Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Asylgesetz 2005, Fassung vom 01.02.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005)
StF: BGBl. I Nr. 100/2005 (NR: GP XXII RV 952 AB 1055 S. 116. BR: AB 7338 S. 724.)
[CELEX-Nr.: 31964L0221, 32001L0051, 32003L0086, 32003L0109, 32004L0038, 32004L0081, 32004L0082, 32004L0083, 32004L0114]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt: Status des Asylberechtigten

Paragraph 3

Status des Asylberechtigten

2. Abschnitt: Unzuständigkeit Österreichs

Paragraph 4

Drittstaatsicherheit

Paragraph 5

Zuständigkeit eines anderen Staates

3. Abschnitt: Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 6

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

4. Abschnitt: Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8

Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10

Verbindung mit der Ausweisung

Paragraph 11

Innerstaatliche Fluchtalternative

3. Hauptstück: Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt: Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

Paragraph 12

Faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a,

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

Paragraph 13

Aufenthaltsrecht

Paragraph 14

Wiedereinreise

2. Abschnitt: Mitwirkungs- und Meldepflichten

Paragraph 15

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

Paragraph 15 a,

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

4. Hauptstück: Verfahrensrecht

1. Abschnitt: Allgemeines Verfahren

Paragraph 16

Handlungsfähigkeit

Paragraph 17

Verfahrensablauf

Paragraph 18

Ermittlungsverfahren

Paragraph 19

Befragungen und Einvernahmen

Paragraph 20

Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

Paragraph 21

Beweismittel

Paragraph 22

Entscheidungen

Paragraph 23

Zustellungen

Paragraph 24

Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle

Paragraph 25

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

Paragraph 26

Festnahmeauftrag

Paragraph 27

Einleitung eines Ausweisungsverfahrens

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

Paragraph 28

Zulassungsverfahren

Paragraph 29

Verfahren in der Erstaufnahmestelle

Paragraph 30

Opfer von Gewalt

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

Paragraph 31

Anreise über einen Flughafen und Vorführung

Paragraph 32

Sicherung der Zurückweisung

Paragraph 33

Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Paragraph 34

Familienverfahren im Inland

Paragraph 35,

Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden

5. Abschnitt: Beschwerden beim Asylgerichtshof

Paragraph 36,

Wirkung von Beschwerden

Paragraph 37,

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 38,

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 39

Sichere Herkunftsstaaten

6. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Paragraph 40,

Vorbringen in der Beschwerde

Paragraph 41,

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Paragraph 41 a,

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 42,

Grundsatzentscheidungen

5. Hauptstück: Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 43

Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 44

Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 45

Durchführung der Vorführung

Paragraph 46

Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 47

Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

Paragraph 48

Abnahme von Karten

Paragraph 49

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

6. Hauptstück: Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 50

Verfahrenskarte

Paragraph 51

Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 52

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 53

Entzug von Karten

7. Hauptstück: Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 54

Allgemeines

Paragraph 55

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 56

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund

Paragraph 57

Besondere Übermittlungen

8. Hauptstück: Österreichische und Internationale Behörden, Rechtsberatung

1. Abschnitt: Bundesasylamt, Staatendokumentation und Asylgerichtshof

Paragraph 58

Bundesasylamt

Paragraph 59

Erstaufnahmestellen

Paragraph 60

Staatendokumentation

Paragraph 61,

Asylgerichtshof

Paragraph 62,

Fristsetzungsantrag

2. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Paragraph 63

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

3. Abschnitt: Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

Paragraph 64,

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt

Paragraph 65,

Beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt

Paragraph 66,

Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

Paragraph 66 a,

Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen

Paragraph 67

Rückkehrhilfe

Paragraph 68

Integrationshilfe

9. Hauptstück: Schlussbestimmungen

Paragraph 69

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 70

Gebühren

Paragraph 71

Verweisungen

Paragraph 72

Vollziehung

Paragraph 73

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 74

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

Paragraph 75

Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. Ziffer eins
    die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. Ziffer 2
    in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist;
  3. Ziffer 3
    das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Ziffer eins und 2,

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung;
    2. Ziffer 2
      die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,;
    3. Ziffer 3
      das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,;
    4. Ziffer 4
      das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,;
    5. Ziffer 5
      das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,;
    6. Ziffer 6
      der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,;
    7. Ziffer 7
      das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,;
    8. Ziffer 8
      die Dublin - Verordnung: die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1;
    9. Ziffer 9
      die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12;
    10. Ziffer 10
      die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,;
    11. Ziffer 11
      Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
    12. Ziffer 12
      ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
    13. Ziffer 13
      ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
    14. Ziffer 14
      ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;
    15. Ziffer 15
      der Status des Asylberechtigten: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
    16. Ziffer 16
      der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
    17. Ziffer 17
      ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
    18. Ziffer 18
      ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Ziffer 6,) ist;
    19. Ziffer 19
      ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    20. Ziffer 20
      ein Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
    21. Ziffer 21
      EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Ziffer 19,) ist;
    22. Ziffer 22
      Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
    23. Ziffer 23
      ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;
    24. Ziffer 24
      Zivilperson: jede Person, die Teil der Zivilbevölkerung im Sinne der Artikel 50, Absatz eins, des Zusatzprotokolls vom 10. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,, zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, ist;
    25. Ziffer 25
      multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
  3. Absatz 3,Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
    1. Ziffer eins
      wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
    2. Ziffer 2
      mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
    rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 3

Text

2. Hauptstück
Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt
Status des Asylberechtigten

Status des Asylberechtigten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
  2. Absatz 2,Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
    2. Ziffer 2
      der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
  4. Absatz 4,Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
  5. Absatz 5,Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Unzuständigkeit Österreichs

Drittstaatsicherheit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
  2. Absatz 2,Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
  4. Absatz 4,Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Asylwerber EWR-Bürger ist;
    2. Ziffer 2
      einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
    3. Ziffer 3
      dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
  5. Absatz 5,Kann ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

§ 5

Text

Zuständigkeit eines anderen Staates

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
  3. Absatz 3,Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
    2. Ziffer 2
      einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
    3. Ziffer 3
      er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
    4. Ziffer 4
      er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
  2. Absatz 2,Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.

§ 7

Text

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
    3. Ziffer 3
      der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
  2. Absatz 2,Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
  3. Absatz 3,Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
  4. Absatz 4,Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

§ 8

Text

4. Abschnitt
Status des subsidiär Schutzberechtigten

Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
    1. Ziffer eins
      der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
    2. Ziffer 2
      dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
    wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
  3. Absatz 3,Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
  4. Absatz 3 a,Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
  5. Absatz 4,Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
  6. Absatz 5,In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
  7. Absatz 6,Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
  8. Absatz 7,Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9

Text

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
    2. Ziffer 2
      er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
    3. Ziffer 3
      er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Absatz 2,Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
    2. Ziffer 2
      der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
    3. Ziffer 3
      der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
    In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. Absatz 3,Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
  4. Absatz 4,Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

§ 10

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Verbindung mit der Ausweisung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
    3. Ziffer 3
      einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
    4. Ziffer 4
      einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
    und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
  2. Absatz 2,Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
    2. Ziffer 2
      diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
      2. Litera b
        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
      3. Litera c
        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
      4. Litera d
        der Grad der Integration;
      5. Litera e
        die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
      6. Litera f
        die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
      7. Litera g
        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
      8. Litera h
        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
      9. Litera i
        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
  3. Absatz 3,Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
  4. Absatz 4,Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
  5. Absatz 5,Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
  6. Absatz 6,Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
  7. Absatz 7,Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
  8. Absatz 8,Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

§ 11

Text

Innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

§ 12

Text

3. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

Faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
  2. Absatz 2,Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
    Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet geduldet.

§ 12a

Text

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
    2. Ziffer 2
      kein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
    3. Ziffer 3
      eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
  2. Absatz 2,Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
    2. Ziffer 2
      der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
    3. Ziffer 3
      die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. Absatz 3,Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
    2. Ziffer 2
      der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
    3. Ziffer 3
      darüber hinaus
      1. Litera a
        sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
      2. Litera b
        gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
      3. Litera c
        der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.
    Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
    2. Ziffer 2
      sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
    Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

§ 13

Text

Aufenthaltsrecht

Paragraph 13,

Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (Paragraph 54, Absatz eins, FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß Paragraph 54, FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

§ 14

Text

Wiedereinreise

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Einem Asylwerber, dessen Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes verbundenen Ausweisung keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Sein Verfahren ist, wenn das Asylverfahren nicht mit der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig entschieden wurde, zuzulassen.
  2. Absatz eins a,Einem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41 a,, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß Paragraph 41, Absatz 3,, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 2,Ein Asylwerber, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige Ausweisungsentscheidung durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
  4. Absatz 3,Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen.
  5. Absatz 4,Die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes ist, wenn der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausweisung eine aufschiebende Wirkung nicht zukam, soweit möglich, an der letzten dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof bekannten Zustelladresse zuzustellen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.

§ 15

Text

2. Abschnitt
Mitwirkungs- und Meldepflichten

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
    1. Ziffer eins
      ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
    2. Ziffer 2
      bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
    3. Ziffer 3
      an der erkennungsdienstlichen Behandlung nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken;
    4. Ziffer 4
      dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;
    5. Ziffer 5
      dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
    6. Ziffer 6
      eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen;
    7. Ziffer 7
      unbeschadet der Ziffer eins bis 6 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Name des Asylwerbers;
    2. Ziffer 2
      alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
    5. Ziffer 5
      Staaten des früheren Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      der Reiseweg nach Österreich;
    7. Ziffer 7
      frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
    8. Ziffer 8
      Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
    9. Ziffer 9
      Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
    10. Ziffer 10
      Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
    11. Ziffer 11
      Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
  4. Absatz 3 a,Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß Paragraph 45, eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß Paragraph 29, Absatz 6,, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß Paragraph 43, Absatz 2, der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 6, angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen.
  5. Absatz 3 b,Absatz 3 a, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Asylwerber die Versorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, entzogen wurde,
    2. Ziffer 2
      der Asylwerber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder
    4. Ziffer 4
      es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, handelt.
  6. Absatz 4,Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

§ 15a

Text

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
    über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Polizeiinspektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Polizeiinspektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 16

Text

4. Hauptstück
Verfahrensrecht

1. Abschnitt
Allgemeines Verfahren

Handlungsfähigkeit

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
  2. Absatz 2,In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
  3. Absatz 3,Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
  5. Absatz 5,Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,

§ 17

Text

Verfahrensablauf

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 59,) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (Paragraph 43, Absatz 2,) - bei der Erstaufnahmestelle (Paragraph 59,) gestellt wird.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.
  4. Absatz 4,Nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz ist das Verfahren mit dem Zulassungsverfahren zu beginnen.
  5. Absatz 5,Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz eins, genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
  6. Absatz 6,Unterbleibt die Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem

2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt.

  1. Absatz 7,Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
  2. Absatz 8,Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.
  3. Absatz 9,Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die einem Asylwerber obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen. Dieses ist spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung des Asylwerbers, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, auf die Rechtsfolgen einer Verletzung, sowie auf Beginn und Ende der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, durch Ausstellung der jeweiligen Verfahrenskarte (Paragraph 50,) hinzuweisen.

§ 18

Text

Ermittlungsverfahren

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
  2. Absatz 2,Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

§ 19

Text

Befragungen und Einvernahmen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
  2. Absatz 2,Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Eine Einvernahme kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Tonaufzeichnung dokumentiert werden.
  4. Absatz 4,Vor jeder Einvernahme ist der Asylwerber ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen. Im Zulassungsverfahren ist der Asylwerber darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass seinen Angaben verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
  5. Absatz 5,Ein Asylwerber darf in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof erscheinen; auch wenn ein Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend ist, kann der Asylwerber durch eine Vertrauensperson oder einen Vertreter begleitet werden. Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
  6. Absatz 6,Wird ein Asylwerber - aus welchem Grund auch immer - angehalten, ist er dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

§ 20

Text

Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt Absatz eins, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesasylamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Verfahren vor dem Kammersenat.
  4. Absatz 4,Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt Paragraph 67 e, AVG.

§ 21

Text

Beweismittel

Paragraph 21,

Sichergestellte oder gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, übergebene Dokumente und Gegenstände sind dem Asylwerber so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Dublin - Verordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.

§ 22

Text

Entscheidungen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz ergehen in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesasylamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
  4. Absatz 4,Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gilt Paragraph 67, AVG. In der Entscheidung ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 61 a, AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.
  6. Absatz 6,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen zu verständigen.
  8. Absatz 8,Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
  9. Absatz 9,Ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG unverzüglich zu übermitteln, wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt. Im Übrigen ist eine rechtskräftige Entscheidung der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln, wenn dem Fremden weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
  10. Absatz 10,Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
  11. Absatz 11,Das Bundesasylamt und in den Fällen der Ziffer 7, der Asylgerichtshof, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      von der Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,);
    2. Ziffer 2
      wenn dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Absatz 3, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
    3. Ziffer 3
      von der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, Absatz 2,) und vom Ablauf der Frist gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, zweiter Satz;
    5. Ziffer 5
      von der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes;
    6. Ziffer 6
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, und
    7. Ziffer 7
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz, wenn gegen den Asylwerber ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz eingeleitet wurde.
  12. Absatz 12,Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung ist binnen einer Woche einzubringen.
  13. Absatz 13,Ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, durchsetzbar, haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof der zuständigen Fremdenpolizeibehörde unverzüglich die Entscheidung zwecks Verlängerung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55 a, FPG zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird.

§ 23

Text

Zustellungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
  2. Absatz 2,Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
  3. Absatz 3,Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf dieses Bundesgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
  6. Absatz 6,Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 64,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 16,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
  7. Absatz 7,Für Zustellungen des Asylgerichtshofes gilt Paragraph 28, Absatz 2, ZustG nicht.
  8. Absatz 8,Zustellungen an Asylwerber, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.
  9. Absatz 9,Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2,) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3) und gegen den eine aufrechte Ausweisungsentscheidung durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. Paragraph 24, gilt.

§ 24

Text

Einstellung des Verfahrens und ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder
    2. Ziffer 2
      er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach Paragraph 26, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Ein Asylwerber entfernt sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle, wenn er
    1. Ziffer eins
      der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, unterliegt und nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann oder
    2. Ziffer 2
      trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesasylamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde einen solchen Termin nicht einhalten, und er in der Erstaufnahmestelle nicht angetroffen werden kann.
    Die Abwesenheit aus den in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gründen stellt kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dar.

§ 25

Text

Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt wird und der zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde diesen nicht binnen vierzehn Tagen persönlich in einer Erstaufnahmestelle einbringt (Paragraph 43, Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist, mit seiner Ausreise oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
  2. Absatz 2,Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.

§ 26

Text

Festnahmeauftrag

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der
    1. Ziffer eins
      sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat
    einen Festnahmeauftrag erlassen.
  2. Absatz 2,Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
  3. Absatz 3,Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      der Asylwerber aus eigenem dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
    3. Ziffer 3
      sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
  4. Absatz 4,Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.

§ 27

Text

Einleitung eines Ausweisungsverfahrens

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn
    1. Ziffer eins
      im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 erfolgt und
    2. Ziffer 2
      das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war.
  2. Absatz 2,Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat darüber hinaus ein Ausweisungsverfahren einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
    1. Ziffer eins
      der straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
    3. Ziffer 3
      gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. Ziffer 4
      der bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  4. Absatz 4,Ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen.
  5. Absatz 5,Ein gemäß Absatz 2, eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.
  6. Absatz 6,Die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.
  7. Absatz 7,Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.
  8. Absatz 8,Ein Verfahren, bei dem ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder nach Ergreifung einer Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden.

§ 28

Text

2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
  3. Absatz 3,Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
  4. Absatz 4,Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.

§ 29

Text

Verfahren in der Erstaufnahmestelle

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt.
  2. Absatz 2,Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
  3. Absatz 3,Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
    1. Ziffer eins
      dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
    2. Ziffer 2
      seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
    3. Ziffer 3
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
    4. Ziffer 4
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);
    5. Ziffer 5
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder
    6. Ziffer 6
      dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
    Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.
  4. Absatz 4,Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 64,) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 64,) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
  5. Absatz 5,Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.
  6. Absatz 6,Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      die erkennungsdienstliche Behandlung (Paragraph 44, Absatz 5,) und die Durchsuchung (Paragraph 44, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      die Erteilung einer Orientierungs- und Erstinformation über das Asylverfahren in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache;
    3. Ziffer 3
      die nachweisliche Information gemäß Paragraph 5, Absatz 3, GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;
    4. Ziffer 4
      das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 15, Absatz 4 und 17 Absatz 9,;
    5. Ziffer 5
      die Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Absatz 2,;
    6. Ziffer 6
      Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes (Paragraph 19, Absatz 2,), sofern der Asylwerber zu diesen spätestens 24 Stunden vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, geladen wird;
    7. Ziffer 7
      die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50,;
    8. Ziffer 8
      die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind.

§ 30

Text

Opfer von Gewalt

Paragraph 30,

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die

  1. Ziffer eins
    ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
  2. Ziffer 2
    für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.

§ 31

Text

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

Anreise über einen Flughafen und Vorführung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Die Paragraphen 15, Absatz 3 a und 29 Absatz 6, sind nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.
  3. Absatz 3,Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf die Fälle des Absatz eins, sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (Paragraph 32, Absatz 4,) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Absatz 3, gilt nicht für Folgeanträge.

§ 32

Text

Sicherung der Zurückweisung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
  2. Absatz 2,Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;
    2. Ziffer 2
      bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
    3. Ziffer 3
      für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
  4. Absatz 4,Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesasylamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.

§ 33

Text

Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
    1. Ziffer eins
      der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
    2. Ziffer 2
      das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
    3. Ziffer 3
      der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
    4. Ziffer 4
      der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
  2. Absatz 2,Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
  3. Absatz 3,Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
  4. Absatz 4,Der Asylgerichtshof hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.
  5. Absatz 5,Im Flughafenverfahren ist über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

§ 34

Text

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
    1. Ziffer eins
      einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
    2. Ziffer 2
      einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      einem Asylwerber
    einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
    3. Ziffer 3
      gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
  3. Absatz 3,Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
    3. Ziffer 3
      gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
    4. Ziffer 4
      dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
    2. Ziffer 2
      auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 35

Text

Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) stellen.
  2. Absatz 2,Befindet sich der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Berufsvertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Berufsvertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 24, Absatz 4, FPG), wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesasylamt nur erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
    2. Ziffer 2
      das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
    Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Berufsvertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

§ 36

Text

5. Abschnitt
Beschwerden beim Asylgerichtshof

Wirkung von Beschwerden

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
  2. Absatz 2,Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
  3. Absatz 3,Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
  4. Absatz 4,Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5,Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

§ 37

Text

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

§ 38

Text

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
    2. Ziffer 2
      sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
    3. Ziffer 3
      der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
    4. Ziffer 4
      der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
    5. Ziffer 5
      das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
    6. Ziffer 6
      gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
  2. Absatz 2,Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. Absatz 3,Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

§ 39

Text

Sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, sind
    1. Ziffer eins
      Belgien;
    2. Ziffer 2
      Bulgarien;
    3. Ziffer 3
      Dänemark;
    4. Ziffer 4
      Deutschland;
    5. Ziffer 5
      Estland;
    6. Ziffer 6
      Finnland;
    7. Ziffer 7
      Frankreich;
    8. Ziffer 8
      Griechenland;
    9. Ziffer 9
      Irland;
    10. Ziffer 10
      Italien;
    11. Ziffer 11
      Lettland;
    12. Ziffer 12
      Litauen;
    13. Ziffer 13
      Luxemburg;
    14. Ziffer 14
      Malta;
    15. Ziffer 15
      die Niederlande;
    16. Ziffer 16
      Polen;
    17. Ziffer 17
      Portugal;
    18. Ziffer 18
      Rumänien;
    19. Ziffer 19
      Schweden;
    20. Ziffer 20
      die Slowakei;
    21. Ziffer 21
      Slowenien;
    22. Ziffer 22
      Spanien;
    23. Ziffer 23
      die Tschechische Republik;
    24. Ziffer 24
      Ungarn;
    25. Ziffer 25
      das Vereinigte Königreich und
    26. Ziffer 26
      Zypern.
  2. Absatz 2,Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
  3. Absatz 3,Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EU-Vertrag) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
  4. Absatz 4,Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
    1. Ziffer eins
      Australien;
    2. Ziffer 2
      Island;
    3. Ziffer 3
      Kanada;
    4. Ziffer 4
      Liechtenstein;
    5. Ziffer 5
      Neuseeland;
    6. Ziffer 6
      Norwegen;
    7. Ziffer 7
      die Schweiz.
    8. Ziffer 8
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
    9. Ziffer 9
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
    2. Ziffer 2
      andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
    Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

§ 40

Text

6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Vorbringen in der Beschwerde

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
    3. Ziffer 3
      wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

§ 41

Text

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Zu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen (Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG).
  2. Absatz 2,Der Asylgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3,In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  4. Absatz 4,Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.
  5. Absatz 5,In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der Asylgerichtshof, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
  6. Absatz 6,Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
  7. Absatz 7,Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
  8. Absatz 8,Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Paragraph 67 e, AVG.
  9. Absatz 9,Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Paragraph 62, Absatz 2 und 4 AVG gilt.
    2. Ziffer 2
      Die Verkündung entfällt, wenn
      1. Litera a
        eine Verhandlung nicht durchgeführt oder fortgesetzt worden ist oder
      2. Litera b
        das Erkenntnis oder der Beschluss nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis oder den Beschluss gewährleistet ist.
    3. Ziffer 3
      Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zuzustellen.

§ 41a

Text

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
  3. Absatz 3,Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 42

Text

Grundsatzentscheidungen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Stellt sich dem in einem anhängigen Verfahren zur Entscheidung berufenen Einzelrichter oder Senat des Asylgerichtshofes
    1. Ziffer eins
      eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil
      1. Litera a
        von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde,
      2. Litera b
        eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder
      3. Litera c
        die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, oder
    2. Ziffer 2
      eine Rechtsfrage, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt,
    so hat darüber auf Antrag des zuständigen Einzelrichters oder Senates ein verstärkter Senat des Asylgerichtshofes (Kammersenat) zu entscheiden (Grundsatzentscheidung).
  2. Absatz 2,Der für die Grundsatzentscheidung zuständige Kammersenat kann die Behandlung einer Rechtsfrage ablehnen, wenn seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht gegeben sind.
  3. Absatz 3,Der zuständige Kammersenat hat eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wenn dies der Bundesminister für Inneres aus Anlass einer Entscheidung des Asylgerichtshofes aus den Gründen des Absatz eins, beantragt. Dieser Antrag hat keine Auswirkungen auf den entschiedenen Anlassfall.
  4. Absatz 4,Wurde die Erlassung einer Grundsatzentscheidung beantragt und im Fall eines Antrages nach Absatz eins, deren Behandlung nicht abgelehnt, so hat der Vorsitzende des Kammersenates den Präsidenten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat unverzüglich alle übrigen Richter des Asylgerichtshofes und das Bundesasylamt von der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens zu informieren.
  5. Absatz 5,Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind von Amts wegen vom Präsidenten des Asylgerichtshofes dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
  6. Absatz 6,Ist bei einem Kammersenat ein Verfahren zur Erlassung einer Grundsatzentscheidung anhängig, so können bei den Einzelrichtern und Senaten anhängige Verfahren – einschließlich des Anlassfalles für die Grundsatzentscheidung – mit Verfahrensanordnung ausgesetzt werden, wenn die Grundsatzentscheidung auch für diese Verfahren maßgeblich sein könnte. Der Ablauf gesetzlicher Entscheidungsfristen wird gehemmt.
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 6, ausgesetzten Verfahren sind jedenfalls fortzusetzen, wenn der Kammersenat eine Grundsatzentscheidung getroffen hat und der Verwaltungsgerichtshof
    1. Ziffer eins
      über die Grundsatzentscheidung in der Sache selbst entschieden hat oder
    2. Ziffer 2
      nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung des Kammersenates eine Entscheidung getroffen hat, wobei eine allfällige Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist zu berücksichtigen ist.
  8. Absatz 8,Die Aussetzung und die Fortsetzung des Verfahrens nach Absatz 6 und 7 sind dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Grundsatzentscheidungen der Kammersenate sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

§ 43

Text

5. Hauptstück
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Stellt ein Fremder, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er aufzufordern, diesen Antrag binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem Bundesasylamt ist die Stellung des Antrags mittels einer schriftlichen Meldung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Absatz eins, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (Paragraph 25, Absatz eins,) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen.

§ 44

Text

Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
    einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, sind zu durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.
  4. Absatz 4,Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Absatz 2, oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (Paragraph 45, Absatz eins und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, ist erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Die Befugnisse der Absatz 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (Paragraph 58, Absatz 7,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.

§ 45

Text

Durchführung der Vorführung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. Ziffer eins
      der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Vorführung hat des Weiteren zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt und gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung oder eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (Paragraphen 4, f) zurückzuweisen sein wird
    und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.
  3. Absatz 3,Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 43, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Unterbleibt die Vorführung (Absatz eins und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 3, dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

§ 46

Text

Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 46,

Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird.

§ 47

Text

Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesasylamt festzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder
    2. Ziffer 2
      gegen diesen Fremden ein Festnahmeauftrag (Paragraph 26,) erlassen worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Festnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf nur so lange aufrecht erhalten werden, als dies notwendig ist; sie darf 48 Stunden jedenfalls nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht (Paragraph 44,) worden sind.
  4. Absatz 4,Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

§ 48

Text

Abnahme von Karten

Paragraph 48,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) sind ermächtigt, Karten nach diesem Bundesgesetz jedermann abzunehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins,);
  2. Ziffer 2
    diese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2,) oder
  3. Ziffer 3
    von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesasylamt vorzulegen.

§ 49

Text

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.
  2. Absatz 2,Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis nach Paragraph 44, Absatz 6, die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesasylamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

§ 50

Text

6. Hauptstück
Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

Verfahrenskarte

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Einem Asylwerber ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen.
  2. Absatz 2,Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.

§ 51

Text

Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
  2. Absatz 2,Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung “Republik Österreich” und “Aufenthaltsberechtigungskarte”, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

§ 52

Text

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesasylamt zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung “Republik Österreich” und “Karte für subsidiär Schutzberechtigte”, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

§ 53

Text

Entzug von Karten

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. Ziffer 2
      die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    4. Ziffer 4
      andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesasylamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

§ 54

Text

7. Hauptstück
Verwenden personenbezogener Daten

Allgemeines

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch zu löschen,
    1. Ziffer eins
      sobald dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof bekannt wird, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat;
    2. Ziffer 2
      zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung des Verfahrens oder Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz, eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages oder
    3. Ziffer 3
      wenn dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind.

§ 55

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt ist ermächtigt, Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    1. Ziffer eins
      die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen oder
    2. Ziffer 2
      denen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden soll
    erkennungsdienstlich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen nach Maßgabe des Paragraph 54, Absatz 3, zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4, 5, 1. Satz, 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personsfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesasylamt ein.
  5. Absatz 5,Ein Fremder, den das Bundesasylamt einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, ist hiezu aufzufordern. Er ist über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen. Dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
  6. Absatz 6,Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesasylamt vorzuführen. Die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.

§ 56

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbund

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2,Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof sind ermächtigt, von Fremdenpolizeibehörden sowie von Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4,Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten gilt Paragraph 54, Absatz 3,

§ 57

Text

Besondere Übermittlungen

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 102, Absatz eins, FPG sowie Paragraph 56, verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG);
    2. Ziffer 2
      dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich;
    3. Ziffer 3
      den Rechtsberatern (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle;
    4. Ziffer 4
      den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin - Verordnung anzuwenden haben;
    5. Ziffer 5
      den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen;
    6. Ziffer 6
      den Jugendwohlfahrtsträgern und
    7. Ziffer 7
      den Behörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 FPG und gemäß Paragraph 56, verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. Ziffer eins
      Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen;
    2. Ziffer 2
      dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften;
    3. Ziffer 3
      den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      den unabhängigen Verwaltungssenaten;
    5. Ziffer 5
      den Zivil- und Strafgerichten und
    6. Ziffer 6
      dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Von den gemäß Paragraph 102, Absatz eins, FPG verarbeiteten Daten dürfen
    1. Ziffer eins
      Ziffer eins bis 9 den Personenstandsbehörden;
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins bis 9 und 11 den Staatsbürgerschaftsbehörden;
    3. Ziffer 3
      Ziffer eins bis 9 und 11 den Meldebehörden
    übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
  4. Absatz 4,Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesasylamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 55, unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
  5. Absatz 5,Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Asylwerbern und Fremden, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dem Bundesasylamt mitzuteilen. Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesasylamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Asylwerber und an einen Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Eine Mitteilung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG hat das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist. Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesasylamt und - soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist - dem Asylgerichtshof den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Asylwerber unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Die Berufsvertretungsbehörden (Paragraph 35, Absatz eins,) haben dem Bundesasylamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem in Österreich anhängigen Verfahren wegen eines Antrags auf internationalen Schutz haben.
  8. Absatz 8,Bei einer dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.
  9. Absatz 9,Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und ein mit Österreich vergleichbares Datenschutzniveau vorhanden ist, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Absatz eins,, die für Zwecke gemäß Absatz eins, benötigt werden, abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
  10. Absatz 10,Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Absatz 11,, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
  11. Absatz 11,Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist (Paragraph 39,);
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde oder
    3. Ziffer 3
      in erster Instanz - wenn auch nicht rechtskräftig - der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

§ 58

Text

8. Hauptstück
Österreichische und internationale Behörden, Rechtsberatung

1. Abschnitt
Bundesasylamt, Staatendokumentation und Asylgerichtshof

Bundesasylamt

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Asylbehörde ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien. An der Spitze des Bundesasylamtes steht der Direktor.
  2. Absatz 2,Das Bundesasylamt ist - bezogen auf Einzelfälle - die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin - Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.
  3. Absatz 3,Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Der Direktor des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
  5. Absatz 5,Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesasylamtes deren Qualifikation sicherzustellen.
  6. Absatz 6,Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben, unterstellt oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen.
  7. Absatz 7,Der Direktor des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraph 44, Absatz 2 bis 5 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet und besonders geschult sind.

§ 59

Text

Erstaufnahmestellen

Paragraph 59,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Direktor unterstellt.

§ 60

Text

Staatendokumentation

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt hat eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind
    1. Ziffer eins
      für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes in einem bestimmten Staat schließen lassen;
    2. Ziffer 2
      für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und
    3. Ziffer 3
      für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne des Paragraph 39, (sicherer Herkunftsstaat) oder des Paragraph 4, (sicherer Drittstaat) ist.
    Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Asylgerichtshof, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz sind berechtigt, das Bundesasylamt im Rahmen der Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesasylamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Beim Bundesministerium für Inneres ist ein Beirat (Beirat für die Führung der Staatendokumentation) einzurichten, der insbesondere Empfehlungen für die Führung der Staatendokumentation, der Sammlung von relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie für das Erstellen der Analyse abgibt. Der Bundesminister für Inneres ernennt den Vorsitzenden und neun Mitglieder des Beirats, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- oder Fremdenrechtes verfügen sollen, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren; dem Beirat sollen jedenfalls ein Mitglied des Asylgerichtshofes und je ein Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angehören. Darüber hinaus hat der Direktor des Bundesasylamtes einen Sitz im Beirat; er kann sich in dieser Funktion von einem rechtskundigen Mitarbeiter des Bundesasylamtes vertreten lassen. Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Beirats sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Reisekosten gilt Paragraph 66, Absatz 4, Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen und hiebei vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit dem Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im Übrigen hat die Geschäftsordnung insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen und die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung zu regeln.
  5. Absatz 5,Die Staatendokumentation ist öffentlich. Von der Öffentlichkeit sind Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen oder sonst von der Akteneinsicht ausgenommen sind (Paragraph 17, AVG), auszunehmen. Weiters können das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof Dokumente, die lediglich dem internen Dienstgebrauch dienen, von der Öffentlichkeit ausnehmen.
  6. Absatz 6,Die Staatendokumentation steht
    1. Ziffer eins
      Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind;
    2. Ziffer 2
      den ordentlichen Gerichten;
    3. Ziffer 3
      Behörden und Beauftragten der Länder, die im Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;
    4. Ziffer 4
      den Rechtsberatern (Paragraph 64,);
    5. Ziffer 5
      den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;
    6. Ziffer 6
      dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
      (UNHCR);
    7. Ziffer 7
      dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und
    8. Ziffer 8
      ausländischen Asyl- oder Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht;
    unentgeltlich zur Verfügung.
    Andere Behörden oder Personen haben für die Auskunftserteilung Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
  7. Absatz 7,Stellt ein Benutzer nach Absatz 6, Ziffer eins, 2, oder 4 fest, dass eine in der Staatendokumentation enthaltene Information nicht oder nicht mehr den Tatsachen entspricht, ist dies dem Bundesasylamt mitzuteilen. Andere Personen sind berechtigt, diese Tatsachen dem Bundesasylamt mitzuteilen.
  8. Absatz 8,Das Bundesasylamt kann sich bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedienen.

§ 61

Text

Asylgerichtshof

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
    1. Ziffer eins
      Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
    2. Ziffer 2
      Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
  2. Absatz 2,Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3,Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
    1. Ziffer eins
      zurückweisende Bescheide
      1. Litera a
        wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
      2. Litera b
        wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
      3. Litera c
        wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
    2. Ziffer 2
      die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
  4. Absatz 3 a,Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
  5. Absatz 4,Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 62

Text

Fristsetzungsantrag

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Ist der zuständige Senat oder Einzelrichter des Asylgerichtshofes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann der Asylwerber oder das Bundesasylamt beim zuständigen Senat oder Einzelrichter den an den Präsidenten des Asylgerichtshofes gerichteten Antrag stellen, er möge dem Senat oder Einzelrichter für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (Fristsetzungsantrag). Außer im Fall des Absatz 2, hat der Vorsitzende des Senates oder der Einzelrichter diesen Fristsetzungsantrag mit seiner Stellungnahme dem Präsidenten sofort vorzulegen.
  2. Absatz 2,Führt der Senat oder der Einzelrichter alle im Fristsetzungsantrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt er hievon den Antragsteller, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung erklärt, seinen Antrag aufrechtzuerhalten.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nach Absatz 2, hat der Präsident des Asylgerichtshofes mit besonderer Beschleunigung zu fällen und dabei das besondere öffentliche Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, zu berücksichtigen. Liegt keine Säumnis des Senates oder Einzelrichters vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
  4. Absatz 4,Der Präsident des Asylgerichtshofes kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung über Fristsetzungsanträge auf die Kammervorsitzenden übertragen. Eine solche Übertragung kann vom Präsidenten nur mit gleichzeitiger Wirksamkeit für alle Kammervorsitzenden widerrufen werden. Dieser Widerruf hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits eingelangte Fristsetzungsanträge.

§ 63

Text

2. Abschnitt
Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Einem Asylwerber ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu wenden.
  2. Absatz 2,Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist unverzüglich zu verständigen,
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz;
    2. Ziffer 2
      wenn gegen einen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung oder Rückkehrentscheidung, Verhängung eines Rückkehrverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Status des Asylberechtigten geführt wird.
  3. Absatz 3,Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist in allen diesen Verfahren berechtigt, Auskunft zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen (Paragraph 17, AVG), bei Befragungen, Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein und jederzeit mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge unverzüglich zuzuleiten. Dasselbe gilt für Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung des FPG und des NAG, soweit sie für Asylwerber oder Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, von Bedeutung sind.

§ 64

Text

3. Abschnitt
Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
  2. Absatz 2,Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Das Bundesasylamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben der Asylgerichtshof in den Fällen des Paragraph 16, Absatz 3 und 5 und das Bundesasylamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

§ 65

Text

Beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,In den Außenstellen des Bundesasylamtes kann eine beratende Unterstützung eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2,Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Außenstelle obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesasylamtes zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
  5. Absatz 5,Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesasylamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

§ 66

Text

Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

§ 66a

Text

Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen

Paragraph 66 a,
  1. Absatz eins,Rechtsberater haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts oder
    3. Ziffer 3
      eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts.
  2. Absatz 2,Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  3. Absatz 3,Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
    1. Ziffer eins
      die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
    2. Ziffer 2
      den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
    3. Ziffer 3
      die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
  4. Absatz 4,Die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraph 64 und 65 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraph 66, obliegt dem Bundeskanzler.
  5. Absatz 5,Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraph 64 und der beratenden Unterstützung gemäß Paragraph 65, betrauen, der Bundeskanzler kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraph 66, betrauen.
  7. Absatz 7,Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
    1. Ziffer eins
      über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
    2. Ziffer 2
      auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,
    3. Ziffer 3
      regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet.
    4. Ziffer 4
      über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
    5. Ziffer 5
      über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
    Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
  8. Absatz 8,Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

§ 67

Text

Rückkehrhilfe

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.
  2. Absatz 2,Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, GVG-B 2005). Der Rechtsberater (Paragraph 64,) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.

§ 68

Text

Integrationshilfe

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
  2. Absatz 2,Integrationshilfe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse;
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
    5. Ziffer 5
      Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und
    6. Ziffer 6
      Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds - Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

§ 69

Text

9. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 69,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 70

Text

Gebühren

Paragraph 70,

Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.

§ 71

Text

Verweisungen

Paragraph 71,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 72

Text

Vollziehung

Paragraph 72,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 39, Absatz 5 und 57 Absatz 9, die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 36, Absatz eins bis 4, 37, 38 Absatz 2, 40, 41, 42, ausgenommen Absatz 3, 61, 62, 66 und 75 Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 68, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der Paragraphen 35, Absatz eins und 57 Absatz 7, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 57, Absatz 5,, soweit die Zivilgerichte betroffen sind, und des Absatz 6, der Bundesminister für Justiz,
  7. Ziffer 7
    im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
    1. Litera a
      hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
    2. Litera b
      hinsichtlich des Paragraph 60, Absatz 6, letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 73

Text

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
  4. Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und 3, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 6 bis 8, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und 4, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39,, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 55, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz eins und 2, Paragraph 57, Absatz 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3 und 5, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 62, samt Überschrift, Paragraph 72, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz eins und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 14, Absatz eins und 2, 16 Absatz 2, 17, Absatz 8, 22, Absatz 9, 25, Absatz 2, 33, Absatz 3 und 4, 34 Absatz eins, 36, Absatz eins, 41, Absatz 4 und 6, 57 Absatz 6, 60, Absatz 3 und 4, 63 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 75 Absatz eins, erster Satz und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 24 und 25 und Absatz 3, 7, Absatz 2 bis 4, 8 Absatz 3 a und 4, 9 Absatz 2 bis 4, 10 Absatz eins, 5 und 6, 12, 12 a samt Überschrift, 14 Absatz eins a,, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 15 a samt Überschrift, 16 Absatz 3 bis 5, 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz eins, 2 und 5, 22 Absatz 3 und 10 bis 12, 23 Absatz eins, 2, 6, 8 und 9, 25 Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 3 bis 5, 28 Absatz 2, 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 4 und 5, 31 Absatz 4, 34, Absatz 2 bis 4 und Absatz 6,, die Überschrift des Paragraph 35,, Paragraphen 35, Absatz eins, 3 und 4, 39 Absatz eins, Ziffer eins bis 26 und Absatz 4, Ziffer 7, 41 a, samt Überschrift, 45 Absatz 2, 57, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 10 und 11 Ziffer 2,, die Überschrift des 8. Hauptstücks, Paragraphen 60, Absatz 3, 4, und 6 Ziffer 4, 61, Absatz eins, und 3a, 62 Absatz 3, 64, Absatz eins bis 4, Paragraphen 65, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Absatz 2, 75, Absatz eins, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 7, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  8. Absatz 8,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8, 12 a Absatz eins bis 3, 13, 15 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Absatz 3 a und 3 b, 17 Absatz 9, 22, Absatz 13, 24, Absatz eins und 4, 26 Absatz eins, Ziffer 2, 29, Absatz eins und 6, 31 Absatz eins, 38, Absatz eins, Ziffer 6, 43, Absatz 2, 45, Absatz 2, Ziffer eins, 46, 57, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 7 und Absatz 10, 63, Absatz 2, Ziffer 2, 72, Ziffer 2 und 7 Litera b und 75 Absatz 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Paragraphen 64 bis 66 a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
  10. Absatz 10,Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  11. Absatz 11,Die Paragraphen eins, Ziffer 2 bis 4, 2 Absatz eins, Ziffer 6, 20 bis 20 c und 25 bis 27, Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4 a, samt Überschrift, 5 Absatz eins und 3, 7 Absatz 3, 8, Absatz 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Absatz eins bis 3, Paragraphen 12 a, 13, 14, 15, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 und Absatz 2 und 3 Ziffer 11, sowie Absatz 3 a, 15 a, Absatz 2,, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 17, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8, 18 Absatz eins, 19, Absatz 2, 5 und 6, 20 Absatz 2, 21, 22, Absatz 6 bis 8, 10 und 12, Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 3 und 4 Ziffer 2, 25, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 27, samt Überschrift, 28 Absatz eins und 2, 29 Absatz eins, 3 bis 5 und Absatz 6, Ziffer eins und 6, Paragraphen 30, 31, Absatz eins, 32, Absatz 4, 33, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2 bis 5, 34 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 5,, Paragraphen 35, samt Überschrift, 51 Absatz eins und 2, 52 Absatz eins, 53, Absatz eins und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraphen 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraphen 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraph 62, samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, Paragraphen 63, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, 67, Absatz eins und 2 und 72 Ziffer 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Absatz 2, 20, Absatz 3, 22, Absatz eins bis 5, 9, 11 und 13, Paragraphen 23, samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Absatz 7,, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraphen 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie Paragraph 72, Ziffer eins und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 74

Text

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

Paragraph 74,

Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.

§ 75

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
  2. Absatz 2,Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins, Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
  4. Absatz 4,Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
  5. Absatz 5,Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
  6. Absatz 6,Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
  7. Absatz 7,Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
    2. Ziffer 2
      Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
    3. Ziffer 3
      Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
  8. Absatz 8,Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
  9. Absatz 9,Die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
  10. Absatz 10,Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3, 11, Ziffer 7, 23, Absatz eins, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
  11. Absatz 11,Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. Paragraph 27, Absatz 3, ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, vierter Satz anzuwenden.
  12. Absatz 12,Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
  13. Absatz 13,Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
  14. Absatz 14,Paragraph 10, AsylG 1997 ist auf Asylwerber,
    1. Ziffer eins
      die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      deren Asylverfahren nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und
    3. Ziffer 3
      deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,
    nicht anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.
  15. Absatz 15,Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.
  16. Absatz 16,Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

Art. 79

Text

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu den Paragraphen 2, 4, 17, 34 und 57, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,)

  1. Absatz eins,Artikel 2, (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Artikel 3, (Änderung des Ehegesetzes), Artikel 4, (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Artikel 6, (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Artikel 7, (Änderung des Strafgesetzbuches), Artikel 27, (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Artikel 28, (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Artikel 29, (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Artikel 30, (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Artikel 31, (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Artikel 33, (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel 34, (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Artikel 61, (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Artikel 62, (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Artikel 63, (Änderung des Apothekengesetzes), Artikel 72, (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Artikel 76, (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Artikel 77, (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Artikel 78, (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, und 61 StGB vorzugehen.