Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Dienstleistungsscheckgesetz, Fassung vom 01.01.2014

§ 0

Langtitel

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)
StF: BGBl. I Nr. 45/2005 (NR: GP XXII RV 856 AB 925 S. 110. BR: AB 7287 S. 722.)

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Absatz 4, nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird.
  2. Absatz 2,Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatz eins, können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.
  4. Absatz 4,Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.

§ 2

Text

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat Entgelte aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, jeweils unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die diesem durch eine verspätete Übergabe von Dienstleistungsschecks entstehen, zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, und des jeweils anzuwendenden Mindestlohntarifs eingehalten werden. Das Entgelt hat neben dem entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit gebührenden Stundenlohn auch eine Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub nach Paragraph 10, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, und die aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber hat auf dem Dienstleistungsscheck seinen Namen und die aus seiner e-card ersichtliche Sozialversicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers und die aus der e-card des Arbeitnehmers ersichtliche Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie den Beschäftigungstag einzusetzen.
  5. Absatz 5,Bei erstmaliger Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers mit Dienstleistungsscheck und im Falle von Änderungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übergeben und zu bestätigen, dass seine Angaben auf den von ihm übergebenen Dienstleistungsschecks richtig sind.
  6. Absatz 6,Verfügt der Arbeitgeber noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt die zur Vergabe einer e-card durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlichen Daten, insbesondere sein Geburtsdatum und seine Anschrift, anzugeben.
  7. Absatz 7,Mit der Übergabe von Dienstleistungsschecks in Höhe des nach Absatz 3, geschuldeten Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an den Arbeitnehmer sind sämtliche Entgeltverpflichtungen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph eins, ergeben, bleiben unberührt.

§ 3

Text

Verpflichtungen des Arbeitnehmers

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung, seine e-card vorzulegen und seine Arbeitsberechtigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates der nach seinem Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bei erstmaliger Vorlage und im Falle von Änderungen hat der Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat auf dem Beiblatt die zur Bearbeitung erforderlichen Daten, insbesondere seinen Namen, seine Anschrift, seine Staatsangehörigkeit und einen Hinweis, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer), anzugeben und zu bestätigen, dass die ihn betreffenden Angaben auf dem Beiblatt und auf den von ihm vorgelegten Dienstleistungsschecks richtig sind. Zur Erleichterung der Auszahlung des Entgelts hat der Arbeitnehmer nach Möglichkeit auch ein Girokonto bei einer Kreditunternehmung anzugeben.
  4. Absatz 4,Verfügt der Arbeitnehmer noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt auch weitere zur Vergabe einer e-card durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderliche Daten, insbesondere sein Geburtsdatum, anzugeben.

§ 4

Text

Dienstleistungsscheck

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Dienstleistungsscheck hat insbesondere folgende Merkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wert,
    2. Ziffer 2
      den Preis,
    3. Ziffer 3
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers,
    4. Ziffer 4
      ein Feld für den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    5. Ziffer 5
      ein Feld für den Beschäftigungstag.
  2. Absatz 2,Der Wert des Dienstleistungsschecks entspricht dem Entgelt (Paragraph 49, ASVG).
  3. Absatz 3,Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Verwaltungskostenanteil beträgt 0,6 vH des Entgelts und ist vom Arbeitgeber zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Dienstleistungsscheck kann nur eingelöst werden, wenn die erforderlichen Angaben auf dem Dienstleistungsscheck oder auf einem Beiblatt vorliegen.
  5. Absatz 5,Die zuständige Gebietskrankenkasse hat dem Arbeitnehmer das Entgelt jeweils auf ein Girokonto des Arbeitnehmers bei einer Kreditunternehmung auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der Leistungen jeweils durch Postanweisung zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Der Dienstleistungsscheck ist auch gültig, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsberechtigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist.

§ 5

Text

Zuständigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig.
  2. Absatz 2,Die Gebietskrankenkassen sowie der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse für Dienstleistungsschecks, die Arbeitnehmer von Arbeitgebern zur Entlohnung auf Grund von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erhalten haben, richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers.

§ 6

Text

Deckung des Aufwandes

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für die Erfassung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Aufwendungen im übertragenen Wirkungsbereich sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung dieses Aufwandes der Gebietskrankenkassen sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eindeutig ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die der Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und der Übermittlung der Lohnzettel gemäß Paragraph 69, Absatz 7, EStG dienenden (anteiligen) laufenden Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen sowie des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als Kompetenzzentrum bestimmten Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kostenrechnung zu ermitteln und, soweit diese durch den Verwaltungskostenanteil (Paragraph 4, Absatz 3,) nicht gedeckt sind, vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind jeweils monatlich in Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen und nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungen auszugleichen.
  3. Absatz 3,Die zur Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, auch im Falle von Gesetzesänderungen, erforderlichen einmaligen Aufwendungen sind in der nachgewiesenen Höhe vom Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.

§ 7

Text

Organisation

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen haben den Einsatz und den Umgang mit Dienstleistungsschecks unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes der Dienstleistungsschecks zu organisieren.
  2. Absatz 2,Die Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat einen Versicherungsträger als Kompetenzzentrum zu bestimmen, der zur Vollziehung der Aufgaben nach Absatz eins, sowie zur finanziellen Abwicklung und Koordinierung der Gebietskrankenkassen in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig ist.
  3. Absatz 3,Das Kompetenzzentrum kann Dienstleister, insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Dienstleistungsschecks, heranziehen.
  4. Absatz 4,Das Kompetenzzentrum hat darauf zu achten, dass der Dienstleistungsscheck Sicherheitsmerkmale aufweist, die eine Aufdeckung gefälschter Dienstleistungsschecks ermöglichen.
  5. Absatz 5,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die technischen Vorkehrungen zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten auf den Dienstleistungsschecks und den Beiblättern sicher zu stellen.

§ 8

Text

Mitwirkungsverpflichtungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Arbeitnehmer, die Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eingehen, haben den Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eingehen, haben den Trägern der Sozialversicherung und den von den Trägern der Sozialversicherung beauftragten Dienstleistern, dem Arbeitsmarktservice und den Bezirksverwaltungsbehörden umgehend, spätestens innerhalb von 14 Tagen, die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9

Text

Prüfung der Arbeitsberechtigung

Paragraph 9,

Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 10

Text

Verwaltungsübertretung

Paragraph 10,

Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Arbeitnehmer, der nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. Paragraph 28, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.

§ 11

Text

Evaluierung

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes evaluiert werden.

§ 12

Text

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bleiben die sonstigen arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere jene des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, unberührt.

§ 13

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 13,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 14

Text

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

§ 15

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 15,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach Ablauf des 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden. Vorbereitungshandlungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes, einschließlich des Abschlusses entsprechender Vereinbarungen und Verträge, können bereits ab dem Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes begonnen werden.