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der Paragraphen 106, Absatz 2 und 3, 108 Absatz eins, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  8. Ziffer 8
    hinsichtlich der Paragraphen 8 und 21 Absatz 6, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  9. Ziffer 9
    im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.