Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Fassung vom 01.02.2013

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
StF: BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

römisch zwei. Hauptstück, Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt, Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 3,

Grundlagen

Paragraph 4,

Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

Zweiter Abschnitt, Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Paragraph 5,

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

Paragraph 6,

Österreichischer Tatort

Paragraph 7,

Österreichische Gerichtsbarkeit

Paragraph 8,

Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

Paragraph 9,

Strafunmündige

Paragraph 10,

Verjährung und Amnestie

Paragraph 11,

Abwesenheitsurteile

Paragraph 12,

Fiskalische strafbare Handlungen

Dritter Abschnitt, Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

Paragraph 13,

Zuständigkeit

Paragraph 14,

Geschäftsverkehr

Paragraph 15,

Vorrang der Übergabe

Paragraph 16,

Einleitung des Übergabeverfahrens

Paragraph 17,

Anbot der Übergabe

Paragraph 18,

Übergabehaft

Paragraph 19,

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 20,

Vereinfachte Übergabe

Paragraph 21,

Entscheidung über die Übergabe

Paragraph 22,

Europäische Haftbefehle mehrerer Mitgliedstaaten

Paragraph 23,

Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen

Paragraph 24,

Durchführung der Übergabe

Paragraph 25,

Aufschub der Übergabe

Paragraph 26,

Bedingte Übergabe

Paragraph 27,

Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens

Paragraph 28,

Kosten

Vierter Abschnitt, Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Paragraph 29,

Fahndung

Paragraph 30,

Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 31,

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

Fünfter Abschnitt, Durchlieferung

Paragraph 32,

Zulässigkeit der Durchlieferung

Paragraph 33,

Durchlieferung österreichischer Staatsbürger

Paragraph 34,

Durchlieferungsunterlagen

Paragraph 35,

Entscheidung über die Durchlieferung

Paragraph 36,

Erwirkung der Durchlieferung

Paragraph 37,

Kosten der Durchlieferung

Paragraph 38,

Verhältnis zu sonstigen internationalen Verpflichtungen

römisch drei. Hauptstück, Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt, Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und vorbeugender Maßnahmen Anmerkung, Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen)

Erster Unterabschnitt, Vollstreckung von Urteilen anderer Mitgliedstaaten Anmerkung, Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten)

Paragraph 39,

Voraussetzungen

Paragraph 40,

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 40 a,

Zuständigkeit

Paragraph 41,

Haft zur Sicherung der Vollstreckung

Paragraph 41 a,

Verfahren

Paragraph 41 b,

Entscheidung

Paragraph 41 c,

Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 41 d,

Fristen für die Entscheidung

Paragraph 41 e,

Spezialität

Paragraph 41 f,

Einstellung der Vollstreckung

Paragraph 41 g,

Verständigung des Ausstellungsstaats

Paragraph 41 h,

Kosten

Paragraph 41 i,

Durchbeförderung

Paragraph 41 j,

Fälle des Europäischen Haftbefehls

Zweiter Unterabschnitt, Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 42,

Voraussetzungen

Paragraph 42 a,

Rolle des Anstaltsleiters

Paragraph 42 b,

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Paragraph 42 c,

Widerruf der Befassung

Paragraph 42 d,

Vollstreckung im Inland

Paragraph 42 e,

Durchführung der Überstellung

Paragraph 42 f,

Zustimmung zur Verfolgung und Bestrafung wegen weiterer Straftaten Anmerkung, Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten)

Paragraph 42 g,

Erwirkung der Durchbeförderung

(Anm.:

Paragraphen 43 und 44 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,)

Zweiter Abschnitt, Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

Paragraph 45,

Voraussetzungen

Paragraph 46,

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 47,

Ablehnung der Vollstreckung

Paragraph 48,

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 49,

Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

Paragraph 50,

Verständigungspflicht

Paragraph 51,

Geschäftsweg und Übersetzung

Dritter Abschnitt, Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt, Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 52,

Voraussetzungen

Paragraph 52 a,

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 52 b,

Zuständigkeit

Paragraph 52 c,

Verfahren

Paragraph 52 d,

Entscheidung

Paragraph 52 e,

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 52 f,

Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten

Paragraph 52 g,

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 52 h,

Einstellung der Vollstreckung

Paragraph 52 i,

Verständigung des Entscheidungsstaates

Paragraph 52 j,

Kosten

Zweiter Unterabschnitt, Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 52 k,

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 52 l,

Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten

Paragraph 52 m,

Vollstreckung im Inland

Paragraph 52 n,

Verständigung des Vollstreckungsstaates

Vierter Abschnitt, Vollstreckung von Geldsanktionen

Erster Unterabschnitt, Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 53,

Voraussetzungen

Paragraph 53 a,

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 53 b,

Zuständigkeit

Paragraph 53 c,

Verfahren

Paragraph 53 d,

Entscheidung

Paragraph 53 e,

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 53 f,

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 53 g,

Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 53 h,

Einstellung der Vollstreckung

Paragraph 53 i,

Verständigung des Entscheidungsstaates

Paragraph 53 j,

Kosten

Zweiter Unterabschnitt, Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 53 k,

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 53 l,

Widerruf der Befassung

Paragraph 53 m,

Vollstreckung im Inland

Anmerkung, Fünfter Abschnitt samt Paragraph 54, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011,)

römisch vier. Hauptstück, Rechtshilfe

Erster Abschnitt, Grundsätze

Paragraph 55,

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

Paragraph 56,

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 57,

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

Paragraph 57 a,

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden

Paragraph 58,

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

Paragraph 59,

Rechtsstellung ausländischer Beamter und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Zweiter Abschnitt, Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Paragraph 60,

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 61,

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

Paragraph 62,

Informationsaustausch

Dritter Abschnitt, Eurojust

Paragraph 63,

Aufgaben und Ziele

Paragraph 64,

Nationales Mitglied

Paragraph 65,

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

Paragraph 66,

Ersuchen an Eurojust

Paragraph 67,

Weitergabe von Informationen

Paragraph 68,

Ersuchen von Eurojust

 

Vierter Abschnitt, Europäisches Justizielles Netz

Paragraph 69,

Aufgaben und Ziele

Paragraph 70,

Einrichtung von Kontaktstellen

Fünfter Abschnitt, Kontrollierte Lieferung

Paragraph 71,

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 72,

Zuständigkeit und Verfahren

Sechster Abschnitt, Verdeckte Ermittlungen

Paragraph 73,

Voraussetzungen

Paragraph 74,

Durchführung der verdeckten Ermittlung

Siebenter Abschnitt, Erwirkung der Rechtshilfe

Erster Unterabschnitt

Paragraph 75,

Zustellung von Verfahrensurkunden

Zweiter Unterabschnitt

Paragraph 76,

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Dritter Unterabschnitt, Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 77,

Voraussetzungen

Paragraph 78,

Inhalt und Form des Ersuchens

Paragraph 79,

Geschäftsweg

Paragraph 80,

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

römisch fünf. Hauptstück, Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 81,

Verweisungen

Paragraph 82,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

Paragraph 83,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

Paragraph 84,

Vollziehung

Anhang römisch eins

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anhang römisch zwei

Europäischer Haftbefehl

Anhang römisch drei

Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

Anhang römisch vier

Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und Anlage zur Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Anhang römisch fünf

Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

Anhang römisch sechs

Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Anhang römisch sieben

Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

Anhang römisch acht

Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person

Anhang römisch neun

Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,). Diese Zusammenarbeit umfasst
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen insbesondere durch
      1. Litera a
        Übergabe von Personen,
      2. Litera b
        Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen,
      3. Litera c
        Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen und
      4. Litera d
        Vollstreckung von Geldsanktionen.
    2. Ziffer 2
      die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
  2. Absatz 2,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;
  2. Ziffer 2
    „Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
  3. Ziffer 3
    „Ausstellungsstaat“ der Staat, dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat, oder der Staat, in dem ein Urteil ergangen ist, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde.
  4. Ziffer 4
    „ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde
    1. Litera a
      des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder
    2. Litera b
      des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
  5. Ziffer 5
    „vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;
  6. Ziffer 6
    „Entscheidungsstaat“ der Staat,
    1. Litera a
      dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,
    2. Litera b
      dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder
    3. Litera c
      dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;
  7. Ziffer 7
    „Vollstreckungsstaat“ der Staat,
    1. Litera a
      dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheidet,
    2. Litera b
      in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,
    3. Litera c
      in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, oder
    4. Litera d
      in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbeträge oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbeträge oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
    5. Litera e
      dem ein Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden ist;
  8. Ziffer 8
    „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  9. Ziffer 9
    „Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;
  10. Ziffer 10
    „Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 3

Text

römisch zwei. Hauptstück
Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

Grundlagen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde.
  2. Absatz 2,Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird.
  3. Absatz 3,Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten.

§ 4

Text

Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ob in einem anderen Ausstellungsstaat ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.
  2. Absatz 2,Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.
  3. Absatz 3,Für eine Entscheidung nach Absatz eins, oder 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang römisch eins, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.
  4. Absatz 4,Für die Einordnung einer Handlung in eine der Kategorien von Straftaten nach Anhang römisch eins, Teil A, durch die ausstellende Justizbehörde ist die wörtliche Übereinstimmung mit Begriffen des Rechts des Vollstreckungsstaats nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Ist nach Absatz eins, oder 2 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zulässig, so erfolgt die Übergabe auf Grund dieses Europäischen Haftbefehls zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer Straftaten oder zur Vollstreckung anderer Freiheitsstrafen oder anderer mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen, wenn die Vollstreckung sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Absatz eins,) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Absatz 2,) unzulässig wäre.

§ 5

Text

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger

Paragraph 5,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger durch eine österreichische Justizbehörde ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.

  1. Absatz 2,Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene keine Taten im Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats begangen hat, und
    2. Ziffer 2
      nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten gleicher Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen.
  3. Absatz 4,Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach den Paragraphen 39 bis 44 auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre.
  4. Absatz 5,Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Übergabe eines österreichischen Staatsbürgers zur Strafverfolgung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass der von der Übergabe Betroffene nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.
  5. Absatz 6,Befindet sich der betroffene österreichische Staatsbürger in Untersuchungs- oder Übergabehaft, so kann er auf Ablehnungsgründe und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz nur ausdrücklich und frühestens in der in Paragraph 20, Absatz eins, (Paragraphen 32, Absatz eins, ARHG, 175 Absatz 2, Ziffer eins, StPO) bezeichneten Haftverhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht wird jedenfalls nur dann wirksam, wenn er gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

§ 6

Text

Österreichischer Tatort

Paragraph 6,

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn er sich auf Taten bezieht, die im Inland (Paragraph 62, StGB) oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs (Paragraph 63, StGB) begangen worden sind (Paragraph 67, Absatz 2, StGB). Dies gilt auch, wenn die Taten nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sind.

§ 7

Text

Österreichische Gerichtsbarkeit

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist jedenfalls unzulässig, wenn gegen die gesuchte Person im Inland wegen derselben Tat eine endgültige Entscheidung ergangen ist, die nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme aufgehoben werden kann und der weiteren Strafverfolgung im Ausstellungsstaat entgegensteht.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen Taten, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen, ist überdies unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen die gesuchte Person wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist oder bis zur Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eingeleitet wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft entschieden hat, eine Anzeige oder das Verfahren wegen derselben Tat zurückzulegen oder einzustellen oder die gesuchte Person sonst außer Verfolgung zu setzen.
  3. Absatz 3,Paragraph 6 und Absatz 2, stehen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung und eines fairen Verfahrens, des Schutzes der berechtigten Interessen der durch die Tat verletzten Personen, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Verfahrensbeendigung aus Mangel an Beweisen oder wegen fehlenden Antrags oder fehlender Ermächtigung des Verletzten vorgenommen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      sich die Geltung der österreichischen Strafgesetze ausschließlich auf Paragraph 65, StGB gründet.

§ 8

Text

Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

Paragraph 8,

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Person wegen derselben Tat

  1. Ziffer eins
    von einem Gericht eines Mitgliedstaats rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  2. Ziffer 2
    von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach Paragraph 7, Absatz eins, außer Verfolgung gesetzt wurde,
  3. Ziffer 3
    von einem Gericht eines Drittstaats verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,
  4. Ziffer 4
    im Tatortstaat rechtskräftig freigesprochen wurde, oder
  5. Ziffer 5
    vom Internationalen Strafgerichtshof, vom Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Gericht für Ruanda rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

§ 9

Text

Strafunmündige

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Personen, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die ausstellende Justizbehörde ist unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die zur Annahme berechtigen, dass die gesuchte Person auf Grund ihres Alters für die Tat, die dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegt, nach dem Recht des Ausstellungsstaats nicht strafbar ist.

§ 10

Text

Verjährung und Amnestie

Paragraph 10,

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn die Taten, auf Grund derer der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen und die Verfolgung oder die Vollstreckung nach österreichischem Recht verjährt oder wegen einer in Österreich erlassenen Amnestie unzulässig ist.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Text

Abwesenheitsurteile

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Betroffene im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats
    1. Ziffer eins
      fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass das Urteil in seiner Abwesenheit ergehen kann,
    2. Ziffer 2
      in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde,
    3. Ziffer 3
      nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
      1. Litera a
        ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder
      2. Litera b
        innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; oder
    4. Ziffer 4
      das Urteil nicht persönlich zugestellt erhalten hat, dieses jedoch unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt erhalten und dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werden wird.
  2. Absatz 2,Ist der Betroffene im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen ihn im Ausstellungsstaat ein Strafverfahren anhängig ist, so kann er anlässlich der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl die Aushändigung einer Urteilsausfertigung vor seiner Übergabe beantragen, die im Wege der ausstellenden Justizbehörde beizuschaffen ist. Durch einen solchen Antrag werden die nach Paragraphen 21 und 24 bestehenden Fristen ebenso wenig berührt wie jene für einen Antrag auf Neudurchführung der Verhandlung oder für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Ist das Urteil nicht in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine solche Sprache versehen, so ist die ausstellende Justizbehörde um Nachreichung einer Übersetzung zumindest des Urteilsspruchs und der Rechtsbelehrung zu ersuchen.

§ 12

Text

Fiskalische strafbare Handlungen

Paragraph 12,

In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.

§ 13

Text

Dritter Abschnitt
Verfahren zur Bewilligung der Übergabe

Zuständigkeit

Paragraph 13,

Die Zuständigkeit für das Verfahren und die Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die Verhängung der Übergabehaft durch eine österreichische Justizbehörde sowie für das Anbot der Übergabe richtet sich nach Paragraph 26, ARHG.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr.: 32022L0228]

Text

Geschäftsverkehr

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Geschäftsverkehr zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls findet grundsätzlich unmittelbar zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde statt.
  2. Absatz 2,Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Übermittlungsbehörde namhaft gemacht, so findet der Geschäftsverkehr im Weg dieser Behörde statt. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste solcher zentraler Übermittlungsbehörden zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Ein Europäischer Haftbefehl und sonstige Unterlagen nach diesem Bundesgesetz sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
  4. Absatz 4,Zur Feststellung der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde können Erhebungen mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes durchgeführt werden.
  5. Absatz 5,Die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls und sonstiger Unterlagen kann auch unter Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz stattfinden, wenn Schwierigkeiten bei der Übermittlung oder Prüfung der Echtheit der Unterlagen bestehen, die im unmittelbaren Geschäftsverkehr nach Absatz eins, nicht behoben werden können.
  6. Absatz 6,Ist eine österreichische Justizbehörde, an die ein Europäischer Haftbefehl zugestellt wird, für dessen Vollstreckung nicht zuständig, so leitet sie diesen an das zuständige Gericht weiter und verständigt die ausstellende Justizbehörde davon.

§ 15

Text

Vorrang der Übergabe

Paragraph 15,

Liegt ein Europäischer Haftbefehl eines anderen Mitgliedstaats oder sonst ein hinreichender Grund vor, einem anderen Mitgliedstaat die Übergabe anzubieten, so ist es unzulässig, die betroffene Person auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen.

§ 16

Text

Einleitung des Übergabeverfahrens

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben ist. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Vorlage eines Europäischen Haftbefehls aufzufordern, wenn sich die gesuchte Person im Inland aufhält.
  2. Absatz 2,In allen anderen Fällen hat das Bundesministerium für Inneres zu prüfen, ob im Weg eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL oder sonst im Weg der kriminalpolizeilichen Amtshilfe eingelangte Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Übergabe einer Person Anlass für deren Ausschreibung in den Fahndungsbehelfen zur Ausforschung zum Zwecke der Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts geben.

§ 17

Text

Anbot der Übergabe

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat auch ohne, dass ihr ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, zu prüfen, ob Anlass für ein Anbot der Übergabe einer im Inland betretenen Person an den in Betracht kommenden Mitgliedstaat besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese habe Taten begangen, die der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls unterliegen.
  2. Absatz 2,Besteht Anlass für ein Anbot der Übergabe, so hat die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Übergabeverfahrens, die Vernehmung der betroffenen Person durch das Gericht und die Befragung der Justizbehörde des in Betracht kommenden Mitgliedstaats zu beantragen.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 18, die Übergabehaft über die betroffene Person unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 29, ARHG zu verhängen, soweit dies nicht unzulässig erscheint, und die Justizbehörde des in Betracht kommenden Mitgliedstaats unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu befragen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist mit dem Hinweis zu setzen, dass bei deren fruchtlosem Ablauf ein Verzicht auf die Übergabe angenommen und die betroffene Person freigelassen werden wird. Die Frist darf in keinem Fall 40 Tage ab Festnahme der betroffenen Person überschreiten. Nach ungenütztem Ablauf der Frist ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft sogleich die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt.

§ 18

Text

Übergabehaft

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Artikel 95, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.
  2. Absatz 2,Für die Übergabehaft gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach Paragraph 29, ARHG sinngemäß.

§ 19

Text

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Eine Verdachtsprüfung ist nur im Umfang des Paragraph 33, Absatz 2, ARHG vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist das Gericht der Ansicht, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen. Für das Einlangen der zusätzlichen Angaben ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidungsfristen nach den Paragraphen 20 und 21 bleiben dadurch unverändert.
  3. Absatz 3,Ist die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft oder hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben, so hat das Gericht nach Absatz 2, vorzugehen, wenn sonst die Übergabe unzulässig wäre.
  4. Absatz 4,Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist auf Grund von Einwänden der betroffenen Person abzulehnen, wenn ihre Übergabe die in Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze verletzen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haftbefehl zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung der betroffenen Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen worden ist oder die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe sonst beeinträchtigt würde. Eine Prüfung der Einwände kann unterbleiben, wenn die betroffene Person die Einwände vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hätte geltend machen können.

§ 20

Text

Vereinfachte Übergabe

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat die betroffene Person bei der Vernehmung zum Europäischen Haftbefehl über die Möglichkeit einer vereinfachten Übergabe zu belehren. Im Übrigen gilt Paragraph 32, Absatz eins bis 3 ARHG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Hat sich die betroffene Person zu gerichtlichem Protokoll mit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls einverstanden erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens übergeben zu werden, so hat das Gericht, soweit die Voraussetzungen für eine Übergabe vorliegen, sogleich den Beschluss über die Anordnung der Übergabe zu verkünden und eine schriftliche Ausfertigung unverzüglich dem Betroffenen und der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Ausfertigung hat den zu Grunde liegenden Europäischen Haftbefehl zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass mit dieser vereinfachten Übergabe keine Spezialitätswirkungen verbunden sind. In diesem Beschluss ist auch über einen allfälligen Aufschub der Übergabe zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für eine Übergabe nicht vor, so ist nach Paragraph 21, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Gegen einen Beschluss nach Absatz 2, steht der betroffenen Person und der Staatsanwaltschaft die binnen 3 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Übergabe hat das Oberlandesgericht binnen 40 Tagen nach Einwilligung der betroffenen Person zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat die ausstellende Justizbehörde binnen 10 Tagen nach Einwilligung der betroffenen Person über den Verfahrensstand zu unterrichten oder ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses als Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.

§ 21

Text

Entscheidung über die Übergabe

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person binnen 30 Tagen nach deren Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist. Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 bis 5 und Absatz 6, erster bis dritter Satz ARHG gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Wurde über die betroffene Person auf Grund eines Europäischen Haftbefehls die Übergabehaft nach Paragraph 18, verhängt, so ist über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls binnen 60 Tagen rechtskräftig zu entscheiden. Kann diese Frist insbesondere auf Grund der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht eingehalten werden, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde darüber vor Ablauf der Frist in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist um weitere 30 Tage.
  3. Absatz 3,Über die nach Absatz 2, letzter Satz verlängerte Frist hinaus darf die Übergabehaft nur aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Prüfung der Voraussetzungen einer Vollstreckung des Haftbefehls im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. Die Fristen nach Paragraph 18, Absatz 2, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses hat das Gericht der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich als Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.

§ 22

Text

Europäische Haftbefehle mehrerer Mitgliedstaaten

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Ersuchen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen dieselbe Person, so hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, welchem Europäischen Haftbefehl der Vorrang eingeräumt wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Schwere der Tat, der Tatort, der Zeitpunkt, zu dem der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, sowie der Umstand, ob der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen wurde. Vor einer Entscheidung kann eine Stellungnahme von Eurojust eingeholt werden.
  2. Absatz 2,Zugleich mit der Entscheidung nach Absatz eins, ist über die Zulässigkeit der weiteren Übergabe zur Vollstreckung des anderen Europäischen Haftbefehls zu entscheiden, wenn die Übergabe an den Ausstellungsstaat unter Vorbehalt der Spezialität stattfindet.
  3. Absatz 3,Diese Entscheidungen sind allen beteiligten Mitgliedstaaten bekannt zu geben.

§ 23

Text

Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Liegen ein Europäischer Haftbefehl und zumindest ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, so hat der Bundesminister für Justiz unter Abwägung aller Umstände nach Paragraph 22, Absatz eins und nach Maßgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zu entscheiden, ob dem Europäischen Haftbefehl oder dem Auslieferungsersuchen der Vorrang einzuräumen ist.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu entscheiden und den Beschluss der ausstellenden Justizbehörde mit dem Hinweis zu übermitteln, dass über den Vorrang des Europäischen Haftbefehls der Bundesminister für Justiz entscheiden wird. Das Gericht hat die Akten zusammen mit dem nach den Bestimmungen des ARHG zu fassenden Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung oder der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Verständigung des Ausstellungsstaats von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz erfolgt durch das Gericht.

§ 24

Text

Durchführung der Übergabe

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Übergabe der betroffenen Person gilt Paragraph 36, ARHG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Hinsichtlich der Notwendigkeit von Reisedokumenten gilt Paragraph 7, ARHG.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Übergabe an einen Nachbarstaat oder liegen bereits die erforderlichen Durchlieferungsbewilligungen vor, so hat das Gericht unter gleichzeitiger Verständigung der ausstellenden Justizbehörde anzuordnen, dass die betroffene Person binnen 10 Tagen nach Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe an einem bestimmten Grenzübergang oder vereinbarten Übergabeort den Behörden des Nachbarstaats übergeben wird. In allen übrigen Fällen hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde unverzüglich schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe zu übernehmen sowie Zeitpunkt und Ort der Abholung vorzuschlagen. Diese Aufforderung ist auch dem Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird die betroffene Person nicht binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe übernommen, so ist sie freizulassen, es sei denn, dass binnen dieser Frist ein späterer Übergabetermin vereinbart wurde oder Umstände vorliegen, die sich dem Einfluss der beteiligten Mitgliedstaaten entziehen. Liegen solche Umstände vor, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde abermals im Sinne des Absatz 2, schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu übernehmen und einen Vorschlag für die Übergabe zu erstatten. Wird die Person nicht binnen dieser Frist übernommen, so ist sie freizulassen.
  4. Absatz 4,Die Ausfolgung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls richtet sich nach Paragraphen 25 und 41 ARHG, soweit diese Gegenstände nicht zur persönlichen Habe der betroffenen Person gehören. Unterliegen im Inland befindliche Gegenstände dem Verfall oder der Einziehung, so dürfen diese Gegenstände dem Ausstellungsstaat nur unter der Bedingung übergeben werden, dass sie spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos zurückgegeben werden.

§ 25

Text

Aufschub der Übergabe

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Übergabe aufzuschieben, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person nicht transportfähig ist oder ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Durchführung der Übergabe eine Gefährdung für Leib oder Leben der betroffenen Person nach sich ziehen könnte,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    1. Ziffer 3
      sich die betroffene Person in Untersuchungshaft befindet,
    2. Ziffer 4
      die Anwesenheit der auf freiem Fuß befindlichen Person für ein inländisches Strafverfahren unbedingt erforderlich ist,
    3. Ziffer 5
      die betroffene Person in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu halten ist, oder
    4. Ziffer 6
      an der betroffenen Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen ist.
  2. Absatz 2,Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe abgesehen (Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, Paragraphen 4 und 157 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes) und sind alle Aufschubsgründe nach Absatz eins, weggefallen, so ist die Person nach Maßgabe des Paragraph 24, unverzüglich zu übergeben.

§ 26

Text

Bedingte Übergabe

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Wurde ein Aufschub der Übergabe nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, angeordnet, so kann die betroffene Person der ausstellenden Justizbehörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen in jenem Verfahren vorläufig übergeben werden, für das die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bewilligt wurde, insbesondere zur Hauptverhandlung und Urteilsfällung, wenn die Rückstellung der Person nach Durchführung der Verfahrenshandlungen zugesichert und eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 3, abgeschlossen wird. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die betroffene Person zur Folge hätte.
  2. Absatz 2,Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung jener Verfahrenshandlungen, zu deren Zweck die bedingte Übergabe stattfinden soll;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rückstellung der betroffenen Person nach Durchführung der Verfahrenshandlungen;
    3. Ziffer 3
      eine Befristung, nach deren Ablauf die betroffene Person jedenfalls rückzustellen ist, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der bedingten Übergabe vereinbart worden ist;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung, die übergebene Person weiterhin in Haft zu halten und nur auf Anordnung des zuständigen Gerichts des Vollstreckungsstaats freizulassen;
    5. Ziffer 5
      eine Bestimmung, dass die bedingte Übergabe den Vollzug der im Vollstreckungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme nicht unterbricht und die im Ausstellungsstaat in Haft zugebrachten Zeiten ausschließlich im Verfahren des Vollstreckungsstaats angerechnet werden;
    6. Ziffer 6
      eine Bestimmung, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der bedingten Übergabe vom Ausstellungsstaat zu tragen sind.
  4. Absatz 4,Besteht Anlass eine bedingte Übergabe aus einem anderen Mitgliedstaat zu erwirken, hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit der vollstreckenden Justizbehörde eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 3, abzuschließen.

§ 27

Text

Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Das Übergabeverfahren ist auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken. Über die Wiederaufnahme entscheidet das Gericht (Paragraph 43, Absatz 4, StPO) in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 357, Absatz 2, zweiter bis fünfter Satz und Absatz 3, StPO. Für das weitere Verfahren nach einem Beschluss, durch den das Übergabeverfahren wiederaufgenommen wird, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 21,
  2. Absatz 2,Wurde die betroffene Person bereits dem Ausstellungsstaat übergeben und wird im wiederaufgenommenen Verfahren eine zunächst bewilligte Übergabe abgelehnt, so sind die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der Bundesminister für Justiz hat den Ausstellungsstaat um die Rücküberstellung der betroffenen Person zu ersuchen.

§ 28

Text

Kosten

Paragraph 28,

Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Inland entstehen, hat die Republik Österreich zu tragen. Alle sonstigen Kosten, einschließlich der Kosten der bedingten Übergabe, gehen zu Lasten des Ausstellungsstaats.

§ 29

Text

Vierter Abschnitt
Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Fahndung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft ordnet die Festnahme mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls an und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem gemäß Artikel 95, SDÜ im Wege der zuständigen Sicherheitsbehörden, wenn Anlass für die Einleitung einer Personenfahndung zur Festnahme in zumindest einem Mitgliedstaat besteht. Kann durch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem die Fahndung nicht in allen Mitgliedstaaten erreicht werden, so sind auch die Dienste der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation- INTERPOL in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat den Europäischen Haftbefehl unmittelbar der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde zu übermitteln, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person in einem Mitgliedstaat bekannt ist oder bestimmte Anhaltspunkte für einen solchen Aufenthaltsort bestehen.
  3. Absatz 3,Macht ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer österreichischen Justizbehörde gegen eine Person erlassen wird, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats ist oder ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat, von der Zusicherung abhängig, dass die von der Übergabe betroffene Person nach ihrer Anhörung zum Vollzug einer vom österreichischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in diesen Mitgliedstaat rücküberstellt wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft diese Zusicherung abzugeben, wenn weiterhin Anlass besteht, den Europäischen Haftbefehl in diesem Mitgliedstaat zu vollstrecken. Diese Zusicherung ist für die österreichischen Justizbehörden bindend.

§ 30

Text

Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch zwei dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.
  3. Absatz 3,Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

§ 31

Text

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Eine Person, die auf Grund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben wurde, darf ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt hat, weder verfolgt noch verurteilt noch einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen noch auf Grund eines weiteren Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben werden. Eine Weiterlieferung an einen Drittstaat bedarf immer der Zustimmung des Vollstreckungsstaats.
  2. Absatz 2,Die Spezialität der Übergabe findet keine Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung das Gebiet der Republik Österreich nicht verlassen hat, obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
    2. Ziffer 2
      die Person das Gebiet der Republik Österreich verlassen hat und freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig zurückgebracht wird,
    3. Ziffer 3
      die zu verfolgende Tat weder mit Freiheitsstrafe noch mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedroht ist oder die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
    4. Ziffer 4
      gegen die Person eine nicht mit Freiheitsentziehung verbundene Strafe oder Maßnahme, insbesondere eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung, vollstreckt wird, selbst wenn diese Vollstreckung insbesondere durch den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit führt,
    5. Ziffer 5
      die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder der Verfolgung wegen bestimmter vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen zustimmt,
    6. Ziffer 6
      die Person vor der vollstreckenden Justizbehörde ihrer Übergabe zugestimmt und ausdrücklich auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat, oder
    7. Ziffer 7
      die vollstreckende Justizbehörde auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder ihre Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen erteilt hat.
  3. Absatz 3,Der Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität oder die Zustimmung zur Verfolgung wegen bestimmter vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen nach Absatz 2, Ziffer 5, ist nur wirksam, wenn die betroffene Person diese Erklärungen in einem von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgenommenen Protokoll abgibt. Die betroffene Person ist über die Wirkungen des Verzichts und der Zustimmung zu belehren sowie darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen.
  4. Absatz 4,Liegen Ausnahmen nach Absatz 2, nicht vor und besteht Anlass, die betroffene Person auch wegen Taten zu verfolgen oder gegen die betroffene Person eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt, so ist zwecks Ergänzung des bereits erlassenen Europäischen Haftbefehls mit Anordnung auf Grund gerichtlicher Bewilligung ein neuer Europäischer Haftbefehl zu erlassen, der die Angaben nach Anhang römisch zwei zu enthalten hat; dieser ist der vollstreckenden Justizbehörde unter Anschluss eines von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgenommenen Protokolls über die Erklärung der betroffenen Person mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen werden wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt. Paragraph 70, Absatz 3 und 4 ARHG gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Liegen Ausnahmen nach Absatz 2, nicht vor und ersucht ein anderer Mitgliedstaat um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, so ist dieser Haftbefehl der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zur weiteren Übergabe zu übermitteln. Das Ersuchen kann mit dem Hinweis versehen werden, dass eine Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die vollstreckende Justizbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.
  6. Absatz 6,Ersucht ein Drittstaat um die Auslieferung der übergebenen Person, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vollstreckende Justizbehörde immer um ihre Zustimmung zu dieser Weiterlieferung zu ersuchen, sofern die Zustimmung des Vollstreckungsstaats nicht nach Absatz 7, als erteilt gilt. Dieses Ersuchen hat das Gericht vor der Vorlage der Akten an den Bundesminister für Justiz nach Paragraph 32, Absatz 4, ARHG oder vor seiner Entscheidung nach Paragraph 31, ARHG zu stellen. Dem Ersuchen sind Ausfertigungen der Auslieferungsunterlagen des Drittstaats sowie ein mit der betroffenen Person aufgenommenes gerichtliches Protokoll über ihre Erklärungen zum Auslieferungsersuchen anzuschließen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste jener Mitgliedstaaten zu verlautbaren, die dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung zur weiteren Verfolgung, Verurteilung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder zur Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

§ 32

Text

Fünfter Abschnitt
Durchlieferung

Zulässigkeit der Durchlieferung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an einen Mitgliedstaat wird auf Grund eines zuvor gestellten Ersuchens bewilligt.
  2. Absatz 2,Die Durchlieferung bedarf keiner Bewilligung, wenn der Luftweg benützt werden soll und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. Im Fall einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wird die Durchlieferung auf Grund eines vom Ausstellungsstaat zu stellenden Ersuchens bewilligt.
  3. Absatz 3,Ein inländischer Strafanspruch gegen die durchzuliefernde Person steht einer Durchlieferung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch in diesem Fall zu prüfen, ob Anlass besteht, die weitere Übergabe oder Auslieferung der durchzuliefernden Person zu begehren oder den Ausstellungsstaat um die Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über die Durchlieferung gelten sinngemäß auch auf Ersuchen um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich in einen Mitgliedstaat zum Zweck der Übernahme der Strafverfolgung.

§ 33

Text

Durchlieferung österreichischer Staatsbürger

Paragraph 33,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das Gebiet der Republik Österreich ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.

  1. Absatz 2,Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger hat immer unter der Bedingung zu erfolgen, dass der österreichische Staatsbürger nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Vollstreckung der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Österreich rücküberstellt wird.

§ 34

Text

Durchlieferungsunterlagen

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Die Durchlieferung ist ausschließlich an Hand des Inhalts des Ersuchens zu prüfen. Dieses Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder eines Auslieferungsersuchens,
    3. Ziffer 3
      die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat,
    4. Ziffer 4
      die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann vom ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung der Durchlieferung gilt Paragraph 49, ARHG.

§ 35

Text

Entscheidung über die Durchlieferung

Paragraph 35,

Über die Durchlieferung entscheidet der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Er hat seine Entscheidung unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übermitteln.

§ 36

Text

Erwirkung der Durchlieferung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht erlassenen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht die in Paragraph 34, bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz die in Paragraph 34, bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.

§ 37

Text

Kosten der Durchlieferung

Paragraph 37,

Ein Ersatz für die Kosten einer Durchlieferung durch das Gebiet der Republik Österreich ist vom ersuchenden Mitgliedstaat nur zu verlangen, wenn dieser nicht die Kosten eines gleichartigen österreichischen Ersuchens selbst tragen würde. Über die Gegenseitigkeit ist im Zweifelsfall eine Auskunft des Bundesministers für Justiz einzuholen.

§ 38

Text

Verhältnis zu sonstigen internationalen Verpflichtungen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2002,, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität sowie anderer völkerrechtlicher Bedingungen, die ein Drittstaat anlässlich der Auslieferung der betroffenen Person an Österreich gestellt hat, bleiben unberührt. Stehen solche Gründe der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegen, so hat der Untersuchungsrichter unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz jene Unterlagen vorzulegen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe erforderlich sind. Die in den Paragraphen 20 und 21 vorgesehenen Fristen beginnen erst an dem Tag zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität oder andere völkerrechtliche Bedingungen der Übergabe nicht mehr entgegen stehen.

§ 39

Text

römisch drei. Hauptstück
Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen

Erster Abschnitt
Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:
    1. Ziffer eins
      unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und er
      1. Litera a
        seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat, einschließlich des Falls, dass er an den Ort dieses Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder
      2. Litera b
        aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzuges nach Österreich abgeschoben würde; oder
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung des Verurteilten und nur im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, wenn der Verurteilte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat und sein Recht auf Daueraufenthalt oder auf langfristigen Aufenthalt in Österreich aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder
    3. Ziffer 3
      mit Zustimmung des Verurteilten, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, selbst wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, abgegeben haben.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Z 9 tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Text

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 40,

Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, unzulässig,

  1. Ziffer eins
    wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist; für fiskalische strafbare Handlungen ist Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    wenn zum Zeitpunkt des Einlangens der in Paragraph 41 a, Absatz eins, angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht weniger als sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu vollstrecken sind;
  3. Ziffer 3
    wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat zur Gänze oder zu einem großen oder wesentlichen Teil im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen wurde und die Staatsanwaltschaft entschieden hat, das Verfahren wegen derselben Tat einzustellen oder die Person sonst außer Verfolgung zu setzen;
  4. Ziffer 4
    wenn gegen den Verurteilten wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Tat ein rechtskräftiges Urteil im Inland oder ein rechtskräftiges, bereits vollstrecktes Urteil in einem anderen Staat ergangen ist;
  5. Ziffer 5
    wenn die dem Urteil zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;
  6. Ziffer 6
    wenn die Vollstreckbarkeit der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach österreichischem Recht verjährt ist;
  7. Ziffer 7
    soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;
  8. Ziffer 8
    soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über die Immunität verstoßen würde;
  9. Ziffer 9
    wenn das Urteil in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats
    1. Litera a
      fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder
    2. Litera b
      in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
    3. Litera c
      nach Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
      1. Sub-Litera, a, a
        ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtmittel zu ergreifen, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;
  10. Ziffer 10
    wenn die verhängte Freiheitsstrafe eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 41 b, Absatz 3 und 4 vorgesehenen Herabsetzungs- oder Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht vollstreckt werden kann;
  11. Ziffer 11
    wenn der Ausstellungsstaat zu einem bis zur Entscheidung über die Vollstreckung gestellten Ersuchen gemäß Paragraph 41 e, Absatz 4, seine nach Paragraph 41 e, Absatz 2, Ziffer 7, erforderliche Zustimmung dazu versagt, dass die verurteilte Person im Inland wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Straftat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen wird; oder
  12. Ziffer 12
    wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Urteil unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

§ 40a

Text

Zuständigkeit

Paragraph 40 a,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO).
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; befindet sie sich in gerichtlicher Haft im Inland, so ist der Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

§ 41

Text

Haft zur Sicherung der Vollstreckung

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Vollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung die Haft verhängen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats vorliegt, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint;
    2. Ziffer 2
      auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Verurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde; und
    3. Ziffer 3
      die Zustimmung des Verurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft nach Absatz eins, sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (Paragraph 175, Absatz 5, StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach Paragraph 41 a, Absatz 4, abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (Paragraph 41 f,).

§ 41a

Text

Verfahren

Paragraph 41 a,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem Gericht
    1. Ziffer eins
      das zu vollstreckende Urteil;
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch sieben) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 42 b, Absatz 5,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache;
    3. Ziffer 3
      die Stellungnahme des Verurteilten zur Übermittlung der in Ziffer eins und 2 angeführten Unterlagen oder das mit diesem aufgenommene Protokoll; und
    4. Ziffer 4
      für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Inland befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang römisch acht)
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, kann das inländische Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls über Ersuchen des Verurteilten, um Übermittlung der in Absatz eins, angeführten Unterlagen ersuchen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, hat das Gericht zunächst mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats Konsultationen über das Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu führen. Hat sich das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Konsultationen davon überzeugt, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Übermittlung der in Absatz eins, angeführten Unterlagen erfolgen kann.
  4. Absatz 4,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich widerspricht; oder
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, nicht vorliegen oder dass einer der in Paragraph 40, Ziffer 3, 4, 9, 10 und 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,
    ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert und der Verurteilte freigelassen werden wird.
  5. Absatz 5,Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gegebenenfalls eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland in den in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 angeführten Fällen nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, insbesondere weil dessen Angehörige im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat wohnhaft sind oder weil der Verurteilte im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat einer Beschäftigung nachgeht. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Prüfung dieser Stellungnahme mit, dass die Bescheinigung nicht zurückgezogen wird, so ist die Vollstreckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu übernehmen.
  6. Absatz 6,Vor der Entscheidung über die teilweise Unzulässigkeit der Vollstreckung ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um eine Mitteilung zu ersuchen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der teilweisen Vollstreckung zugestimmt wird oder ob die Bescheinigung zurückgezogen wird.
  7. Absatz 7,Bei der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Grunde des Paragraph 40, Ziffer 3, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat zu einem großen oder zu einem wesentlichen Teil im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats begangen wurde.
  8. Absatz 8,Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (Paragraphen 39 und 40) ist der Verurteilte unter Aushändigung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang römisch acht zu hören, sofern er sich im Inland befindet.
  9. Absatz 9,Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anwendbar.

§ 41b

Text

Entscheidung

Paragraph 41 b,
  1. Absatz eins,Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung des Gerichts, dessen Urteil vollstreckt wird, dessen Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Ausstellungsstaats zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wird die Vollstreckung übernommen, so ist die im Inland zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorbehaltlich der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 in der Art und Dauer festzusetzen, die in dem zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen ist. Die Paragraphen 38 und 66 StGB gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem Recht für eine entsprechende Straftat oder für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchstmaß, so ist sie auf das nach österreichischem Recht für derartige Straftaten vorgesehene Höchstmaß herabzusetzen.
  4. Absatz 4,Ist die verhängte Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nach ihrer Art nicht mit dem österreichischen Recht vereinbar, so ist sie an die nach österreichischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme anzupassen. Die angepasste Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme muss soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen und darf diese nicht verschärfen.
  5. Absatz 5,Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.
  6. Absatz 6,Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.

§ 41c

Text

Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung

Paragraph 41 c,

Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist aufzuschieben,

  1. Ziffer eins
    solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 41 b, Absatz 5,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
  2. Ziffer 2
    für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils;
  3. Ziffer 3
    bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen oder Unterlagen.

§ 41d

Text

Fristen für die Entscheidung

Paragraph 41 d,

Sofern kein Grund für den Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung nach Paragraph 41 c, vorliegt, ist über die Vollstreckung binnen 90 Tagen ab Einlangen der in Paragraph 41 a, Absatz eins, angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht zu entscheiden. Kann diese Frist in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, so hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats darüber unter Angabe der Gründe und der Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, in Kenntnis zu setzen.

§ 41e

Text

Spezialität

Paragraph 41 e,
  1. Absatz eins,Eine Person, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Vollstreckung der über sie im Ausstellungsstaat verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme an Österreich überstellt wurde, darf vorbehaltlich des Absatz 2, wegen einer vor ihrer Überstellung begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Die Spezialität der Überstellung findet keine Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verurteilte innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung das Gebiet der Republik Österreich nicht verlassen hat, obwohl er es verlassen konnte und durfte;
    2. Ziffer 2
      der Verurteilte das Gebiet der Republik Österreich verlassen hat und freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig zurückgebracht wird;
    3. Ziffer 3
      die zu verfolgende Tat weder mit Freiheitsstrafe noch mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedroht ist oder die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;
    4. Ziffer 4
      gegen den Verurteilten eine nicht mit Freiheitsentziehung verbundene Strafe oder Maßnahme, insbesondere eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung, vollstreckt wird, selbst wenn diese Vollstreckung, insbesondere durch den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit führt;
    5. Ziffer 5
      der Verurteilte der Überstellung zugestimmt hat;
    6. Ziffer 6
      der Verurteilte nach der Überstellung ausdrücklich auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet; oder
    7. Ziffer 7
      die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats der Verfolgung, Verurteilung oder Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zustimmt.
  3. Absatz 3,Der Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nach Absatz eins, Ziffer 6, ist nur wirksam, wenn er vom Verurteilten gerichtlich zu Protokoll gegeben wird. Dabei ist dieser über die Wirkungen des Verzichts zu belehren und darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen.
  4. Absatz 4,Das Ersuchen um Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer 7,, dem vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats anzuschließen ist, hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang römisch zwei zu enthalten. Es kann mit dem Hinweis versehen werden, dass die Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.

§ 41f

Text

Einstellung der Vollstreckung

Paragraph 41 f,

Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats mit, dass das Urteil, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, oder seine Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen; entsprechendes gilt für den Fall der Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang römisch sieben) durch die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats.

§ 41g

Text

Verständigung des Ausstellungsstaats

Paragraph 41 g,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,

  1. Ziffer eins
    wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 40 a, Absatz 3,);
  2. Ziffer 2
    über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit;
  3. Ziffer 3
    wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in Paragraph 41 a, Absatz eins, angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;
  4. Ziffer 4
    über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft;
  5. Ziffer 5
    wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe;
  6. Ziffer 6
    wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (Paragraph 41 b, Absatz 3, und 4);
  7. Ziffer 7
    wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird;
  8. Ziffer 8
    wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder
  9. Ziffer 9
    wenn die Sanktion vollstreckt worden ist.

§ 41h

Text

Kosten

Paragraph 41 h,

Die durch die Vollstreckung eines ausländischen Urteils entstandenen Kosten sind mit Ausnahme der Kosten der Überstellung des Verurteilten nach Österreich und der ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats entstandenen Kosten vom Bund zu tragen.

§ 41i

Text

Durchbeförderung

Paragraph 41 i,
  1. Absatz eins,Die Durchbeförderung eines Verurteilten durch das Gebiet der Republik Österreich an einen anderen Mitgliedstaat wird auf Grund eines zuvor gestellten Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang römisch sieben) anzuschließen ist und das auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise übermittelt werden kann, bewilligt.
  2. Absatz 2,Ist der Bescheinigung keine Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen, so kann der um Durchbeförderung ersuchende Mitgliedstaat um Nachreichung einer Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche oder englische Sprache ersucht werden.
  3. Absatz 3,Die Durchbeförderung bedarf keiner Bewilligung, wenn der Luftweg benützt wird und eine Zwischenlandung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen ist. Im Fall einer außerplanmäßigen Zwischenlandung wird die Durchbeförderung auf Grund eines vom Ausstellungsstaat innerhalb von 72 Stunden zu übermittelnden Ersuchens, dem eine Kopie der Bescheinigung (Anhang römisch acht) anzuschließen ist, bewilligt; Absatz 2, findet Anwendung.
  4. Absatz 4,Ein inländischer Strafanspruch gegen die durchzubefördernde Person steht einer Durchbeförderung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch in diesem Fall zu prüfen, ob Anlass besteht, die Übergabe der durchzubefördernden Person zu begehren oder den Vollstreckungsstaat um Übernahme der Strafverfolgung oder um Vollstreckung der im Inland verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verhängten vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.
  5. Absatz 5,Über die Durchbeförderung entscheidet die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres binnen 7 Tagen nach Einlangen des Ersuchens. Die Entscheidung ist bis zum Einlangen der nach Absatz 2, begehrten Übersetzung aufzuschieben. Sie ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Staats unmittelbar auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Für die Dauer der Durchbeförderung ist die verurteilte Person in Haft zu halten. Auf die Durchführung der Durchbeförderung findet Paragraph 49, ARHG sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7,Der ersuchende Mitgliedstaat ist um Ersatz der Kosten der Durchbeförderung durch das Gebiet der Republik Österreich zu ersuchen, es sei denn, dass er die Kosten eines gleichartigen österreichischen Ersuchens selbst tragen würde. Über die Gegenseitigkeit ist im Zweifelsfall eine Auskunft der Bundesministerin für Justiz einzuholen.

§ 41j

Text

Fälle des Europäischen Haftbefehls

Paragraph 41 j,

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der Paragraphen 39, 40, 41, Absatz eins, Ziffer eins, und 3, 41a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Ziffer 2, auch mit Ausnahme des Paragraph 41 e,, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang römisch sieben) nicht verweigert werden darf:

  1. Ziffer eins
    wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem römisch zwei. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen, oder
  2. Ziffer 2
    wenn die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger unter der Bedingung der Rücküberstellung zum Vollzug der vom Gericht des Ausstellungsstaats verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bewilligt wurde (Paragraph 5, Absatz 5,).

§ 42

Text

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Voraussetzungen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:
    1. Ziffer eins
      unabhängig von der Zustimmung des Verurteilten und des Vollstreckungsstaats, wenn der Verurteilte die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt und
      1. Litera a
        im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, einschließlich des Falls, dass er zu diesem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Hinblick auf das gegen ihn im Inland anhängige Strafverfahren oder das im Inland ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist, oder
      2. Litera b
        aufgrund eines Ausweisungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder in einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Strafvollzuges in den Vollstreckungsstaat abgeschoben würde;
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder
    3. Ziffer 3
      mit Zustimmung des Verurteilten und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zum Vollstreckungsstaat von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung in diesem Staat der Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten dient.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 2, abgegeben haben.

§ 42a

Text

Rolle des Anstaltsleiters

Paragraph 42 a,

Der Anstaltsleiter hat mit einem Verurteilten, bei dem die Voraussetzungen nach Paragraph 42, vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden, ohne unnötigen Aufschub nach seiner Einlieferung eine Niederschrift über dessen Erklärung zur Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat aufzunehmen. In der Niederschrift ist der genaue Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt des Verurteilten im Vollstreckungsstaat festzuhalten und gegebenenfalls anzugeben, ob gegen den Verurteilten aufgrund des inländischen Urteils bereits ein Ausweisungsbescheid oder eine Abschiebungsanordnung erlassen oder ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Die Niederschrift ist dem Bundesministerium für Justiz zwecks Prüfung der Erwirkung der Vollstreckung vorzulegen.

§ 42b

Text

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Paragraph 42 b,
  1. Absatz eins,Nach Vorlage der in Paragraph 42 a, angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 42, vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu erwirken.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Absatz 4, angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.
  3. Absatz 3,Von der Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
    1. Ziffer eins
      das Urteil samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde;
    2. Ziffer 2
      eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch sieben) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;
    3. Ziffer 3
      die Niederschrift über die Erklärung des Verurteilten nach Paragraph 42 a,; und
    4. Ziffer 4
      für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet,
    das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang römisch acht) zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Bescheinigung nicht als ausreichend für die Entscheidung über die Vollstreckung erachtet, so ist ihr über entsprechendes Ersuchen eine Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln; die gegebenenfalls zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils werden dabei im Rahmen von Konsultationen durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bekannt gegeben. Ein Ersuchen um Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben kommt nur in Betracht, wenn vom Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.
  6. Absatz 6,Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Verurteilten um Übermittlung der in Absatz 4, angeführten Unterlagen begründet keine Verpflichtung zu deren Übermittlung.
  7. Absatz 7,Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Absatz 4, angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang römisch sieben) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 8,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind das Urteil und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf deren Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
  9. Absatz 9,Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist unzulässig.
  10. Absatz 10,Von der Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist der im Inland aufhältige Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache unter Verwendung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang römisch acht in Kenntnis zu setzen.
  11. Absatz 11,Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren (Absatz 4, Ziffer 2,) und welche Mitgliedstaaten die in Absatz 5, angeführte Erklärung abgegeben haben.

§ 42c

Text

Widerruf der Befassung

Paragraph 42 c,

Das Bundesministerium für Justiz hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Urteil, mit dem die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme verhängt worden ist, oder seine Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme herabgesetzt worden ist;
  2. Ziffer 2
    die Vollstreckung aus anderen Gründen, etwa weil der Verurteilte nach den anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entlassen würde, nicht mehr begehrt und daher die Bescheinigung zurückgezogen wird.

§ 42d

Text

Vollstreckung im Inland

Paragraph 42 d,
  1. Absatz eins,Sobald im Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme begonnen wurde, ist deren weitere Vollstreckung im Inland unzulässig.
  2. Absatz 2,Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden,
    1. Ziffer eins
      nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde;
    2. Ziffer 2
      nachdem die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilt hat, dass die Sanktion infolge Flucht des Verurteilten aus der Strafhaft vor Beendigung des Vollzuges nicht zur Gänze vollstreckt worden ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die Sanktion im Vollstreckungsstaat nicht vollstreckt werden konnte, weil der Verurteilte in diesem nicht aufgefunden werden konnte.

§ 42e

Text

Durchführung der Überstellung

Paragraph 42 e,
  1. Absatz eins,Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen.
  2. Absatz 2,Ist die Überstellung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall erfolgt die Überstellung binnen 10 Tagen nach dem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Wegfall des Hindernisses vereinbarten neuen Zeitpunkt.

§ 42f

Text

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

Paragraph 42 f,
  1. Absatz eins,Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist vom Gericht über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 5 und 11 Ziffer 3,, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem römisch zwei. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang römisch zwei zu enthalten und ist vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen.

§ 42g

Text

Erwirkung der Durchbeförderung

Paragraph 42 g,
  1. Absatz eins,Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht verhängten Urteils Anlass zur Durchbeförderung des Verurteilten durch einen anderen Mitgliedstaat, so hat das Bundesministerium für Justiz ein Ersuchen um Durchbeförderung, das auf die in Paragraph 14, Absatz 3, angeführte Weise übermittelt werden kann, unter Anschluss einer Kopie der Bescheinigung (Anhang römisch sieben) an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Über entsprechendes Ersuchen des um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchten Mitgliedstaats ist diesem eine Übersetzung der Bescheinigung in eine der im Ersuchen anzugebenden Sprachen, die der um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Mitgliedstaat akzeptiert, zu übermitteln.

§ 45

Text

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen der Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 3,, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.
  2. Absatz 2,Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die der nachfolgenden Einziehung, Abschöpfung der Bereicherung oder dem Verfall unterliegen könnten, kann wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Absatz 3, eine Sicherstellung ermöglichen.
  3. Absatz 3,Für eine Entscheidung nach Absatz eins und 2 ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, wenn die der Sicherstellungsentscheidung zu Grunde liegende Straftat von der ausstellenden Justizbehörde einer der im Anhang römisch eins angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt.
  4. Absatz 4,Die Sicherstellungsentscheidung wird nur vollstreckt, wenn sie von einer Bescheinigung in der im Anhang römisch drei bezeichneten Form begleitet ist. Ist die Bescheinigung unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, so kann der ausstellenden Justizbehörde eine Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung gesetzt werden, sofern die vorhandenen Unterlagen für die Entscheidung über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht ausreichend sind.

§ 46

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über die Sicherstellungsentscheidung, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seine Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mit.

§ 47

Text

Ablehnung der Vollstreckung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 45, nicht vorliegen,
    2. Ziffer 2
      nach österreichischem Recht Privilegien oder Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen, oder
    3. Ziffer 3
      sich aus der Bescheinigung (Paragraph 45, Absatz 4,) ergibt, dass durch Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung der in Paragraph 7, Absatz eins, angeführte Grundsatz verletzt wäre.
  2. Absatz 2,In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach österreichischem Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuern-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie nach dem Recht des Ausstellungsstaats vorgesehen sind.

§ 48

Text

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist aufzuschieben, wenn der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel bereits im Zuge eines im Inland anhängigen Verfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Wird die Beschlagnahme oder Sicherstellung im inländischen Verfahren aufgehoben, so ist unverzüglich über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung kann aufgeschoben werden, solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre.

§ 49

Text

Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

Paragraph 49,

Ist der Sicherstellungsentscheidung kein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels oder um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung unter Anschluss der zu vollstreckenden Entscheidung angeschlossen, so ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung bis zur Entscheidung über ein das Beweismittel oder den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen des Ausstellungsstaats aufrecht zu erhalten, soweit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme oder Sicherstellung nach diesem Abschnitt fortbestehen. Im Übrigen ist nach Paragraph 58, zweiter Satz ARHG vorzugehen.

§ 50

Text

Verständigungspflicht

Paragraph 50,

Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

§ 51

Text

Geschäftsweg und Übersetzung

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Für den Geschäftsverkehr zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung findet Paragraph 14, sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung nach Anhang römisch drei zu Sicherstellungsentscheidungen inländischer Gerichte ist in die Amtssprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt werden soll, soweit dieser nicht die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in die deutsche oder eine andere Sprache zu akzeptieren.

§ 52

Text

Dritter Abschnitt
Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.
  2. Absatz 2,Eine vermögensrechtliche Anordnung ist eine nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung, die auf den Entzug von Geldbeträgen oder Gegenständen (Verfall, Einziehung; Paragraphen 20 b und 26 StGB) oder eines an deren Stelle tretenden Geldbetrages (Abschöpfung der Bereicherung; Paragraph 20, StGB) gerichtet ist. Keine vermögensrechtlichen Anordnungen sind Geldstrafen oder Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.

§ 52a

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 Z 8 tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Text

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 52 a,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung eines anderen Mitgliedstaates durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat oder, sofern es sich bei dieser um Geldwäscherei nach Paragraph 165, StGB handelt, deren Vortat
      1. Litera a
        im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden ist; oder
      2. Litera b
        außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaates begangen wurde, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen;
    2. Ziffer 2
      wenn gegen den Betroffenen wegen der der vermögensrechtlichen Anordnung zugrunde liegenden Tat eine endgültige
      vermögensrechtliche Anordnung im Inland oder eine endgültige, bereits vollstreckte vermögensrechtliche Anordnung in einem anderen Staat ergangen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn die der vermögensrechtlichen Anordnung zu Grunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang römisch eins, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des Paragraph 52 c, Absatz 2, Ziffer 3, bindend;
    4. Ziffer 4
      wenn die Vollstreckbarkeit der vermögensrechtlichen Anordnung, der eine Tat zu Grunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
    5. Ziffer 5
      soweit dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;
    6. Ziffer 6
      soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
    7. Ziffer 7
      soweit der Vollstreckung Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen;
    8. Ziffer 8
      wenn die vermögensrechtliche Anordnung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaats
    9. Litera a
      fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der vermögensrechtlichen Anordnung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die vermögensrechtliche Anordnung in seiner Abwesenheit ergehen kann;
    10. Litera b
      in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
    11. Litera c
      nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen vermögensrechtlichen Anordnung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
      1. Sub-Litera, a, a
        ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtmittel zu ergreifen; oder
      2. Sub-Litera, b, b
        innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat.
    12. Ziffer 9
      soweit die vermögensrechtliche Anordnung eine erweiterte Einziehung umfasst, die nicht nach den Paragraphen 20, Absatz 2, oder 3 oder 20b StGB ausgesprochen werden könnte;
    13. Ziffer 10
      wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.
  2. Absatz 2,In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Abgaben oder Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaates.

§ 52b

Text

Zuständigkeit

Paragraph 52 b,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung ist das Landesgericht sachlich zuständig.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Geldbetrag oder Gegenstand befindet oder an dem der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), auch der Ort, an dem dieser seinen Sitz, seinen Betrieb oder seine Niederlassung hat. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.

§ 52c

Text

Verfahren

Paragraph 52 c,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch fünf) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 52 k, Absatz 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der vermögensrechtlichen Anordnung offensichtlich widerspricht,
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 bis 10 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Betroffene bescheinigt, dass der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Geldbetrag oder Gegenstand bereits eingezogen wurde, die auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung bereits teilweise vollstreckt wurde oder er auf Grund einer solchen Entscheidung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
    ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.
  3. Absatz 3,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (Paragraphen 52, 52 a,), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbetrags oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

§ 52d

Text

Entscheidung

Paragraph 52 d,
  1. Absatz eins,Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat und der angeordneten Maßnahmen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wird die Vollstreckung einer auf einen Geldbetrag lautenden vermögensrechtlichen Anordnung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollsteckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist dieser Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem von der Entscheidung Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
  4. Absatz 4,Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach Paragraph 408, StPO vorzugehen.
  5. Absatz 5,Wird die Vollstreckung aus einem der Gründe des Paragraph 52 a, Absatz eins, verweigert, so hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.

§ 52e

Text

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 52 e,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 52 d, Absatz 3,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn der Entscheidungsstaat auch andere Mitgliedstaaten mit der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung befasst hat und der insgesamt vollstreckte Betrag den in der vermögensrechtlichen Anordnung festgelegten Betrag übersteigen könnte;
    3. Ziffer 3
      solange der Geldbetrag oder Gegenstand Grundlage eines auf eine vermögensrechtliche Anordnung gerichteten Inlandsverfahrens ist;
    4. Ziffer 4
      solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre;
    5. Ziffer 5
      für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der vermögensrechtlichen Anordnung;
    6. Ziffer 6
      bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
  2. Absatz 2,Ist zu besorgen, dass der Geldbetrag oder Gegenstand nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung zur Verfügung steht, so hat das Gericht während der Dauer des Aufschubs sämtliche zulässigen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO, zu ergreifen.

§ 52f

Text

Vermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten

Paragraph 52 f,

Werden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten vermögensrechtliche Anordnungen

  1. Ziffer eins
    über denselben Gegenstand oder
  2. Ziffer 2
    über einen demselben Betroffenen zuzuordnenden Geldbetrag, ohne dass dieser über Mittel im Inland verfügt, die zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ausreichen,
übermittelt, so ist unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ob der Geldbetrag oder Gegenstand bereits nach dem Zweiten Abschnitt des römisch drei. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde, der Schwere der den vermögensrechtlichen Anordnungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen, des Tatortes, des Zeitpunkts der Erlassung der vermögensrechtlichen Anordnungen und der zeitlichen Reihenfolge ihrer Übermittlung, zu entscheiden, welche vermögensrechtliche Anordnung bzw. welche vermögensrechtlichen Anordnungen zu vollstrecken sind.

§ 52g

Text

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 52 g,
  1. Absatz eins,Durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbeträge, die 10 000 Euro oder den Gegenwert dieses Betrages nicht erreichen, fallen dem Bund zu. Erreicht oder übersteigt der durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbetrag 10 000 Euro, so sind 50 % des Betrages an den Entscheidungsstaat zu überweisen.
  2. Absatz 2,Gegenstände, die durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangt worden sind, sind auf die in Paragraph 377, StPO angeordnete Weise zu veräußern. Über den Ertrag ist nach Absatz eins, zu verfügen. Kommt eine solche Vorgangsweise nicht in Betracht und stimmt der Entscheidungsstaat der Übermittlung der Gegenstände nicht zu, so fallen diese dem Bund zu.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit nicht eine andere Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.
  4. Absatz 4,Gegenstände, die zum österreichischen Kulturerbe gehören, fallen jedenfalls dem Bund zu.

§ 52h

Text

Einstellung der Vollstreckung

Paragraph 52 h,

Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.

§ 52i

Text

Verständigung des Entscheidungsstaates

Paragraph 52 i,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 52 b, Absatz 3,),
  2. Ziffer 2
    der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraph 52 d, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    die Vollstreckung aufgeschoben worden ist, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs,
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung vollstreckt worden ist,
  5. Ziffer 5
    die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
  6. Ziffer 6
    die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Geldbetrag oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Geldbetrag oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Geldbetrag oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (Paragraph 52 f,), jeweils unter Angabe der Gründe.

§ 52j

Text

Kosten

Paragraph 52 j,

Die durch die Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen. Sind durch die Vollstreckung erhebliche oder außergewöhnliche Kosten angefallen, so ist der Behörde des Entscheidungsstaates unter Anschluss einer detaillierten Kostenaufstellung eine Teilung der Kosten vorzuschlagen.

§ 52k

Text

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 52 k,
  1. Absatz eins,Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung zu befassen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern dieser im Inland geladen werden kann.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde, sowie
    2. Ziffer 2
      eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch fünf) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache
    zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
  3. Absatz 3,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.

§ 52l

Text

Übermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten

Paragraph 52 l,
  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 darf eine vermögensrechtliche Anordnung jeweils nur an einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Eine auf bestimmte Gegenstände lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      Grund zu der Annahme besteht, dass sich in mehreren Vollstreckungsstaaten von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Gegenstände befinden,
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung Maßnahmen in mehreren Vollstreckungsstaaten erfordert, oder
    3. Ziffer 3
      Grund zur Annahme besteht, dass sich ein von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasster Gegenstand in einem von zwei oder mehreren bekannten Vollstreckungsstaaten befindet.
  3. Absatz 3,Eine auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung kann gleichzeitig an mehrere Vollstreckungsstaaten übermittelt werden, wenn dies zu dessen Einbringung erforderlich ist, insbesondere wenn der Geldbetrag nicht nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des römisch drei. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes sichergestellt wurde oder die Vollstreckung durch nur einen Vollstreckungsstaat voraussichtlich nicht zur Einbringung des gesamten in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrages ausreicht.

§ 52m

Text

Vollstreckung im Inland

Paragraph 52 m,

Das inländische Vollstreckungsverfahren kann trotz Übermittlung der vermögensrechtlichen Anordnung an einen oder mehrere Vollstreckungsstaaten fortgesetzt werden, doch darf der aus der Vollstreckung der auf einen Geldbetrag lautenden Einziehungsentscheidung erlangte Gesamtbetrag den in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag nicht übersteigen.

§ 52n

Text

Verständigung des Vollstreckungsstaates

Paragraph 52 n,

Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gefahr einer Vollstreckung über den in der auf einen Geldbetrag lautenden vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag hinaus besteht und sobald diese weggefallen ist,
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung im Inland oder in einem anderen Vollstreckungsstaat ganz oder teilweise vollstreckt worden ist, gegebenenfalls unter Angabe des Betrages, hinsichtlich dessen noch keine Vollstreckung erfolgt ist,
  3. Ziffer 3
    der Betroffene auf Grund der vermögensrechtlichen Anordnung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
  4. Ziffer 4
    die vermögensrechtliche Anordnung oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben oder abgeändert worden ist oder die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

§ 53

Text

Vierter Abschnitt
Vollstreckung von Geldsanktionen

Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion (Absatz 3,) wegen einer nach dem Recht dieses Staates gerichtlich strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.
  2. Absatz 2,Einer Entscheidung nach Absatz eins, ist gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung einer anderen Justizbehörde, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, sowie
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichtes, das gegen eine Entscheidung angerufen wurde, die eine nicht gerichtliche Behörde wegen einer nach dem Recht des Entscheidungsstaates gerichtlich strafbaren Handlung, Verwaltungsübertretung oder Ordnungswidrigkeit gefällt hat.
  3. Absatz 3,Eine Geldsanktion ist
    1. Ziffer eins
      eine Geldstrafe oder eine Geldbuße,
    2. Ziffer 2
      eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an das Opfer, wenn dieses im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde,
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des zur Entscheidung führenden Verfahrens, oder
    4. Ziffer 4
      eine in derselben Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
    Keine Geldsanktionen sind vermögensrechtliche Anordnungen, die nach österreichischem Recht als Abschöpfung der Bereicherung, als Verfall oder als Einziehung auszusprechen wären, sowie Erkenntnisse über privatrechtliche Ansprüche.

§ 53a

Beachte für folgende Bestimmung

Z 10 und 10a treten im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Text

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 53 a,

Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

  1. Ziffer eins
    wenn die Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert nicht erreicht,
  2. Ziffer 2
    wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
    1. Litera a
      im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist; oder
    2. Litera b
      außerhalb des Hoheitsgebietes des Entscheidungsstaats begangen worden ist, wenn nach österreichischem Recht außerhalb des Bundesgebietes begangene Taten dieser Art nicht dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterlägen,
  3. Ziffer 3
    wenn gegen den Betroffenen wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist,
  4. Ziffer 4
    wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht weder gerichtlich noch als Verwaltungsübertretung strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang römisch eins, Teil A oder B, angeführten Kategorien von Straftaten und Verwaltungsübertretungen zuzuordnen; die vom Entscheidungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des Paragraph 53 c, Absatz 3, Ziffer 3, bindend;
  5. Ziffer 5
    wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war,
  6. Ziffer 6
    wenn die Vollstreckung einer der Entscheidung zugrunde liegenden Tat, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;
  7. Ziffer 7
    wenn dem Betroffenen im Inland oder im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,
  8. Ziffer 8
    soweit die Vollstreckung gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde,
  9. Ziffer 9
    wenn die Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter von bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten und den dafür geltenden Fristen in Kenntnis gesetzt worden ist;
  10. Ziffer 10
    wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Entscheidungsstaats
  11. Litera a
    fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann;
  12. Litera b
    in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder
  13. Litera c
    nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg einer neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,
    1. Sub-Litera, a, a
      ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder
    2. Sub-Litera, b, b
      innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat.
  14. Ziffer 10 a
    wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Betroffenen ergangen ist, es sei denn, dass dieser nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, auf das Recht auf mündliche Anhörung zu verzichten und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu ergreifen.
  15. Ziffer 11
    wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Geldsanktion zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geltend zu machen.

§ 53b

Text

Zuständigkeit

Paragraph 53 b,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist das Landesgericht sachlich zuständig.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.
  4. Absatz 4,Ist die Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, keine Entscheidung im Sinn von Paragraph 53, Absatz eins, oder 2, so ist die Sache der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abzutreten.

§ 53c

Text

Verfahren

Paragraph 53 c,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch sechs) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 53 k, Absatz 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Hat die Behörde des Entscheidungsstaates die zugrunde liegende Straftat der in Anhang römisch eins, Teil B Ziffer 7,, angeführten Kategorie zugeordnet, so haben aus der Bescheinigung die näheren Umstände der Tat, die angewandten innerstaatlichen Rechtsvorschriften und jene Bestimmung des aufgrund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsaktes, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden, hervorzugehen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder offensichtlich der Entscheidung widerspricht,
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in Paragraph 53 a, Ziffer 6, 9, 10 und 11 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A oder B, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Betroffene bescheinigt, dass die Geldsanktion zur Gänze oder zum Teil bezahlt oder eingebracht worden ist,
    so ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.
  4. Absatz 4,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (Paragraphen 53, 53 a,), zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages (Paragraph 53 d, Absatz 2,) und zur Höhe der Tagessätze der nicht bereits in der zu vollstreckenden Entscheidung festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 53 d, Absatz 3,) ist der Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

§ 53d

Text

Entscheidung

Paragraph 53 d,
  1. Absatz eins,Über die Vollstreckung ist mit Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, eine kurze Darstellung des Sachverhalts einschließlich Ort und Zeit der Tat, die Bezeichnung der strafbaren Handlung sowie die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wird die Vollstreckung übernommen, so ist der im Inland zu vollstreckende Betrag in Höhe des Betrages festzusetzen, der in der zu vollstreckenden Entscheidung ausgesprochen ist. Ist der Betrag nicht in Euro angegeben, so hat die Umrechnung nach dem am Tag der Erlassung der zu vollstreckenden Entscheidung geltenden Wechselkurs zu erfolgen. Der zu vollstreckende Betrag ist jedoch auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des Entscheidungsstaates begangen wurde und dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt. Bereits geleistete Zahlungen und eingebrachte Beträge sind anzurechnen.
  3. Absatz 3,Ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder eine Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, ist in der Bescheinigung jedoch angegeben, dass Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Recht des Entscheidungsstaates zulässig sind, so ist in dem Beschluss über die Vollstreckung eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße festzusetzen. Ihre Dauer ist mit jener Dauer zu bestimmen, die der Anzahl von Tagessätzen entspricht (Paragraph 19, Absatz 3, StGB), die nach österreichischem Recht für die Tat festzusetzen wäre, oder die sonst nach österreichischem Recht zu bestimmen wäre, darf jedoch eine in der Bescheinigung angegebene Höchstdauer nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Betroffenen kommt aufschiebende Wirkung zu.
  5. Absatz 5,Nach Rechtskraft des Beschlusses ist nach Paragraph 409, StPO vorzugehen.
  6. Absatz 6,Wurde die Vollstreckung aus dem Grunde des Paragraph 53 a, Ziffer 11, verweigert, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Beschlussausfertigung zu berichten.

§ 53e

Text

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 53 e,
  1. Absatz eins,Die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 53 d, Absatz 4,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
    3. Ziffer 3
      bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Aufschubs sind sämtliche zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der einzubringende Geldbetrag nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Entscheidung zur Verfügung steht.

§ 53f

Text

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 53 f,

Der Erlös aus der Vollstreckung fällt dem Bund zu, sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.

§ 53g

Text

Ersatzfreiheitsstrafe

Paragraph 53 g,

Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (Paragraph 53 d, Absatz 3,) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.

§ 53h

Text

Einstellung der Vollstreckung

Paragraph 53 h,

Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen wurde, oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.

§ 53i

Text

Verständigung des Entscheidungsstaates

Paragraph 53 i,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    es die Sache an das zuständige Gericht oder die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – Landespolizeidirektion abgibt (Paragraph 53 b, Absatz 3 und 4),
  2. Ziffer 2
    der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraph 53 d, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (Paragraph 53 g,),
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung vollstreckt worden ist,
  5. Ziffer 5
    die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
  6. Ziffer 6
    die Entscheidung mangels Einbringlichkeit im Inland nicht vollstreckt werden kann.

§ 53j

Text

Kosten

Paragraph 53 j,

Die durch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion verhängt wurde, entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen.

§ 53k

Text

Zweiter Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Paragraph 53 k,
  1. Absatz eins,Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldsanktion (Paragraph 53, Absatz 2,) ausgesprochen worden ist, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Betroffenen im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde, sowie
    2. Ziffer 2
      eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch sechs) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache
    zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.
  3. Absatz 3,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind die Entscheidung und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates auf ihr Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
  4. Absatz 4,Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaates mit der Vollstreckung ist unzulässig.

§ 53l

Text

Widerruf der Befassung

Paragraph 53 l,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder
  3. Ziffer 3
    die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

§ 53m

Text

Vollstreckung im Inland

Paragraph 53 m,
  1. Absatz eins,Wurde ein Mitgliedstaat mit der Vollstreckung befasst, so ist eine Vollstreckung im Inland unzulässig.
  2. Absatz 2,Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde,
    2. Ziffer 2
      wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
    3. Ziffer 3
      wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat mangels Einbringlichkeit nicht möglich ist, oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 53 a, Ziffer 3, genannten Grund gestützt worden.

§ 55

Text

römisch vier. Hauptstück
Rechtshilfe

Erster Abschnitt
Grundsätze

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Anwendung des ARHG

Paragraph 55,

Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 56

Text

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Rechthilfe kann auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaats für folgende Verfahren geleistet werden:
    1. Ziffer eins
      in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
    2. Ziffer 2
      in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
    3. Ziffer 3
      durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
    4. Ziffer 4
      in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
    6. Ziffer 6
      in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
    7. Ziffer 7
      in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.
  2. Absatz 2,Als Behörde im Sinn des Absatz eins, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  3. Absatz 3,Rechtshilfe im Sinn des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.

§ 57

Text

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 55, ARHG.
  2. Absatz 2,Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2,, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.

§ 57a

Text

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden

Paragraph 57 a,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft (Absatz 5,) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungen gewonnen wurden, die von der Staatsanwaltschaft konkret angeordnet oder genehmigt (Paragraph 102, StPO) oder von ihr selbst durchgeführt (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zu übermitteln,
    1. Ziffer eins
      wenn sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach österreichischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn dadurch weder der Zweck laufender Ermittlungen noch die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung kommt nicht in Betracht, soweit die Daten oder Ermittlungsergebnisse durch Ermittlungshandlungen erlangt wurden,, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen (Paragraph 105, Absatz eins, StPO). Die Übermittlung solcher Informationen ist nur auf der Grundlage eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde zulässig.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang römisch eins.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.
  4. Absatz 4,Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen.
  5. Absatz 5,Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.

§ 58

Text

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Vornahme selbstständiger Ermittlungen oder Verfahrenshandlungen im Inland durch Organe der Mitgliedstaaten ist unzulässig. Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen die Vornahme einzelner Handlungen durch ausländische Beamte gestatten, haben diese immer unter Leitung einer österreichischen Behörde zu erfolgen. Für die erforderlichen Dienstverrichtungen der Beamten der Mitgliedstaaten bedarf es nicht der Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz. Paragraph 59, Absatz 2 und 3 ARHG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ist die Teilnahme von Richtern, Staatsanwälten oder von diesen beauftragten Beamten sowie von anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie ihren Rechtsbeiständen an den begehrten Rechtshilfehandlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bewilligen, wenn deren Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgerechten Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint.

§ 59

Text

Rechtsstellung ausländischer Beamter und zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Beamte der Mitgliedstaaten sind bei Einsätzen im Inland nach diesem Bundesgesetz und nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, österreichischen Beamten gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Wenn Beamte eines anderen Mitgliedstaats auf österreichischem Hoheitsgebiet nach diesem Bundesgesetz im Einsatz sind, ersetzt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des österreichischen Rechts, insbesondere nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
  3. Absatz 3,Wird der Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht, so hat die Republik Österreich den Schaden so zu ersetzen, wie wenn ihn österreichische Beamte verursacht hätten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gilt das Amtshaftungsgesetz.
  4. Absatz 4,Der andere Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden auf österreichischem Hoheitsgebiet verursacht haben, erstattet der Republik Österreich den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an den Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Absatz 4, verzichten der andere Mitgliedstaat und die Republik Österreich in dem Fall des Absatz 2, darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

§ 60

Text

Zweiter Abschnitt
Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum gebildet. Zweck, Dauer und Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können im Einvernehmen aller beteiligten Mitgliedstaaten geändert werden.
  2. Absatz 2,Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,
    1. Ziffer eins
      wenn in einem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufklärung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;
    2. Ziffer 2
      wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten durchführen, die infolge des zu Grunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.
  3. Absatz 3,Das Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem Mitgliedstaat gestellt werden und hat die im Formblatt Anhang römisch vier angeführten Angaben zu enthalten.

§ 61

Text

Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Erweist sich in einem inländischen Strafverfahren die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe als erforderlich (Paragraph 60, Absatz 2,) und sollen im Inland Ermittlungen durchgeführt werden, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedstaaten zweckmäßig ist, so hat die Staatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im unmittelbaren Geschäftsverkehr die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorzuschlagen. Dieser Vorschlag hat auch an die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde zu ergehen, die weitere Mitglieder vorschlagen kann, und ist dem Leiter der Staatsanwaltschaft und dem zu Eurojust entsandten nationalen Mitglied zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Über ein Ersuchen eines Mitgliedstaats um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entscheidet die Staatsanwaltschaft.
  3. Absatz 3,Eine im Inland tätig werdende gemeinsame Ermittlungsgruppe ist von der Staatsanwaltschaft zu leiten und organisatorisch zu unterstützen. Ihre Befugnisse richten sich nach den im Inland geltenden Vorschriften über das Strafverfahren.
  4. Absatz 4,Personen, die nicht Vertreter der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind, ist die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland zu gestatten, wenn alle Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe zustimmen und sonst die Voraussetzungen für eine Rechtshilfeleistung in Anwesenheit dieser Personen vorliegen. Der Leiter kann ausländische Beamte von der Anwesenheit bei bestimmten Ermittlungshandlungen ausschließen, wenn die Durchführung ansonsten erheblich erschwert oder der Erfolg gefährdet wäre.
  5. Absatz 5,Von Anordnungen auf Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland und deren Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

§ 62

Text

Informationsaustausch

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Die im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Inland erlangten Informationen dürfen von den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten in dem Umfang verwendet werden, in dem sie auch durch Rechtshilfe hätten erlangt werden können.
  2. Absatz 2,Soweit die Rechtsvorschriften jenes Staats, in dem die gemeinsame Ermittlungsgruppe tätig geworden ist, nichts anderes bestimmen, dürfen von einem österreichischen Mitglied im Ausland rechtmäßig erlangte Informationen, die den österreichischen Justizbehörden nicht anderweitig zugänglich sind, nur für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde, sowie zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden.
  3. Absatz 3,Zur Verwendung der von einem österreichischen Mitglied im Ausland erlangten Informationen zu anderen als in Absatz 2, genannten Zwecken und Verfahren ist die vorherige Zustimmung jenes Mitgliedstaats einzuholen, in dem die Informationen erlangt worden sind.

§ 63

Text

Dritter Abschnitt
Eurojust

Aufgaben und Ziele

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Eurojust ist insbesondere zuständig für Taten, die von Artikel 2, des Europol-Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,, erfasst sind oder die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften berühren, Computerkriminalität, Betrug, Bestechung, Geschenkannahme, Geldwäscherei, Taten gegen die Umwelt, kriminelle Vereinigungen sowie mit solchen Taten im Zusammenhang stehende Taten.
  2. Absatz 2,Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,
    1. Ziffer eins
      die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,
    2. Ziffer 2
      die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Bereich der Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verbessern und
    3. Ziffer 3
      durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.

§ 64

Text

Nationales Mitglied

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat ein nationales Mitglied und erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (Paragraph 39 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,). Diese müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung Richter oder Staatsanwalt des Dienststandes sein.
  2. Absatz 2,Das nationale Mitglied unterliegt bei seiner Aufgabenerfüllung bei Eurojust den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften.
  3. Absatz 3,Das nationale Mitglied ist berechtigt, im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zu Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen.

§ 65

Text

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat ein aus dem Kreis der Richter des Dienststandes auszuwählendes Mitglied für die gemeinsame Kontrollinstanz zur Überwachung der Tätigkeiten von Eurojust bei der Verarbeitung personenbezogener Daten namhaft zu machen. Das Mitglied ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig.
  2. Absatz 2,Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Namhaftmachung beim Generalsekretariat des Rates und bei Eurojust. Eine abermalige Namhaftmachung ist zulässig. Ist das Mitglied am Ende seiner Funktionsdauer ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz, verlängert sich seine Funktionsdauer bis zu seinem Ausscheiden als ständiges Mitglied. Nach dem Ende der Funktionsdauer bleibt das Mitglied für die Behandlung jener Beschwerden zuständig, an deren Überprüfung es zuvor teilgenommen hat. Vor Ablauf der Funktionsdauer kann das Mitglied gegen seinen Willen nur unter den Voraussetzungen für eine Versetzung, eine Suspendierung oder einen Amtsverlust nach dem Richterdienstgesetz und nach dem darin vorgesehenen Verfahren abberufen werden.

§ 66

Text

Ersuchen an Eurojust

Paragraph 66,

Eine österreichische Justizbehörde kann sich im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das nationale Mitglied wenden und Ersuchen um Unterstützung nach Maßgabe der Zuständigkeit von Eurojust stellen. Sicherheitsbehörden haben Ersuchen im Wege der zuständigen Justizbehörde zu stellen.

§ 67

Text

Weitergabe von Informationen

Paragraph 67,

Das nationale Mitglied darf an Eurojust und andere nationale Mitglieder Informationen in jenem Umfang weitergeben, in dem die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen nach den geltenden österreichischen Bestimmungen und völkerrechtlichen Vereinbarungen zulässig ist.

§ 68

Text

Ersuchen von Eurojust

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem begründeten Ersuchen des Kollegiums von Eurojust um Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, um Vornahme einer Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder um Übermittlung von erforderlichen Informationen nicht stattzugeben, so ist nach Paragraph 8, Absatz eins, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, vorzugehen. Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Ablehnung eines Ersuchens ist gegenüber Eurojust immer zu begründen, sofern dies nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder den Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

§ 69

Text

Vierter Abschnitt
Europäisches Justizielles Netz

Aufgaben und Ziele

Paragraph 69,

Das Europäische Justizielle Netz (EJN) dient der Erleichterung des unmittelbaren Behördenverkehrs und der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden der Mitgliedstaaten durch aktive Vermittlung und Herstellung von direkten Kontakten unter Einschaltung der zuständigen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten.

§ 70

Text

Einrichtung von Kontaktstellen

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft oder bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Oberstaatsanwaltschaften und die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben dem Bundesministerium für Justiz jeweils Staatsanwälte oder Richter bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle geeignet sind. Die Namhaftmachung der österreichischen Kontaktstellen beim Europäischen Justiziellen Netz erfolgt durch den Bundesminister für Justiz.
  3. Absatz 3,Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Kontaktstellen in ihrer Arbeit zu unterstützen und sich der Kontaktstellen zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere zur Einholung kurzer Auskünfte über die ausländische Rechtslage sowie von Informationen über den Fortgang ausländischer Straf- und Rechtshilfeverfahren zu bedienen, soweit diese Auskünfte nicht im unmittelbaren Behördenverkehr mit der befassten ausländischen Behörde erlangt werden konnten.

§ 71

Text

Fünfter Abschnitt
Kontrollierte Lieferung

Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 71,

Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß Paragraph 99, Absatz 4, StPO vorzugehen.

§ 72

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über eine kontrollierte Lieferung durch Österreich ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll. Bestehen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf den Ort des geplanten Grenzübertritts, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig. Die Kriminalpolizei hat die zuständige Staatsanwaltschaft unverzüglich von einer geplanten kontrollierten Lieferung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder im Einvernehmen mit einem anderen Mitgliedstaat ist eine kontrollierte Lieferung durch Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die der kontrollierten Lieferung oder dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      durch die kontrollierte Lieferung die Aufklärung solcher Straftaten oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlungen nicht bloß untergeordnet Beteiligten gefördert wird.
  3. Absatz 3,Eine kontrollierte Lieferung ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie wegen der besonderen Beschaffenheit der Waren oder der Tätergruppe eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person bewirken könnte,
    2. Ziffer 2
      sie gegen Paragraph 5, Absatz 3, StPO verstoßen würde, oder
    3. Ziffer 3
      die weitere Überwachung des Transports sowie ein Zugriff im anderen Staat nicht sichergestellt erscheint.
  4. Absatz 4,Die kontrollierte Lieferung durch das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen und zu leiten. Sie ist so zu gestalten, dass ein Zugriff auf die Verdächtigen und die Waren jederzeit möglich ist. Die Durchführung einer kontrollierten Lieferung durch oder in Begleitung von Beamten ist nur unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 5, Absatz 3, StPO zu bewilligen.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss der kontrollierten Lieferung hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob Anlass besteht, jenen Staat, in dem die Verdächtigen betreten wurden, um die Übernahme der Strafverfolgung zu ersuchen.

§ 73

Text

Sechster Abschnitt
Verdeckte Ermittlungen

Voraussetzungen

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Der Einsatz eines verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten eines Mitgliedstaats im Inland ist nur auf Grund einer vor Beginn des Einsatzes erfolgten Anordnung jener Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll, und nur auf Grund eines Ersuchens einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zulässig, die diesen Einsatz in einem bereits eingeleiteten Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren bewilligt hat.
  2. Absatz 2,Der Einsatz eines ausländischen verdeckten Ermittlers im Inland ist anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die dem ausländischen Strafverfahren zu Grunde liegenden Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
  3. Absatz 3,Der Einsatz darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung seines Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung Erfolg haben werde. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Durchführung wegfallen oder der Zweck der Ermittlungshandlungen nicht mehr erreicht wird oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist der Einsatz sofort zu beenden.

§ 74

Text

Durchführung der verdeckten Ermittlung

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998,, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der verdeckte Ermittler darf nur auf Grund der österreichischen Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5, StPO) zu wahren. Eine Tatprovokation (Paragraph 5, Absatz 3, StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in die Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (Paragraph 100, StPO) oder einem Amtsvermerk (Paragraph 95, StPO) festzuhalten.
  3. Absatz 3,Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (Paragraphen 2, Absatz eins, 78, Absatz eins, StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der der anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.
  4. Absatz 4,Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (Paragraph 129, Ziffer 2, StPO) sind, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 131, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 4 und 132 StPO.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)

§ 75

Text

Siebenter Abschnitt
Erwirkung der Rechtshilfe

Erster Unterabschnitt

Zustellung von Verfahrensurkunden

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Verfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.
  2. Absatz 2,Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
    2. Ziffer 2
      die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,
    3. Ziffer 3
      eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
    4. Ziffer 4
      berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
  3. Absatz 3,Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.
  4. Absatz 4,Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.

§ 76

Text

Zweiter Unterabschnitt

Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Sind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 60, Absatz 2, die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.
  2. Absatz 2,Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter die Geltung der österreichischen Gesetze fallenden Straftat dient.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Teilnahme hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.

§ 77

Text

Dritter Unterabschnitt
Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 77,

Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.

§ 78

Text

Inhalt und Form des Ersuchens

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch neun dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.
  3. Absatz 3,Wenn Mitgliedstaaten Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat die Bundesministerin für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

§ 79

Text

Geschäftsweg

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft nach diesem Bundesgesetz sind im Wege des Strafregisteramts der Landespolizeidirektion Wien zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 15, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, bleibt unberührt.

§ 80

Text

Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 80,

Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.

§ 81

Text

römisch fünf. Hauptstück
Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 81,

In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder völkerrechtliche Vereinbarungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 82

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des römisch drei. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:
    1. Ziffer eins
      das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1977,, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1977,, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,
    2. Ziffer 2
      das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1999,,
    3. Ziffer 3
      das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2000,,
    4. Ziffer 4
      das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2001,,
    5. Ziffer 5
      der Titel römisch drei Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnen, wenn die Tat, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sind.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaaten, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sind das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendes Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.
  5. Absatz 5,Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegt, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. Paragraph 19, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind, und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
  7. Absatz 7,Der Zweite Abschnitt des römisch drei. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 83

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Absatz 6 und 7 und die Paragraphen 24, 29, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 2, 52 bis 52 n und 53 bis 53 m sowie die Anhänge römisch eins, römisch fünf und römisch sechs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz 2, 7, Absatz 3, 16, Absatz eins und Absatz 2, 17, Absatz 2 und Absatz 3, 19, Absatz 2 und Absatz 3, 20, Absatz eins bis Absatz 4, 21, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, 23, Absatz 2, 24, Absatz 2 bis Absatz 4, 25, Absatz eins und Absatz 2, 27, Absatz eins, 29, Absatz eins bis Absatz 3, 31, Absatz 4 und Absatz 6, 43, Absatz eins und Absatz 2, 44, Absatz eins, 46, Absatz eins und Absatz 2, 48, Absatz eins, 50, 61, Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5, 68, Absatz eins, 70, Absatz eins und Absatz 2, 71, 72, Absatz eins und Absatz 3, 73, Absatz eins und Absatz 2, 74, 76, Absatz eins und Absatz 3, sowie die Überschrift vor Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. Absatz 5,Vorbehaltlich Absatz 7, treten die Paragraphen 2, 11, 21, Absatz eins, 29, Absatz eins, 32, Absatz 4, 39 bis 42 g, 49, 52 a Absatz eins, Ziffer 8, 52 b, Absatz eins, 52 d, Absatz 3, 53 a, Ziffer 10 und 10 a, 53 b Absatz eins,, und 53d Absatz 4 und 57 a sowie die Anhänge römisch zwei, römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben und römisch acht in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:
    1. Ziffer eins
      das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,;
    2. Ziffer 2
      das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,; und
    3. Ziffer 3
      Titel römisch drei Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 77 bis 80 sowie der Anhang römisch neun in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, treten mit 27. April 2012 in Kraft.
  7. Absatz 7,Im Verhältnis zu Italien treten die Paragraphen 11, 40, Ziffer 11, 52 a, Absatz eins, Ziffer 8, 53 a, Ziffer 10 und 10 a sowie die Anhänge römisch zwei, römisch fünf und römisch sechs in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des römisch drei. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang römisch sieben, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.
  9. Absatz 9,Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
  10. Absatz 10,Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,
    1. Ziffer eins
      die Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. Ziffer 2
      die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a
    die Zustimmung des Verurteilten voraus.
  11. Absatz 11,Paragraph 53 b, Absatz 4,, Paragraph 53 i, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.

§ 84

Text

Vollziehung

Paragraph 84,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

Anl. 1

Text

Anhang römisch eins

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
Teil A

  1. Ziffer eins
    Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
  2. Ziffer 2
    Terrorismus,
  3. Ziffer 3
    Menschenhandel,
  4. Ziffer 4
    sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
  5. Ziffer 5
    illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
  6. Ziffer 6
    illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  7. Ziffer 7
    Korruption,
  8. Ziffer 8
    Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
  9. Ziffer 9
    Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
  10. Ziffer 10
    Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
  11. Ziffer 11
    Cyberkriminalität,
  12. Ziffer 12
    Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
  13. Ziffer 13
    Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
  14. Ziffer 14
    vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
  15. Ziffer 15
    illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
  16. Ziffer 16
    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  17. Ziffer 17
    Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  18. Ziffer 18
    Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
  19. Ziffer 19
    illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
  20. Ziffer 20
    Betrug,
  21. Ziffer 21
    Erpressung und Schutzgelderpressung,
  22. Ziffer 22
    Nachahmung und Produktpiraterie,
  23. Ziffer 23
    Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
  24. Ziffer 24
    Fälschung von Zahlungsmitteln,
  25. Ziffer 25
    illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
  26. Ziffer 26
    illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
  27. Ziffer 27
    Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
  28. Ziffer 28
    Vergewaltigung,
  29. Ziffer 29
    Brandstiftung,
  30. Ziffer 30
    Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
  31. Ziffer 31
    Flugzeug- und Schiffsentführung,
  32. Ziffer 32
    Sabotage.

Teil B

  1. Ziffer eins
    Gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
  2. Ziffer 2
    Warenschmuggel,
  3. Ziffer 3
    Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
  4. Ziffer 4
    Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
  5. Ziffer 5
    Sachbeschädigung,
  6. Ziffer 6
    Diebstahl,
  7. Ziffer 7
    Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels römisch sechs des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Text

Anhang römisch zwei

EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL

Anmerkung, Anhang römisch zwei und die Änderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, sind als PDF dokumentiert.)

Anl. 3

Text

Anhang römisch drei

BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 9 DES RAHMENBESCHLUSSES VOM 22. JULI 2003 ÜBER DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE SICHERSTELLUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN ODER BEWEISMITTELN IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Anmerkung, Anhang römisch drei ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4

Text

ANHANG römisch vier

VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend „Übereinkommen“ genannt, und dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, nachstehend „Rahmenbeschluss“ genannt.

  1. Ziffer eins
    Parteien der Vereinbarung

Die folgenden Parteien haben eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (nachfolgend GEG) geschlossen:

1. [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

und

[Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

(...)

[Name der letzten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei der Vereinbarung]

Die Parteien der Vereinbarung können gemeinsam vereinbaren, andere Behörden/ Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu ersuchen, Partei dieser Vereinbarung zu werden. Für etwaige Regelungen mit Drittländern, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind und mit internationalen Einrichtungen, die an den Tätigkeiten der GEG beteiligt sind, siehe die Anlage.

  1. Ziffer 2
    Ziel der GEG

Die Vereinbarung betrifft die Bildung einer GEG zu folgendem Zweck:

[Beschreibung des spezifischen Zwecks der GEG] Die Parteien können vereinbaren, den spezifischen Zweck der GEG neu zu definieren.

  1. Ziffer 3
    Geltungsdauer der Vereinbarung

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens und Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses werden GEG für einen begrenzten Zeitraum gebildet. Im Sinne dieser Vereinbarung kann die GEG im nachstehenden Zeitraum zum Einsatz kommen:

vom

[Datum einsetzen]

bis

[Datum einsetzen]

Das in dieser Vereinbarung genannte Ablaufdatum kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien verlängert werden. In diesem Fall wird die Vereinbarung aktualisiert.

  1. Ziffer 4
    Mitgliedstaat(en), in dem/denen die GEG zum Einsatz kommen soll

Die GEG kommt in dem/den nachstehenden Mitgliedstaat/en zum Einsatz:

[Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten nennen, in denen die GEG zum Einsatz kommen soll.]

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses führt die Gruppe ihren Einsatz in voller Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durch, in dem ihr Einsatz erfolgt. Verlegt die GEG ihren Einsatzstützpunkt in einen anderen Mitgliedstaat, so gelten die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats.

  1. Ziffer 5
    Der/die Leiter der GEG 1

Die Parteien haben folgenden Vertreter der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen der Einsatz der Gruppe erfolgt, zum Leiter der GEG ernannt, unter dessen Leitung die Mitglieder der GEG ihre Aufgaben in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, wahrzunehmen haben:

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

  1. Ziffer 6
    Mitglieder der GEG

Folgende Personen werden Mitglieder der GEG sein:

6.1. Justizbehörden

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

6.2. Polizeibehörden 2

MITGLIEDSTAAT

NAME

DIENSTGRAD

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

6.3. Nationale Mitglieder von Eurojust, die auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften handeln 3

NAME

AUFGABE: OPERATIV ODER UNTERSTÜTZEND

MITGLIEDSTAAT

 

 

 

 

 

 

Ist eine der vorstehend genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

Ziffer 7 Beteiligung von Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) oder anderen nach dem EU-Vertrag eingesetzten Einrichtungen sowie von Bediensteten aus Drittländern

Die Parteien dieser Vereinbarung kommen überein, Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) um Teilnahme gemäß den in der Anlage enthaltenen Regelungen zu ersuchen, den von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) unterbreiteten Vorschlag zur Teilnahme gemäß den in der Anlage dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen anzunehmen 4 5.

[Beteiligen sich Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) an der GEG, so könnte dies in diesem Kapitel erwähnt werden. In Bezug auf Eurojust betrifft es die Beteiligung in der Form, dass Eurojust als Kollegium und nicht über die nationalen Mitglieder handelt. Die Parteien vereinbaren, dass die genauen Regelungen, nach denen Bedienstete von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) an der GEG teilnehmen, in einer gesonderten Regelung 6 mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF) festgelegt werden, die dieser Vereinbarung beigefügt wird.]

  1. Ziffer 8
    Allgemeine Bedingungen der Vereinbarung

Im Allgemeinen gelten die in Artikel 13 des Übereinkommens und im Rahmenbeschluss vorgesehenen Bedingungen, wie sie von den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen der Einsatz der GEG erfolgt, umgesetzt wurden.

  1. Ziffer 9
    Besondere Regelungen der Vereinbarung

Im Rahmen dieser Vereinbarung können die folgenden besonderen Regelungen angewandt werden (es sei darauf hingewiesen, dass einige dieser Aspekte auch in dem Übereinkommen und im Rahmenbeschluss geregelt sind).

(Gegebenenfalls einzufügen. Die folgenden Unterkapitel sollen auf mögliche Bereiche hinweisen, die einer spezifischen Beschreibung bedürfen.)

9.1. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder der GEG von der Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können

9.2. Besondere Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Ermittlungen im Einsatzmitgliedstaat durchführen können

9.3. Besondere Bedingungen, unter denen ein entsandtes Mitglied einer GEG seine eigenen nationalen Behörden ersuchen kann, von der Gruppe erbetene Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass die Vorlage eines Rechtshilfeersuchens erforderlich ist

9.4. Bedingungen, unter denen Unterstützung, um die gemäß dem Übereinkommen und anderen Vereinbarungen ersucht wird, gewährt werden kann

9.5. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Informationen, die von entsendenden Behörden stammen, gemeinsam nutzen können

9.6. Spezifische Datenschutzbestimmungen

9.7. Bedingungen, unter denen entsandte Mitglieder Waffen mit sich führen/benutzen dürfen

9.8. Bezugnahme auf etwaige andere bereits geltende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz von GEGs

Ziffer 10 Organisatorische Vorkehrungen

Die zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] ergreifen die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, um es der GEG zu ermöglichen, ihre Arbeit auszuführen.

Die Bereiche, für die .......... [Mitgliedstaat einfügen] oder die anderen Parteien ausschließlich zuständig sind oder für die eine Lastenverteilung zwischen den zuständigen Behörden von .......... [Mitgliedstaat einfügen] und den anderen Parteien besteht, werden im Folgenden beschrieben.

(Die folgende Liste enthält lediglich Beispiele für Bereiche, für die eine Beschreibung erforderlich sein kann)

10.1.

Kosten für die GEG während ihres Einsatzes

10.2.

Büroräume

10.3.

Fahrzeuge

10.4.

Sonstige technische Ausrüstung

10.5.

Vergütung der entsandten GEG-Mitglieder

10.6.

Versicherung für entsandte GEG-Mitglieder

10.7.

Einsatz von Verbindungsbeamten

10.8.

Nutzung des Europäischen Justiziellen Netzes

10.9.

Vereinbarte Arbeitssprache

Geschehen zu ........ [Ort der Unterzeichnung] am ........ [Datum]

[Unterschriften aller Parteien]

_________________________

ANLAGE ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BILDUNG EINER GEMEINSAMEN ERMITTLUNGSGRUPPE

Regelung mit Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/, mit Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, mit anderen internationalen Einrichtungen oder mit Drittländern

  1. Ziffer eins
    Parteien der Regelung

Europol/Eurojust/die Kommission (OLAF) ........... und .......... [Name der ersten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens], .......... [Name der zweiten Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens] und .......... [Name der Behörde/Verwaltung eines Mitgliedstaats als Partei des Übereinkommens] sind übereingekommen, dass die Bediensteten von [Europol]/[Eurojust]/[der Kommission (OLAF)] 7 an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die sie durch die Vereinbarung vom .......... [Datum und Ort der Vereinbarung, der diese Regelung beigefügt wird] gebildet haben, teilnehmen. Für diese Teilnahme gelten die nachstehenden Bedingungen.

  1. Ziffer 2
    Teilnehmende Bedienstete

Die nachstehenden Bediensteten von Europol/Eurojust/der Kommission (OLAF)/ werden an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen:

NAME

DIENSTGRAD

AMT

ENTSANDT VON [NAME DER BEHÖRDE]

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist eine der oben genannten Personen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so teilt ihr Vorgesetzter den anderen Parteien den Namen der Ersatzperson schriftlich mit.

  1. Ziffer 3
    Spezifische Regelungen

3.1. Art der Unterstützung

3.2. Zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung

  1. Ziffer 4
    Rechte der Bediensteten von Eurojust/Europol/der Kommission (OLAF)/, von Einrichtungen, die gemäß den im Rahmen der Verträge angenommenen Bestimmungen zuständig sind, von anderen internationalen Einrichtungen oder von Drittländern, die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen
  2. Ziffer 5
    Regelungen für die Teilnahme von Drittländern an der GEG

Datum/Unterschriften

___________________

1        Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses soll die Gruppe von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet werden.

2        Diese Polizeibehörden können auch Mitglieder der nationalen Europol-Stellen der Mitgliedstaaten umfassen. Diese nationalen Stellen haben ihren Standort in den Mitgliedstaaten und sind nationale Polizeibehörden. Auch die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten bei Europol können grundsätzlich weiterhin als nationale Polizeibeamte auftreten.

3 Aus Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität Amtsblatt , L 63 vom 6.3.2002, S. 1) ergibt sich, dass die nationalen Mitglieder von Eurojust gemäß den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen das Recht haben, in den Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden (d.h., dass sie auch an GEG teilnehmen können).

4 Gemäß Artikel 7 Buchstabe a des Beschlusses über die Errichtung von Eurojust kann Eurojust von sich aus eine GEG einsetzen. Ferner kann Europol aufgrund des künftigen Artikels 3 b des Europol-Übereinkommens, der ab Inkrafttreten des durch den Rechtsakt des Rates vom 28. November 2002 Amtsblatt , C 312 vom 16.12.2002, S. 3) erstellten Protokolls zur Änderung des Europol-Übereinkommens eingefügt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung oder Koordinierung von Ermittlungen ersuchen.

5        Es sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Beteiligung nicht obligatorisch ist, sondern von den Umständen der Ermittlungen und der Zuständigkeit der einzelnen Einrichtungen im Bereich der Beteiligung an der GEG abhängen.

6        In dieser gesonderten Regelung muss unter anderem festgelegt werden, ob die Rechte, die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern gemäß dem Rahmenbeschluss oder gemäß Artikel 13 des Übereinkommens verliehen werden, auch für die Bediensteten dieser Einrichtung gelten, die an der GEG teilnehmen.

7        Unzutreffendes bitte streichen.

Anl. 5

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Text

Anhang römisch fünf

ANHANG
BESCHEINIGUNG

nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

Anmerkung, Anhang römisch fünf und die Änderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, sind als PDF dokumentiert.)

Anl. 6

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt im Verhältnis zu Italien mit 1.1.2014 in Kraft.

Text

Anhang römisch sechs

ANHANG
BESCHEINIGUNG

nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Anmerkung, Anhang römisch sechs und die Änderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, sind als PDF dokumentiert.)

Anl. 7

Text

Anhang römisch sieben

Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union

Anmerkung, Anhang römisch sieben ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 8

Text

Anhang römisch acht

Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person

Anmerkung, Anhang römisch acht ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 9

Text

Anhang römisch neun

Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Anmerkung, Anhang römisch neun ist als PDF dokumentiert.)

Art. 24

Text

Artikel römisch 24

Übergangsbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, zu den Paragraphen 3, 4, 5, 7, 13, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 27, 29, 31, 43, 44, 46, 48, 50, 61, 68, 70, 71, 72, 73, 74 und 76, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.