Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Personenstandsgesetz 2013, Fassung vom 01.02.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)
StF: BGBl. I Nr. 16/2013 (NR: GP XXIV RV 1907 AB 2042 S. 184. BR: 8825 AB 8839 S. 816.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK, ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph eins,

Personenstand und Personenstandsfall

Paragraph 2,

Personenstandsdaten

2. Abschnitt, Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde

Paragraph 3,

Behörden und Aufgaben der Behörden

Paragraph 4,

Rechtszug

Paragraph 5,

Standesamtsverbände

Paragraph 6,

Auflösung und Umbildung

3. Abschnitt, Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

Paragraph 7,

Gerichte

Paragraph 8,

Sonstige Mitteilungspflichten

2. HAUPTSTÜCK, PERSONENSTANDSFALL

1. Abschnitt, Geburt

Paragraph 9,

Anzeige der Geburt

Paragraph 10,

Eintragung der Geburt

Paragraph 11,

Inhalt der Eintragung – Geburt

Paragraph 12,

Anmeldung durch die Personenstandsbehörde

Paragraph 13,

Vornamensgebung

2. Abschnitt, Eheschließung

Paragraph 14,

Ermittlung der Ehefähigkeit

Paragraph 15,

Erklärungen und Nachweise – Ehe

Paragraph 16,

Mündliche Verhandlung – Ehe

Paragraph 17,

Ehefähigkeitszeugnis

Paragraph 18,

Trauung

Paragraph 19,

Örtliche Zuständigkeit – Ehe

Paragraph 20,

Inhalt der Eintragung – Ehe

3. Abschnitt, Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 21,

Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu  begründen

Paragraph 22,

Erklärungen und Nachweise – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 23,

Mündliche Verhandlung – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 24,

Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

Paragraph 25,

Begründung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 26,

Örtliche Zuständigkeit – Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 27,

Inhalt der Eintragung – Eingetragene Partnerschaft

4. Abschnitt, Todesfall und Todeserklärungen

Paragraph 28,

Anzeige des Todes

Paragraph 29,

Eintragung des Todes

Paragraph 30,

Inhalt der Eintragung – Tod

Paragraph 31,

Abmeldung durch die Personenstandsbehörde

Paragraph 32,

Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

Paragraph 33,

Todeserklärung

5. Abschnitt

Paragraph 34,

Personen ungeklärter Herkunft

3. HAUPTSTÜCK, EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER

1. Abschnitt, Eintragung des Personenstandsfalles

Paragraph 35,

Pflicht zur Eintragung

Paragraph 36,

Grundlage der Eintragung

Paragraph 37,

Nähere Angaben

Paragraph 38,

Namen

Paragraph 39,

Verfahrenshinweise

Paragraph 40,

Abschluss der Eintragung

Paragraph 41,

Änderung und Ergänzung

Paragraph 42,

Berichtigung

2. Abschnitt, Personenstandsregister

Paragraph 43,

Allgemeines

Paragraph 44,

Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

Paragraph 45,

Lokales Personenstandsregister (LPR)

4. HAUPTSTÜCK, VERWENDEN DER PERSONENSTANDSDATEN, PERSONENSTANDSURKUNDEN UND BESTÄTIGUNGEN

1. Abschnitt, Verwenden der Daten des ZPR

Paragraph 46,

Allgemeines

Paragraph 47,

ZPR Abfrage

Paragraph 48,

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

Paragraph 49,

Übermittlungen an Gerichte

Paragraph 50,

Änderungsdienst

Paragraph 51,

Statistische Erhebungen

2. Abschnitt, Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Paragraph 52,

Auskunft

Paragraph 53,

Personenstandsurkunde

Paragraph 54,

Geburtsurkunde

Paragraph 55,

Heiratsurkunde

Paragraph 56,

Partnerschaftsurkunde

Paragraph 57,

Urkunden über Todesfälle

Paragraph 58,

Sonstige Auszüge

5. HAUPTSTÜCK, AUFBEWAHRUNG, NACHERFASSUNG, ALTMATRIKEN, SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Paragraph 59,

Aufbewahrung der Akten

2. Abschnitt, Nacherfassung und Aufbewahrung der Bücher

Paragraph 60,

Aufbewahrung der Bücher

Paragraph 61,

Aufbau des ZPR

3. Abschnitt, Altmatriken

Paragraph 62,

Aufbewahrung und Fortführung

Paragraph 63,

Ausstellung von Urkunden

4. Abschnitt, Sonstige Bestimmungen

Paragraph 64,

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

Paragraph 65,

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Paragraph 66,

Namensfestsetzung

Paragraph 67,

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 68,

Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

Paragraph 69,

Echtheit von Unterschriften

Paragraph 70,

Sprache und Schrift

6. HAUPTSTÜCK, STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt

Paragraph 71,

Strafbestimmungen

2. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 72,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

Paragraph 73,

Mitteilungsverpflichtungen der Gerichte

Paragraph 74,

Namensgebrauch

Paragraph 75,

Wiederannahme des Geschlechtsnamens

Paragraph 76,

Anzeigepflichten und zwischenstaatliche Übereinkommen

Paragraph 77,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 78,

Verweisungen

Paragraph 79,

Vollziehung

§ 5

Text

Standesamtsverbände

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  5. Absatz 5,Ein Standesamtsverband nach Absatz eins und ein Staatsbürgerschaftsverband nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.
Abs. 2 gilt für die Anwendung des § 177 Abs. 2 ABGB ab 1.2.2013 (vgl. § 72 Abs. 1).

Text

3. Abschnitt
Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden

Gerichte

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind;
    2. Ziffer 2
      die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
    5. Ziffer 5
      die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
    6. Ziffer 6
      die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
    7. Ziffer 7
      die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
    8. Ziffer 8
      eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
    9. Ziffer 9
      eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Obsorgebeschlüsse sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Gerichte ihrer Verpflichtung nach Paragraph 92, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.

§ 67

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.
Abs. 5 gilt für die Anwendung des § 177 Abs. 2 ABGB ab 1.2.2013 (vgl. § 72 Abs. 1).

Text

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
    2. Ziffer 2
      die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
    3. Ziffer 3
      die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
    4. Ziffer 4
      die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
    6. Ziffer 6
      Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
    7. Ziffer 7
      sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen sowie einzutragen.
  3. Absatz 3,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person ist, zu beurkunden und beglaubigen, die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 angeführten Erklärungen zu beglaubigen und an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 2, angeführten Erklärungen bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat, hat Obsorgeerklärungen (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) zu beurkunden. Diese sind dem Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

§ 72

Text

2. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  3. Absatz 3,Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZPR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen, insofern diese nicht bereits als Daten des ZPR weiterverwendet wurden.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
  5. Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)