Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fassung vom 01.01.2016

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

Änderung

BGBl. I Nr. 157/2005 (NR: GP XXII IA 685/A AB 1154 S. 125. Einspr. d. BR: 1259 BR: AB 7418 S. 728.; NR: S. 133.)

BGBl. I Nr. 31/2006 (NR: GP XXII AB 1247 S. 129. Einspr. d. BR: 1284 S. 139. BR: 7435 S. 730.)

BGBl. I Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)

BGBl. I Nr. 103/2008 (VfGH)

BGBl. I Nr. 29/2009 (NR: GP XXIV RV 88 AB 116 S. 17. BR: AB 8084 S. 768.)

BGBl. I Nr. 38/2009 (NR: GP XXIV AB 107 S. 16. BR: AB 8086 S. 768.)

BGBl. I Nr. 122/2009 (NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 16/2011 (VfGH)

BGBl. I Nr. 38/2011 (NR: GP XXIV RV 1078 AB 1160 S. 103. BR: AB 8500 S. 796.)

[CELEX-Nr.: 32008L0115, 32009L0050, 32009L0052]

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 87/2012 (NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

BGBl. I Nr. 68/2013 (NR: GP XXIV RV 2144 AB 2215 S. 193. BR: 8914 AB 8917 S. 819.)

[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]

BGBl. I Nr. 144/2013 (NR: GP XXIV AB 2548 S. 215. BR: AB 9059 S. 823.)

BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)

[CELEX-Nr.: 32008L0008]

BGBl. I Nr. 70/2015 (NR: GP XXV RV 582 AB 610 S. 75. BR: 9372 AB 9379 S. 842.)

[CELEX-Nr.: 32013L0032, 32013L0033]

BGBl. I Nr. 119/2015 (NR: GP XXV RV 650 AB 774 S. 85. BR: AB 9439 S. 844.) ersetzt durch BGBl. I Nr. 122/2015

BGBl. I Nr. 122/2015 (NR: GP XXV RV 650 AB 774 S. 85. BR: AB 9439 S. 844.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Behördenzuständigkeiten

Paragraph 3

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 3 a,

Revision

Paragraph 3 b,

Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 4

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 5

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 6

Nationale Kontaktstelle

Paragraph 7

Dezentrale Informationszentren

3. Hauptstück: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Paragraph 8

Arten und Form der Aufenthaltstitel

Paragraph 9,

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 10,

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

4. Hauptstück: Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 11

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 12

Quotenpflichtige Niederlassung

Paragraph 13

Niederlassungsverordnung

Paragraph 14

Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a,

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 b,

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 15,

Kostenbeteiligung

Paragraph 16

Kursangebot

5. Hauptstück: Integrationsförderung und Integrationsbeirat

Paragraph 17

Integrationsförderung

Paragraph 18,

Integrationsbeirat

6. Hauptstück: Verfahren

Paragraph 19

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph 20

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Paragraph 21

Verfahren bei Erstanträgen

Paragraph 21 a,

Nachweis von Deutschkenntnissen

Paragraph 22

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland

Paragraph 23,

Verfahren bei Inlandsbehörden

Paragraph 24

Verlängerungsverfahren

Paragraph 25

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 26

Zweckänderungsverfahren

Paragraph 27,

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen

Paragraph 28,

Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 29

Mitwirkung des Fremden

Paragraph 30,

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

Paragraph 30 a,

Zwangsehe und Zwangspartnerschaft

Paragraph 31

Rahmenbedingungen

Paragraph 32

Selbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33

Unselbständige Erwerbstätigkeit

7. Hauptstück: Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 34

Allgemeines

Paragraph 35

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 36

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 37

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 38,

Internationaler und unionsrechtlicher Datenverkehr

Paragraph 39

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

Paragraph 40

Niederlassungsregister

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

Paragraph 41,

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41 a,

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 42,

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

Paragraph 43,

„Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 44,

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

Paragraph 44 a,

Besondere Verfahrensbestimmungen

Anmerkung, Paragraph 44 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Paragraph 45,

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 46

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

2. Hauptstück: Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Paragraph 47

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Anmerkung, Paragraph 48, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

3. Hauptstück: Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

Paragraph 49,

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 50,

Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates Anmerkung, Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” eines anderen Mitgliedstaates)

Paragraph 50 a,

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

4. Hauptstück: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 51,

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

Paragraph 52,

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 53,

Anmeldebescheinigung

Paragraph 53 a,

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

Paragraph 54,

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54 a,

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 55,

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

Paragraph 56

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

Paragraph 57

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

5. Hauptstück: Aufenthaltsbewilligungen

Paragraph 58

Rotationsarbeitskräfte

Paragraph 59

Betriebsentsandte

Paragraph 60

Selbständige

Paragraph 61

Künstler

Paragraph 62

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Paragraph 63

Schüler

Paragraph 64

Studierende

Paragraph 65,

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 66

Sozialdienstleistende

Paragraph 67

Forscher

Paragraph 68

Aufnahmevereinbarung

Paragraph 69,

Familiengemeinschaft

Anmerkung, Paragraph 69 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

6. Hauptstück: Zertifizierung von Einrichtungen

Paragraph 70

Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

Paragraph 71

Zertifizierte Forschungseinrichtung

Paragraph 72,

Entfallen Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,

7. Hauptstück samt Paragraphen 73 bis  75 und die Überschrift des 8. Hauptstückes sowie Paragraph 76, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

3. TEIL: STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 77

Strafbestimmungen

Anmerkung, Paragraph 78, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

Paragraph 79

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 80

Verweisungen

Paragraph 81

Übergangsbestimmungen

Paragraph 82

In-Kraft-Treten

Paragraph 83

Vollziehung

§ 1

Text

1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
    1. Ziffer eins
      nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
    2. Ziffer 2
      Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
    3. Ziffer 3
      ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
    4. Ziffer 4
      EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    5. Ziffer 5
      Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2004,, ist;
    6. Ziffer 6
      Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
    7. Ziffer 7
      eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
    8. Ziffer 8
      eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;
    9. Ziffer 9
      Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
    10. Ziffer 10
      Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
    11. Ziffer 11
      Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz;
    12. Ziffer 12
      Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
    13. Ziffer 13
      Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Ziffer 11 und 12) ist;
    14. Ziffer 14
      unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;
    15. Ziffer 15
      Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;
    16. Ziffer 16
      Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde;
    17. Ziffer 17
      unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet;
    Anmerkung, Ziffer 18, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 19
      Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
    2. Ziffer 20
      Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,.
  2. Absatz 2,Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
    1. Ziffer eins
      der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
    2. Ziffer 2
      der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
    3. Ziffer 3
      der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
  3. Absatz 3,Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,
  4. Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,;
    2. Ziffer 2
      die Annahme an Kindesstatt, in deren Folge eine Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll, ausschließlich nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts und
    3. Ziffer 3
      ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtgrundlage, sondern auch nach der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung
    zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
  6. Absatz 6,Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Absatz 2, Ziffer 15,) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
  7. Absatz 7,Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

§ 3

Text

2. Hauptstück
Behördenzuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag im Ausland gestellt (Paragraph 22,), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4,Strafbehörde in den Fällen des Paragraph 77, ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
    1. Ziffer eins
      trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder
    2. Ziffer 2
      trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
    3. Ziffer 3
      durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.

§ 3a

Text

Revision

Paragraph 3 a,

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3b

Text

Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 3 b,

Ist aufgrund eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes das Verfahren von der Behörde fortzusetzen und wird dagegen Revision erhoben, hat die Behörde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.

§ 4

Text

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat.

§ 5

Text

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Behörden, die nicht mit der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraut sind, zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz bestimmen.

§ 6

Text

Nationale Kontaktstelle

Paragraph 6,

Kontaktstelle im Sinne unionsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union ist der Bundesminister für Inneres.

§ 7

Text

Dezentrale Informationszentren

Paragraph 7,

Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

  1. Ziffer eins
    mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
  2. Ziffer 2
    mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
  3. Ziffer 3
    mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
  4. Ziffer 4
    mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

§ 8

Text

3. Hauptstück
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als:
    1. Ziffer eins
      Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
    2. Ziffer 2
      Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
    3. Ziffer 3
      Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
    4. Ziffer 4
      „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
    5. Ziffer 5
      „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
    6. Ziffer 6
      „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
    7. Ziffer 7
      Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
    8. Ziffer 8
      Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Ziffer 7,) zu erhalten;
    (Ziffer 9, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
    1. Ziffer 10
      „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
  3. Absatz 3,Die Aufenthaltsbewilligung (Absatz eins, Ziffer 10,) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Paragraph 69,).
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Paragraphen 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.

§ 9

Text

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine „Anmeldebescheinigung“ (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
    2. Ziffer 2
      eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
  2. Absatz 2,Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
    2. Ziffer 2
      eine „Daueraufenthaltskarte“ (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
  3. Absatz 3,Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Absatz 2, Ziffer eins,) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

§ 10

Text

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
  2. Absatz eins a,Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 3 und 9 und 43 Absatz 3, werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
  3. Absatz 2,Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
  4. Absatz 3,Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
    3. Ziffer 3
      dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
    4. Ziffer 4
      der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;
    5. Ziffer 5
      die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
    6. Ziffer 6
      der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
    7. Ziffer 7
      ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz 5, vorliegt;
    8. Ziffer 8
      dem Fremden eine Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, ausgestellt wird.
  5. Absatz 4,Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
  6. Absatz 5,Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.

§ 11

Text

4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
    2. Ziffer 2
      gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
    4. Ziffer 4
      eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
    5. Ziffer 5
      eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
    6. Ziffer 6
      er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
  2. Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
    2. Ziffer 2
      der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
    3. Ziffer 3
      der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
    5. Ziffer 5
      durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
    6. Ziffer 6
      der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
    2. Ziffer 2
      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
    3. Ziffer 3
      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
    4. Ziffer 4
      der Grad der Integration;
    5. Ziffer 5
      die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
    6. Ziffer 6
      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
    7. Ziffer 7
      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
    8. Ziffer 8
      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
    9. Ziffer 9
      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
  4. Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
    1. Ziffer eins
      sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
  5. Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
  6. Absatz 6,Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
  7. Absatz 7,Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.

§ 12

Text

Quotenpflichtige Niederlassung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :
    1. Ziffer eins
      die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
  2. Absatz 2,Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in ein nach Quotenjahren und Quotenarten zu führendes Register, das vom Landeshauptmann zu führen ist, aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen. Sofern ein Antrag abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, nicht persönlich gestellt wird, ist im Falle der Behebung des Mangels für die Eintragung in das Register der Zeitpunkt des tatsächlichen persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der Behörde maßgeblich. In einem Quotenjahr gestellte Anträge sind unbeschadet des Erledigungszeitpunktes auf dieses Quotenjahr so lange anzurechnen, wie Quotenplätze im Register vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darf ein solcher nur dann erteilt werden, wenn ein aus dem Register nach Absatz 2, zugeordneter Quotenplatz zur Verfügung steht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels verringert die im Register nach Absatz 2, vorhandene Anzahl von Plätzen. Die konkrete Zuteilung eines Quotenplatzes erfolgt mit Erteilung des Aufenthaltstitels und in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde.
  4. Absatz 4,Steht zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in diesem Quotenjahr kein Quotenplatz im Register nach Absatz 2, mehr zur Verfügung, so ist – ausgenommen in Fällen der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, – der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei die Zurückweisungsentscheidung Angaben über die Reihung und die Gesamtzahl der bis zum Entscheidungszeitpunkt gestellten Anträge im Quotenjahr und der zur Verfügung stehenden Quotenplätze zu enthalten hat.
  5. Absatz 5,Kann auf Grund der Reihung im Register nach Absatz 2, ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zurückgewiesen werden, weil noch nicht alle verfügbaren Quotenplätze der betreffenden Quotenart rechtskräftig vergeben worden sind, ist die Erledigung dieses Antrages bis zum Freiwerden eines Quotenplatzes der betreffenden Quotenart oder bis zur Ausschöpfung der betreffenden Quotenart aufzuschieben. Der Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
  6. Absatz 6,Wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen oder zurückgewiesen und wurde dagegen Beschwerde erhoben, hat dies keinen Einfluss auf die Reihungen von anderen Anträgen im Register nach Absatz 2, Liegt eine abweisende oder zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes – ausgenommen eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, VwGVG – vor, wird der betreffende Quotenplatz frei.
  7. Absatz 7,Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 8, VwGVG. Der Fremde oder der Zusammenführende hat zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen. Weitere Reihungsmitteilungen können auch in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Absatz eins, erlischt.
  8. Absatz 8,Aufenthaltstitel für Kinder, die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, FPG rechtmäßig aufhältig sind, und Fremde, denen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden.

§ 13

Text

Niederlassungsverordnung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Bundesregierung erlässt über Vorschlag des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates eine Verordnung, mit der für jeweils ein Kalenderjahr die Anzahl der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3, sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde festgelegt werden (Niederlassungsverordnung).
  2. Absatz 2,In der Niederlassungsverordnung ist getrennt nach Quotenarten die Anzahl der Aufenthaltstitel festzulegen, die
    1. Ziffer eins
      Familienangehörigen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ anstreben (Paragraph 47, Absatz 4 und Paragraph 56, Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht (Paragraphen 44, Absatz eins und 46 Absatz 5,) auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen und
    5. Ziffer 5
      Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, nach Österreich kommen wollen,
    in dem Kalenderjahr, für das die Verordnung erlassen wird (Quotenjahr), höchstens erteilt werden dürfen. Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Niederlassungsverordnung die Aufenthaltstitel so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.
  3. Absatz 3,Vor Erlassung der Niederlassungsverordnung gemäß Absatz 2, sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Land benötigten Aufenthaltstitel zu erstatten (Absatz 2, Ziffer eins bis 5); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung weiters festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde (Paragraph 5, AuslBG), mit denen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG einräumen darf, und
    2. Ziffer 2
      die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer (Paragraph 5, AuslBG), mit denen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG einräumen darf.
  5. Absatz 5,Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung hinsichtlich der Quotenarten nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hierbei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.
  6. Absatz 6,(Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung der Niederlassungsverordnung auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.
  7. Absatz 7,Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, dass sie mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft treten kann. Wird sie nicht rechtzeitig erlassen, ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Aufenthaltstitel erteilt werden darf.
  8. Absatz 8,Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung die Niederlassungsverordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Absatz 2 und 6 abzuändern.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Integrationsvereinbarung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
  2. Absatz 2,Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
    1. Ziffer eins
      das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 14a

Beachte für folgende Bestimmung

Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
  3. Absatz 3,Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
  4. Absatz 4,Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
    2. Ziffer 2
      einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
    3. Ziffer 3
      über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
    4. Ziffer 4
      einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.
    Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
  5. Absatz 5,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
    2. Ziffer 2
      denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
    3. Ziffer 3
      wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7,Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

§ 14b

Beachte für folgende Bestimmung

Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 b,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
  2. Absatz 2,Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,
    2. Ziffer 2
      einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,
    3. Ziffer 3
      minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
    4. Ziffer 4
      minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
    5. Ziffer 5
      einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
    6. Ziffer 6
      einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
    7. Ziffer 7
      über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
    2. Ziffer 2
      denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Kostenbeteiligung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, 3 und 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins,, sofern dieser spätestens binnen 18 Monaten, nachdem der Familienangehörige erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Deutsch-Integrationskurse zu orientieren.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

1. Im Titel des BGBl. I Nr. 122/2015 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2015
2. Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Kursangebot

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die angebotenen Deutsch-Integrationskurse haben jedenfalls vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte zu enthalten, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierung der Kurse und die Evaluierung der vermittelten Lehrinhalte werden vom Österreichischen Integrationsfonds vorgenommen. Die Kurse werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert; die Zertifizierung kann auf Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
  3. Absatz 3,Auf die Bereitschaft der Länder und Gemeinden, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Kurse im Sinne des Absatz eins, durchgeführt und finanziert haben und sich bereit erklären, diese weiterhin durchzuführen, ist bei der Zertifizierung Bedacht zu nehmen. Kostenbeteiligungen der Länder und Gemeinden vermindern Beiträge gemäß Paragraph 15, nicht.
  4. Absatz 4,Die Inhalte der Kurse in Bezug auf Lernziele, Lehrmethode und Qualifikation des Lehrpersonals, die Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Form und Inhalt der Kursbestätigung werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. Absatz 5,Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, oder der nach Absatz 4, erlassenen Verordnung entsprechen. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
  6. Absatz 6,Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß Paragraphen 14 bis 16 übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Inneres gegenüber weisungsgebunden.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

5. Hauptstück
Integrationsförderung und Integrationsbeirat

Integrationsförderung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Fremden, die zur Niederlassung berechtigt sind, kann - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16 - Integrationsförderung gewährt werden; damit sollen ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben in Österreich und die Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
  2. Absatz eins a,Der Österreichische Integrationsfonds kann mit dem Fremden Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
  3. Absatz 2,Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse;
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und
    5. Ziffer 5
      Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.
  4. Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
  5. Absatz 4,Soweit der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Integration Fremder in Europa ist.
  6. Absatz 5,Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des Paragraph 37, zulässig.

§ 18

Text

Integrationsbeirat

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Integrationsbeirat dient dem Meinungsaustausch zu integrationsrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und zu Empfehlungen des Expertenrates für Integration sowie der Beratung über die Umsetzung dieser Empfehlungen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Integrationsbeirat gehören an
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres sowie je ein Vertreter der mit Integrationsfragen befassten Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen.
  3. Absatz 3,Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 19

Text

6. Hauptstück
Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
  4. Absatz 4,Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.
  6. Absatz 6,Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
  7. Absatz 7,Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter persönlich ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) zu belehren. Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und den gesetzlichen Vertretern von unmündigen minderjährigen Fremden, kannabweichend von Satz 1 und 2 der Aufenthaltstitel oder die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auch zu eigenen Handen zugestellt (Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) werden, sofern sie im Inland rechtmäßig aufhältig sind, über eine Zustelladresse im Inland verfügen und Paragraph 21, Absatz eins, dem nicht entgegensteht.
  8. Absatz 8,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  9. Absatz 9,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 8, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  10. Absatz 11,Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
  11. Absatz 12,Unbeschadet des Paragraph 24, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung durch das Verwaltungsgericht des Landes unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

§ 20

Text

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
  2. Absatz eins a,Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
    1. Ziffer eins
      das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
    2. Ziffer 2
      in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
    es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
  3. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
  4. Absatz 3,Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
  5. Absatz 4,Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
  6. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
  7. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
    2. Ziffer 2
      sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
    er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

§ 21

Text

Verfahren bei Erstanträgen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    2. Ziffer 2
      Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
    3. Ziffer 3
      Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
    4. Ziffer 4
      Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
    5. Ziffer 5
      Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
    6. Ziffer 6
      Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    7. Ziffer 7
      Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG;
    8. Ziffer 8
      Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,;
    9. Ziffer 9
      Drittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
    10. Ziffer 10
      Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
  6. Absatz 6,Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 21a

Text

Nachweis von Deutschkenntnissen

Paragraph 21 a,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, stellen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
  4. Absatz 4,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
    2. Ziffer 2
      denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
    3. Ziffer 3
      die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Absatz 6, genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

§ 22

Text

Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Berufsvertretungsbehörden im Ausland

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde im Ausland hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Antrages hinzuwirken, die Antragsdaten zu erfassen und den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wird der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht, ist dieser von ihr ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und der Antragsteller an die zuständige Berufsvertretungsbehörde zu verweisen.
  2. Absatz 2,Entspricht der Antrag nicht den Erfordernissen der Paragraphen 19, Absatz eins und 21 a Absatz eins, oder einer mit Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.

§ 23

Text

Verfahren bei Inlandsbehörden

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  2. Absatz 2,Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte (Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.
  3. Absatz 3,Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Absatz 2,) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.
  4. Absatz 4,Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.

§ 24

Text

Verlängerungsverfahren

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2,Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
    2. Ziffer 2
      der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
    Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
  3. Absatz 3,Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
  4. Absatz 4,Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

§ 25

Text

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
  2. Absatz 2,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
  3. Absatz 3,Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 26

Text

Zweckänderungsverfahren

Paragraph 26,

Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

§ 27

Text

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt.
  2. Absatz 2,Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,
    1. Ziffer eins
      bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils;
    2. Ziffer 2
      bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder
    3. Ziffer 3
      aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
  3. Absatz 3,Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) ist;
    2. Ziffer 2
      der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer Maßnahme nach dem FPG war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
  4. Absatz 4,Der Familienangehörige hat die Umstände nach Absatz eins bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.

§ 28

Text

Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot
    1. Ziffer eins
      auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
    2. Ziffer 2
      erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Ziffer eins, begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates plante, oder
    3. Ziffer 3
      erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  3. Absatz 3,Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Artikel 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, verletzt würde.
  4. Absatz 4,Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 2, in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
  5. Absatz 5,Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz eins bis 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gilt.
  6. Absatz 6,Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 und 42 sind überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 12 bis 12 c AuslBG nicht länger vorliegen.

§ 29

Text

Mitwirkung des Fremden

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Gelingt es dem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken und hat keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung.
  3. Absatz 3,Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.
  4. Absatz 4,Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.

§ 30

Text

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
  2. Absatz 2,An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

§ 30a

Text

Zwangsehe und Zwangspartnerschaft

Paragraph 30 a,

Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, kann sich keiner der Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt.

§ 31

Text

Rahmenbedingungen

Paragraph 31,

Das Verhalten eines in Österreich befindlichen Fremden hat sich am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren.

§ 32

Text

Selbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 32,

Mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

§ 33

Text

Unselbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich – unbeschadet einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz – nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 20 d, Absatz 2, oder 20e Absatz eins, AuslBG sind gegebenenfalls von der Behörde von Amts wegen einzuholen.

§ 34

Text

7. Hauptstück
Verwenden personenbezogener Daten

Allgemeines

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

§ 35

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.

§ 36

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Behörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom Bundesverwaltungsgericht und von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 34, Absatz 2,

§ 37

Text

Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Landespolizeidirektion die in Paragraph 27, Absatz eins, BFA-VG genannten Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu überlassen, soweit sie nicht selbst technisch in der Lage sind, Daten im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallenden Vorsatztaten, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft und die Strafvollzugsanstalten und gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilungen hat die Behörde, soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate.
  5. Absatz 5,Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Sozialversicherung, Daten zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Erfüllung der ihnen durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigen.

§ 38

Text

Internationaler und unionsrechtlicher Datenverkehr

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der gemäß Paragraph 35, verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Die nationale Kontaktstelle (Paragraph 6,) ist ermächtigt, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG verarbeitete Daten von Fremden auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften an andere nationale Kontaktstellen zu übermitteln sowie entsprechende Daten von anderen nationalen Kontaktstellen zu empfangen und zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einzelfall auf begründete Anfrage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, diesem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 BFA-VG verarbeitete Daten unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zu übermitteln. In Fällen des Artikel 27, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie hat die Übermittlung binnen zwei Monaten zu erfolgen.

§ 39

Text

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des zentralen Melderegisters

Paragraph 39,

Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

§ 40

Text

Niederlassungsregister

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten und beantragten Aufenthaltstitel (Paragraph 8,) und Dokumentationen von unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (Paragraph 9,) jeweils getrennt nach Art und mit Angabe des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsstaats, des Zielstaats, des Familienstandes, der Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Die Behörde ist - unbeschadet anderer Ermittlungsermächtigungen - ermächtigt, diese Daten zu ermitteln. Die Daten sind unmittelbar nach der Ermittlung zu anonymisieren und dem Bundesminister für Inneres in dieser Form zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen.
  2. Absatz eins a,Gleichzeitig mit der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an den Bundesminister für Inneres haben die Behörden die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden, verknüpft mit dessen Namen (Vor- und Zunamen), Geburtsdatum sowie Wohnadresse für Zwecke des Bildungsstandsregisters (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes) der Bundesanstalt Statistik Österreich (Paragraph 22, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000) zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt für die betreffenden Fremden bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-Government-Gesetz) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich der amtlichen Statistik (bPK-AS) zu beantragen und nach deren Erhalt unverzüglich die Daten der Betroffenen mit Ausnahme der Schul- und Berufsausbildung zu löschen.
  3. Absatz 2,Die Behörden haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten und bei ihnen beantragten Aufenthaltstitel (Paragraph 8,) und Dokumentationen von unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechten (Paragraph 9,) im Sinne des Absatz eins und darüber hinaus monatlich zahlenmäßig über die Erfüllung der Quotenpflicht zu informieren.
  4. Absatz 3,Wurde die für dieses Jahr für ein Land oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung (Paragraph 12,) festgelegte Anzahl von Aufenthaltstiteln erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verständigen.

§ 41

Text

2. TEIL
BESONDERER TEIL

1. Hauptstück
Niederlassung von Drittstaatsangehörigen

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder
    4. Ziffer 4
      ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, AuslBG
    vorliegt.
  3. Absatz 3,Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
  4. Absatz 4,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

§ 41a

Text

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
    2. Ziffer 2
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. Ziffer 3
      eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, besitzen,
    2. Ziffer 2
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. Ziffer 3
      eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.
  3. Absatz 3,Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 67, verfügt haben.
  5. Absatz 5,Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
  6. Absatz 6,Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.
  7. Absatz 7,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
  8. Absatz 8,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,) nicht zu erteilen ist.
  9. Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
    3. Ziffer 3
      über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3
    verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
  10. Absatz 10,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
    2. Ziffer 2
      für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, NAG abgeleitet werden kann
    und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.
  11. Absatz 11,In den Fällen der Absatz eins und 7 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

§ 42

Text

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
  4. Absatz 4,Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.

§ 43

Text

„Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
    1. Ziffer eins
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. Ziffer 3
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
    4. Ziffer 4
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
    verfügen.
  4. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins, 2, oder 3 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, nicht vorliegt, und
    3. Ziffer 3
      sie in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b AuslBG ausgeübt haben.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 44

Text

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (Paragraph 95, FPG), kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      in den Ruhestand versetzt worden sind.

§ 44a

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 44 a,

In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 43, Absatz 3, ist Paragraph 24, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 45

Text

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.
  2. Absatz 2,Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) oder, eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
  3. Absatz 3,Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
  5. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf diese angerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
    2. Ziffer 2
      sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
    er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
  6. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
  7. Absatz 6,Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
  8. Absatz 7,Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
  9. Absatz 8,Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
  10. Absatz 9,Liegt ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.
  11. Absatz 10,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  12. Absatz 11,Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
  13. Absatz 12,Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben.
    Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

§ 46

Text

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    1. Ziffer eins
      der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
      1. Litera a
        einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
      2. Litera b
        einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
      3. Litera c
        Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
  2. Absatz 2,Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
  3. Absatz 3,Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
  4. Absatz 4,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.
  5. Absatz 5,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.

§ 47

Text

2. Hauptstück
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3,Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. Ziffer eins
      Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
    2. Ziffer 2
      Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
      1. Litera a
        die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
      2. Litera b
        die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
      3. Litera c
        bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

    Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

  4. Absatz 4,Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
    2. Ziffer 2
      wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
    3. Ziffer 3
      wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.

§ 49

Text

3. Hauptstück
Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 AuslBG vorliegt.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist oder
    3. Ziffer 3
      wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist.
    Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
  4. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist.
  5. Absatz 5,Ein Antrag gemäß Absatz eins, 2 und 4 ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In den Fällen der Absatz eins und 4 hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

§ 50

Text

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 4, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

§ 50a

Text

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

Paragraph 50 a,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates seit mindestens 18 Monaten innehaben, kann ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, erfüllt sind. Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 gilt.
  2. Absatz 2,Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind binnen einer Frist von einem Monat ab Einreise zu stellen, sofern sie nicht im Ausland eingebracht werden. Der Antragsteller ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Die Antragstellung ist auf Antrag zu bestätigen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung festzulegen.

§ 51

Text

4. Hauptstück
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
    2. Ziffer 2
      für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
    3. Ziffer 3
      als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
    1. Ziffer eins
      wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
    2. Ziffer 2
      sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
    3. Ziffer 3
      sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
  3. Absatz 3,Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52

Text

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
    2. Ziffer 2
      Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    3. Ziffer 3
      Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    4. Ziffer 4
      Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
      1. Litera a
        die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
      2. Litera b
        die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
      3. Litera c
        bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
  2. Absatz 2,Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

§ 53

Text

Anmeldebescheinigung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
    4. Ziffer 4
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
    6. Ziffer 6
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
    7. Ziffer 7
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

§ 53a

Text

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

Paragraph 53 a,
  1. Absatz eins,EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
    1. Ziffer eins
      Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
    2. Ziffer 2
      Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
    3. Ziffer 3
      durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
    2. Ziffer 2
      sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
    3. Ziffer 3
      drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
    Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
  4. Absatz 4,EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
  5. Absatz 5,Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
    2. Ziffer 2
      der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
    3. Ziffer 3
      der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

§ 54

Text

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  3. Absatz 3,Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
  4. Absatz 4,Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
  5. Absatz 5,Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
    1. Ziffer eins
      die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
    3. Ziffer 3
      ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
    4. Ziffer 4
      es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
    5. Ziffer 5
      ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
  6. Absatz 6,Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

§ 54a

Text

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 54 a,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
  3. Absatz 3,Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

§ 55

Text

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
  3. Absatz 3,Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
  4. Absatz 4,Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  5. Absatz 5,Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
  6. Absatz 6,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

§ 56

Text

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
  3. Absatz 3,Angehörigen nach Absatz eins, kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
    Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 57

Text

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

Paragraph 57,

Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

§ 58

Text

5. Hauptstück
Aufenthaltsbewilligungen

Rotationsarbeitskräfte

Paragraph 58,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Rotationsarbeitskraft (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Sicherungsbescheinigung oder eine Berechtigung für Rotationsarbeitskräfte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.

§ 59

Text

Betriebsentsandte

Paragraph 59,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (Paragraph 18, Absatz 4, AuslBG) ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.

§ 60

Text

Selbständige

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
    3. Ziffer 3
      die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
    Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§ 61

Text

Künstler

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und
    1. Ziffer eins
      im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
  2. Absatz 2,Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 62

Text

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Paragraph 62,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG), ausüben und
  3. Ziffer 3
    die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.

§ 63

Text

Schüler

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. Ziffer eins
      ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
    2. Ziffer 2
      ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
    3. Ziffer 3
      Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
    4. Ziffer 4
      Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
    5. Ziffer 5
      außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Absatz eins,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 64

Text

Studierende

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
  4. Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, anstreben, kann auf Antrag einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles weiter vorliegen. Paragraph 19, gilt.
  5. Absatz 5,Anträge gemäß Absatz 4, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Absatz eins, zu stellen und begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und vorzulegende Nachweise für die Bestätigung gemäß Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

§ 65

Text

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 65,

Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Paragraphen 63, oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Paragraphen 63 bis 64 erfüllen.

§ 66

Text

Sozialdienstleistende

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
    4. Ziffer 4
      die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
    5. Ziffer 5
      ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 2,, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (Paragraphen 24, Absatz 4, und 26) erteilt werden.

§ 67

Text

Forscher

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
    3. Ziffer 3
      sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) nachweisen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,)

§ 68

Text

Aufnahmevereinbarung

Paragraph 68,

Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Vertragspartner;
  2. Ziffer 2
    den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. Ziffer 3
    Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.

§ 69

Text

Familiengemeinschaft

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (Paragraph 59,), für Selbständige (Paragraph 60,), für Schüler (Paragraph 63,) oder Sozialdienstleistende (Paragraph 66,) erteilt wurde.

§ 70

Text

6. Hauptstück
Zertifizierung von Einrichtungen

Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
  4. Absatz 4,Verantwortliche von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich
    1. Ziffer eins
      die örtlich zuständige Behörde über jeden in der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und
    2. Ziffer 2
      den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, unmöglich macht,
    in Kenntnis zu setzen.

§ 71

Text

Zertifizierte Forschungseinrichtung

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Forschungszweck der Einrichtung besteht;
    2. Ziffer 2
      die Haftung für Forscher auf Grund einzugehender Aufnahmevereinbarungen (Paragraph 68,) erklärt wurde;
    3. Ziffer 3
      die Mittel zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (Paragraph 68,) nachgewiesen werden, und
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.
    Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat entzogen werden, wenn Verantwortliche einer Forschungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
  4. Absatz 4,Verantwortliche einer zertifizierten Forschungseinrichtungen haben unverzüglich
    1. Ziffer eins
      die örtlich zuständige Behörde über jede vorzeitige Beendigung einer Aufnahmevereinbarung, über jeden in der Person des Forschers gelegenen Umstand, der seine weitere Mitwirkung im Rahmen des Forschungsprojektes nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über die Beendigung des Forschungsprojektes und die vereinbarte Beendigung der Aufnahmevereinbarung;
    2. Ziffer 2
      den Bundesminister für Inneres über jeden sonstigen Umstand, der die Durchführung des Forschungsprojektes verhindert;
    in Kenntnis zu setzen.

§ 77

Text

3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 26,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 4,);
    2. Ziffer 2
      ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
    3. Ziffer 3
      zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, gewährt;
    4. Ziffer 4
      eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder
    5. Ziffer 5
      seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11,, Paragraph 27, Absatz 4, 51, Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
    3. Ziffer 3
      während einer aufrechten Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
    4. Ziffer 4
      Sprachdiplome oder Kurszeugnisse gemäß Paragraph 21 a, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;
    5. Ziffer 5
      Nachweise gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder
    6. Ziffer 6
      eine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer eine Tat nach Absatz 2, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 79

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 79,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 80

Text

Verweisungen

Paragraph 80,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 81

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
  3. Absatz 3,Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.
  4. Absatz 4,Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53,
  5. Absatz 5,Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 50 a, FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 50 a, FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14, ff.) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach Paragraph 50 a, FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
  6. Absatz 6,Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.
  7. Absatz 7,Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt worden. Paragraph 54 a, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, findet auf diese Fälle keine Anwendung.
  8. Absatz 8,Anträge gemäß Paragraphen 19, Absatz 8 und 21 Absatz 3, sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
  9. Absatz 9,Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. Paragraph 20, Absatz 2, gilt.
  10. Absatz 10,Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 72, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, weiter.
  11. Absatz 11,Verfahren gemäß Paragraphen 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraphen 19, Absatz 8, 21, Absatz 3, 43, Absatz 2, 44, Absatz 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. Paragraph 23, Absatz eins, gilt. Verfahren nach Paragraph 73, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anhängig sind, sind nach Paragraph 46, Absatz 6, fortzuführen.
  12. Absatz 12,Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß Paragraph 75, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind ohne weitere Behandlung der Behörde (Paragraph 3, Absatz eins,) zu übermitteln. Absatz 11, gilt.
  13. Absatz 13,Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  14. Absatz 14,Wurde ein Aufenthaltstitel vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erteilt, ist Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf ein unmittelbar darauffolgendes Verfahren gemäß Paragraphen 24, oder 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mietbelastungen die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte nicht schmälern. Anlässlich der Ausfolgung des Aufenthaltstitels in einem solchen Verfahren ist der Fremde über die geltende Rechtslage betreffend die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 5, zu belehren.
  15. Absatz 15,Alle nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 44, Absatz 4 und 69 a sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zu Ende zu führen.
  16. Absatz 16,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:
    1. Ziffer eins
      „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“,
    2. Ziffer 2
      „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und
    3. Ziffer 3
      „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“.
  17. Absatz 17,Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
  18. Absatz 18,Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum 30. Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2013 endet.
  19. Absatz 19,Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum 30. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis 30. Juni 2012 zulässig ist.
  20. Absatz 20,Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 18, oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 18, oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a,
  21. Absatz 21,Für den Anwendungsbereich des Absatz 19, sind die Paragraphen 15 und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis 30. Juni 2012 weiter anzuwenden.
  22. Absatz 22,Paragraph 21 a, ist auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.
  23. Absatz 23,Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  24. Absatz 24,Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Ende zu führen.
  25. Absatz 25,Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  26. Absatz 26,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  27. Absatz 27,Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
  28. Absatz 28,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Absatz 25, zu enthalten.
  29. Absatz 29,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.
  30. Absatz 30,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  31. Absatz 31,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 weiter.
  32. Absatz 32,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 weiter.
  33. Absatz 33,Für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, gilt Paragraph 45, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, auch wenn sie in den fünf Jahren nicht nur aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) ununterbrochen rechtmäßig aufhältig waren.
  34. Absatz 34,Gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 112 vom 24. April 2012 Seite 10 EWR-Bürger sind, gelten ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53,
  35. Absatz 35,Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.

§ 82

Beachte für folgende Bestimmung

Im Titel des BGBl. I Nr. 122/2015 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2015

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 85,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

  2. Absatz 3,Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2006 kann – nach Durchführung des in Paragraph 13, normierten Verfahrens – bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11, 11, Absatz 5, 19, Absatz 4, 24, Absatz 2 und 4, 37 Absatz 5 und 60 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  5. Absatz 6,Paragraph 40, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  6. Absatz 7,Die Paragraphen 36, Absatz 2 und 45 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  7. Absatz 8,Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in Kraft gesetzt werden.
  8. Absatz 9,Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2, Absatz eins, Ziffer 15 bis 18, 3 Absatz 2 und 5, 8 Absatz eins, Ziffer 5, 11, Absatz eins und 3, 19 Absatz 7 bis 10, 20 Absatz 2, 21, Absatz 3 bis 6, 23 Absatz 2, 24, Absatz eins und 2, 28 Absatz eins, 43, 44, Absatz 3 und 4, 44 a und 44 b samt Überschrift, 46 Absatz 6, 50, Absatz 2,, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, Paragraphen 73 bis 75 samt Überschriften, Paragraphen 76, Absatz eins und 5, 77 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 81, Absatz 8 bis 12 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft. Der Paragraph 72, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
  9. Absatz 10,Paragraph 69 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.
  10. Absatz 11,Paragraph 69 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
  11. Absatz 12,Die Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 2, Absatz eins, Ziffer 6, 9, 14, 15, 18 bis 20, Absatz 6 und 7, Paragraphen 3, Absatz 3, 5, Absatz eins und 2, 7, 8 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4 und 5, 9 samt Überschrift, 10 samt Überschrift, 11 Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und Absatz 5, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 14, Absatz eins und 9, 18 Absatz 2, Ziffer eins, 19, Absatz eins, 4, 5, 7 und 11, 20 Absatz 3 bis 5, 21 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 6, 22, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 23,, Paragraphen 23, Absatz eins und 2, 24 Absatz 4, 25, Absatz eins, 27, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 28,, Paragraphen 28, Absatz 5, 29, Absatz 4, 30, Absatz 3, 30 a, samt Überschrift, 35 Absatz eins, 37, Absatz 4 und 6, 38 Absatz 4, 41, Absatz 2, Ziffer eins, 43, Absatz 4 bis 7, 44 Absatz eins, 4 und 5, Paragraphen 44 b, Absatz 3, 45, Absatz eins a und Absatz 6 bis 8, 46 Absatz 3, 4 a und 5, 47 Absatz eins und 5, 48 Absatz eins a und Absatz 3 bis 5, die Überschrift des 4. Hauptstücks, Paragraphen 51 bis 57 samt Überschriften, 58 Ziffer 2, 63, Absatz eins und 3, 66 Absatz 2, 67, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 69,, Paragraphen 69, Absatz eins, 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2 und 6, 77, 81 Absatz 7 und 13 bis 15, 83 Ziffer 2, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  12. Absatz 13,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9, 8, Absatz 4, 11, Absatz eins, Ziffer 4, 20, Absatz 5, Ziffer eins und 2, 27, die Überschrift des Paragraph 30,, Paragraphen 30, Absatz eins, 30 a, samt Überschrift, 37 Absatz 4, 47, Absatz 3, Ziffer eins, 48, Absatz eins, Ziffer 3, 50, Absatz eins, Ziffer 2, 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, 53, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 53 a Absatz 3 und 5 Ziffer 3, 54, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5 bis 7, 69 a Absatz eins, Ziffer 4, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  13. Absatz 14,Die Paragraphen 11, Absatz 5 und 51 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  14. Absatz 15,Die Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, Ziffer 14, 15 und 18, 3 Absatz 5,, Paragraphen 6, 8,, die Überschrift des Paragraph 9, 9, Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraphen 10, Absatz eins und 3, 11 Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 und Absatz 2, Ziffer 6, sowie Absatz 3, Ziffer 8 und 9, Paragraphen 12, 13, Absatz eins bis 5 und Absatz 7 und 8, Paragraphen 14 bis 15 samt Überschriften, 16 Absatz eins, 2 und 5, 17 Absatz eins a, 18, samt Überschrift, 19 Absatz eins, 2, 7 und 11, 20 Absatz eins, eins a und 4 a, 21 Absatz 2 und 6, 21 a samt Überschrift, 22 Absatz 2, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins und 3, 25, die Überschrift des Paragraph 27,, Paragraphen 27, 28, Absatz eins, 5 und 6, 30 Absatz 3, 30 a,, die Überschrift des Paragraph 38,, Paragraphen 38, Absatz 3 und 4, 40 Absatz eins und 2, 41 bis 48 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Hauptstückes des 2. Teiles, Paragraphen 49 bis 50 a samt Überschriften, die Überschrift des 4. Hauptstückes des 2. Teiles, die Überschrift des Paragraph 51,, Paragraphen 51, Absatz 3, 52, Absatz eins, 53, Absatz eins und 2, 53 a Absatz eins und 4, 54 Absatz eins, 2, 4 und 6 und 7, 54 a Absatz eins, 55, Absatz 2 bis 5, 56 Absatz 2 und 3, 57, 64, 69 a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 73, Ziffer eins und 3, 74, 75 Absatz eins, 76, Absatz 3, 77, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 81 Absatz 16 bis 22 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  15. Absatz 16,Paragraph 41 a, Absatz 10,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 69 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  16. Absatz 17,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 7, 3, Absatz 2, 3 a, samt Überschrift, 8 Absatz eins, Ziffer 10, 10, Absatz eins und eins a, 11 Absatz eins, Ziffer eins, 12, Absatz 4 und 6 bis 8, 21 Absatz 6, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, Absatz 2 und 3 Ziffer 3, 28, Absatz eins, 30 a, Absatz eins, 36, Absatz 2, 37, Absatz eins, 3 und 4, 38 Absatz 3 und 4, 41 a Absatz 3, 9 und 10, 43 Absatz 3, 44 a, 45, Absatz 2 und 8, 48 Absatz 2, 55, Absatz 3 und 4, 64 Absatz 5 und 81 Absatz 5, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 18, 3, Absatz 5, 11, Absatz eins, Ziffer 3, 19, Absatz 10, 41 a, Absatz 11, 43, Absatz 4 und 5, 44 b, 69 a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die Paragraphen 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie Paragraph 76, samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  17. Absatz 18,Die Paragraphen 3, Absatz 2 bis 5, 3 a, 8 Absatz eins, Ziffer 3, 4, 7 und 8, 10 Absatz 2 und 3 Ziffer 3 und 4, 11 Absatz 3, 12, Absatz 5 und 7, 13 Absatz 2, Ziffer 5, 19, Absatz 8, 20, Absatz 3, 4 a und 5, 21 Absatz 3, 21 a, Absatz 5, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, 28, Absatz eins, 33, Absatz 2, 37, Absatz 3 und 4, die Zitatanpassung in Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraphen 41, Absatz 2 bis 4, 41 a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 7, 8, 9 und 11, die Paragraphen 42, Absatz eins bis 3, 43 Absatz eins, 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 45,, die Paragraphen 45, Absatz eins, 2, 8, 10 und 12, 46 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 47 Absatz 4 und 5, die Überschrift des Paragraph 49,, die Paragraphen 49, Absatz eins bis 5, die Überschrift des Paragraph 50,, die Paragraphen 50, Absatz eins, 56, Absatz 3, 61, 64, Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 65,, die Paragraphen 65 und 81 Absatz 23 bis 27 und 29 bis 33 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 9, 48, samt Überschrift und 78 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  18. Absatz 19,Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.
  19. Absatz 20,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5,, Paragraph 7,, die Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles, Paragraph 17, Absatz eins a, 2 und 4, Paragraph 18, Absatz 2 und 4, Paragraph 21 a, Absatz 7,, Paragraph 81, Absatz 35 und Paragraph 83, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  20. Absatz 20 a,Paragraph 16, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  21. Absatz 21,Die Paragraphen 2, Absatz 6, 3, Absatz 2, 3 a, 3 b, samt Überschrift, 4, 10 Absatz 3, Ziffer 4, 11, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 3 und 5, 12 Absatz 2, 5 und 6, 13 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 7, 14 b, Absatz eins, 19, Absatz eins, 7 und 12, 21 Absatz 2, Ziffer 6 bis 10 und Absatz 6, 23, Absatz 2, 33, Absatz 2, 37, Absatz 5, 41 a, Absatz 6, Ziffer 2, 45, Absatz 4 a, 49, Absatz 4, 50, Absatz eins, 55, Absatz 3, 64, Absatz 4, 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 68 Ziffer 3, 77, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 83 Ziffer eins und 3 sowie der Eintrag zu Paragraph 3 b, im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraph 67, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.

§ 83

Beachte für folgende Bestimmung

Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Vollziehung

Paragraph 83,

Mit der Vollziehung

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 13 und 38 Absatz eins, ist die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 15, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    der Paragraphen 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und
  5. Ziffer 5
    der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.

Art. 79

Text

Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 2, 8, 11, 20, 27, 30, 30 a, 37, 47, 48, 50, 52, 53, 53 a, 54 und 69 a, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,)

  1. Absatz eins,Artikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.