Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Fassung vom 01.02.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011)
StF: BGBl. I Nr. 10/2011 (NR: GP XXIV RV 896 AB 1034 S. 93. BR: 8442 AB 8451 S. 793.)
[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32009L0143]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Anwendungsbereich

Paragraph 2, Vollziehung

Paragraph 3, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 4, Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister

Paragraph 5, Anträge

Paragraph 6, Verordnungsermächtigung

2. Abschnitt: Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

Paragraph 7, Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 8, Probenahme

Paragraph 9, Maßnahmen

Paragraph 10, Beschlagnahme

Paragraph 11, Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

Paragraph 12, Einfuhr

3. Abschnitt: Grundsatzbestimmungen

Paragraph 13, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 14, Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan Pflanzenschutzmittel

4. Abschnitt: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 15, Strafbestimmungen

Paragraph 16, Verfall

Paragraph 17, Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 18, Übergangs- und sonstige Bestimmungen

Paragraph 19, Vollzugsklausel

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetzes dient der
    1. Ziffer eins
      Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“);
    2. Ziffer 2
      Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71 (im Folgenden „Richtlinie 2009/128/EG“).
  2. Absatz 2,Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung.

§ 2

Text

Vollziehung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2,Koordinierende nationale Behörde im Sinne des Artikel 75, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 3

Text

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Pflanzenschutzmittel,
    1. Ziffer eins
      auf die nachweislich die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz 2, Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, zutreffen oder
    2. Ziffer 2
      die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden,
    sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.
  3. Absatz 3,Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zu deren kostenlosen Rücknahme einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe in den Originalverpackungen ohne Beigabe anderer Stoffe oder Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

§ 4

Text

Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.
  3. Absatz 3,Eine Zulassung oder Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn der Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union aufgegeben hat.

§ 5

Text

Anträge

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Anträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich einzureichen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat einen Sitz oder eine Niederlassung haben.

§ 6

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    Abgabe, Erwerb und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln;
  2. Ziffer 2
    Fort- und Weiterbildung in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems, ausgenommen im Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,;
  3. Ziffer 3
    Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister;
  4. Ziffer 4
    Meldepflichten der Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsinhaber;
  5. Ziffer 5
    Pflanzenschutzmittel, die nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, unterliegen;
  6. Ziffer 6
    Pflanzenschutzmittel, die unter einer abweichenden Bezeichnung in Verkehr gebracht werden;
  7. Ziffer 7
    Kennzeichnung.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich bei der Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Die Aufsichtsorgane haben eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellte Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung davon dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  6. Absatz 6,Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – die Kontrolle jederzeit zulässig.

§ 8

Text

Probenahme

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.
  2. Absatz 2,Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber amtlich verschlossen zurückzulassen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

§ 9

Text

Maßnahmen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
    2. Ziffer 2
      die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;
    3. Ziffer 3
      die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
    4. Ziffer 4
      die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;
    5. Ziffer 5
      Informationen der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
    6. Ziffer 6
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen;
    7. Ziffer 7
      die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;
    8. Ziffer 8
      die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);
    9. Ziffer 9
      die Beibringung von Nachweisen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,;
    10. Ziffer 10
      die Vernichtung von Werbematerialen;
    11. Ziffer 11
      den Widerruf der Werbung.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder
    2. Ziffer 2
      einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich
    1. Ziffer eins
      geringfügige Mängel vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
    Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  5. Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Absatz eins, angeordnet wurden oder gemäß Absatz 4, von der Anzeige abgesehen wurde. Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, bleibt unberührt.

§ 10

Text

Beschlagnahme

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 9, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
  4. Absatz 4,Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
  5. Absatz 5,Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.
  6. Absatz 6,Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
  7. Absatz 7,Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
  8. Absatz 8,Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport, Lager- und Entsorgungskosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  9. Absatz 9,Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

§ 11

Text

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte – insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile – zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
    3. Ziffer 3
      die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und
    4. Ziffer 4
      bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben in allen maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten, die Pflanzenschutzmittel mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer anzuführen.
  3. Absatz 3,Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Geschäfts- und Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben die im Absatz eins, genannten Pflichten zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten auch während ihrer Abwesenheit durch einen verantwortlichen Beauftragten zu erfüllen.

§ 12

Text

Einfuhr

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegt wird.
  2. Absatz 2,Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      aufgrund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder aufgrund der Prüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit feststeht, dass das Pflanzenschutzmittel zugelassen oder genehmigt ist und vom Zulassungs/Genehmigungsinhaber eingeführt wird, oder
    2. Ziffer 2
      das Pflanzenschutzmittel ausschließlich vorgesehen ist
      1. Litera a
        für Zwecke des Artikel 28, Absatz 2, Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,,
      2. Litera b
        für Prüfungen in Prüfstellen gemäß Paragraph 50, des Chemikaliengesetzes 1996 oder
      3. Litera c
        als Probe für Verfahren nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie Namen (Firma) und Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Person zu enthalten.
  4. Absatz 4,Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.
  5. Absatz 5,Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.
  6. Absatz 6,Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.
  7. Absatz 7,Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
  8. Absatz 8,Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

3. Abschnitt
Grundsatzbestimmungen

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 13,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG, ausgenommen Biozid-Produkte nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips vorzusehen, insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Reinigung der Pflanzenschutzgeräte,
  2. Ziffer 2
    Einschränkungen oder Verbote der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der mit der Verwendung verbundenen Risiken unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten Gebieten,
  3. Ziffer 3
    Fort- und Weiterbildung für berufliche Verwender und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems einschließlich wechselseitiger Anerkennung,
  4. Ziffer 4
    Information und Sensibilisierung der allgemeinen Öffentlichkeit, sofern sie nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
  5. Ziffer 5
    Kontrolle von bereits in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems,
  6. Ziffer 6
    Verringerung der Risiken und der quantitativen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
  7. Ziffer 7
    Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren und
  8. Ziffer 8
    Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  1. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind, und zwar im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG,
    2. Ziffer 2
      den integrierten Pflanzenschutz gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2009/128/EG,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/128/EG und
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 68, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.
  2. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist und des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, – nur die im Pflanzenschutzmittelregister eingetragenen Produkte verwendet werden dürfen. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
  3. Absatz 4,Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan Pflanzenschutzmittel

Paragraph 14,

(Grundsatzbestimmung) (1) Zum Zwecke der Erstellung und Zusammenfassung eines bundesweiten nationalen Aktionsplans Pflanzenschutzmittel und dessen Änderungen hat die Landesgesetzgebung nach den Vorgaben gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/128/EG und unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 2, vorzusehen, dass Landesaktionspläne erstellt und gegebenenfalls auch abgeändert werden, in denen zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen erhoben und dokumentiert und Zielvorgaben mittels Zeitplänen festgelegt werden. Die Landesaktionspläne haben weiters die Umsetzung der in Paragraph 13, Absatz eins, angeführten Maßnahmen zu beschreiben.

  1. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Landesaktionspläne nach Absatz eins, – und zwar erstmalig bis 30. April 2012 – an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten sind.
  2. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Landesaktionspläne zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren sind sowie dass für die Erstellung oder Änderung der Landesaktionspläne die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Artikel 2, der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, Amtsblatt Nummer L 156 vom 25.6.2003 Seite 17, Anwendung finden.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
      1. Litera a
        Tätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, ausübt,
      2. Litera b
        Wirkstoffe entgegen die Artikel 4, 6, 22, 24, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
      3. Litera c
        Grundstoffe entgegen Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
      4. Litera d
        Safener und Synergisten entgegen Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
      5. Litera e
        Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
      6. Litera f
        Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 46, 47, 48, 51, 52, oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
      7. Litera g
        Versuche entgegen Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, durchführt,
      8. Litera h
        Zusatzstoffe entgegen Artikel 58, oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
      9. Litera i
        Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 64, oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
      10. Litera j
        Notfallsmaßnahmen nach den Artikel 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,
      11. Litera k
        Beistoffe entgegen Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
      12. Litera l
        als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in Paragraph 11, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
      13. Litera m
        Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 12, einführt,
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 7 500 €, im Wiederholungsfall bis 15 000 €, wer
      1. Litera a
        den Meldepflichten gemäß Artikel 56, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
      2. Litera b
        Werbung betreibt, die nicht dem Artikel 66, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, entspricht,
      3. Litera c
        nicht dem Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, entsprechende Aufzeichnungen führt,
      4. Litera d
        einer Verpflichtung gemäß Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, oder einer darauf beruhenden Verordnung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt
      5. Litera e
        einer in der nach Paragraph 6, erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
      6. Litera f
        einer gemäß Paragraph 9, angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
      7. Litera g
        der Meldepflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt..
  2. Absatz 2,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durchgeführt werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
  5. Absatz 5,Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern sind dem Landeshauptmann zuzustellen. Dem Landeshauptmann steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 16

Text

Verfall

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2,Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.
  3. Absatz 3,Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

§ 17

Text

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz, ausgenommen Paragraph 13 und Paragraph 14,, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 – PMG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph 3 a, des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Pflanzenschutzmittel-Einfuhrverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1991,,
    2. Ziffer 2
      Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1998,,
    3. Ziffer 3
      Gleichstellungsverordnung Königreich der Niederlande, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2002,,
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2002,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2004,,
    5. Ziffer 5
      Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003 - PGT 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2003,.

§ 18

Text

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene oder genehmigte Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Absatz eins, genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 22, PMG 1997 eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung gemäß Paragraph 6, können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Wer vor dem 14. Juni 2011 bereits eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgeübt hat, hat die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
  5. Absatz 5,Anerkennungen als Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität gemäß Paragraph 5, des PMG 1997 bleiben bis zum Ablauf der erteilten Anerkennung weiterhin gültig.
  6. Absatz 6,Für Tätigkeiten des Bundesamts für Ernährungssicherheit im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG zu entrichten.
  7. Absatz 7,Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  8. Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  9. Absatz 9,Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes und der Länder in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

§ 19

Text

Vollzugsklausel

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 5, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 6, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz eins und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. Absatz 5,Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.